Urteil des BAG vom 19.11.2019
Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Vordienstzeiten - Auslegung einer Zusage
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2019
Dritter Senat
- 3 AZR 332/18 -
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
I. Arbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 4. Juli 2017
- 19 Ca 23/17 -
II. Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil vom 12. April 2018
- 7 Sa 102/17 -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Vordienstzeiten - Ausle-
gung einer Zusage
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 332/18
7 Sa 102/17
Landesarbeitsgericht
Hamburg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. November 2019
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den
ehrenamtlichen Richter Metzner und die ehrenamtliche Richterin Schüßler für
Recht erkannt:
- 2 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 3 -
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 - 7 Sa
102/17 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Vordienstzeit bei der
Berechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin trat zum 1. August 1980 in ein Berufsausbildungsverhältnis
mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und war im unmittelbaren Anschluss
daran bis zum 15. September 1982 beschäftigt. Zum 1. August 1987 begründe-
te die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten neuerlich ein - derzeit
bestehendes - Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag vom 10. April 1987 enthält
ua. folgende Regelungen:
„10.
Sonstige Vereinbarungen
a)
…
b)
Die Betriebszugehörigkeit vom 01.08.1980 bis
15.09.1982 sowie 4 Jahre der Studienzeit wer-
den nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit
bei der Dienstzeitberechnung berücksichtigt.
Als Eintrittsdatum gilt dann für alle von der Be-
triebszugehörigkeit abhängigen Leistungen als
rechnerischer Dienstantritt das Datum 16. Juni
1981. Dies gilt jedoch nicht für Versorgungsan-
sprüche bei Ausscheiden vor Eintritt des Ver-
sorgungsfalles. Hier verbleibt es sowohl für das
Entstehen des unverfallbaren Versorgungsan-
spruchs als auch für die Ermittlung der Höhe
eines evtl. unverfallbar gewordenen Versor-
gungsanspruchs bei der gesetzlichen Rege-
lung.“
1
2
- 3 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 4 -
Mit Schreiben vom 2. November 1998 wandte sich die Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ an die Klägerin.
Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:
„… wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir
nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni
1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrech-
nen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt
auf den
28. Juni 1986
festgesetzt.
Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von
der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der
Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des
Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermitt-
lung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches
bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier
verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“
Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich zunächst
nach der Versorgungsordnung VO 88 und wurde zum 1. Januar 2006 durch
einen beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A-Konzerns abgelöst. Im
Jahr 2010 wurden die erreichbare Betriebsrente sowie das erworbene Versor-
gungsguthaben der Klägerin gemäß BPV-H (VO 88) in den C Bausteinplan zur
betrieblichen Altersversorgung (CBA) in der Fassung von Dezember 2009 über-
führt. Der CBA - eine Betriebsvereinbarung - bestimmt in seinem für die betrieb-
liche Altersversorgung der Klägerin maßgeblichen Anhang 1 auszugsweise:
„2. zu verwendende Rechengrößen
a) Streckungsfaktor
…
b) quotierte Bestandsrente
Die quotierte Bestandsrente ergibt sich aus der Multiplika-
tion der Bestandsrente des versorgungsberechtigten Mit-
arbeiters gemäß BPV-H (VO88), Anlage 2, Buchstabe C,
Ziffer I mit dem Verhältnis aus der Dauer der ununterbro-
chenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 zu der Zeit
vom Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
3
4
- 4 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 5 -
Bei Mitarbeitern, die im Zeitraum vom Beginn der ununter-
brochenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 nicht
durchgehend vollzeitbeschäftigt waren, wird die Bestands-
rente mit dem Teilzeitmischfaktor multipliziert. Teilzeit-
mischfaktor ist das Verhältnis der im Zeitraum der unun-
terbrochenen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2009 tat-
sächlich geleisteten Arbeitszeit zu der bei ständiger Voll-
zeitbeschäftigung in diesem Zeitraum insgesamt mögli-
chen Arbeitszeit.
“
Bei der Berechnung des Initialbausteins der Klägerin nach Anhang 1
zum CBA hat die Beklagte als Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit
den 1. August 1987 angenommen und deshalb bei der Ermittlung der quotierten
Bestandsrente eine ununterbrochene Beschäftigungszeit bis zum 31. Dezember
2009 von 269 Monaten und eine mögliche Beschäftigungszeit bis zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahres von 462 Monaten zugrunde gelegt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei der Überleitung ihrer Versorgung
in den CBA müsse eine Beschäftigungszeit ab dem 28. Juni 1986 berücksichtigt
werden. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Be-
klagten vom 2. November 1998.
Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - sinn-
gemäß beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Be-
rechnung ihres Initialbausteins das rechnerische Eintritts-
datum 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, falls sie nicht vor
Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang ent-
sprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
5
6
7
8
9
- 5 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 6 -
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat der zulässigen Klage zu Recht entsprochen.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Der Klageantrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass bei der Berechnung des Initialbau-
steins für ihre betriebliche Altersversorgung nach dem CBA als Beginn der Be-
triebszugehörigkeit und damit der ununterbrochenen Beschäftigungszeit der
zugesagte rechnerische Diensteintritt am 28. Juni 1986 und nicht der letzte tat-
sächliche Beschäftigungsbeginn am 1. August 1987 zugrunde zu legen ist.
2.
Mit diesem Inhalt ist die Klage auch auf die Feststellung des Bestehens
eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256
Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein,
nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine
Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhält-
nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf einzelne
Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprü-
che oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht be-
schränken
.
3.
Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet ihre Verpflichtung, bei der
Berechnung des Initialbausteins nach dem CBA bei Eintritt des Versorgungs-
falls und Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses das vertraglich zugesagte
rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zugrunde zu legen. Dass der Versor-
gungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich
.
II.
Die Klage ist begründet. Mit dem Schreiben vom 2. November 1998 hat
die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin zugesichert, als Beginn der
10
11
12
13
14
15
- 6 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 7 -
Betriebszugehörigkeit den 28. Juni 1986 auch für die betriebliche Altersversor-
gung zugrunde zu legen, soweit nicht das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Ver-
sorgungsfalls vorzeitig endet. D
ie „ununterbrochene Beschäftigungszeit“ iSd.
Anhang 1 zum CBA ist unter Berücksichtigung dieser zugesagten Anrechnung
zu ermitteln.
1.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung des Schrei-
bens vom 2. November 1998 nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass bei fortdau-
ernder Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Be-
rechnung der Betriebsrente der Klägerin nach dem CBA als ununterbrochene
Beschäftigungszeit die Zeit ab dem 28. Juni 1986 zugrunde zu legen sei.
2.
Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wobei da-
hinstehen kann, ob es sich bei der im Schreiben vom 2. November 1998 erklär-
ten Zusage um eine atypische oder typische Willenserklärung, mithin um All-
gemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Auslegung des Landesarbeitsge-
richts hält auch einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a)
Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszule-
gen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Er-
mittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der
Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf
den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interes-
senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.
Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann der Senat als Revisions-
gericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln
verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsa-
chen unberücksichtigt gelassen hat
.
b)
Demgegenüber sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-
ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
16
17
18
19
- 7 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 8 -
normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht
die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittli-
chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung All-
gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt dem Revisionsgericht
. Dies gilt auch für sog. Einmalbe-
dingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
.
c)
Danach hat das Landesarbeitsgericht - entgegen der Auffassung der
Beklagten - das Schreiben vom 2. November 1998 rechtsfehlerfrei ausgelegt.
aa)
Der Wortlaut ist eindeutig. Der Klägerin wurde darin zugesagt, dass die
absolvierte Dienstzeit als Vordienstzeit angerechnet und deshalb der rechneri-
sche Diensteintritt auf den 28. Juni 1986 festgesetzt wird. Die Anrechnung der
Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen
einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Ver-
sorgungsfalls, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit
eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls;
hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Daraus ergibt sich eindeutig,
dass als Beginn der Dienstzeit für sämtliche dienstzeitabhängigen Leistungen
einschließlich der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der in dem
Schreiben festgesetzte rechnerische Diensteintritt grundsätzlich gelten soll.
Lediglich im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis
soll es bei der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit verbleiben. Mit die-
sem Verständnis des Inhalts des Schreibens vom 2. November 1998 wird des-
sen Wortlaut weder überspannt noch überdehnt. Der zweite Teil des Schrei-
bens regelt auch nicht ausschließlich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens
aus dem Arbeitsverhältnis. Ein von der Beklagten behauptetes Verständnis, der
Erklärungsgehalt beschränke sich letztlich darauf, den Fall des vorzeitigen Aus-
scheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu regeln, findet sich im Wortlaut nicht
wieder.
20
21
- 8 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 9 -
bb)
Auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände und die be-
stehende Interessenlage sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck
gebieten kein anderes Verständnis des Schreibens vom 2. November 1998.
(1)
Soweit die Beklagte den Fall einer Insolvenz der Rechtsvorgängerin
und der nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG angeordneten Berechnung
der unverfallbaren Anwartschaft benennt, ändert dies am Verständnis des
Schreibens nichts. Es ist bereits wenig wahrscheinlich, dass die Rechtsvorgän-
gerin bei der Erteilung der Zusage ihre eigene Insolvenz im Blick hatte. Zum
anderen lässt die Argumentation der Beklagten außer Acht, dass auch im Falle
der Insolvenz vertraglich vereinbarte Betriebszugehörigkeitszeiten berücksich-
tigt werden, wenn bereits ein Versorgungsfall eingetreten ist, dh. das Arbeits-
verhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat, es mithin nicht
zu einem vorzeitigen Ausscheiden gekommen ist. In diesem Fall sichert der
Pensions-Sicherungs-Verein VVaG nach § 7 Abs. 1 BetrAVG die laufende Leis-
tung.
(2)
Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im No-
vember 1998 davon ausgegangen sein soll, dass sich die Versorgung der Klä-
gerin nach der VO 88 richte und die Ablösung dieser Versorgungsordnung
durch eine andere, spätere Versorgungsordnung nicht bedacht habe, gebietet
kein anderes Verständnis der Zusage. Die Rechtsvorgängerin musste nicht
sämtliche unvorhersehbaren Szenarien bedenken. Es kommt gerade in dem
weit in eine (ungewisse) Zukunft gerichteten Bereich der betrieblichen Alters-
versorgung häufig dazu, dass sich die ursprünglichen Grundlagen einer Versor-
gungszusage im Laufe der Zeit verändern. Um diese Unwägbarkeiten auszu-
schließen, hätte es nahegelegen, von der Anrechnung der Vordienstzeiten den
Bereich der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen. Genau dies hat die
Rechtsvorgängerin aber nicht getan. Daher sind - soweit nach der jeweiligen
Versorgungsordnung erheblich - Betriebszugehörigkeitszeiten der Klägerin
auch bei künftigen nicht vorhersehbaren Änderungen entsprechend der Zusage
zu berücksichtigen.
22
23
24
- 9 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
- 10 -
(3)
Mit der so verstandenen Zusage hat die Rechtsvorgängerin der Beklag-
ten die Klägerin - und andere Mitarbeiter mit ähnlichen Zusagen - auch nicht
ungerechtfertigt bessergestellt. Die Klägerin hat bei ihr eine Ausbildung durch-
laufen und anschließend noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu ihr ge-
standen. Diese Dienstzeit wäre ohne die Zusage im Schreiben vom
2. November 1998 unberücksichtigt geblieben, obschon die Klägerin bereits
zuvor für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig war. Dies rechtfertigt eine
Besserstellung.
(4)
Auch die Regelung in Nr. 10 Buchst. b des Arbeitsvertrags vom
10. April 1987 gebietet kein anderes Verständnis. Ebenso wie das Schreiben
vom 2. November 1998 regelt der Arbeitsvertrag im Falle des vorzeitigen Aus-
scheidens aus dem Arbeitsverhältnis, dass die Anrechnung der Vordienstzeit
nicht erfolgt. Bei fort
bestehender Betriebszugehörigkeit und damit weiterer „Be-
triebstreue“ der Klägerin bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls sollte dagegen
die Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgen.
d)
Dies führt dazu, dass die zugesagte Betriebszugehörigkeit auch im
Rahmen der Anwendung von Anhang 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 CBA anzuwen-
den ist.
aa)
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass mit
dieser Regelung der erdiente Besitzstand in Anlehnung an § 2 Abs. 1 BetrAVG
berechnet und geschützt wird. Das entspricht zwar rechtlichen Anforderungen.
Diese gelten jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig davon, ob
die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar ist
. Schon aus diesem Grunde kann die in dem
Schreiben vorgesehene Ausnahme für den Fall des Ausscheidens vor dem Ein-
tritt eines Versorgungsfalls nicht auf die Situation der Ablösung einer Versor-
gungszusage übertragen werden.
bb)
Auch
aus der Formulierung „ununterbrochene Beschäftigungszeit“ im
Anhang 1 zum CBA kann nicht geschlossen werden, dass gegenüber der Be-
triebsvereinbarung günstigere und damit grundsätzlich vorgehende
25
26
27
28
29
- 10 -
3 AZR 332/18
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR332.18.0
Regelungen hätten ab-
gelöst werden sollen. Hätten die Betriebsparteien jedwede Anrechnung zuge-
sagter Vordienstzeiten - was nach dem Bekunden der Beklagten in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat in etwa zehn Fällen vorgekommen sein soll -
ausschließen wollen, hätte eine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Dass
ohne eine derartige Klarstellung diese Einzelfälle hätten geregelt werden sollen,
liegt dagegen fern, ohne dass es darauf ankommt, ob dies rechtlich möglich
gewesen wäre. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar
darauf hin, dass die Beschäftigung der Klägerin vor dem 1. August 1987 ohne
die Zusage nicht hätte berücksichtigt werden können, weil das Arbeitsverhältnis
unterbrochen war. Dies lässt aber gerade nicht den Schluss zu, dass die Zusa-
ge vom 2. November 1998 ua. bei der Ablösung der Versorgungsregelungen
durch den CBA unbeachtlich sein soll.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger
Spinner
Wemheuer
Metzner
Schüßler
30