Urteil des BAG vom 15.01.2015

Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 15. Januar 2015
Fünfter Senat
- 5 AZN 798/14 -
ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
I. Arbeitsgericht München
Urteil vom 19. Juni 2013
- 19 Ca 13099/12 -
II. Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 28. Mai 2014
- 10 Sa 770/13 -
Für die Amtliche Sammlung: Ja
Entscheidungsstichwort:
Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision
Bestimmung:
ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsäch-
lich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken,
nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Ele-
mente des geltend gemachten Anspruchs.
Hinweis des Senats:
Im Anschluss an BAG 6. November 2008 - 2 AZR 924/07 -
ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
5 AZN 798/14
10 Sa 770/13
Landesarbeitsgericht
München
BESCHLUSS
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Januar 2015 beschlos-
sen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Mün-
chen vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - wird als unzu-
lässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
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5 AZN 798/14
ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
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3. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf
79.934,27 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeu-
tung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die sich dar-
über hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise außer-
ordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündi-
gung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Be-
rufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die
außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist, und
die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteils-
tenors lautet:
„Die Revision wird zugelassen zur Frage der Interessen-
abwägung im Rahmen der Kündigungen.
Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revisions-
zulassung ausgeführt:
„Im Hinblick auf die Erwägungen im Rahmen der Interes-
senabwägung war für die Beklagte die Revision nach § 72
ArbGG zuzulassen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zulas-
sung der Revision erreichen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist auf ein
rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist. Gegen das in der Be-
schwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der
Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden. Die vom Lan-
desarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos.
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5 AZN 798/14
ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0
1.
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tat-
sächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken,
nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des
geltend gemachten Anspruchs
.
2.
Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung
ist danach unzulässig.
Die „Frage der Interessenabwägung im Rahmen der
Kündigungen“ und die vom Berufungsgericht im Hinblick hierauf vorgenomme-
nen „Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung“ sind weder rechtlich
noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht
eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor.
3.
Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Be-
schränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben
der unzulässigen Einschränkung die Rechtswirkungen versagt
. Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel
der Revision eröffnet worden.
III.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen.
IV.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge
Biebl
Weber
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