Urteil des BAG vom 10.06.2020
Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Juni 2020
Vierter Senat
- 4 AZR 142/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR142.19.0
I. Arbeitsgericht Chemnitz
Urteil vom 27. Februar 2018
- 10 Ca 1532/17 -
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 13. März 2019
- 5 Sa 116/18 -
Entscheidungsstichworte:
Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und
Bestimmung von Arbeitsvorgängen
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR142.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
4 AZR 142/19
5 Sa 116/18
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
10. Juni 2020
URTEIL
Freitag, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
10. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin
am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Steding
und Pieper für Recht erkannt:
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4 AZR 142/19
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR142.19.0
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 2019
- 5 Sa 116/18 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2018 - 10 Ca
1532/17 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgelt-
gruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten und die monatlichen
Entgeltdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeits-
zeitpunkt iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1983 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) und
dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft bei-
derseitiger Tarifgebundenheit
ua. der Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommu-
nalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifver-
trag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
Der Kläger absolvierte bei der Landesfeuerwehrschule Sachsen den
Lehrgang zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr. Zudem erlangte er
die berufliche Qualifikation als Rettungssanitäter und erwarb die Berechtigung,
die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen. Schließlich schloss er
den Lehrgang zum Leitstellendisponenten an der Landesfeuerwehrschule
Sachsen ab.
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Der Kläger wird seit vielen Jahren - jedenfalls mehr als zwei Jahre vor
dem 1. Januar 2014 - als Leitstellendisponent eingesetzt. Nach einer Stellen-/
Dienstpostenbeschreibung vom 11. November 2016, auf deren Grundlage nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Beschäftigung erfolgte,
gliedert sich seine Tätigke
it „nach Arbeitsvorgängen“ in - im Einzelnen aufge-
führte -
„einsatzbezogene Aufgaben“ im Umfang von 70 % und - ebenfalls im
Einzelnen benannte -
„leitstellenbezogene Aufgaben“ im Umfang von 30 % der
Gesamttätigkeit.
Bis zum 30. September 2005 war der Kläger - nach sechsjähriger Be-
währung in der VergGr. VIb Fallgr. 1 - in der VergGr. Vc Fallgr. 2 der Anlage 1a
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des
Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) eingruppiert. Zum
1. Oktober 2005 erfolgte die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Mit
Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte er die Höhergruppierung in die Ent-
geltgruppe 9a TVöD/VKA rückwirkend zum 1. Januar 2017.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle als Leitstellendispo-
nent ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der
Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Er verfü-
ge zwar nicht über die landesrechtlich in § 20 Abs. 3 der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im
Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) vorgesehene Befähigung zur zweiten
Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr. Die Quali-
fikationsanforderungen der in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO geregelten
Übergangsvorschrift seien aber erfüllt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab
dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9a
Teil B Abschnitt XVIII - Beschäftigte in Leitstellen - der
Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD zu zahlen
und die sich hieraus jeweils ergebenden monatlichen Ver-
gütungsdifferenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeit-
punkt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD in gesetzli-
cher Höhe zu verzinsen.
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Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vor-
getragen, die nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation für die begehrte
Eingruppierung ergebe sich ausschließlich aus § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO.
Nicht ausreichend sei, dass der Kläger auf Grundlage der Übergangsvorschrift
des § 23 Abs. 3 SächsLRettDPVO als Leitstellendisponent verwendet werden
dürfe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen ha-
ben dessen Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im
Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht
zulässige, allgemein übliche Eingruppie-
rungsfeststellungsklage
ist begründet. Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2017 nach der
Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.
I.
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeits-
merkmals der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum
TVöD/VKA, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
1.
Für die Eingruppierung sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/VKA
maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gemäß § 29a
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Ent-
geltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger
hat jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2017 innerhalb der bis zum
31. Dezember 2017 laufenden Frist einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1
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TVÜ-VKA gestellt, weil sich für ihn nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergebe.
2.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in
der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von
ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall,
wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich ge-
nommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig-
keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der
auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.
a)
Das Landesarbeitsgericht konnte bei der Bestimmung der Arbeitsvor-
gänge die Stellenbeschreibung vom 11. November 2016 zugrunde legen.
aa)
Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie
der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Be-
stimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsäch-
lich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend diffe-
renziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizie-
rung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht
. Liegt eine solche Stel-
lenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass
die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer - ggf. mit
den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitantei-
len - tatsächlich auszuüben sind
. Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht
ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann
. Sie ver-
mag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgän-
gen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen
.
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bb)
Im Streitfall steht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
fest, dass der Kläger die in der Stellenbeschreibung vom 11. November 2016
aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat. Die Aufgaben sind im Ein-
zelnen bezeichnet und auch - differenziert nach einsatzbezogenen und leitstel-
lenbezogenen Aufgaben - hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit
aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben des Klägers lässt sich
zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese - konkret auf den
Kläger zugeschnittene - detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich
auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche
Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet.
b)
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es könne dahinstehen, ob
- lediglich - die einsatzbezogenen Aufgaben des Klägers als einheitlicher Ar-
beitsvorgang mit einem Anteil von 70 % der Gesamttätigkeit zu bewerten sind
oder ob die weiteren
in der Stellenbeschreibung als „leitstellenbezogene Aufga-
ben“ bezeichneten Tätigkeiten mit einem Anteil von 30 % der Gesamttätigkeit
zusammen mit den einsatzbezogenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvor-
gang bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls die einsatzbezoge-
nen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der mindestens die
Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten umfasst und deshalb für die
tarifliche Bewertung maßgebend ist.
3.
Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften ergeben sich
aus der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie der
SächsLRettDPVO.
a)
In Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA heißt es
ua.:
„XVIII.
Beschäftigte in Leitstellen
…
Entgeltgruppe 9a
Disponentinnen und Disponenten in Leitstellen mit der
nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit
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entsprechender Tätigkeit.“
b)
Die SächsLRettDPVO lautet auszugsweise:
„§ 17
Aufgaben
(1) Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeer-
suchen. Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und
elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen,
die über die Europaweite Notruf-Nummer 112 oder über
gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten über-
mittelt werden. Durch die Integrierten Regionalleitstellen
erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen
Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdiens-
tes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastro-
phenschutzes sowie die Information weiterer Behörden
gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Ein-
satzpläne nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 5
SächsBRKG. Die Integrierten Regionalleitstellen lenken
die Notfalleinsätze im Rettungsdienst.
Abschnitt 3
Ergänzende Bestimmungen
§ 20
Personal
…
(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17
Abs. 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur zweiten
Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung
Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss und ei-
nen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehr-
schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung ver-
fügen sowie Notfallsanitäter oder Rettungsassistent sein.
…
§ 23
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von
der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6 geregelten Besetzung von
Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Not-
fallsanitätern eingesetzt werden.
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(2) Der Rettungsdienstbereich des Rettungszweckverban-
des der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Re-
gion Döbeln bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2017
bestehen.
(3) Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle
von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen
mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben,
dürfen abweichend von § 20 Abs. 3 in dieser Funktion
verwendet werden, wenn sie mindestens
1. über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilli-
gen Feuerwehr verfügen,
2. Rettungssanitäter sind und
3. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuer-
wehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung
erworben haben.
Disponenten, die am 1. Januar 2014 das 32. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähi-
gung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1
der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Ret-
tungssanitäter sollen bis zum 31. Dezember 2021 eine
rettungsdienstliche Fortbildung absolvieren, die inhaltlich
im Wesentlichen der verkürzten Ausbildung von Rettungs-
sanitätern zu Rettungsassistenten entspricht.
“
4.
Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA sind gegeben.
Der Kläger ist Leitstellendisponent mit der nach Landesrecht erforderlichen
Qualifikation und entsprechender Tätigkeit.
a)
Der Kläger wird - jedenfalls überwiegend
- als Leitstellendispo-
nent tätig und übt damit eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne aus. Das
steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b)
Der Kläger erfüllt zwar nicht die in § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO gere-
gelten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Be-
klagten enthält jedoch die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1
SächsLRettDPVO eine weitere Regelung für die erforderliche Qualifikation be-
zogen auf den dort genannten speziellen Personenkreis. Das ergibt die Ausle-
gung der Vorschrift, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen zu
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erfolgen hat
.
aa)
Schon der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO spricht
dafür, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen
Qualifikation handelt.
(1)
In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SächsLRettDPVO werden bestimmte
Aus- und Fortbildungen bezeichnet, die jede für sich ein Qualifikationsmerkmal
darstellen und kumulativ in der Person des - zu Beginn des Satzes genannten -
Leitstellendisponenten vorliegen müssen.
(2)
Die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO, nach der
Disponenten mit abweichender Qualifikation „verwendet werden dürfen“, spricht
nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht,
dass Disponenten
, die „am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle … mindestens
zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben“, über die dort unter Nrn. 1 bis 3
genannten Qualifikationen verfügen müssen, wenn sie weiterhin entsprechend
verwendet werden sollen. Das entspricht inhaltlich den Vorgaben von § 20
Abs. 3 SächsLRettDPVO
zum „Personal“. Dessen Satz 1 bestimmt, dass Dis-
ponenten Aufgaben nach § 17 Abs. 1 SächsLRettDPVO wahrnehmen. Dazu ist
aber
erforderlich („müssen“), dass sie über die in § 20 Abs. 3 Satz 2
SächsLRettDPVO genannten Qualifikationen verfügen. Dies bedeutet zugleich,
dass sie ohne entsprechende Qualifikationen die Aufgaben nicht wahrnehmen
und folglich auch nicht als Disponent verwendet werden dürfen. Der Regelung
des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO kommt deshalb entgegen der Auffas-
sung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich eine
„organisatorische“ Bedeu-
tung zu.
bb)
Für dieses Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO als
Qualifikationsregelung für den dort beschriebenen Personenkreis spricht auch
der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 23 Abs. 3 Satz 1
SächsLRettDPVO nimmt unmittelbar auf § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO Bezug,
der die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstel-
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lendisponent regelt. Dabei werden zwei der drei erforderlichen Qualifikatio-
nen - die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der
Fachrichtung Feuerwehr und die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder Ret-
tungsassistenten - durch zwei andere - eine bereits am 1. Januar 2014 vorlie-
gende zweijährige Tätigkeit als Leitstellendisponent und die Ausbildung zum
Rettungssanitäter - ersetzt.
cc)
Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht aus einer Befristung der Übergangsvorschrift in
§ 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO. Eine solche besteht nicht.
(1)
Das Landesarbeitsgericht hat - worauf die Revision zu Recht hinweist -
rechtsfehlerhaft angenommen, die Geltung der Norm sei bis zum 31. Dezember
2023 befristet. Eine solche zeitliche Begrenzung ist schon dem Wortlaut nach
nur in § 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO enthalten, der den weiteren Einsatz von
Rettungssanitätern als Besetzung von Rettungsmitteln bis zum Ende des Jah-
res 2023 gestattet.
(2)
Das wird durch § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsLRettDPVO idF vom
10. Dezember 2012 und § 22 Abs. 4 SächsLRettDPVO idF vom 6. Januar 2011
bestätigt. Dort war eine - inhaltlich etwas abweichende, von der Struktur im Üb-
rigen aber vergleichbare - Regelung zur Qualifikation als befristete Übergangs-
vorschrift ausgestaltet. Die Verwendung von Disponenten mit abweichender
Qualifikation „in dieser Funktion“ war stichtagsabhängig
nur bis zum 31. Dezember 2019 möglich. Diese Befris-
tung wurde mit der 5. Änderungsverordnung zur SächsLRettDPVO vom
18. Dezember 2014 ersatzlos gestrichen.
dd)
Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA, nach der Be-
schäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei
Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst
niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist im vorliegenden Fall - entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - ohne Belang. Das Tätigkeitsmerk-
mal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA setzt die
„nach Landesrecht jeweils gefor-
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derte Qualifikation“ voraus. Die Qualifikation ergibt sich danach ausschließlich
aus dem Landesrecht. Auf die Systematik der Anlage 1 zum TVöD/VKA kommt
es deshalb insoweit nicht an.
ee)
Danach erfüllt der Kläger die in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO
genannten Voraussetzungen. Er hatte nach den Feststellungen des Landesar-
beitsgerichts am 1. Januar 2014 mindestens zwei Jahre die Funktion als Dispo-
nent in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen
ausgeübt. Er verfügt zudem über die Befähigung zum Gruppenführer der Frei-
willigen Feuerwehr, eine Ausbildung als Rettungssanitäter und einen Abschluss
als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Treber
W. Reinfelder
Rinck
Steding
Pieper
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