Urteil des BAG vom 10.06.2020

Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Juni 2020
Vierter Senat
- 4 AZR 167/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR167.19.0
I. Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 30. Januar 2018
- 6 Ca 1066/17 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 29. November 2018
- 7 Sa 265/18 -
Entscheidungsstichwort:
Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR167.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
4 AZR 167/19
7 Sa 265/18
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
10. Juni 2020
URTEIL
Freitag, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
10. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin
am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Steding
und Pieper für Recht erkannt:
- 2 -
4 AZR 167/19
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-
desarbeitsgerichts Köln vom 29. November 2018 - 7 Sa
265/18 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Bonn vom 30. Januar 2018 - 6 Ca
1066/17 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hoch-
schulbildung mit Diplom für die Sprachen Englisch und Russisch verfügt, ist bei
der Beklagten seit dem 1. Juli 1986 als Übersetzer für die russische und engli-
sche Sprache beim Bundessprachenamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) und der
Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung.
In dem Referat, in dem der Kläger beschäftigt ist, sind eine Referatslei-
terin, drei Überprüfer, 20 Übersetzer sowie sechs Fremdsprachenassistentin-
nen tätig. Weder die Referatsleiterin noch die Überprüfer sind der russischen
Sprache mächtig.
In einer Tätigkeitsdarstellung - Teil I - vom 30. Oktober 1991 heißt es
ua.:
Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I
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Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tat-
sachen, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge
ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zu-
grunde liegenden Bezugszeitraum
Zeitan-
teil
9.1 Einwandfreies und zuverlässiges Überset-
zen schwieriger Texte aus dem Russischen
ins Deutsche unter Einsatz gründlicher
Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/
wissenschaftlich-technischen
Fachgebiet
der Politik/Militärpolitik. Es handelt sich um:
50 %
- schriftliches Übersetzen schwieriger Texte
durch das Anfertigen von Volltextüberset-
zungen
- mündliches Übersetzen schwieriger Texte
bei der Beratung der Fachdokumentare
9.2 Einwandfreies und zuverlässiges Überset-
zen schwieriger Texte aus dem Englischen
ins Deutsche unter Einsatz gründlicher
Kenntnisse
auf
dem
wissenschaftli-
chen/wissenschaftlich-technischen Fachge-
biet der Politik/Militärpolitik
40 %
- schriftliches Übersetzen schwieriger Texte
durch das Anfertigen von Volltextüberset-
zungen
- mündliches Übersetzen schwieriger Texte
bei der Beratung der Fachdokumentare
9.3 Terminologisches
Auswerten
deutscher,
russischer und englischer Fachzeitschriften
als Nicht-Zusammenhangstätigkeit mit dem
Übersetzen.
10 %
- Es handelt sich um das Erfassen der
Fachtermini und Zusammenführen mit der
entsprechenden deutschen Bezeichnung.
…“
Alle Übersetzungen sind für den Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung bestimmt. Hat der Kläger eine Übersetzung fertigge-
stellt, speichert er diese auf dem Laufwerk seiner Abteilung und informiert dar-
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über.
„Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. Die
Übersetzungen aus dem Russischen erfolgen ausschließlich für das Fachinfor-
mationszentrum der Bundeswehr (FIZBW). Als Spezialbibliothek hat dieses die
Aufgabe, eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung der
Bundeswehr mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten.
Vor Inkrafttreten des TVöD/Bund am 1. Januar 2014 war der Kläger zu-
letzt in der VergGr. III Fallgr. 3 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anla-
ge 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert. Derzeit erhält er
ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/Bund. Mit Schreiben vom
23. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016
beantragte er gem. § 26 Abs. 1 des
Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und
zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) die Höhergruppierung in die
Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übersetze qualifiziert iSd.
Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 16 Un-
terabschnitt 4 TV EntgO Bund (Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund). Der weitaus
überwiegende Teil der von ihm anzufertigenden Übersetzungen unterliege
„kei-
ner weiteren Kontrolle mehr
“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 zu diesem Unterab-
schnitt. Sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen seien in der Vergan-
genheit ungeprüft an den Auftraggeber weitergeleitet worden. Mangels entspre-
chender Sprach- und Schriftkenntnisse sei der Referatsleiterin nicht einmal eine
Plausibilitätskontrolle der Texte möglich. Allein eine theoretische Kontrollmög-
lichkeit
sei keine „Kontrolle“ im tariflichen Sinne. Erforderlich sei vielmehr eine
inhaltliche Überprüfung. Bei den Übersetzungen aus dem Englischen habe eine
solche allenfalls stichprobenartig stattgefunden. Abgesehen davon seien seine
Übersetzungen in druckreife Form iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu bringen ge-
wesen. Da sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen - insoweit unstreitig -
zur Veröffentlichung durch das FIZBW bestimmt seien und unmittelbar verwen-
det würden, müssten sie inhaltlich und stilistisch ausgefeilt sein und höchsten
Anforderungen genügen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
ab dem 1. Januar 2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5
TVöD/Bund zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzah-
lungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemo-
nats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-
zinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Über-
setzungen des Klägers unterlägen einer weiteren Kontrolle. Er sei der Fachauf-
sicht der Referatsleitung unmittelbar unterstellt. Die Referatsleiterin entscheide
nach Sichtung der Arbeitser
gebnisse und damit nach „weiterer Kontrolle“ ohne
Rücksprache mit dem Kläger über die Weitergabe der Übersetzungen. Soweit
sie der Sprache nicht mächtig sei, könne sie sich der Überprüfer in anderen
Referaten bedienen und mache hiervon auch Gebrauch. Auch gebe es weder
eine entsprechende Anordnung noch eine Notwendigkeit, die Übersetzungen in
druckreife Form zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-
richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt
die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesar-
beitsgericht hat deren Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Kla-
ge ist unbegründet.
I.
Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage
nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungs-
pflicht
zulässig
. Soweit der
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Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe auch eine bestimmte Stufe nennt, ist
dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt
und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Weder ist die
Stufe zwischen den Parteien streitig noch ist ersichtlich, dass der Kläger dauer-
haft eine Vergütung nach der Stufe 5 ohne die Möglichkeit eines Aufstiegs in
die Stufe 6 geltend machen wollte.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung
nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund verlangen.
1.
Für das Eingruppierungsbegehren des Klägers sind vorliegend die
§§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Der Kläger
stützt die geltend gemachte höhere Eingruppierung auf den am 1. Januar 2014
in Kraft getretenen TV EntgO Bund. Dementsprechend hat er mit Schreiben
vom 23. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016 fristgerecht einen Antrag auf Hö-
hergruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gestellt. Für sein Verlangen
führt er demgegenüber nicht die nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgte Überlei-
tung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unver-
ändert auszuübenden Tätigkeit an. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13
TVöD/Bund würde nach der Überleitungstabelle der Anlage 2 zum TVÜ-Bund
(idF bis zum 31. Dezember 2013) voraussetzen, dass der Kläger vor dem
1. Januar 2014 in der VergGr. IIa BAT eingruppiert war. Dass seine Tätigkeit
eines der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt hätte, hat er weder
behauptet noch ist dies ersichtlich.
2.
Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Ar-
beitsvorgang
. Das Landesarbeits-
gericht hat rechtsfehlerhaft keine Arbeitsvorgänge bestimmt. Der Senat kann
die rechtliche Bewertung jedoch auf der Grundlage der vom Landesarbeitsge-
richt getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dabei bedarf es im Streitfall
keiner Entscheidung, ob es sich bei den Übersetzungen aus dem Russischen
auf der einen und den Übersetzungen aus dem Englischen auf der anderen
Seite um zwei unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD/Bund ge-
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sondert zu bewertende Arbeitsvorgänge oder um einen einheitlichen Arbeits-
vorgang handelt. Eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund
kommt bei keinem der beiden denkbaren Zuschnitte in Betracht.
3.
Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des TV EntgO
Bund lauten:
„Teil III
Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
16.4 Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen
und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen
sowie Lexikografinnen und Lexikografen
Vorbemerkung
Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder
Übersetzerinnen oder Übersetzer neben ihrer Tätig-
keit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenz-
dolmetscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt, so
sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tä-
tigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscherinnen
und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie
günstiger ist.
Entgeltgruppe 13
1.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wis-
senschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens
dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen
oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder
Übersetzer,
die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrich-
tungen verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
3.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wis-
senschaftlicher Hochschulbildung,
die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrich-
tungen qualifiziert übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
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Entgeltgruppe 11
1.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit so-
wie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwerti-
ger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen-
de Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen
übersetzen und
b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens
einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem
wissenschaftlichen
oder
wissenschaftlich-
technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
Protokollerklärungen
Nr.
1
1
Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen
mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprach-
liche, sachliche und terminologische Richtigkeit, fer-
ner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der
Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Ori-
ginaltextes.
2
Die Übersetzungen dürfen nur von
Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen
Beschäftigten, nicht aber von der oder dem Über-
prüfenden angefertigt worden sein.
3
Beschäftigte
überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte
Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unter-
liegt.
Nr.
2
1
Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu
bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des
Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den
für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vor-
schriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen
oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grund-
sätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig ent-
sprechen und höchsten Anforderungen genügen
muss.
2
Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt
sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung
oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzel-
fall.
Nr.
4 Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Über-
setzung besonderen qualitativen Anforderungen
entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist
oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.
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…“
Im Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 9. September 2019 zum TV EntgO
Bund (ÄTV Nr. 7) heißt es ua.:
§ 1
Änderung des TV EntgO Bund
8.
In Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 werden in
Protokollerklärung Nr. 4 die
Wörter „oder keiner wei-
teren Kontrolle mehr unterliegt“ gestrichen.
§ 2
Überleitungsregelungen
(2)
Übersetzerinnen und Übersetzer, die auf Basis der
in § 1 Nr. 8 angepassten Regelung vor Inkrafttreten
des Änderungstarifvertrags aufgrund eines rechts-
kräftigen gerichtlichen Urteils in Entgeltgruppe 13
Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt 16.4 EntgO Bund
eingruppiert sind, verbleiben für die Dauer der un-
verändert auszuübenden Tätigkeit in dieser Entgelt-
gruppe.
§ 3
Inkrafttreten
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
…“
4.
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Ent-
geltgruppe 13 Fallgruppe 3 TV EntgO Bund. Zwar verfügt er über eine ein-
schlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Auch kann zu
seinen Gunsten - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird -
unterstellt werden, dass er schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen über-
setzt. Er übersetzt jedoch nicht qualifiziert iSd. Protokollerklärung Nr. 4, und
zwar weder in der bis zum 30. September 2019 geltenden (aF) noch in der ak-
tuellen Fassung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen
.
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4 AZR 167/19
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a)
Die vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen unterliegen
nicht „keiner
weiteren Kontrolle mehr
“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF.
aa)
Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Ta-
rifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne
gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung
der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine
abweichende Auslegung gegeben sind
.
bb)
Während der Begriff „Überprüfen“ von den Tarifvertragsparteien in der
Protokollerklärung Nr. 1 definiert wird, fehlt dies für den Begriff der
„weiteren
Kontrolle
“. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Kontrolle“ „Überwa-
chung“, „Aufsicht“, „Überprüfung“
.
Danach können die Begriffe „Kontrolle“ und
„Überprüfung“ grundsätzlich synonym verstanden werden. Aus dem Kontext der
Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4 aF ergibt sich jedoch, dass die Tarifver-
tragsparteien den Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen ha-
ben.
(1)
In Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 wird der Begriff
„Überprüfen“ im
Sinne einer inhaltlichen Prüfung der Übersetzung definiert. Eine solche Über-
prüfung ist nach Satz
3 „verantwortlich“, wenn die geprüfte Übersetzung „keiner
weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Diese sprachliche Differenzierung spricht
dafür, dass den so verwendeten Begriffen nach dem Willen der Tarifvertrags-
parteien auch ein unterschiedlicher Sinngehalt zukommt.
(2)
Soweit der Kläger meint, dieser Unterscheidung lägen keine inhaltli-
chen, sondern nur sprachliche Gründe zugrunde, wird diese Annahme durch
die Verwendung des Begriffs „Kontrolle“ in der Protokollerklärung Nr. 4 aF wi-
derlegt. Hätten die Tarifvertragsparteien hier auf die inhaltliche Überprüfung
abstellen wollen, hätte es nahegelegen, jedenfalls an dieser Stelle wieder den
in der Protokollerklärung Nr. 1 eingeführten Tarifbegriff
„Überprüfen“ zu ver-
wenden.
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(3)
Die Kontrolle iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF ist danach nicht mit der
inhaltlichen Überprüfung der Übersetzung gleichzusetzen. Andererseits ist eine
„Kontrolle“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon dann gegeben,
wenn der Beschäftigte in eine Behördenhierarchie einschließlich des damit ver-
bundenen Weisungsrechts eingegliedert ist. Da dies praktisch auf alle Beschäf-
tigten zutrifft, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TV EntgO Bund
fallen, ergäbe sich bei diesem Verständnis kein sinnvoller Anwendungsbereich
für die zweite Alternative der Protokollerklärung Nr. 4 aF. Sie liefe weitgehend
leer.
Unter „Kontrolle“ ist vielmehr die nach der Organisation des Arbeitgebers
vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prü-
fung zu verstehen, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen
Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung
hinausgeht.
cc)
Die Übersetzungen des Klägers unterliegen einer
„weiteren Kontrolle“
im so verstandenen Sinne.
(1)
Der Kläger hat seine Übersetzungen nach den Feststellungen des Lan-
desarbeitsgerichts auf dem Laufwerk seiner Abteilung abzuspeichern und über
die Fertigstellung zu informieren. „Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterlei-
tung an den Auftraggeber. In diesem Rahmen hat die Referatsleitung sowohl
die Möglichkeit als auch aufgrund ihrer Verantwortung die Aufgabe, das jeweili-
ge Arbeitsergebnis etwa im Hinblick auf Form, Vollständigkeit, Plausibilität und
Stil zu kontrollieren.
(2)
Der Umstand, dass weder die Referatsleiterin noch die im Referat be-
schäftigten Überprüfer der russischen Sprache mächtig sind, führt nicht dazu,
dass insoweit eine Kontrolle im tariflichen Sinne nicht erfolgen könnte. Die Be-
klagte hat in beiden Instanzen vorgetragen, die Referatsleiterin habe die Mög-
lichkeit, sich zur Kontrolle der Übersetzungen in anderen Referaten tätiger Mit-
arbeiter mit Russischkenntnissen zu bedienen. Der Kläger hat dies nicht bestrit-
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ten, sondern insoweit lediglich vorgetragen, eine Kontrolle sei tatsächlich nicht
erfolgt.
(3)
Ob und in welchem Umfang Kontrollen tatsächlich durchgeführt worden
sind, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers
ohne Belang. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung
Nr. 4 aF. Danach setzt das qualifizierte Übersetzen voraus, dass die Überset-
zung keiner weiteren Kontrolle mehr
„unterliegt“. Dies verlangt nach Wortlaut
und Systematik der tariflichen Regelung nicht die tatsächliche Ausübung einer
Kontrolle in jedem Einzelfall. Ein qualifiziertes Übersetzen iSd. Protokollerklä-
rung Nr. 4 aF liegt schon dann nicht vor, wenn - wie vorliegend im Rahmen der
Weiterleitung - die Möglichkeit einer Kontrolle eröffnet ist.
b)
Der Kläger hat die von ihm zu fertigenden Übersetzungen auch nicht
„in
druckreife Form
“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 iVm. Nr. 2 zu bringen.
aa)
Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - über die-
ses tarifliche Merkmal nicht entschieden, da es ein
„qualifiziertes Übersetzen“
- auf der Grundlage der bei Verkündung des Urteils geltenden Tariflage - schon
deshalb angenommen hat, weil die Übersetzungen keiner weiteren Kontrolle
mehr unterliegen würden.
bb)
Der Senat kann darüber jedoch aufgrund der vom Landesarbeitsgericht
getroffenen Feststellungen selbst entscheiden
.
(1)
Den Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die Übersetzungen des Klägers den Anforderungen des Satzes 1 der Protokoll-
erklärung Nr. 2
gerecht werden müssten. Weder besteht eine entspre-
chende Anordnung der Beklagten noch ergibt sich eine solche Anforderung aus
dem Verwendungszweck der vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen. Die
Übersetzungen aus dem Russischen, die die Hälfte der vom Kläger auszu-
übenden Tätigkeit ausmachen und auf die sich der Kläger insoweit stützt, erfol-
gen ausschließlich für das FIZBW. Dessen Aufgabe besteht darin, als Spezial-
bibliothek der Bundeswehr deren bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche
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Versorgung mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten. Danach die-
nen die Übersetzungen des Klägers lediglich der (internen) Informationsgewin-
nung. Die Nutzer verwenden die dort vorgehaltenen Werke für dienstliche Be-
lange, auch bei der Abfassung von Forschungsberichten, bei der Planung von
Verträgen sowie sonst bei der Vorbereitung von - auch die Öffentlichkeit betref-
fenden - wichtigen Entscheidungen. Selbst wenn die auf Grundlage der vom
Kläger gefertigten Übersetzungen abgefassten Schriftstücke ihrerseits in stilisti-
scher Hinsicht „höchsten Anforderungen“ genügen müssten, ergibt sich daraus
nicht, dass dies auch für die vom Kläger verfassten Texte gilt.
(2)
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht
zur Gewährung rechtlichen Gehörs
ist nicht erforderlich.
Die Beklagte hat in beiden Tatsacheninstanzen in Abrede gestellt, die Überset-
zungen des Klägers seien in druckreife Form zu bringen. Als darlegungs- und
beweisbelastete Partei hatte der Kläger deshalb schon in den Vorinstanzen hin-
reichenden Anlass, hierzu substantiiert vorzutragen.
5.
Der Kläger kann eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund
schließlich auch nicht nach der Überleitungsregelung in § 2 Abs. 2 ÄTV Nr. 7
verlangen. Ein Verbleib in dieser Entgeltgruppe setzt danach eine ent-
sprechende Eingruppierung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils voraus. Die
der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind indes nicht rechtskräftig
geworden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Treber
W. Reinfelder
Rinck
Steding
Pieper
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