Urteil des BAG vom 27.05.2020

Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 27. Mai 2020
Fünfter Senat
- 5 AZR 258/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR258.19.0
I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 22. Mai 2018
- 16 Ca 8297/17 -
II. Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2019
- 11 Sa 870/18 -
Entscheidungsstichwort:
Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses
ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR258.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
5 AZR 258/19
11 Sa 870/18
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
27. Mai 2020
URTEIL
Münchberg, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
27. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck,
die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie die eh-
renamtlichen Richter Menssen und Jungbluth für Recht erkannt:
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5 AZR 258/19
ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR258.19.0
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar
2019 - 11 Sa 870/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines tariflichen Kranken-
geldzuschusses.
Die Klägerin ist seit Juni 1988 bei der Beklagten, die eine Fluggesell-
schaft betreibt, als Flugbegleiterin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom
31. Mai 1988 beschäftigt. Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf
das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF
vom 1. Januar 2013 (iF MTV Nr. 2 Kabine) Anwendung. Dieser regelt ua.:
§
5
Anspruch auf Vergütung
(1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grund-
lage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zu-
sammensetzt:
a)
Grundvergütung
(§ 7 Abs. (1))
b)
Purserzulage
(§ 7 Abs. (2))
c)
Schichtzulage
(§ 7 Abs. (3))
d)
Mehrflugstundenvergütung
(§ 9)
e)
Fremdsprachenzulage
(§ 10)
f)
Zuschläge
§
7
Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzu-
lage
(1) Die Mitarbeiter erhalten eine Grundvergütung.
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(3) Die Mitarbeiter erhalten zur Abgeltung der Erschwer-
nisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine
Schichtzulage. Sonstige Erschwernisse der fliegeri-
schen Tätigkeit sind durch die Grundvergütung ab-
gegolten.
§
13
Krankenbezüge
(1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall
arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsun-
fähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen
Krankenbezüge.
(2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug
die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e))
weitergezahlt. …
(3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige
Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder
Unfallversicherung als Krankenbezug einen Kran-
kengeldzuschuss, der sich wie folgt errechnet:
a)
Die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß
Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung ist
um die gesetzlichen Abzüge und um das von
der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse zu ge-
währende Krankengeld oder die entsprechen-
den Leistungen anderer Sozialversicherungs-
träger, ... zu vermindern. Der sich aus dieser
Berechnung ergebende Betrag ist um die da-
rauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Der
Krankengeldzuschuss vermindert sich auch
dann um den Betrag des Krankengeldes, wenn
dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein An-
spruch auf Krankengeld versagt wird. Mitglie-
dern von Ersatzkassen wird ohne Rücksicht auf
die tatsächliche Leistung der Ersatzkasse das
Krankengeld der sonst zuständigen gesetzli-
chen Krankenkasse abgezogen.
Fällt eine Höhergruppierung in den Zeitraum
der Fortzahlung nach Abs. (2) oder erfolgte die
Höhergruppierung in dem Zeitraum zwischen
Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Ende
des davor liegenden Abrechnungszeitraumes
(Abs. (3) a)), so ist abweichend von Satz 1 der
Krankengeldzuschuss auf der Basis der neuen
Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) zu er-
rechnen.
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b)
Bei Mitarbeitern, die wegen der Höhe ihres Ein-
kommens nicht krankenversicherungspflichtig
sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeld-
zuschusses gemäß Abs. (3) a) unter Abzug des
Krankengeld-Höchstsatzes der gesetzlichen
Pflichtkrankenkasse.
Diese Mitarbeiter sind verpflichtet, für die Zeit
vom Beginn der 7. Woche an eine angemesse-
ne Krankentagegeldversicherung abzuschlie-
ßen, die der Höhe nach mindestens dem
Höchstsatz der AOK entspricht. Für die Zeit
nach Erlöschen des Anspruches auf Kranken-
geldzuschuss soll eine Krankentagegeldversi-
cherung abgeschlossen werden.
(4) a)
Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt nach
einer Dienstzeit
von mindestens 15 Jahren bis zum Ende
der 39. Woche,
in allen Fällen jeweils vom Beginn der 7. Woche
ab, jeweils jedoch nicht über die Dauer des Ar-
beitsverhältnisses hinaus.
Aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Klägerin
nicht krankenversicherungspflichtig. Sie ist freiwillig versichertes Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse. Die Klägerin war vom 28. Oktober 2014 bis zum
1. August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit war
der 8. Dezember 2014. Von der Krankenkasse erhielt sie ab dem 9. Dezember
2014 ein kalendertägliches Bruttokrankengeld iHv. 87,60 Euro, das Nettokran-
kengeld betrug 76,84 Euro pro Kalendertag.
Die Beklagte zahlte ab dem 9. Dezember 2014 einen Krankengeldzu-
schuss nach § 13 Abs. 3 Buchst. a und Buchst. b MTV Nr. 2 Kabine iHv.
19,05 Euro netto pro Kalendertag an die Klägerin. Dabei legte sie ihrer Berech-
nung das Grundgehalt von 4.624,64 Euro brutto und die Schichtzulage von
753,82 Euro brutto zugrunde, die im Fall der Lohnfortzahlung im Dezember
2014 insgesamt zu zahlen gewesen wären. Davon zog sie gesetzliche Abzüge
bezogen auf den gesamten Monat Dezember 2014 ab und errechnete ein ka-
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lendertägliches Nettoentgelt iHv. 113,55 Euro. Hiervon zog sie den Kranken-
geld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkasse, der im Abrechnungszeitpunkt
bei kalendertäglich iHv. 94,50 Euro brutto lag, ab.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten einen höheren Kran-
kengeldzuschuss für die Zeit vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2015 be-
gehrt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Krankengeldzuschuss sei falsch
berechnet. Auszugehen sei von der Vergütung, die sie von der Beklagten am
8. Dezember 2014 für den Monat Dezember 2014 erhalten habe. Daher sei
auch eine geringere Lohnsteuer anzusetzen. Zu Unrecht habe die Beklagte das
Bruttokrankengeld in Abzug gebracht, abzuziehen sei das Nettokrankengeld. Es
sei auf das tatsächlich gewährte Nettokrankengeld abzustellen, nicht auf den
Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkasse. Die Regelung des
§ 13 Abs. 3 Buchst. b MTV Nr. 2 Kabine sei wegen Diskriminierung älterer Ar-
beitnehmer unwirksam.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die
Beklagte
zu
verurteilen,
an
die
Klägerin
12.488,43 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunk-
ten über dem Basiszinssatz nach näher bestimmter Staffe-
lung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesar-
beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsan-
spruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen An-
spruch auf weitere Krankengeldzuschüsse. Zwar hat das Landesarbeitsgericht
die Regelung des § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine in Bezug auf den
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Basisbetrag der Berechnung unzutreffend ausgelegt. Die Entscheidung stellt
sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revi-
sion zurückzuweisen ist
.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend
bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich für den streitbefangenen
Zeitraum um eine abschließende Gesamtklage
.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Krankengeldzu-
schuss iHv. kalendertäglich 19,05 Euro netto. Diesen Anspruch, der aus § 13
Abs. 3 Buchst. a und Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine folgt, hat die Beklagte
erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich aus der tariflichen Regelung
nicht.
a)
Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Lan-
desarbeitsgerichts finden die Regelungen des MTV Nr. 2 Kabine aufgrund indi-
vidualvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwen-
dung.
b)
Gemäß § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine erhalten arbeitsunfähi-
ge Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als
Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss. Dazu ist die am 42. Tag der Ar-
beitsunfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 MTV Nr. 2 Kabine abgerechnete monatliche
Vergütung um die gesetzlichen Abzüge und um das von der gesetzlichen
Pflichtkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entsprechenden
Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, einschließlich der Berufsgenos-
senschaft, zu vermindern. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag
ist um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Ist ein Mitarbeiter wegen der
Höhe seines Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig, erfolgt die Be-
rechnung des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV
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Nr. 2 Kabine unter Abzug des Krankengeld-Höchstsatzes der gesetzlichen
Pflichtkrankenkasse.
c)
Die Auslegung des § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine durch das
Landesarbeitsgericht entspricht in Bezug auf den Basisbetrag der Berechnung
nicht dem im Wortlaut niedergelegten Regelungswillen der Tarifvertragsparteien
. Hierin liegt der
Rechtsfehler des Berufungsurteils. Die Auslegung der Tarifnorm durch das
Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar
.
aa)
Das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis bzgl.
des § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine, wonach im Wege einer fiktiven
Hochrechnung des am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgelt-
fortzahlungsbetrags eine Vergütung für den gesamten Kalendermonat zu er-
rechnen sei, widerspricht dem Wortlaut der Tarifregelung. Die Tarifvertragspar-
teien haben als Berechnungsgrundlage des Krankengeldzuschusses die an
einem bestimmten Tag „abgerechnete“ monatliche Vergütung bestimmt. Die
Basis der Berechnung muss danach ein tatsächlich abgerechneter Betrag sein,
der einen Auszahlungsbetrag widerspiegelt, und nicht ein fiktiv ermittelter Be-
trag
.
bb)
Gleichermaßen lässt sich die Auffassung der Klägerin, wonach die für
den 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Vergütung die maßgebliche
Berechnungsgrundlage sei, nicht mit dem Wortlaut der Tarifnorm in Einklang
bringen. Denn in Satz 1 des § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine liegt mit
der Erwähnung der „monatlichen“ Vergütung ein deutlicher Bezug auf den vol-
len Monat als Bezugsgröße vor. Entgegen der Revision sind dem Tarifvertrag
auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dem Krankengeldzu-
schuss (auch) der Verlust der Mehrflugstundenvergütung, etwaiger Verkaufs-
provisionen und Steuernachteile betreffend die Schichtzulage ausgeglichen
werden soll. Die im Rahmen der Berechnung des Krankengeldzuschusses zu
berücksichtigenden Entgeltbestandteile sind durch die Verweisung in § 13
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Abs. 3 auf § 13 Abs. 2 MTV Nr. 2 Kabine vielmehr eindeutig und abschließend
bestimmt
.
d)
In einem Parallelverfahren hat der Senat bereits entschieden, dass für
die Berechnung des Krankengeldzuschusses im Ausgangspunkt von der abge-
rechneten Vergütung des Monats auszugehen ist, in den der 42. Tag der Ar-
beitsunfähigkeit fällt
.
Dem ist der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt
. Im Streitfall ist dies der Monat
Dezember 2014, denn der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fiel auf
den 8. Dezember 2014. Diese Auslegung berücksichtigt den vermeintlichen Wi-
derspruch im Tarifvertrag, der sich einerseits aus der taggenauen Berechnung
(42. Tag) und andererseits aus der monatsbezogenen Berechnung (abgerech-
nete monatliche Vergütung) ergibt. Dieser Widerspruch lässt sich ohne fiktive
Berechnung lösen, indem man der Berechnung diejenige Vergütung zugrunde
legt, die in dem betreffenden Monat am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Ar-
beitgeber abgerechnet wird. Eine solche Auslegung berücksichtigt auch den
Sinn und Zweck eines (tariflichen) Krankengeldzuschusses. Dieser liegt darin,
die Lücke zwischen dem nach § 47 SGB V zu berechnenden Krankengeld und
dem Nettoverdienst zu schließen
.
e)
Dieses Auslegungsergebnis bedarf jedoch zur Vermeidung unterschied-
licher Berechnungsergebnisse je nach Lage des 42. Tages der Arbeitsunfähig-
keit einer am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur
.
aa)
In Fällen, in denen der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit zufällig am Mo-
natsanfang liegt, kann sich aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt für den Monat
nur geringen Entgeltfortzahlungsanspruchs und der geringen Steuerlast ein we-
sentlich höherer Zuschuss ergeben, als wenn der 42. Tag der Arbeitsunfähig-
keit am Ende eines Kalendermonats liegt und der Arbeitnehmer einer höheren
Steuerpflicht unterliegt. Eine solche, auf Zufälligkeiten beruhende Verzerrung in
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Bezug auf die Steuerlast folgt aus § 39b Abs. 2 Satz 1 EStG. Ein solches Ver-
ständnis der Tarifnorm ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar
.
bb)
§ 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine ist einer an Art. 3 Abs. 1 GG
orientierten Auslegung zugänglich. Danach ist als Berechnungsbasis für den
Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine die auf
den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats zugrunde zu legen, in
den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt, im Streitfall der Dezember 2014.
Ein solches Normverständnis schafft eine einheitliche Berechnungsbasis für alle
anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und beseitigt die lohnsteuerrechtlich durch
§ 39b Abs. 2 EStG bedingten Verzerrungen bei der Berechnung des Kranken-
geldzuschusses und damit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfer-
tigende unterschiedliche Zuschussbeträge
.
f)
Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist damit das Grund-
gehalt von 4.624,64 Euro brutto und die Schichtzulage von 753,82 Euro brutto
zugrunde zu legen. Denn nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine ist die
Entgeltfortzahlung nach § 13 Abs. 2 MTV Nr. 2 Kabine die Grundlage der Kran-
kengeldzuschussberechnung. Danach wird als Krankenbezug die aktuelle Ver-
gütung
weitergezahlt. Für
die Höhe der in Bezug auf die Klägerin unstreitig allein zu berücksichtigenden
Grundvergütung und Schichtzulage verweist § 7 Abs. 4 MTV Nr. 2 Kabine auf
die Vorschriften des Vergütungstarifvertrags. Dies war in dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des MTV Nr. 2 Kabine der Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das
Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013. Dieser regelt in § 3 die Grundvergü-
tung und die Schichtzulage.
g)
Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei
Berechnung des Krankengeldzuschusses das Bruttokrankengeld von der er-
rechneten Nettovergütung in Abzug zu bringen ist
. Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht zu Recht ange-
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nommen, dass der Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkasse
abzuziehen ist. Hierin liegt keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Al-
ters.
aa)
Beim Krankengeld handelt es sich um einen sozialversicherungsrechtli-
chen Begriff mit einer bestimmten Bedeutung in der Rechtsterminologie. Ver-
wenden die Tarifvertragsparteien einen solchen Begriff im Tarifvertrag, ist da-
von auszugehen, dass er ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich
nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt
. Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld. Dieses
beträgt 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkom-
mens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf
90 vH des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen
. Ohne ausdrückliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers
um die Differenz von Brutto- und Nettokrankengeld erhöhen und damit die laut
Gesetz vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten
.
bb)
Das Landesarbeitsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze
zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass es weder eine ausdrückliche Rege-
lung im MTV Nr. 2 Kabine gibt noch Anhaltspunkte für den Willen der Tarifver-
tragsparteien ersichtlich sind, dass in § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 Kabine
das Nettokrankengeld gemeint ist
. Die Folge der Berücksichtigung des Bruttokrankengelds ist ent-
gegen der Revision nicht ein doppelter Abzug von Steuern, denn Krankengeld
ist nicht zu versteuern, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
. Eine doppelte Abführung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen findet ebenfalls nicht statt
.
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cc)
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht beim Abzug des Bruttokran-
kengelds auf den Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkasse ab-
gestellt. Dies folgt aus § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine, der für
die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV
Nr. 2 Kabine für die Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - wegen der Höhe ihres
Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, einen Abzug des Kran-
kengeld-Höchstsatzes der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse bestimmt. Bereits
der eindeutige Wortlaut der Tarifregelung lässt den von der Revision zugrunde
gelegten Abzug der rein tatsächlichen Leistungen der Krankenkasse nicht zu.
dd)
Die Regelung des § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine ist
nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
(1)
Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die ge-
gen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam.
Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarif-
verträge
. Das Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benach-
teiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters.
Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Be-
nachteiligungen
.
(2)
Der Anwendungsbereich des AGG ist im Streitfall eröffnet. Beim Kran-
kengeldzuschuss handelt es sich um Arbeitsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2
AGG. Der Begriff der Arbeitsbedingungen umfasst nicht nur die vertraglichen
Vereinbarungen derjenigen Bedingungen, zu denen die Arbeit zu leisten ist. Zu
den Arbeitsbedingungen gehören auch solche Leistungen, die notwendig mit
einem Arbeitsverhältnis verknüpft sind, wie etwa das Entgelt. Art. 157 Abs. 2
AEUV definiert als Entgelt auch alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber
aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar
in bar oder in Sachleistungen zahlt. Erfasst sind damit alle Vergütungen, die
wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sei es
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aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig
.
(3)
§ 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine bewirkt keine unmittel-
bare Benachteiligung wegen des Alters
. Die Regelung
knüpft nicht unmittelbar an das Kriterium des Alters an
. Sie gilt für Arbeitnehmer jeden Alters, soweit
sie einen tariflichen Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben und aufgrund
der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind. Damit
beruht sie auch nicht auf einem untrennbar mit dem Alter verbundenen Kriteri-
um
.
(4)
§ 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine benachteiligt auch nicht
Personen, die ein bestimmtes Alter haben, in besonderer Weise gegenüber an-
deren Personen
.
(a)
Der Ausdruck „in besonderer Weise benachteiligen“, der in § 3 Abs. 2
Halbs. 1 AGG verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbe-
sondere Personen eines bestimmten Alters sind, die durch die fragliche Maß-
nahme benachteiligt werden können
. Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG
kann dann vorliegen, wenn eine Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer
Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigen-
schaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen
. Das Vorliegen einer
ungünstigeren Behandlung kann dabei nicht allgemein und abstrakt festgestellt
werden, sondern nur spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende
Behandlung
.
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(b)
Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 13 Abs. 3
Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine in seinem Anwendungsbereich typischer-
weise Arbeitnehmer eines bestimmten, höheren Lebensalters betrifft. Es ist we-
der festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse von wesentlich mehr Mitarbeitern
der Beklagten höheren Lebensalters von dem Umstand der Zahlung eines tarif-
lichen Krankengeldzuschusses erfasst werden, noch dass entsprechend hohe
Einkommen typischerweise bei erheblich mehr Arbeitnehmern höheren Le-
bensalters gezahlt werden.
(c)
Doch selbst wenn aus der Vergütungsstruktur der Beklagten im Bereich
Kabine folgen würde, dass ältere Arbeitnehmer typischerweise aufgrund der
Höhe des Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, folgt aus § 13
Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine keine Ungleichbehandlung aufgrund
des Alters. Die tarifliche Regelung bewirkt, dass nicht pflichtversicherte Arbeit-
nehmer solchen Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die gesetzlich pflichtver-
sichert sind. Bei beiden Arbeitnehmergruppen wird der tarifliche Krankengeld-
zuschuss um den Betrag des Krankengelds, der nach Maßgabe von § 47
Abs. 1 SGB V zu zahlen wäre, gemindert. Ausgehend von der Höhe des Ein-
kommens beläuft sich dieser Betrag sodann - maximal - auf den Krankengeld-
Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkasse. Die Behandlung nicht krankenver-
sicherungspflichtiger Arbeitnehmer und pflichtversicherter Arbeitnehmer erfolgt
nach dem gleichen Maßstab.
ee)
Die Regelung des § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine ist
nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrund-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
(1)
Die Tarifvertragsparteien als Normgeber sind bei der tariflichen Norm-
setzung zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar grundrechtsgebunden
. Der Schutz-
auftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu,
die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken,
wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten
mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Sie müssen insoweit
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praktische Konkordanz herstellen
. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeits-
gerichte auch dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu un-
terbinden. Der Gleichheitssatz bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine
ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie
.
Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt uneingeschränkt auch am Gleich-
heitssatz zu messen
.
(2)
Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben
die Gerichte jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form
der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste-
te kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in ei-
nen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss
. Auch die Tarifvertragsparteien haben bei der
tariflichen Normsetzung ua. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu
beachten
. Doch steht ihnen als selbständigen
Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Ar-
beitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen
kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegeben-
heiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind.
Sie verfügen über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der
inhaltlichen Gestaltung der Regelung und sind nicht verpflichtet, die jeweils
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt,
wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt
.
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5 AZR 258/19
ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR258.19.0
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(3)
Gemessen daran verstößt § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 MTV Nr. 2 Ka-
bine nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung bewirkt, dass nicht pflicht-
versicherte Arbeitnehmer mit Arbeitnehmern, die gesetzlich pflichtversichert
sind, gleichgestellt werden. Die Behandlung nicht krankenversicherungspflichti-
ger Arbeitnehmer und pflichtversicherter Arbeitnehmer in Bezug auf die Be-
rechnung des Krankengeldzuschusses erfolgt nach dem gleichen Maßstab
. Hierbei ist auch die Regelung in § 13 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 MTV
Nr. 2 Kabine in den Blick zu nehmen, wonach nicht krankenversicherungspflich-
tige Mitarbeiter verpflichtet sind, für die Zeit vom Beginn der siebten Woche der
Arbeitsunfähigkeit an eine angemessene Krankentagegeldversicherung abzu-
schließen, die der Höhe nach mindestens dem Höchstsatz der AOK entspricht.
Dies spiegelt ebenfalls die Behandlung von pflicht- und freiwillig versicherten
Mitarbeitern nach gleichen Maßstäben wider. Mangels Kontrollmöglichkeit der
Beklagten, ob die Mitarbeiter diese Pflicht zum Versicherungsabschluss tat-
sächlich und in welchem Umfang einhalten, sollen nach dem Willen der Tarif-
vertragsparteien die finanziellen Folgen in Bezug auf die Höhe des Kranken-
geldzuschusses für die Beklagte planbar bleiben. Unabhängig vom Abschluss
einer solchen Krankentagegeldversicherung sowie von dem vom Mitarbeiter
gewählten Versicherungstarif soll der Abzug, den die Beklagte bei der Berech-
nung des Krankengeldzuschusses vornehmen darf, bei nicht krankenversiche-
rungspflichtigen Mitarbeitern beim Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen
Krankenkasse liegen. Auf diesem Weg stellen die Tarifvertragsparteien sicher,
dass der tarifliche Krankengeldzuschuss auch bei nicht krankenversicherungs-
pflichtigen Mitarbeitern seinen Zweck erfüllt, der darin liegt, das Krankengeld zu
ergänzen, nicht jedoch dem Arbeitnehmer eine Begünstigung zu verschaffen
.
2.
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf Krankengeldzuschuss
für den streitgegenständlichen Zeitraum iHv. 19,05 Euro kalendertäglich erfüllt
. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem
kalendertäglichen Nettoentgelt der Klägerin im Streitzeitraum iHv. 113,55 Euro
und dem Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung iHv.
94,50 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte
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5 AZR 258/19
ECLI:DE:BAG:2020:270520.U.5AZR258.19.0
in der streitgegenständlichen Zeit vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2015
kalendertäglich einen Krankengeldzuschuss iHv. 19,05 Euro netto an die Kläge-
rin gezahlt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Linck
Berger
Volk
Jungbluth
Menssen
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