Urteil des BAG vom 21.12.2016

Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Fünfter Senat
- 5 AZR 273/16 -
ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0
I. Arbeitsgericht Bamberg
- Kammer Coburg -
Endurteil vom 24. Februar 2015
- 4 Ca 845/14 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 13. November 2015
- 3 Sa 126/15 -
Entscheidungsstichworte:
Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung
Leitsatz:
Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsent-
gelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen
gilt: Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch Ab-
zug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Ge-
samtsozialversicherungsbeitrags tragen .
ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR273.16.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
5 AZR 273/16
3 Sa 126/15
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
21. Dezember 2016
URTEIL
Kleinert, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 21. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesar-
beitsgerichts Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter
Bormann und Menssen für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lan-
desarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2015
- 3 Sa 126/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung irrtümlich ausgezahlter Ent-
geltbestandteile.
Der Beklagte war bei der Klägerin vom 27. Mai bis zum 31. Oktober
2013 angestellt. Es war ein Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung
vom 18. September 2013 zum 31. Oktober 2013, wobei der Beklagte mit Aus-
spruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub und eventueller Freizeit-
guthaben freigestellt wurde.
Für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Klägerin an
den Beklagten kein Entgelt aus, führte aber von dem vereinbarten Gehalt Lohn-
steuer nebst Solidaritätszuschlag (insgesamt 1.744,08 Euro) sowie den vom
Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (ins-
gesamt 1.665,96 Euro) ab. Ferner überwies sie aus dem errechneten Nettoent-
gelt jeweils 40,00 Euro als vermögenswirksame Leistung an die zuständige
Stelle. Die Klägerin berühmte sich des Bestehens von Schadensersatzansprü-
chen wegen grober Fehler des Beklagten bei mehreren Bauvorhaben. Darauf-
hin erhob der Beklagte in einem Prozess umgekehrten Rubrums Klage auf Zah-
lung der Bruttovergütung für die Monate September und Oktober 2013, wäh-
rend die Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz iHv. 30.548,31 Euro
verlangte. Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - verurteilte die Klä-
gerin, insgesamt 8.400,00 Euro brutto nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen
. Die Widerklage wies es ab. Über die
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auf die Widerklage beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeits-
gericht noch nicht entschieden.
Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil rechnete die Buchhalterin
der Klägerin die Vergütung für September und Oktober 2013 ab und überwies
am 16. Juni 2014 - neben Zinsen iHv. 243,65 Euro - versehentlich den Gesamt-
betrag von 8.400,00 Euro an den Beklagten. Dieser stimmte einer Rückbu-
chung nicht zu.
Nach erfolglosem außergerichtlichen Verlangen hat die Klägerin mit der
am 22. Oktober 2014 eingereichten Klage eine irrtümliche Überzahlung geltend
gemacht, die nach Bereicherungsrecht zu erstatten sei. Dem Beklagten hätten
die auf die ausgeurteilte Bruttovergütung entfallende Lohnsteuer, der Arbeit-
nehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die vermögenswirk-
sam angelegten 40,00 Euro monatlich nicht zur Auszahlung zugestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.490,04 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die
Klägerin könne analog § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorbringen, einen Teil der
eingeklagten Vergütung bereits vor Erlass des Urteils im Entgeltzahlungspro-
zess erfüllt zu haben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesar-
beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-
sungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben
im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin hat
Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten be-
stimmten Entgeltbestandteile, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
I.
Der Beklagte hat die auf die Gehälter für September und Oktober 2013
entfallende Lohnsteuer und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag ohne rechtlichen Grund erhalten.
1.
Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung
dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung
nicht (endgültig) zusteht
, er also
diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf
. Das ist vorliegend der Fall. Weder
der Arbeitsvertrag der Parteien noch das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg
- Kammer Coburg - vom 5. Juni 2014
sind iSd. § 812 Abs. 1
BGB Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte nicht zur Auszahlung bestimmte
Entgeltbestandteile behalten darf.
2.
Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem
öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags
trifft
.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer
, deren Schuldner der Arbeitnehmer ist
.
Außerdem hat er den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbei-
trags zu tragen
.
Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflich-
tung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt
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erhoben wird
, für Rechnung des Arbeitnehmers bei
jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten
und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 28e
Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dabei gilt nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der vom Ar-
beitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus
dessen Vermögen erbracht.
Dieses öffentlich-rechtliche Pflichtengefüge überlagert und prägt - so-
fern nicht der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Steuern und
Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt - den
zivilrechtlichen Entgeltanspruch. Der auf Einkommensteuern und Arbeitneh-
meranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Be-
standteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Ab-
führung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht
gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt
. Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entge-
genstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung, der Ent-
geltanspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet
.
3.
Danach kann die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung nicht das Be-
halten von auf das Arbeitsentgelt entfallender Einkommensteuer und des vom
Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags recht-
fertigen. Diese Bestandteile des Arbeitsentgelts verbleiben nicht nur nicht (end-
gültig) beim Arbeitnehmer, sie sind nicht einmal zur Auszahlung an diesen be-
stimmt. Der Arbeitsvertrag kann deshalb nur rechtlicher Grund für Einbehalt und
Abführung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung, nicht aber für
deren Auszahlung an den Arbeitnehmer sein.
4.
Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt
bildet keinen rechtlichen Grund dafür, dass der Beklagte irrtümlich ausgezahlte
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Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
behalten dürfte.
a)
Der
Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeits-
entgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt
. Es ändert
sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich-rechtlichen Pflichten
nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf
eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeit-
nehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Nur dafür
kann der Titel Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 BGB sein. Er vollzieht gleichsam
im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das nach,
wozu der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und was der Arbeitneh-
mer steuer- und sozialversicherungsrechtlich dulden muss.
Lediglich wenn der Arbeitnehmer das ihm entgegen öffentlichem Recht
Zugeflossene an die zuständigen Stellen selbst abführt, kann er dem Rückfor-
derungsverlangen des Arbeitgebers Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ent-
gegen halten
. Unstreitig hat aber der Beklagte
nicht selbst abgeführt. Er hat auch nicht eingewendet, Finanzamt oder Einzugs-
stelle würden die Erfüllungswirkung der im Herbst 2013 von der Klägerin (vor-
ab) getätigten Zahlungen in Frage stellen und von ihm die Abführung der aus-
gezahlten Steuern oder Beiträge für das vom Arbeitsgericht zugesprochene
Arbeitsentgelt verlangen.
b)
Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Bruttoarbeitsent-
gelt bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und
Beiträge endgültig behalten darf. Dies wird durch die Rechtslage bei Vollstre-
ckung eines auf Bruttoarbeitsentgelt gerichteten Titels bestätigt.
Versucht der Gerichtsvollzieher, den vollen ausgeurteilten Betrag zu
vollstrecken, kann der Arbeitgeber durch entsprechende Quittungen oder
Überweisungsnachweise die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und
des Arbeitnehmeranteils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Ein-
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zugsstelle nachweisen. Die Zwangsvollstreckung ist dann insoweit nach § 775
Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO einzustellen
.
Erfüllt der Arbeitgeber seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht, kann
der Gerichtsvollzieher zwar auf den vollen (Brutto-)Betrag zugreifen. Er hat aber
davon das für den Vollstreckungsort zuständige Finanzamt zu benachrichtigen
. Außerdem muss er den zuständigen Sozialversicherungs-
träger erfragen und erst wenn er diesen kennt, darf er - bei gleichzeitiger Be-
nachrichtigung des Sozialversicherungsträgers - den beigetriebenen Betrag
auskehren
. Auch dies zeigt, dass der Arbeitnehmer den zu
Einbehalt und Abführung bestimmten Teil des Arbeitsentgelts nicht behalten
darf und ihn nur deshalb erhält, um an Stelle des seine öffentlich-rechtlichen
Pflichten nicht erfüllenden Arbeitgebers Steuer und Beiträge zur Sozialversiche-
rung an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
II.
Der Beklagte hat auch die vom Nettobetrag des Arbeitsentgelts monat-
lich vermögenswirksam anzulegenden 40,00 Euro ohne Rechtsgrund erhalten.
Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass von dem Nettobetrag
des Arbeitsentgelts monatlich 40,00 Euro entsprechend den Abreden der Par-
teien vermögenswirksam anzulegen sind
. Ein Rechts-
grund für die Auszahlung dieser Teilleistung an den Beklagten ist deshalb nicht
gegeben. Dass die Klägerin für die ursprünglich im Streit stehenden Monate
September und Oktober 2013 - entgegen dem in den Lohnabrechnungen Do-
kumentierten - die vermögenswirksame Anlage unterlassen hätte, hat der Be-
klagte nicht behauptet.
III.
Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 Alt. 1
BGB ausgeschlossen.
Die Überweisung des nicht zur Auszahlung bestimmten Teils des Ar-
beitsentgelts für die Monate September und Oktober 2013 erfolgte nach den
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nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts versehentlich.
Dass die Klägerin diese Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld
erbracht hätte, hat der als Leistungsempfänger dafür darlegungs- und
beweispflichtige
Beklagte nicht behauptet.
IV.
Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht § 767 Abs. 2 ZPO we-
der in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung entgegen.
1.
Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die einen durch Urteil
festgestellten Anspruch betreffen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf de-
nen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der
Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden
sind. Die Norm erfasst die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwen-
dungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts
, sie dient dem
Schutz der materiellen Rechtskraft
.
2.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzun-
gen § 767 Abs. 2 ZPO außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage entsprechen-
de Anwendung findet
und ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgelt-
bestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle
überhaupt eine Einwendung iSd. § 767 ZPO ist.
Die versehentliche Auszahlung dazu nicht bestimmter Entgeltbestand-
teile an den Arbeitnehmer begründet einen bereicherungsrechtlichen Anspruch
des Arbeitgebers unabhängig davon, ob dieser seine Abführungspflichten
schon erfüllt hat. Erfolgt die Leistung aufgrund eines zur Zahlung von Bruttoar-
beitsentgelt verpflichtenden Titels,
entsteht die „Einwendung“, nicht zur Auszah-
lung bestimmte Entgeltbestandteile ausgezahlt zu haben, denknotwendig erst
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nach Erlass des Urteils. Ihre Berücksichtigung beeinträchtigt die materielle
Rechtskraft des Titels nicht, weil dieser insoweit nur auf Abführung an die zu-
ständigen Stellen gerichtet ist
.
V.
Die Höhe der nicht zur Auszahlung bestimmten Teile der Gehälter für
die Monate September und Oktober 2013 steht zwischen den Parteien außer
Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil
erhoben.
VI.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286
Abs. 1 BGB.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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