Urteil des BAG vom 19.10.2016
Eingruppierung einer in einer Mensa tätigen Küchenhilfe in Teil II EntgeltO TV-L
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2016
Vierter Senat
- 4 AZR 457/15 -
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
I. Arbeitsgericht Würzburg
Endurteil vom 11. August 2014
- 8 Ca 1741/13 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 5. August 2015
- 2 Sa 21/15 -
Entscheidungsstichwort:
Eingruppierung einer in einer Mensa tätigen Küchenhilfe in Teil II
EntgeltO TV-L
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
4 AZR 457/15
2 Sa 21/15
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. Oktober 2016
URTEIL
Freitag, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-
beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und
Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Hess für Recht erkannt:
- 2 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 3 -
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. August 2015
- 2 Sa 21/15 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten der Revision - an das Lan-
desarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung ei-
nes Entgelts nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 der Entgeltordnung der Anlage A
zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (EntgeltO TV-L).
Die Klägerin ist seit 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt.
Ihre Tätigkeit besteht im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln,
Kartoffeln und Knödeln für die Mensa,
die „Frankenstube“ und die „Pasta-Sta-
tion
“, im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den
produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der
HACCP-konformen Reinigung der Küche.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarif-
gebundenheit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder. Überdies
finden nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 22. Februar 1993 der Mantel-
tarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und die die-
sen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge An-
wendung. Ab dem Monat März 1993 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach
der Lohngruppe (Lgr.) 2 Nr. 1.3 des Lohngruppenverzeichnisses des MTL II und
später nach der Lgr. 2a Nr. 4 des Lohngruppenverzeichnisses des Manteltarif-
vertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
sowie nach einer weiteren vierjährigen Tätigkeit eine Vergütung nach der Lgr. 3
Nr. 5 MTArb.
1
2
3
- 3 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 4 -
Zum 1. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ge-
mäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den
TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-
Länder) in den TV-L überführt und die Klägerin nach der Anlage 2 TVÜ-Länder
in die Entgeltgruppe 3 (EG 3) TV-L übergeleitet. Am 1. Januar 2012 trat die
EntgeltO TV-L in Kraft.
Mit den Schreiben vom 20. März 2013 und 9. Oktober 2013 beantragte
die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf eine analoge Anwendung von
§ 29a Abs. 3 TVÜ-Länder eine Öffnung der Stufe 6 der EG 3 TV-L, was die
Beklagte ablehnte.
Mit ihrer der Beklagten am 5. Dezember 2013 zugestellten Klage hat
die Klägerin Entgeltdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
28. Februar 2014 mit der Begründung begehrt, ihr stehe eine Vergütung nach
der Stufe 6 der EG 3 TV-L zu. Das Wirtschaftspersonal in Mensen werde von
Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst. Dessen EG 3 TV-L enthalte den
Klammerzusatz „keine Stufe 6“ gerade nicht. Selbst wenn sie nach Teil III Ab-
schnitt 1 EntgeltO TV-L zu vergüten sei, führe dies zur beantragten Öffnung der
Stufe 6. Sie sei als angelernte Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung
Nr. 3 zur Fallgr. 2 der EG 3 EntgeltO TV-L anzusehen. Unter Berücksichtigung
ihrer bisherigen Beschäftigungszeiten von mehr als 15 Jahren habe sie die Stu-
fe 6 erreicht. Dies ergebe sich auch aus den hierzu ergangenen Durchfüh-
rungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, die bei ei-
ner Eingruppierung in der EG 3 EntgeltO TV-L
auf Antrag eine „Öffnung“ der
Stufe 6 vorsehen.
Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.681,26 Euro brutto
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit 6. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags aus-
geführt, die Tätigkeit der Klägerin sei nach dem Teil III und nicht nach Teil II der
4
5
6
7
8
- 4 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 5 -
EntgeltO TV-L zu vergüten. Bei ihrer Tätigkeit handele es sich um eine über-
wiegend körperliche, einfachste Tätigkeit, die jederzeit auch von Aushilfskräften
ohne längere Einarbeitungszeit ausgeübt werden könne, so dass die Anforde-
rungen der in diesem Teil enthaltenen EG 3 EntgeltO TV-L nicht erfüllt seien. Im
Übrigen werde die Klägerin nicht ungleich behandelt. Ab dem 1. Januar 2012
könnten neu eingestellte Mitarbeiter die Stufe 6 auch erst nach 15 Jahren, mit-
hin erstmalig zum 1. Januar 2027, erreichen. Durch die tariflichen Übergangs-
vorschriften blieben der Klägerin ihr bisheriger Bewährungsaufstieg und damit
auch ihre Gehaltshöhe erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren - soweit noch anhängig - weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts und seine Begründung tragen die Klageabweisung nicht.
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin
als Küchenhilfe in der Mensa des Studentenwerks falle nicht unter Teil II Ab-
schnitt 25.4 EntgeltO TV-L, sondern unter Teil III Abschnitt 1 (Allgemeine Tätig-
keitsmerkmale) EntgeltO TV-L. Ein Studentenwerk und dessen Mensa seien
keine
„Einrichtungen, die nicht unter § 43“ iSd. Teils II Abschnitt 25.4 EntgeltO
TV-L fallen. Von dieser Ausnahmeregelung seien nur Einrichtungen mit Betreu-
ungscharakter erfasst. Damit sei eine Anwendung des Teils III EntgeltO TV-L
nicht ausgeschlossen. Da die Tätigkeit der Klägerin auch nicht unter Teil III Ab-
schnitt 1 EG 3 Fallgr. 2 oder 3 EntgeltO TV-L falle, komme die von der Klägerin
begehrte Öffnung der Stufe 6 nicht in Betracht.
9
10
11
- 5 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 6 -
B.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisions-
gerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht an-
genommen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Küchenhilfe in
einer Mensa nicht von Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst wird.
I.
Für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Klägerin sind auf-
grund beiderseitiger Tarifgebundenheit und der arbeitsvertraglichen Verwei-
sungsklausel die tariflichen Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder maßgebend.
1.
Die danach im Streitfall bedeutsamen Regelungen des TV-L lauten ua.:
„
§ 12
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich
nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung
(Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ein-
gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte
von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende
Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tä-
tigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Ent-
geltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Ar-
beitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder meh-
rerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfül-
len. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Re-
gel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgän-
ge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkennt-
nisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststel-
lung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zu-
sammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeits-
merkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die
gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforde-
rung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4
oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt
dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforde-
rung eine Voraussetzung in der Person der/des Be-
schäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung
erfüllt sein.
12
13
14
- 6 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 7 -
Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:
1.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ein-
schließlich Zusammenhangsarbeiten), die, be-
zogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäf-
tigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. un-
terschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvor-
gangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags,
Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Per-
sonengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung,
Erstellung eines EKG, Durchführung einer Un-
terhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu be-
werten und darf dabei hinsichtlich der Anforde-
rungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5
ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal gefor-
derte Herausheben der Tätigkeit aus einer
niedrigeren Entgeltgruppe.
(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Ar-
beitsvertrag anzugeben.
…
§ 16
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen
und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die
Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tä-
tigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.
“
2.
Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EntgeltO TV-L lautet aus-
zugsweise wie folgt:
„
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
1.
(1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander
gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen
Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gel-
ten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils.
…
2.
Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich ge-
prägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerk-
male des Teils III.
15
- 7 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 8 -
Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert,
die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngrup-
penverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht
gewesen wären.
…
Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungs-
dienst
…
Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengrup-
pen
…
25. Wirtschaftspersonal
25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in
Einrichtungen im Sinne des § 43
…
25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter
§ 43 fallen
…
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbei-
tung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgelt-
gruppe 2 hinausgeht.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
…
Protokollerklärungen:
…
Nr. 2
…
- 8 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 9 -
(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätig-
keitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem
Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausü-
ben.
…
Nr. 7 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder
eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbei-
tung erfordern, die über eine sehr kurze Einwei-
sung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbei-
tung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und
Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeits-
abläufe als solche erforderlich sind.
…
Teil III
Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten
Tätigkeiten
Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
1.
Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tä-
tigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht
in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnit-
te 2 und 3 aufgeführt ist. Dies gilt nicht für Beschäf-
tigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten
zu verrichten haben, die die Körperkräfte außeror-
dentlich beanspruchen.
…
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
…
Entgeltgruppe 3
1.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbei-
tung erforderlich ist.
(Keine Stufe 6)
2.
Angelernte Beschäftigte
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
- 9 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 10 -
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen
oder mit besonderer Verantwortung verbunden
sind.
…
Protokollerklärungen:
...
Nr. 3 Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine
handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.“
3.
§ 43 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifver-
trags Nr. 7 vom 9. März 2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„
§ 43
Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftig-
ten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Aus-
nahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Univer-
sitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtun-
gen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärzt-
licher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“
4.
§ 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung in die Entgeltordnung zum
TV-L am 1. Januar 2012. Er lautet auszugsweise:
„(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November
2006 neu eingestellte Beschäftigte,
-
deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber,
der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsver-
bandes der TdL ist, über den 31. Dezember
2011 hinaus fortbesteht, und
-
die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbe-
reich des TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Ent-
geltgruppe für die Dauer der unverändert auszu-
übenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Ent-
geltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt
unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen
Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1
16
17
- 10 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 11 -
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufen-
regelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft
waren, gelten diese für die Dauer der unverändert
auszuübenden Tätigkeit fort. …
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach
der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgelt-
gruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Ent-
geltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L
ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgelt-
gruppe richtet sich nach den Regelungen für Höher-
gruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-
L). …
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Ab-
satz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Dezember 2012
gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den
1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der
Entgeltordnung zum TV-L eingetretene Änderungen
der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe
bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3
Satz 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsver-
hältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von ei-
nem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der
Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.
…“
Die Anlage 2 zum TVÜ-Länder regelt ua.:
„Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November
2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Län-
der)
…
Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe
Lohngruppe
…
…
3 nach Aufstieg aus 2 und 2a
(keine Stufe 6
)“
II.
Unter Anwendung dieser Tarifregelungen hat das Landesarbeitsgericht
zu Unrecht eine Eingruppierung der Klägerin in die EG 3 nach Teil II Ab-
schnitt 25.4 EntgeltO TV-L abgelehnt. Entgegen dessen Auffassung ist das
Wirtschaftspersonal einer Mensa im Geltungsbereich der EntgeltO TV-L nach
den Regelungen in Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eingruppiert. Aus dem
18
19
- 11 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 12 -
tariflichen Zusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass unter Teil II Ab-
schnitt 25.4 EntgeltO TV-
L („Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“) nur sol-
che Einrichtungen zu verstehen sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion
oder einen Betreuungscharakter haben. Dies ergibt eine Auslegung der tarifli-
chen Regelungen.
1.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach
ständiger Rechtsprechung des Senats den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln
. Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem
Umfang nachzuprüfen
.
2.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des
TV-L mit der EntgeltO Regelungen für das gesamte Personal der Länder treffen
wollten. Dies gilt auch für das Wirtschaftspersonal.
a)
Zwar gelten nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Ent-
geltO für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur die
Tätigkeitsmerkmale des Teils III EntgeltO TV-L. Hiervon werden nach dem Wil-
len der Tarifvertragsparteien die Angehörigen des Wirtschaftspersonals der
Länder jedoch nicht erfasst. Für diese enthält Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L
ausweislich seiner Überschrift besondere Tätigkeitsmerkmale. In Ermangelung
näherer Einschränkungen ist davon auszugehen, dass durch diesen Abschnitt
das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll.
aa)
Die in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L formulierte Bezug-
nahme auf Einrichtungen iSd. § 43 TV-L enthält weder ausdrücklich noch kon-
kludent eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von Teil II Abschnitt 25
EntgeltO TV-L auf Heime und andere Einrichtungen des Betreuungsbereichs.
(1)
Die Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3
EntgeltO TV-L gelten für Beschäftigte in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L (Küchen-
20
21
22
23
24
- 12 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 13 -
wirtschaftsdienst, Wäschereidienst, Hauswirtschaft). Ausweislich seiner Über-
schrift enthält § 43 TV-L Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten
in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nach § 43 Nr. 1 TV-L gelten diese
Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten (mit Ausnahme der Ärztinnen
und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), die in
Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Hei-
men, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, tätig
sind.
(2)
Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-
L erfasst die Beschäftigten in „Ein-
richtungen, die nicht unter §
43 fallen“. Angesichts des umfassenden Rege-
lungsanspruchs für das gesamte Wirtschaftspersonal kann diese Geltungsbe-
reichsbestimmung nur so verstanden werden, dass damit das Wirtschaftsper-
sonal in allen anderen (restlichen) Einrichtungen der Länder gemeint ist. Entge-
gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus dem tariflichen
Zusammenhang nicht ableiten, dass unter „Einrichtungen, die nicht unter § 43
fallen“ nur solche zu verstehen sind, die - zusätzlich - eine Betreuungsfunktion
oder einen Betreuungscharakter haben. So lässt sich aus den Tätigkeitsmerk-
malen der EG 8 und 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L nicht schließen, dass
der allgemeine Begriff der Einrichtung nur im
Sinne eines „Heims“ zu verstehen
ist. Aus dem Tätigkeitsmerkmal der EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L
ergibt sich vielmehr, dass Heime nur eine bestimmte Form von Einrichtungen
iSd. EntgeltO TV-L darstellen. So werden Hauswirtschaftsleiterinnen mit ent-
sprechender Tätigkeit grundsätzlich nach EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO
TV-
L vergütet. Nur wenn sie in „Heimen“, die eine bestimmte Größe haben, mit
einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sind, erhalten sie ein Entgelt nach
EG 8 oder 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L.
bb)
Eine dieser grundsätzlichen Zuordnung entgegenstehende Einzelprü-
fung anhand Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO hat nicht
mehr zu erfolgen, da die Tarifvertragsparteien mit dem Teil II Abschnitt 25.1
EntgeltO TV-L deutlich gemacht haben, dass die Tätigkeiten von Beschäftigten
im Küchenwirtschaftsdienst - zumindest hinsichtlich der Entgeltgruppen 2 bis
25
26
- 13 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 14 -
10 - nicht als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit verstanden werden und
daher nicht den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III EntgeltO TV-L zuzuordnen
sind. Das gilt nicht nur für Küchenmeister und Hauswirtschaftsleiterinnen, son-
dern auch für Wirtschafterinnen, zu deren Tätigkeit nach der Protokollerklärung
Nr. 5 die Zubereitung der Nahrung gehört, und für Beschäftigte im Küchenwirt-
schaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten (EG 2) oder mit Tätigkeiten, für die eine
eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über
eine Einarbeitung iSd. EG 2 des Teils II EntgeltO TV-L hinausgeht. Es ist nicht
ersichtlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten von
Küchenhilfen keine Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst
im tariflichen Sinne sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen
iSd. § 43 TV-L erbracht werden, oder in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L
fallen.
b)
Schließlich ergeben sich auch aus der Tarifgeschichte keine Anhalts-
punkte für ein anderes Ergebnis.
aa)
Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung
eines Tarifvertrags unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken. Wegen der
weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die
an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Ta-
rifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur
ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen un-
mittelbar seinen Niederschlag gefunden hat
. Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien
müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die
Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden,
sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere
Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von
Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags
oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vor-
gängertarifverträgen
27
28
- 14 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 15 -
. Dies
gilt insbesondere, wenn der Wortlaut zu Zweifeln keinerlei Anlass gibt. Eine sol-
che Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter von Tarifverträgen und
würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund
und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom
Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr
dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende
erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen.
bb)
Aber selbst bei Berücksichtigung der Tarifgeschichte ergäbe sich kein
anderes Ergebnis.
So gibt zwar die Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu al-
len Teilen der EntgeltO TV-L einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung
von früheren Tarifverträgen. Danach sind in Teil III nur die Beschäftigten ein-
gruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des
MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Mit der Protokollerklärung sollte
allerdings nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Tätigkeiten, die bei einer
Fortgeltung des alten Rechts nach dem BAT einzugruppieren waren, nicht unter
Teil III fallen sollen. Für Beschäftigte hingegen, deren Tätigkeit in besonderen
Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerk-
male dieses Teils
. So steht auch
zwischen den Parteien außer Streit, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht unter
die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 2 und 3 des Teils III
EntgeltO TV-L fällt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Kläge-
rin früher nach dem MTArb eingereiht war. Im Übrigen entspricht es einem all-
gemeinen Prinzip bei der Einführung der neuen EntgeltO TV-L, Merkmale ent-
weder dem Teil II oder dem Teil III zuzuordnen, wenn sowohl in der früheren
Vergütungsordnung als auch im ehemaligen Lohngruppenverzeichnis identi-
sche oder nahezu identische Merkmale ausgebracht waren
.
29
30
- 15 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 16 -
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Eingruppierung des Wirt-
schaftspersonals in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b BAT früher
in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT geregelt war, während das sons-
tige Wirtschafts- und Küchenpersonal nach den Lohngruppen des Lohngrup-
penverzeichnisses eingruppiert war. Selbst wenn man diese frühere Struktur
zur Auslegung der EntgeltO TV-L heranziehen könnte, ergäbe sich daraus
nicht, dass sie unverändert übernommen worden wäre. So verwendet die Ent-
geltO TV-L nicht mehr den Begriff der Anstalt, sondern den Begriff der Einrich-
tung. Die SR 2b BAT galt zudem nicht für alle Anstalten und Heime, die nicht
unter die SR 2a BAT fielen, sondern definierte diese in ihrer Nr. 1 näher. Teil IV
Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT enthielt für Wirtschaftsgehilfinnen (Vergü-
tungsgruppe
IXb) den Vorbehalt „wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1
Abs.
2)“. Diese Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kennt die
EntgeltO TV-L nicht mehr
. Insofern ist es konse-
quent, das gesamte Wirtschaftspersonal in Teil II der EntgeltO TV-L zu erfas-
sen.
3.
Danach gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für
die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L.
Die Einrichtung fällt nicht unter § 43 TV-L. Bei der von der Beklagten betriebe-
nen Mensa handelt es sich weder um ein Universitätsklinikum noch um ein
Krankenhaus. Auch werden in einer Mensa keine Personen betreut, die in ärzt-
licher Behandlung stehen.
III.
Der Senat ist an einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ge-
hindert. Das Landesarbeitsgericht hat weder geprüft, ob die Klägerin als Be-
schäftigte im Wirtschaftsdienst Tätigkeiten iSd. EG 3 Teil II Abschnitt 25.4
EntgeltO TV-L auszuüben hat, noch hat es einen Arbeitsvorgang bestimmt.
1.
Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe ein-
gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorüberge-
hend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindes-
tens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforde-
31
32
33
34
- 16 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 17 -
rungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser
Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L
sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbei-
ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei na-
türlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Ar-
beitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anfor-
derungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
Für die Zuordnung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit fehlt
es bereits an der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Aus den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht erkennen, ob es von einem einheitli-
chen Arbeitsvorgang oder von verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen
ist. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen genügen auch nicht, um dem
Senat eine eigene Bestimmung zu ermöglichen
. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, die Tätigkeit
der Klägerin bestehe im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln,
Kartoffeln und Knödeln für Mensa,
„Frankenstube“ und „Pasta-Station“, im Vor-
bereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzier-
ten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP-
konformen Reinigung der Küche. Dies entspricht den Feststellungen im Tatbe-
stand des Arbeitsgerichts. Weitere den Senat nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO
bindende Tatsachenfeststellungen haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Soll-
te es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um verschiedene Arbeitsvorgänge
handeln, so käme grundsätzlich deren unterschiedliche Bewertung in Betracht.
So üben nach der Protokollerklärung Nr. 10 Teil I EntgeltO TV-L Essens- und
Getränkeausgeber sowie Servierer und Beschäftigte, die spülen, Gemüse put-
zen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, einfachs-
te Tätigkeiten iSd. EG 1 Teil I EntgeltO TV-L aus, während in Bezug auf die
HACCP-konforme Reinigung anderes gelten könnte. Allerdings ist es aufgrund
der bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen, dass ein einheitlicher
Arbeitsvorgang vorliegt.
35
- 17 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 18 -
IV.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Lan-
desarbeitsgericht weiter Folgendes zu berücksichtigen haben.
1.
Zunächst wird es den Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge zu be-
stimmen haben. Dabei wird es im Falle eines einheitlichen Arbeitsvorgangs das
tarifliche Aufspaltungsverbot zu beachten haben. Sollte es sich bei der HACCP-
konformen Reinigung um eine Tätigkeit handeln, die der fachlichen Anlernung
bedarf und die in rechtserheblichem Umfang zu erbringen ist
, würde dies dazu
führen, dass der gesamte Arbeitsvorgang entsprechend zu bewerten ist. Sollte
es sich bei der HACCP-konformen Reinigung allerdings um einen eigenen Ar-
beitsvorgang handeln, wird der zeitliche Umfang der anfallenden Arbeitsvor-
gänge zu ermitteln sein, um feststellen zu können, ob zeitlich zumindest zur
Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
„für die eine eingehende Einarbeitung bzw.
eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne
der Entgeltgruppe 2 hinausgeht
“
.
2.
Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass sich entgegen der Auffas-
sung der Klägerin aus den Durchführungshinweisen allein kein Rechtsanspruch
gegenüber der Beklagten auf eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ-
Länder ableiten lässt.
a)
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat Hinweise zur
Durchführung der Entgeltordnung zum TV-L (im Folgenden Durchführungshin-
weise) erlassen, die unter Punkt 2.4.3 ua. Folgendes vorsehen:
„
2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgelt-
gruppe 3
Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil
die Stufe 6 gesperrt. Das galt
-
für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätig-
keiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und
-
für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit
dem Karriereverlauf ‚Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach
Lohngruppe 2
a und 3‘ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-
Länder).
36
37
38
39
- 18 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
- 19 -
Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Klam-
merzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie
bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die beson-
dere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Ab-
satz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.
Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6)
gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch wei-
ter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der
Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung
zugeordnet ist. Das betrifft z. B. die Tätigkeitsmerkmale in
Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Be-
schäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Mu-
seen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass
ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltord-
nung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a
Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung
des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall ab-
gesehen werden.“
b)
Allein hierauf kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Es bedarf
vielmehr einer verbindlichen Zusage der Beklagten, von der durch die Durch-
führungshinweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar hat das
Landesarbeitsgericht eine Zusage bereits aufgrund der Erklärung des Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. August
2015 angenommen, die Beklagte werde die Stufenöffnung bewilligen, wenn die
in den Durchführungshinweisen genannten Voraussetzungen vorlägen. Es hat
aber die mögliche (individuelle) Zusage der Beklagten iVm. den Durch-
führungshinweisen bisher nicht dahingehend geprüft und ausgelegt, ob hiervon
auch eine rückwirkende Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV-L ab dem
1. Januar 2012 umfasst wäre. Dies wird es nachzuholen haben und dabei be-
achten müssen, dass es sich bei
dem „Antrag“ iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-
Länder um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung handelt
, der deshalb einer entsprechenden Annahmeerklä-
rung des Arbeitgebers nicht bedarf, dh. dass die geänderte Eingruppierung un-
mittelbare Rechtsfolge des Antrags ist. Dabei wird jedoch zu beachten sein,
dass nach § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder der rechtsgestaltenden
40
- 19 -
4 AZR 457/15
ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR457.15.0
Erklärung des Beschäftigten zwar eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2012
zukommen kann, die Erklärung aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum
31. Dezember 2012 abgegeben werden konnte. Allerdings soll nach 2.4.3 der
Durchführungshinweise „von einer Anwendung des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder“
abgesehen werden. Ob die Beklagte mit ihrer Zusage deshalb diese Regelung
nicht zur Anwendung bringen wollte, wird weiter aufzuklären sein. Insbesondere
wird das Landesarbeitsgericht, wenn es nicht in entsprechender Anwendung
der Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder zu einer Ver-
fristung gelangen sollte, weiter klären müssen, ob dessen Nichtanwendung da-
zu führt, dass die rechtsgestaltende Willenserklärung der Klägerin nur Rechts-
folgen für die Zukunft, aber keine Rückwirkung entsprechend § 29a Abs. 4
Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder gehabt hätte. Kam der Erklärung der Klägerin nur
eine Wirkung ex nunc zu, wären Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis zum 28. Februar 2013 bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
Kam der Erklärung hingegen eine ex-tunc-Wirkung auf den 1. Januar 2012 zu,
wäre ferner zu prüfen, ob neben § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder noch die Aus-
schlussfrist des § 37 TV-L zur Anwendung kam und ggf. gewahrt wurde.
C.
Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht bei seiner
neuen Entscheidung mitzuentscheiden haben.
Eylert
Creutzfeldt
Klose
H. Klotz
Th. Hess
41