Urteil des BAG vom 03.06.2020

Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 3. Juni 2020
Dritter Senat
- 3 AZR 480/18 -
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR480.18.0
I. Arbeitsgericht Verden
Urteil vom 24. August 2017
- 1 Ca 32/15 B -
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 9. August 2018
- 4 Sa 982/17 B -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR480.18.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 480/18
4 Sa 982/17 B
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
3. Juni 2020
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeits-
gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Roloff, die
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff sowie die ehrenamtlichen
Richter Lohre und Mayer für Recht erkannt:
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3 AZR 480/18
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR480.18.0
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-
desarbeitsgerichts
Niedersachsen
vom
9. August
2018 - 4 Sa 982/17 B - aufgehoben, soweit die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca
32/15 B - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe und Berechnung der unverfallbaren
Anwartschaften der Klägerin auf eine betriebliche Rente mit Vollendung des
55. Lebensjahres.
Die im April 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom
1. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2014 in verschiedenen Positionen beschäftigt.
Während dieser Zeit arbeitete sie sowohl in Voll- als auch in Teilzeit mit unter-
schiedlichen Teilzeitgraden.
Im Betrieb der Beklagten in V besteht seit dem 1. Januar 1989 eine
Versorgungsordnung (Pensionsplan) auf der Grundlage einer Betriebsvereinba-
rung. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis - wie im Fall der Klägerin -
mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 begann, gilt ein Pensionsplan in der
Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. November 2008 (im Folgen-
den Pensionsplan 2009).
Der Pensionsplan 2009 lautet auszugsweise:
2.
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3 AZR 480/18
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2.4. Ein
‚vorgezogener Eintritt‘ eines Pensionsberechtig-
ten in den Ruhestand liegt dann vor, wenn er in den
Ruhestand tritt, bevor er das 65. Lebensjahr vollen-
det hat, aber mindestens das 55. Lebensjahr vollen-
det hat und eine anrechnungsfähige Dienstzeit von
mindestens 5 vollen Jahren erreicht hat.
3.
Grundlage für das Ruhegeld
3.1. Das Ruhegeld eines Pensionsberechtigten wird
durch seine anrechnungsfähige Dienstzeit und sein
ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen bestimmt.
3.2. Die anrechnungsfähige Dienstzeit eines Pensionsbe-
rechtigten im Sinne dieses Pensionsplanes ist die
Zeit, die er zuletzt ununterbrochen bei der Gesell-
schaft oder einer ihrer Schwestergesellschaften tätig
war. Sie endet mit der Beendigung seines Arbeits-
verhältnisses zur Gesellschaft, spätestens jedoch mit
Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Sonderfälle
gelten folgende Regelungen:
A)
B)
Soweit die anrechnungsfähige Dienstzeit eines
Pensionsberechtigten eine ganze Zahl von Jah-
ren um den Bruchteil eines Jahres übersteigt,
wird dieser mit vollen Monaten angerechnet.
C)
3.4. Das ‚Einkommen‘ eines Pensionsberechtigten ist die
gesamte jährliche Vergütung für die Dienste, die er
der Gesellschaft leistet. Ausgenommen sind die Auf-
wendungen der Gesellschaft an oder anstatt von So-
zialversicherungsbeiträgen, Sachbezüge, Firmen-
fahrzeug und Kostenerstattungen wie Spesen. War
ein Pensionsberechtigter während seiner anrech-
nungsfähigen Dienstzeit immer oder zeitweise teil-
zeitbeschäftigt, so wird das
‚Einkommen‘ nach Satz 1
auf der Basis der vertraglich vereinbarten wöchentli-
chen Regelarbeitszeit ermittelt. Dieses
‚Einkommen‘
wird umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit,
die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wäh-
rend der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht.
Beschäftigungsgrad ist das jeweilige Verhältnis der
vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit zu der
nach dem Mars-Handbuch gültigen wöchentlichen
Regelarbeitszeit, höchstens jedoch 100 %.
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3.5. Das
‚ruhegeldfähige Arbeitseinkommen‘ eines Pen-
sionsberechtigten ist der höchste Durchschnittsbe-
trag des Einkommens, das er in drei Kalenderjahren
innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner
anrechnungsfähigen Dienstzeit erzielt hat. …
4.
Höhe des Ruhegeldes
4.1. Unter Berücksichtigung der Bedingungen und Be-
grenzungen nach diesem Pensionsplan erhält ein
Pensionsberechtigter bei seinem
‚normalen Eintritt‘
oder seinem
‚hinausgeschobenen Eintritt‘ in den Ru-
hestand für jedes volle Jahr seiner anrechnungsfähi-
gen Dienstzeit ein jährliches Ruhegeld von
A)
0,6 % seines ruhegeldfähigen Arbeitseinkom-
mens, das unter dem Durchschnittsbetrag der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung der Kalenderjahre liegt, auf
denen die Berechnung des ruhegeldfähigen
Arbeitseinkommens beruht,
B)
zuzüglich 2,0 % seines ruhegeldfähigen Ar-
beitseinkommens, das über diesem Durch-
schnittsbetrag liegt.
Gemäß Abs. 3.2., Unterabs. 3.2 B) anzurechnende
volle Monate werden anteilig berücksichtigt. Die an-
rechnungsfähige Dienstzeit ist jedoch auf insgesamt
35 volle Jahre begrenzt.
4.2. Bei ‚vorgezogenem Eintritt‘ eines Pensionsberechtig-
ten in den Ruhestand wird sein jährliches Ruhegeld
gemäß Abs. 4.1. mit der Maßgabe berechnet, daß
die anrechnungsfähige Dienstzeit mit dem
‚vorgezo-
genen Eintritt
‘ in den Ruhestand endet und auch für
das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen nur das bis
dahin erzielte Einkommen zugrunde gelegt wird. Soll-
te der ‚vorgezogene Eintritt‘ vor der Vollendung des
60. Lebensjahres liegen, wird das so berechnete Ru-
hegeld um 0,25 % für jeden vollen Monat gekürzt,
der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch
fehlt.
Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad - betrachtet über das gesam-
te Arbeitsverhältnis - betrug vorliegend 71,5 vH.
Zum 1. Januar 2005 wechselte die Klägerin auf eine niedriger einge-
stufte Position. Zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat besteht
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eine Regelungsabsprache, wonach das pensionsfähige Einkommen vor einer
Gehaltsreduktion der Pensionsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn das ak-
tuelle durchschnittliche pensionsfähige Einkommen niedriger ist als vor der Ge-
haltsreduktion und die Gehaltsreduktion maximal zehn Jahre zurückliegt. Auf
dieser Grundlage haben die Parteien unter dem 26. Oktober 2004 eine Verein-
barung getroffen, in deren Nr. 6 geregelt ist:
„Als ‚pensionsfähiges Einkommen vor der Gehaltsredukti-
on
‘ wird das Einkommen des Jahres 2003 festgelegt. Das
pensionsfähige Einkommen für das Jahr 2003 beläuft sich
auf 59.584,00 Euro. Basis dieses Einkommens ist eine
50%-
ige Teilzeittätigkeit.“
Die Vereinbarung beinhaltet - entsprechend der Regelungsabsprache -
außerdem die Bestimmung, dass die jeweils aktuelle durchschnittliche Bei-
tragsbemessungsgrenze (der letzten drei kompletten Dienstjahre) zur Berech-
nung der Pension zugrunde gelegt wird.
Die Klägerin schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 9. April
2014 mit Wirkung zum 31. Mai 2014 aus. In der Aufhebungsvereinbarung heißt
es auszugsweise:
„8. Der/die Mitarbeiter/in erhält über seine/ihre Versor-
gungsanwartschaft aus der betrieblichen Altersver-
sorgung eine gesonderte Bescheinigung. Der Be-
rechnungszeitraum ist der 01.01.1990 bis einschließ-
lich 31.05.2014.
Der/die Mitarbeiter/in ist nach Maßgabe des für
ihn/sie geltenden Pensionsplans der Firma in seiner
derzeitigen Fassung berechtigt (aber nicht verpflich-
tet), mit Vollendung des 55. Lebensjahres eine Fir-
menpension zu beanspruchen (
‚vorgezogener‘ Ein-
tritt in den Ruhestand gemäß Abs. 2.4 und 4.2 des
Pensionsplans).
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Ar-
beitsverhältnis ermittelte die Beklagte unter dem 26. Mai 2014 eine unverfallba-
re Anwartschaft der Klägerin bei Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze von
55 Jahren iHv. 988,44 Euro brutto monatlich. Dabei legte sie ein Jahresvollzeit-
einkommen iHv. 119.168,00 Euro brutto (59.584,00 Euro x 2) sowie eine durch-
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schnittliche Beitragsbemessungsgrenze iHv. 67.600,00 Euro zugrunde. Auf das
vorgenannte Einkommen wandte sie den durchschnittlichen Teilzeitgrad iHv.
71,5 vH an. Sodann berücksichtigte sie im Rahmen ihrer Berechnungen auf das
so reduzierte Einkommen 0,6 vH je Dienstjahr für den Verdienst bis zur durch-
schnittlichen Beitragsbemessungsgrenze von 67.600,00 Euro und 2,0 vH je
Dienstjahr für den Verdienstanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze -
also auf 17.605,12 Euro.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe mit Vollendung des
55. Lebensjahres eine Betriebsrente iHv. 1.340,00 Euro brutto monatlich zu. Die
von der Beklagten gemäß den Bestimmungen des Pensionsplans vorgenom-
mene Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Alters-
rente benachteilige sie als Teilzeitarbeitnehmerin - und damit auch wegen ihres
Geschlechts - in ungerechtfertigter Weise gegenüber Vollzeitarbeitnehmern.
Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung erfolge eine Kürzung der Ansprüche, denn
eine Reduzierung der Betriebsrentenansprüche finde ausschließlich auf Ver-
dienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze statt. Von der Problematik
betroffen seien im Betrieb der Beklagten ausschließlich weibliche Arbeitnehmer.
Für Teilzeitkräfte sei zunächst das fiktive Einkommen eines Vollzeitbeschäftig-
ten zu errechnen und darauf die gespaltene Rentenformel anzuwenden. Erst im
Anschluss hieran sei eine Reduzierung auf der Basis des Teilzeitbeschäfti-
gungsgrads vorzunehmen.
Die Klägerin hat weiter gemeint, das in § 2 BetrAVG niedergelegte und
von der Beklagten angewandte Prinzip der zeitratierlichen Berechnung in Ver-
bindung mit der Festlegung im Pensionsplan, dass Versorgungsanwartschaften
nur bis zu einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit - im vorliegenden
Fall 35 Jahre - erworben werden können, diskriminiere sie wegen ihres Alters.
Die Berechnungsweise der Beklagten führe dazu, dass sie im Vergleich zu le-
bensälteren Arbeitnehmern trotz gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit eine
niedrigere Betriebsrente erhalte.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
festzustellen, dass ihr gegenüber der Beklagten eine An-
wartschaft
auf
Betriebsrente
mit
Vollendung
des
55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand iHv.
1.340,00 Euro statt 1.033,24 Euro monatlich zusteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertre-
ten, der unterschiedliche Versorgungsbedarf rechtfertige die unterschiedliche
Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und hindere die Annahme
einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Bei Pensionsplänen mit gespal-
tener Rentenformel verstoße die von der Klägerin begehrte Pro-rata-temporis-
Berechnung bei Teilzeittätigkeit grob gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatz. Zudem beruhe die Berechnung der Betriebsrente der Klä-
gerin nicht auf ihrem tatsächlichen Einkommen, sondern auf der individualver-
traglichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Oktober 2004. Es sei die für die
Klägerin günstigste Berechnungsweise gewählt worden.
Nach dem Pensionsplan komme es nicht darauf an, ob die Klägerin
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober- oder unter-
halb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe, in welchem Umfang darauf
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und in welchem Um-
fang daraus Anwartschaften erworben worden seien. Vielmehr richte sich die
Versorgung nach dem Einkommen am Ende des Arbeitsverhältnisses, nämlich
nach dem Durchschnitt der drei höchsten Einkommen während der letzten fünf
vollen Kalenderjahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Die unterschiedlichen
Berechnungsfaktoren des Pensionsplans beträfen Teilzeitarbeitnehmer nicht
anders als Vollzeitarbeitnehmer.
Der einheitliche Beschäftigungsgrad bilde den zeitlichen Umfang der
Tätigkeit der Klägerin ab, nicht jedoch die unterschiedlichen Einkommen wäh-
rend dieser Zeit. Es komme nach dem Pensionsplan nicht darauf an, ob die
Klägerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen ober-
oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe, sodass eine ein-
kommensbezogene Pro-rata-temporis-Berechnung verfehlt sei.
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Es sei zudem kein Alleinstellungsmerkmal von Teilzeitarbeitnehmern,
dass das Arbeitseinkommen zeitweise unter- und oberhalb der Beitragsbemes-
sungsgrenze liege. Auch bei Vollzeitarbeitnehmern könne das Einkommen in
einigen Jahren über und in anderen Jahren unter der Beitragsbemessungs-
grenze liegen. Vergleichbare Effekte würden - entgegen der Behauptung der
Klägerin - auch bei Vollzeitarbeitnehmern auftreten.
Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im
Folgenden EuGH) mit Beschluss vom 20. Juni 2016
Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2017
beantwortet hat. Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Kla-
ge im Übrigen festgestellt, dass der Klägerin mit Vollendung des
55. Lebensjahres und mit Eintritt in den Ruhestand eine Anwartschaft auf Be-
triebsrente iHv. 1.033,24 Euro statt 988,44 Euro monatlich zusteht. Dabei hat es
rechnerisch ausgeglichen, dass die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses
teilweise Einkommen über und teilweise unter der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte. Es ist jedoch weder der Berech-
nungsweise der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Benachtei-
ligung wegen Teilzeitarbeit und des Geschlechts gefolgt, noch deren Ansicht,
es liege eine Benachteiligung wegen des Alters vor. Die Berufungen beider Par-
teien hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt
die Beklagte weiterhin ihren Klageabweisungsantrag. Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist im
noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf eine höhere als die von der Beklagten berechnete Anwartschaft auf Leis-
tungen aus dem Pensionsplan 2009. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des
Berufungsurteils und auf die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage
insgesamt.
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I.
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
1.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung
alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsver-
hältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne daraus
ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinte-
resse besteht
.
2.
Das hiernach notwendige Feststellungsinteresse liegt vor.
Es ist uner-
heblich, dass der Versorgungsfall im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-
lung vor dem Landesarbeitsgericht noch nicht eingetreten war. Die Klägerin hat
ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Um-
fangs ihrer Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versor-
gungslücken schließen kann
. Da die Beklagte die von der Klägerin geltend ge-
machte Berechnungsgrundlage bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche
Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Die Klägerin
kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls
einen Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber über Inhalt und Umfang ihrer Ver-
sorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran,
Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Ver-
sorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen
.
II.
Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, unbegründet. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten berechnete Anwart-
schaft auf Leistungen aus dem Pensionsplan 2009. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin in unzulässiger Weise wegen
ihrer Teilzeittätigkeit entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG benachteiligt wird. Auch
eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Geschlechts
ist nicht gegeben.
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1.
Soweit die Klägerin ursprünglich auch einen Verstoß gegen das Verbot
einer Altersdiskriminierung
wegen der im Pensionsplan
2009 enthaltenen Höchstbegrenzung auf 35 volle Dienstjahre iVm. der zeitra-
tierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG gerügt hat, ist die Klage man-
gels Rechtsmittels der Klägerin rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Ge-
genstand der Revision.
2.
Die Beklagte hat die Anwartschaft der Klägerin korrekt berechnet und
den Pensionsplan 2009 richtig angewandt. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht
angenommen, dass die Berechnung der Anwartschaft der Klägerin auf Leistun-
gen aus dem Pensionsplan 2009 gegen das Benachteiligungsverbot für Teil-
zeitarbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstößt.
a)
Die Beklagte hat die Regelungen des Pensionsplans zur Berechnung
der Höhe der Anwartschaft der Klägerin auf Leistungen aus dem Pensionsplan
2009 zutreffend angewandt. Die Klägerin kann eine höhere Anwartschaft als
von der Beklagten berechnet nicht unmittelbar auf den Pensionsplan 2009 stüt-
zen. Das ergibt dessen Auslegung
aa)
Die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. Pensionsplan 2009 lassen nur ein
Auslegungsergebnis zu. Dieses führt zu der Berechnungsweise, die die Beklag-
te vorgenommen hat. Eine Berechnung unter Berücksichtigung des Pro-rata-
temporis-Grundsatzes aufgeteilt nach den einzelnen Zeitabschnitten der unter-
schiedlichen Teilzeitgrade, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind, kann
den maßgeblichen Bestimmungen im Pensionsplan 2009 nicht entnommen
werden. Gleiches gilt für das - von der Klägerin vertretene - Verständnis der
maßgeblichen Regelungen dahingehend, erst anhand des ruhegeldfähigen Ar-
beitseinkommens eines Vollzeitarbeitnehmers das betriebliche Ruhegeld zu
berechnen und dieses mittels des Beschäftigungsgrads zu reduzieren.
(1)
Nach Nr. 3.1. Pensionsplan 2009 wird das betriebliche Ruhegeld durch
die anrechnungsfähige Dienstzeit sowie das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen
des Pensionsberechtigten bestimmt. Die anrechnungsfähige Dienstzeit be-
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stimmt sich nach Nr. 3.2. Pensionsplan 2009, das ruhegeldfähige Einkommen
nach Nr. 3.4. und Nr. 3.5. Hiernach ist das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen
derart zu ermitteln, da
ss zunächst das „Einkommen“ nach Nr. 3.4. Pensionsplan
2009 und dann das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ nach Nr. 3.5. Pensi-
onsplan 2009 zu berechnen ist. Anschließend wird die Höhe des Ruhegelds
nach Nr. 4. Pensionsplan 2009 errechnet.
(a)
Die anrechnungsfähige Dienstzeit iSd. Nr. 3.1. Pensionsplan 2009 wird
als erster Schritt nach Nr. 3.2. Pensionsplan 2009 ermittelt. Dies ergibt sich aus
dem Regelungszusammenhang. Zum einen haben die Betriebsparteien die an-
rechnungsfähige Dienstzeit zuerst in Nr. 3.2. Pensionsplan 2009 geregelt. Zum
anderen ist
zur Ermittlung des „Einkommens“ bei Teilzeitbeschäftigten gemäß
Nr. 3.4. Satz 4 Pensionsplan 2009 der Beschäftigungsgrad während der an-
rechnungsfähigen Dienstzeit zu ermitteln, sodass diese bereits zuvor berechnet
worden sein muss.
(b)
Das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen iSd. Nr. 3.1. Pensionsplan 2009
wird in mehreren Schritten nach Nr. 3.4. und Nr. 3.5. Pensionsplan 2009 fest-
gestellt.
Dabei wird zunächst das „Einkommen“ (Nr. 3.4. Pensionsplan 2009)
eines Pensionsberechtigten bestimmt und aufbauend hierauf das „ruhegeldfä-
hige Arbeitseinkommen“ (Nr. 3.5. Pensionsplan 2009). Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelungen.
(aa)
Die Regelungen in Nr. 3.4. und Nr. 3.5. Pensionsplan 2009 verwenden
ausdrücklich verschiedene Begrifflichkeiten, die jeweils in Anführungszeichen
gesetzt sind. Anführungszeichen werden ua. verwendet, um Wörter hervorzu-
heben, über die etwa eine Aussage gemacht werden soll
. Die
Betriebsparteien haben in Nr. 3.4. Satz 1 Pensionsplan 2009 den Begriff des
„Einkommens“ und in Nr. 3.5. Satz 1 Pensionsplan 2009 den Begriff des „ruhe-
geldfähigen Arbeitseinkommens“ so definiert, wie sie diese in anderen Rege-
lungen des Pensionsplans 2009 verwenden wollen. So wird in Nr. 3.4. Satz 3
und Satz 4 Pensionsplan 2009 wieder der Begriff des Einkommens verwendet
und in Anführungszeichen gesetzt. Ebenso haben die Betriebsparteien in
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Nr. 3.5. Satz 2 und Satz 4 Pensionsplan 2009 den Begriff des ruhegeldfähigen
Arbeitseinkommens genutzt und wiederum in Anführungszeichen gesetzt.
(bb)
Demgemäß ist in einem ersten
Schritt das „Einkommen“ eines Pensi-
onsberechtigten nach Nr. 3.4. Pensionsplan 2009 zu ermitteln und in einem
zweiten Schritt das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ nach Nr. 3.5. Pensi-
onsplan 2009.
Das
„Einkommen“ ist die gesamte jährliche Vergütung des Pensionsbe-
rechtigten. Bei Arbeitnehmern, die ganz oder phasenweise in Teilzeit beschäf-
tigt waren, ist nach Nr. 3.4. Satz 3 und Satz 4 Pensionsplan 2009 der Beschäf-
tigungsgrad bei der Ermittlung des
„Einkommens“ zu berücksichtigen. Nach
Nr. 3.4. Satz 3 Pensionsplan 2009 ist von dem Einkommen auf Basis der ver-
traglich vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit auszugehen. Dieses Ein-
kommen wird nach Nr. 3.4. Satz 4 Pensionsplan 2009 entsprechend der Ar-
beitszeit umgerechnet, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während
der anrechnungsfähigen Dienstzeit entspricht. Der Beschäftigungsgrad wird
sodann in Nr. 3.4. Satz 5 Pensionsplan 2009 definiert. Aus dem Umstand der
Umrechnung auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad wird deutlich, dass
in Nr. 3.4. Satz 3 Pensionsplan 2009 auf die zuletzt vereinbarte vertragliche
Regelarbeitszeit abgestellt wird und das Einkommen sodann gemäß dem
durchschnittlichen Beschäftigungsgrad - also im Verhältnis zum Einkommen
eines Vollzeitarbeitnehmers - hoch- oder herunterzurechnen ist. Es ist daher
aufbauend auf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Verhältnis zur Regel-
arbeitszeit das jährliche Einkommen eines Vollzeitarbeitnehmers zu ermitteln
und dieses entsprechend dem anteiligen Beschäftigungsgrad während der an-
rechnungsfähigen Dienstzeit umzurechnen.
Erst im Anschluss ist nach Nr. 3.5. Pensionsplan 2009
das „ruhegeldfä-
hige Arbeitseinkommen“ eines Pensionsberechtigten festzustellen. Dies ist der
Durchschnittsbetrag des höchsten Einkommens, das er in drei Kalenderjahren
innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre seiner anrechnungsfähigen
Dienstzeit erzielt hat. Mit dem Begriff des Einkommens nehmen die Betriebs-
parteien Bezug auf die Regelung in Nr. 3.4. Pensionsplan 2009. Um das
„ruhe-
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geldfähige Arbeitseinkommen
“ berechnen zu können, muss also bereits das
maßgebliche jährliche
„Einkommen“ nach Nr. 3.4. Pensionsplan 2009 festste-
hen. Bei der Bestimmung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens sind die
Teilzeitbeschäftigung und der Beschäftigungsgrad nicht nochmals zu berück-
sichtigen. Sonderregelungen gibt es allein für Pensionsberechtigte, die sich im
Erziehungsurlaub bzw. in der Elternzeit befunden haben.
(2)
Die Höhe des Ruhegelds berechnet sich dann nach Nr. 4.1. Pensions-
plan 2009 auf Basis des gefundenen ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens nach
einer gespaltenen Rentenformel. Das Ruhegeld beträgt 0,6 vH hiervon für jedes
volle Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit unterhalb des Durchschnittsbe-
trags der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
und 2,0 vH des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens, das oberhalb dieser Bei-
tragsbemessungsgrenze liegt. Für die durchschnittliche Beitragsbemessungs-
grenze sind die Jahre maßgeblich, aus denen das ruhegeldfähige Einkommen
berechnet wird.
bb)
Die Beklagte hat die Vorgaben in Nr. 3. und Nr. 4. Pensionsplan 2009
bei der Berechnung der Anwartschaft bzw. der Ruhegeldleistung der Klägerin
korrekt angewandt.
b)
Ein höherer Anwartschaftsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus
einer unzulässigen Benachteiligung wegen ihrer phasenweisen Teilzeittätigkeit.
Die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. Pensionsplan 2009 verstoßen in dem ge-
fundenen Verständnis nicht gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitar-
bei
tnehmern in § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Berechnung des Ruhegelds unter Be-
rücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden
Beschäftigungsgrads entspricht vielmehr dem nor-
mierten Pro-rata-temporis-Grundsatz, auch unter Berücksichtigung der sog.
gespaltenen Rentenformel iVm. dem Endgehaltsbezug des Pensionsplans
2009.
aa)
Nach
darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitneh-
mer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein ver-
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gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach
ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,
der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren voll-
zeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem
allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quan-
titativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt
. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit
nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf
daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegol-
ten werden als Vollzeitarbeit
.
Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die
Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hin-
sichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft
. Das
gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt
.
Der Pro-rata-temporis-Grundsatz, also die Gewährung von Arbeitgeber-
leistungen entsprechend dem Arbeitszeitanteil eines Teilzeitarbeitnehmers, er-
laubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quanti-
tativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder
eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer
gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig zu
kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Ver-
gütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
.
bb)
Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen aus einem Pensionsplan.
Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einem Pensionsplan
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bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte.
Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungs-
umfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Be-
triebszugehörigkeit zu erbringen
.
Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-
Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des EuGH vor dem Hintergrund von
§ 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der
(im Folgenden Rahmenvereinbarung) auch unionsrechtskonform.
Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten wäh-
rend seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Um-
fang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten
Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das
eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zu-
lässt
.
cc)
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG regelt hiernach - entsprechend § 4 Nr. 1 Rah-
menvereinbarung - kein absolutes Benachteiligungsverbot. Eine proportionale
Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan bzw. der Altersversorgung
des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig
. Die Vor-
schrift verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nach-
teil von Teilzeitkräften, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Schlech-
terstellung von Teilzeitarbeitnehmern kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn
sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teil-
zeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unter-
schiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren
.
Bei der betrieblichen Altersversorgung und entsprechend gestalteten
Leistungen ist dabei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau nicht
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durch bestimmte Dienstjahre erdient ist, sondern durch die Betriebszugehörig-
keit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichba-
ren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer
des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen
. Eine solche Regelung
verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Ar-
beitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG
.
dd)
Daran gemessen sind die Regelungen in Nr. 3. und Nr. 4. Pensionsplan
2009 mvereinbar. Die Regelungen entsprechen dem Pro-
rata-temporis-Grundsatz. Dieser gebietet - entgegen der Auffassung der
Klägerin - weder,
den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad erst auf das an-
hand des Vollzeiteinkommens ermittelte monatliche Ruhegeld anzuwenden,
noch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - eine Berechnung nach Zeitab-
schnitten aufgrund unterschiedlichen Teilzeitumfangs vorzunehmen. Soweit das
„Einkommen“ als Basis des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ durch den
Beschäftigungsgrad reduziert wird, tragen Nr. 3.4. Satz 2 bis Satz 4 Pensions-
plan 2009 lediglich dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG festgelegten Pro-rata-
temporis-Grundsatz Rechnung. Auch die gespaltene Rentenformel bzw. der
Endgehaltsbezug führen zu keiner unzulässigen Benachteiligung der Klägerin
wegen ihrer Teilzeittätigkeit.
(1)
Unbedenklich ist zunächst die Berechnung des ruhegeldfähigen Ein-
kommens unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads.
(a)
Nr. 3.4. Pensionsplan 2009 stellt
sicher, dass bei der Berechnung der
zu gewährenden Leistungen der Anteil des Einkommens eines Vollzeitarbeit-
nehmers zugrunde zu legen ist, der dem Verhältnis der individuellen regelmäßi-
gen Arbeitszeit des - immer oder teilweise in Teilzeit beschäftigten - Versor-
gungsberechtigten zur Arbeitszeit während der anrechnungsfähigen Dienstzeit
seines Arbeitsverhältnisses entspricht. Dies erfolgt durch eine Umrechnung des
Arbeitsentgelts, das auf Basis der - zuletzt - vertraglich vereinbarten Regelar-
beitszeit ermittelt und ggf. auf eine Vollzeittätigkeit hochgerechnet wird, auf eine
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wöchentliche Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad ent-
spricht, also durch eine entsprechende Hoch- oder Herunterrechnung des tat-
sächlich erzielten Einkommens. Damit wird den Teilzeitarbeitnehmern entspre-
chend ihrer während des Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung ein
Ruhegeld auf Grundlage desjenigen Einkommens gewährt, das dem eines wäh-
rend der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vollzeitbeschäftigten Arbeit-
nehmers entspricht. Der
Pensionsplan 2009 setzt dadurch den Pro-rata-
temporis-Grundsatz um und wird seinem Ziel, zum Erhalt des am Ende eines
Arbeitsverhältnisses erzielten Lebensstandards beizutragen, gegenüber Voll-
zeitarbeitnehmern genauso gerecht wie gegenüber Teilzeitarbeitnehmern.
Die Berechnung des ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens anhand des
Beschäftigungsgrads des gesamten Arbeitsverhältnisses honoriert daher die
Tätigkeit des Teilzeitarbeitnehmers bezogen auf die gesamte Dauer der Be-
triebszugehörigkeit und kürzt den Ausgangswert für die Berechnung des Ver-
sorgungsanspruchs im Vergleich zum Vollzeitarbeitnehmer lediglich proportio-
nal, indem das für die Berechnung der Ruhegeldleistungen maßgebliche Ein-
kommen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad erhöht oder
reduziert bzw. im Fall der Klägerin das in der Vereinbarung vom 26. Oktober
2004 festgelegte Einkommen entsprechend umgerechnet wird. Insoweit wird
die durchschnittliche Leistung des Teilzeitarbeitnehmers im Verhältnis zu der
einer Vollzeitkraft berücksichtigt und dem Proportionalitätsgedanken des Pro-
rata-temporis-Grundsatzes Rechnung getragen.
(b)
Die Betriebsparteien haben zu Recht erkannt, dass bei Teilzeitarbeit-
nehmern bei Berechnung des Ruhegelds nicht das Einkommen eines Vollzeit-
arbeitnehmers angesetzt werden kann. Vielmehr durften sie auf die durch-
schnittliche Arbeitsleistung bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis abstel-
len,
die das „Einkommen“ als Basis des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“
proportional erhöht bzw. reduziert. Sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitkräf-
ten erfolgt die Berechnung der Höhe des Ruhegelds anhand des jeweils für
Vollzeitkräfte maßgeblichen Endgehalts (höchster Durchschnittsbetrag in
drei Kalenderjahren innerhalb der letzten fünf vollen Kalenderjahre der anrech-
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nungsfähigen Dienstzeit). Dieses wird bei durchgehend in Vollzeit tätigen Ar-
beitnehmern - nicht ausdrücklich, aber faktisch - mit dem Beschäftigungs-
grad 1,0 multipliziert und bei - phasenweise - in Teilzeit tätigen Arbeitnehmern
mit dem sich jeweils ergebenden unter 1,0 liegenden Beschäftigungsgrad. Hier-
in liegt keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung unter Be-
achtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes. Ausgangspunkt der Berechnung
der Betriebsrente ist das endgehaltsbezogene Einkommen. Dieses Einkommen
ist bei einem Teilzeitarbeitnehmer anhand des Pro-rata-temporis-Grundsatzes
zu bestimmen. Das erfolgt durch die Anwendung des Beschäftigungsgrads,
womit die Arbeitsleistung der Teilzeitkraft und die hierfür zu gewährenden Ru-
hegeldleistungen angemessen zur Arbeitsleistung des Vollzeitarbeitnehmers ins
Verhältnis gesetzt werden.
(c)
Der Beschäftigungsgrad betont zwar - im Gegensatz zum Endgehalts-
bezug - den Entgeltcharakter der Altersversorgung gegenüber dem Versor-
gungscharakter. Das Entgelt in Gestalt der betrieblichen Ruhegeldleistungen ist
aber nur in dem Umfang geschuldet, der der während des gesamten Arbeits-
verhältnisses erbrachten Arbeitsleistung - pro-rata-temporis - entspricht. Dies
rechtfertigt es, das ruhegeldfähige Einkommen bei - phasenweise - in Teilzeit
beschäftigten Arbeitnehmern vor der weiteren Berechnung des Ruhegelds ent-
sprechend dem Beschäftigungsrad zu reduzieren oder zu erhöhen. Das Endge-
halt der Teilzeitarbeitnehmer wird dadurch sachgemäß an den tatsächlichen
Beschäftigungsumfang des gesamten Arbeitsverhältnisses angepasst. Das hat
letztlich auch der EuGH anerkannt, indem er ausführt, dass die Ermittlung eines
Teilzeitbeschäftigungsgrads eine Methode ist, mit der sich die von dem Teilzeit-
arbeitnehmer insgesamt geleistete Arbeit beurteilen lässt. Es ergäbe sich nichts
dafür, dass eine andere Methode der Berechnung nach dem Pro-rata-temporis-
Grundsatz - wie beispielsweise die Methode der Unterteilung der geleisteten
Arbeitszeit in mehrere Zeiträume - eine angemessenere und gerechtere Be-
rechnung ermöglichen würde
.
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(2)
Eine Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der
g
espaltenen Rentenformel auf das „ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“.
(a)
Die gespaltene Rentenformel wird auf alle Arbeitnehmer gleich ange-
wendet. Bei allen Arbeitnehmern werden Gehaltsbestandteile des maßgebli-
chen „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ oberhalb der Beitragsbemessungs-
grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höher bewertet, nämlich mit
2,0 vH. Es werden zwar unterschiedlich hohe Versorgungssätze je nach Ein-
kommensanteilen ober- und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gewährt.
Dabei wird aber an die Höhe des Einkommens angeknüpft, nicht an die Dauer
der Arbeitszeit.
(b)
Die Verknüpfung der gespaltenen Rentenformel mit dem Endgehalts-
bezug hat nicht zur Folge, dass damit e
ntgegen den Vorgaben de
Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeitarbeit schlechter gestellt werden als
vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.
(aa)
Die gespaltene Rentenformel iVm. dem Endgehaltsbezug gilt für Teil-
zeit- und Vollzeitarbeitnehmer gleichermaßen. Sinn und Zweck dieser Rechen-
faktoren ist, den Versorgungsbedarf am Ende des Arbeitsverhältnisses abzubil-
den und dem erreichten Lebensstandard annähernd gerecht zu werden, was
als solches zulässig ist
. Der erreichte Lebensstandard ist geprägt durch das Endgehaltsniveau,
aber auch dadurch, in welchem Umfang über das gesamte Arbeitsverhältnis
hinweg gearbeitet wurde, denn auch das insoweit erdiente Entgelt trägt zum
Lebensstandard insgesamt bei, und der Versorgungsbedarf wird durch die ge-
setzliche Rente bestimmt. Dabei werden mit der gespaltenen Rentenformel
Versorgungslücken pauschaliert ausgeglichen. Diese entstehen dadurch, dass
Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bei der Bemessung der gesetzlichen Rente berück-
sichtigt wird
, also keine gesetzliche Versorgung auslöst.
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(bb)
Die von den Betriebsparteien gewählte Berechnungsweise führt nicht
zu einer Benachteiligung aufgrund der Teilzeitarbeit.
(aaa)
Die Anwendung unterschiedlicher Sätze für die Berechnung der Be-
triebsrente, je nachdem, ob das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen oberhalb
oder unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung liegt, knüpft nicht - auch nicht mittelbar - an die Teilzeit an, sondern
an die Entgelthöhe. Soweit diese wegen der Berücksichtigung des durchschnitt-
lichen Beschäftigungsgrads bei der Errechnung des ruhegeldfähigen Arbeits-
einkommens auch durch die Teilzeit geprägt ist, ändert dies nichts, weil keine
erneute Kürzung wegen der Teilzeit stattfindet.
(bbb)
Ebenso ist es unschädlich, dass dadurch das ruhegeldfähige Arbeits-
einkommen geringer wird und damit auch der Anteil, der oberhalb der Beitrags-
bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Damit entste-
hen für Teilzeitarbeitnehmer zwar tendenziell weniger Ansprüche auf Ruhegeld
anhand des höheren Satzes von 2,0 vH. Dies rechtfertigt sich jedoch aus der
Berücksichtigung des unterschiedlichen Versorgungsbedarfs. Wie bereits aus-
geführt, wird aus dem unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Ein-
kommen die gesetzliche Rente errechnet, die einen Teil des Versorgungsbe-
darfs deckt. Das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze führt
dagegen nicht zu einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der in-
soweit höhere Versorgungsbedarf wird durch den erhöhten Versorgungssatz
von 2,0 vH abgedeckt.
(ccc)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Vor-
instanzen auch, dass die von den Betriebsparteien in dem Pensionsplan 2009
zugrunde gelegte Berechnungsweise nicht genau abbildet, wie sich das Ver-
hältnis von Arbeitsentgelt ober- und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
während des gesamten Arbeitsleben darstellt, sondern pauschalierend auf das
ruhegeldfähige Einkommen und damit auf die Verhältnisse bei Ende des Ar-
beitsverhältnisses abstellt.
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(aaaa) Soweit hier die gespaltene Rentenformel auf das Endgehaltsniveau an-
gewandt wird, konnten die Betriebsparteien für den typischen Fall davon aus-
gehen, dass der Vollzeitarbeitnehmer, der am Ende ein Entgelt oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze verdient, ein solches regelmäßig auch in vorange-
gangenen Zeiten erhalten hat. Entsprechendes gilt für Teilzeitarbeitnehmer.
Durch den Gesamtbeschäftigungsgrad wird das „Einkommen“ als Basis für das
„ruhegeldfähige Arbeitseinkommen“ entsprechend der durchschnittlichen Ar-
beitsleistung reduziert oder erhöht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Be-
triebsparteien davon ausgingen, dass dadurch auch bezogen auf den Verlauf
des Arbeitsverhältnisses das Verhältnis von Einkommen ober- und unterhalb
der Beitragsbemessungsgrenze abgebildet wird.
Dass dabei Teilzeitarbeitnehmer typischerweise einen höheren Anteil
von ruhegeldfähigem Arbeitseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungs-
grenze haben als Vollzeitarbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass sie
typischerweise nicht oder nur phasenweise und zudem in geringerem Umfang
als der Vollzeitarbeitnehmer ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgren-
ze beziehen, das nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung
führt. Typischerweise ist daher der Versorgungsbedarf geringer als bei einem
Vollzeitarbeitnehmer, wobei das Entgelt als maßgebliche Größe für die Be-
stimmung des Versorgungsbedarfs zugrunde gelegt ist.
Wenn im Einzelfall ggf. Unschärfen oder Härten entstehen, ist dies hin-
zunehmen. Betriebsparteien müssen nicht jeden Einzelfall regeln und nicht
stets die gerechteste Lösung suchen. Vielmehr sind Generalisierungen und Ty-
pisierungen zulässig
, wenn
sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten
und Härten führen und nicht in größerem Umfang systemwidrige Benachteili-
gungen entstehen
. Das ist vorliegend nicht der Fall.
(bbbb) Außerdem erfolgt auch bei Vollzeitarbeitnehmern kein reales Abbild der
tatsächlichen jährlichen Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Auch hier kann es regelmäßig vorkommen, dass Anteile oberhalb der Beitrags-
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bemessungsgrenze, für die im Laufe der Jahre des Arbeitsverhältnisses nicht in
die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde, nicht durch die Regelung
über das maßgebliche endgehaltsbezogene Einkommen abgesichert werden.
Auch bei ihnen können Versorgungslücken entstehen. Das ist aber nicht der
Anwendung des Beschäftigungsgrads geschuldet, sondern einem Endgehalts-
bezug iVm. einer gespaltenen Rentenformel immanent und betrifft alle Arbeit-
nehmer gleich. Es ist letztlich auch nicht Ziel der Versorgungsordnung, jegli-
chen Einkommensanteil, der im Laufe des Arbeitsverhältnisses oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze verdient war, durch ein erhöhtes betriebliches Ru-
hegeld abzusichern. Anderenfalls hätten die Betriebsparteien ein anderes Mo-
dell - zB ein jährliches Bausteinmodell - gewählt. Beabsichtigt ist vielmehr, den
Lebensstandard am Ende des Arbeitsverhältnisses - relativiert durch den Be-
schäftigungsgrad - annähernd und typisierend zu wahren. Das konkrete jährli-
che individuelle Arbeitsentgelt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist
für die Höhe des späteren betrieblichen Ruhegelds nicht von Bedeutung, und
zwar weder für Vollzeit- noch für Teilzeitarbeitnehmer.
(cccc) Die von der Klägerin favorisierte Berechnung des betrieblichen Ruhe-
gelds auf das Vollzeiteinkommen und die Anwendung des Beschäftigungsgrads
erst auf dieses Ergebnis würde in ihrem Fall dazu führen, dass ihr ein Ruhegeld
iHv. 2,0 vH auf Einkommensanteile gewährt würde, die sie tatsächlich in den
nach dem Pensionsplan 2009 maßgeblichen Kalenderjahren bzw. gemäß der
Vereinbarung der Parteien nicht verdient hat. Das wäre eine nicht gerechtfertig-
te Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften.
(3)
Im Ergebnis mag es zwar sein, dass der Anteil des Entgelts der Kläge-
rin, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, phasenweise größer war
als es dem Anteil ihres ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens oberhalb der Bei-
tragsbemessungsgrenze entspricht, der nach Anwendung der gespaltenen
Rentenformel iVm. dem Endgehaltsbezug verbleibt. Allerdings führt die Kombi-
nation der beiden Rechenfaktoren auch dazu, dass sie für Jahre, in denen sie
tatsächlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat und insoweit
keine Versorgungslücken entstanden sind, ein erhöhtes betriebliches Ruhegeld
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durch Anwendung des Faktors 2,0 vH auf den oberhalb der Beitragsbemes-
sungsgrenze liegenden Anteil ihres Endgehalts erhält.
(4)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Voll-
zeitarbeitnehmer, die erst gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausge-
führt, Vollzeitarbeitnehmern, die erst in den letzten fünf Jahren des Arbeitsver-
hältnisses ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli-
chen Rentenversicherung bezogen haben, entstehe ein ungerechtfertigter Vor-
teil. Mit diesen vergleichbare Teilzeitarbeitnehmer bzw. phasenweise in Teilzeit
beschäftigte Arbeitnehmer hätten keine Chance, ein vergleichbares ruhegeldfä-
higes Arbeitseinkommen zu erzielen. Anders als bei Vollzeitkräften erhielten sie
aufgrund der Anwendung des Beschäftigungsgrads auf das Einkommen stets
ein geringeres aus einem Satz von 2,0 vH errechnetes Ruhegeld. Dem kann
nicht gefolgt werden:
Teilzeitkräfte werden insoweit nicht wegen ihrer Teilzeit - dh. wegen der
Dauer der Arbeitszeit - unzulässig benachteiligt, sondern erhalten nur deshalb
auf einen geringeren Anteil ihres Einkommens ein betriebliches Ruhegeld iHv.
2,0 vH - oder auch kein solches Ruhegeld -, weil das Einkommen proportional
entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung umzurechnen ist. Außerdem er-
wirbt auch in diesem Fall der Vollzeitarbeitnehmer jedenfalls während der Zeit
vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses für seine über der Beitragsbemes-
sungsgrenze liegenden Bezüge keine Ansprüche in der gesetzlichen Renten-
versicherung, was insoweit einen höheren Versorgungsbedarf auslöst. Zudem
sinkt die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Verlaufs dadurch, dass die Bei-
tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159
Satz 1 SGB VI von der allgemeinen Gehaltsentwicklung abhängt. Im Übrigen
kann nach den Regelungen im Pensionsplan 2009 auch ein Vollzeitarbeitneh-
mer, der stets oberhalb und nur in den letzten fünf Jahren ein Entgelt unterhalb
der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, von der gespaltenen Rentenfor-
mel iVm. dem Endgehaltsbezug betroffen sein und kein - anteiliges - betriebli-
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ches Ruhegeld iHv. 2,0 vH beziehen. Die Auswirkungen der Formel bei Teilzeit-
tätigkeit sind daher letztlich nur zufällig.
3.
Schließlich ergibt sich aus den Regelungen der Nr. 3. und Nr. 4. Pensi-
onsplan 2009 auch keine nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG unzulässige Benachtei-
ligung wegen des Geschlechts.
a)
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da die Regelungen in
Nr. 3. und Nr. 4. Pensionsplan 2009 nicht an das Kriterium des Geschlechts
anknüpfen.
b)
Es ist auch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts
gegeben.
aa)
Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben,
wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Per-
sonen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Ge-
schlechts - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
.
bb)
Eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts
iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitarbeitneh-
mer der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise
von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten nach Nr. 3.4. Pensionsplan
2009 betroffen sind. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits
deshalb aus, weil - nach den obigen Ausführungen - der Pro-rata-temporis-
Grundsatz gewahrt ist. Es fehlt daher an einer Benachteiligung iSd. § 3 AGG
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zwanziger
Roloff
Günther-Gräff
Zwanziger
Mayer
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