Urteil des BAG vom 03.06.2020

Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 3. Juni 2020
Dritter Senat
- 3 AZR 166/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR166.19.0
I. Arbeitsgericht
Kiel
Urteil vom 30. Mai 2018
- 4 Ca 1885 c/17 -
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Urteil vom 5. Dezember 2018
- 3 Sa 315/18 -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -
Anpassung - Überschüsse - Einstandspflicht
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR166.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 166/19
3 Sa 315/18
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
3. Juni 2020
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
3. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwan-
ziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am
Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre
und Mayer für Recht erkannt:
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3 AZR 166/19
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR166.19.0
- 3 -
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung
der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsge-
richts Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2018 - 3 Sa
315/18 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hin-
sichtlich einer Abweisung der Klage iHv. 401,40 Euro zzgl.
Zinsen ab Rechtskraft zurückgewiesen wurde.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebs-
rente des Klägers, die er von einer Pensionskasse bezieht, anzupassen.
Der Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28. Februar 2003 bei der
Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Monteur beschäftigt. Das Ar-
beitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags.
Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer
über die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (im Folgenden VDU)
durch. Bei der VDU handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse in der
Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regu-
lierte Pensionskasse unterliegt die VDU der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin).
In der Satzung der VDU heißt es ua. wie folgt:
§ 2 Mitgliedschaft
1.
Mitglied der Kasse wird, wer mit ihr ein Versicherungs-
verhältnis begründet.
2.
3.
Als Mitgliedsunternehmen der Kasse werden Unter-
nehmen aufgenommen, die mit der Kasse eine schrift-
liche Mitgliedschaftsvereinbarung treffen und deren
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Beschäftigte sich aufgrund einer arbeitsrechtlichen
Vereinbarung und auf der Grundlage dieser Mitglied-
schaftsvereinbarung bei der Kasse als or-dentliches
Mitglied anmelden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Anmeldung bei der Kasse und Zahlung des ersten
Beitrags für das Mitglied durch das Mitgliedsunterneh-
men an die Kasse.
§ 14 Aufgaben, Einberufung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
-
-
die Verwendung des Überschusses und die De-
ckung eines Fehlbetrages,
§ 17 Versicherungsmathematische Prüfung
1.
In Abständen von drei Jahren oder auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den Verant-
wortlichen Aktuar im Rahmen eines der Aufsichtsbe-
hörde einzureichenden Gutachtens eine versiche-
rungstechnische Prüfung der Vermögenslage der
Kasse vornehmen zu lassen.
2.
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrück-
lage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach
dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschus-
ses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 %
der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inan-
spruchnahme wieder erreicht hat. Sofern zur Erfüllung
der Solvabilitätsanforderungen für die Rücklage ein
höherer Mindestbetrag notwendig ist, ist dieser maß-
gebend. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen
(Renten und Anwartschaften) zu verwenden.
3.
Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag
ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt wer-
den kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht,
durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen.
Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
4.
Alle Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 sind aufgrund von
Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars und des
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Vorstands von der Mitgliederversammlung zu be-
schließen und bedürfen der Unbedenklichkeitserklä-
rung der Aufsichtsbehörde. In dem Beschluss ist zu
bestimmen, ob und inwieweit die Maßnahmen auch
Wirkung haben für bestehende Versicherungsverhält-
nisse und ob die Herabsetzung der Leistungen auch
laufende Renten betrifft. Änderungen des Geschäfts-
plans bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde.
§ 20 Änderungen der Satzung und der
‚Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und der
AVB können auch für bestehende Versicherungsver-
hältnisse getroffen werden im Hinblick auf:
Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nur für Ver-
sicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2006
begründet worden sind.“
Der Kläger und die Beklagte zahlten für die Altersversorgung des Klägers
Beiträge iHv. jeweils 13.556,59 Euro an die VDU.
Mit Schreiben vom 21. März 2005 informierte die VDU den Kläger über
seine unverfallbare Rentenanwartschaft unter Hinweis auf die Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen.
Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger - damals 52 Jahre alt - Renten-
leistungen von der VDU iHv. zunächst monatlich 604,55 Euro brutto. Seit dem
1. Oktober 2009 erhält er einen Betrag iHv. 606,40 Euro brutto monatlich. Wei-
tere Erhöhungen der Pensionskassenrente erfolgten nicht.
Die Verlustrücklage der VDU erreichte seit dem Jahr 2009 zu keinem
Zeitpunkt 5 vH der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung der VDU
beschloss in den vergangenen Jahren, zuletzt 2017 für das Geschäftsjahr 2016,
dass der gesamte Überschuss der Verlustrücklage zugeführt wird. In dem ent-
sprechenden Protokoll der Mitgliederversammlung der VDU heißt es:
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Feststellung Jahresabschluss
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Die Versorgungskasse hat das Geschäftsjahr
2016
bei
einer
Bilanzsumme
von
344.108.226,91
€ mit einem Rohüberschuss
von 539.029,41
€ abgeschlossen.
Zur Einstellung in die Verlustrücklage sind
539.029,41
€ vorgesehen. Eine Dotierung der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
soll nicht vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in
der vorliegenden Fassung festzustellen.
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2016 wird in der vorliegenden Fassung einstim-
mig festgestellt.
TOP 5
Beschluss zur Überschussverteilung
Nach Abstimmung mit dem Verantwortlichen
Aktuar schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der
Mitgliederversammlung vor, die Mittel in der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
vorzutragen.
Der vorgeschlagenen Überschussverteilung
wird einstimmig zugestimmt.
…“
Die BaFin erklärte in einem Schreiben vom 5. Oktober 2017 die be-
schlossene Überschussverteilung für unbedenklich.
Mit Schreiben vom 1. April 2017 begehrte der Kläger von der Beklagten
die Anpassung seiner Betriebsrente nach
mit Wirkung zum
1. April 2015 unter Hinweis auf eine nachzuholende Anpassung jeweils zum
1. April 2009 und zum 1. April 2012. Die Beklagte wies dieses Begehren des Klä-
gers mit Schreiben vom 19.
Mai 2017 zurück, worauf der Kläger mit einem „Wi-
derspruch“ vom 22. Mai 2017 reagierte.
Der Kläger macht mit seiner Klage vom 29. Dezember 2017 die Zahlung
rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2014 wegen unterbliebener Anpassung
zum 1. April 2012 geltend. Er hat gemeint, ihm stehe eine Anpassung seiner be-
trieblichen Rente zu. Es hätte seit dem 1. April 2006 alle drei Jahre nach § 16
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Abs. 1 BetrAVG zu einer Anpassung kommen müssen. Für den Zeitraum 1. Ja-
nuar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 stehe ihm danach ein monatlicher Betrag
iHv. 673,33 Euro zu. Die Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente betrage mo-
natlich 66,93 Euro. Dies ergebe die Klageforderung iHv. 803,16 Euro.
Die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Es
seien nicht sämtliche auf seinen Rentenbestand entfallenden Überschussanteile
zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Aus § 17 der Sat-
zung der VDU ergebe sich nicht, dass alle Überschüsse zur Erhöhung der Leis-
tung von Anwärtern und Rentnern verwendet würden. Vielmehr werde nur „ein
etwaiger weiterer Überschuss“ der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuge-
führt. Schon nach diesem Wortlaut sei gerade nicht sichergestellt, dass sämtliche
auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der lau-
fenden Leistungen ab Rentenbeginn genutzt würden, was aber § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG verlange. Nur wenn der vom Arbeitgeber finanzierte Überschuss - vor
allem der aus der höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftete - voll und
ganz zugunsten des Rentners verwendet werde, befreie dies den Arbeitgeber
von
der
Anpassungsprüfungspflicht
nach
§ 16
Abs. 1
BetrAVG. Eine etwaig zu bildende Verlustrücklage habe außen vor zu bleiben.
Dies gelte jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger als ehemaligem Arbeit-
nehmer und der Beklagten als Arbeitgeberin.
Die Regelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG sei verfassungswidrig, da sie
eine echte Rückwirkung beinhalte. Jedenfalls sei eine nicht gerechtfertigte Un-
gleichbehandlung gegeben. Eine Stichtagsregelung könne zwar wirksam sein.
Dies könne aber nur für Ansprüche in der Zukunft gelten, nicht jedoch für abge-
schlossene Sachverhalte.
Wirtschaftliche Gründe stünden der Anpassung der Betriebsrente nicht
entgegen. Die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten sei bereits 2015 wieder
deutlich positiv gewesen.
Zumindest aber habe er einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 803,16 Euro brutto nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-
siszinssatz aus 66,93 Euro seit dem 1. Februar 2014 sowie
aus weiteren 66,93 Euro seit dem 1. März 2014, seit dem
1. April 2014, seit dem 1. Mai 2014, seit dem 1. Juni 2014,
seit dem 1. Juli 2014, seit dem 1. August 2014, seit dem
1. September 2014, seit dem 1. Oktober 2014, seit dem
1. November 2014, seit dem 1. Dezember 2014 und seit
dem 1. Januar 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ihre Anpas-
sungsprüfungspflicht sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Entsprechend
§ 17 Nr. 2 der Satzung der VDU seien die Überschüsse nach Bildung einer Ver-
lustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, welche wie-
derum zur Erhöhung der Leistungen von Renten und Anwartschaften zu verwen-
den sei. Das Erfordernis einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn
der Betriebsrentenleistung sei damit erfüllt. Dabei unterfielen dem Begriff des
Überschusses in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nur die Anteile des Überschusses,
die nach Abzug interner Verbindlichkeiten wie insbesondere der Zuführung zur
Verlustrücklage verblieben. Das entspreche auch den Regelungen der §§ 193,
194 VAG. Insbesondere sei jede Pensionskasse verpflichtet, satzungsgemäß
eine Verlustrücklage zu bilden.
Die Regelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG sei wirksam, insbesondere ver-
fassungsgemäß. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei daher auch für zurückliegende
Anpassungsstichtage anzuwenden.
Sollte eine Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten angenommen wer-
den, so sei die Forderung des Klägers hilfsweise jedenfalls der Höhe nach nicht
zutreffend. Für das Jahr 2014 stünden wirtschaftliche Gründe der Anpassung der
Betriebsrente entgegen, sodass die Anpassung der Betriebsrente habe unterblei-
ben dürfen.
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Eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bestehe nicht. Die
VDU zahle die Pensionskassenrente in ungeminderter Höhe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am
20. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger eingehend am 20. Juli 2018 Beru-
fung eingelegt. Der Schriftsatz zur Berufungsbegründung trägt den Stempel der
„Briefannahmestelle 61, Land-, Amts-, Arbeitsgericht, Staatsanwaltschaft, Lan-
desarbeitsgericht Schl.-
Holst.“ mit Datum vom 23. August 2018. Auf eine Verfü-
gung des Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2018 hat der Kläger mit Schrift-
satz vom 5. September 2018, am 5. September 2018 per Fax beim Landesar-
beitsgericht eingegangen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt und zugleich vorgetragen, dass die Berufungsbegründung nicht
verspätet eingegangen sei. Per Boten sei die Berufungsbegründung am 17. Au-
gust 2018 am Empfang im Eingangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäu-
des des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft sowie des Landes-
arbeitsgerichts Schleswig-Holstein abgegeben worden. Dabei sei dem Auszubil-
denden der Klägervertreter, dem Boten, von einem Wachtmeister mitgeteilt wor-
den, dort könnten auch Schriftsätze für das Landesarbeitsgericht eingereicht wer-
den. Die für den Schriftsatz ausgestellte Empfangsquittung trägt den Stempel
„Amtsgericht Kiel“ mit Datum 17. August 2018. Der Empfangsbereich, so der Klä-
ger, agiere als eine Art Briefkasten für die gemeinsame Annahmestelle des Land-
, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein. Die zuverlässige Anwaltsgehilfin der Klägervertreter habe
nicht bemerkt, dass der Eingangsstempel auf dem Empfangsbekenntnis nicht
von der gemeinsamen Posteingangsstelle, sondern vom Amtsgericht gestammt
habe.
Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Landesarbeitsgericht nicht
entschieden. Es hat die Berufungsbegründung als fristgerecht behandelt und die
Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Be-
klagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Sie ist unbe-
gründet, soweit der Kläger eine Erhöhung des arbeitnehmerfinanzierten Teils sei-
ner Pensionskassenrente verlangt. Das kann der Senat entscheiden, obwohl das
Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Berufungsbegrün-
dung rechtzeitig eingegangen und die Berufung deshalb zulässig sei. Der Senat
kann insoweit unterstellen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben
wäre. Denn die zulässige Klage ist insoweit unbegründet. Gleiches gilt, soweit
der Kläger hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der Pensionskassen-
rente eine 401,40 Euro brutto übersteigende Nachzahlung und für die von ihm
geforderte Rentenerhöhung Zinsen für Zeiträume vor der Rechtskraft der gericht-
lichen Entscheidung verlangt. Soweit der Kläger eine Anpassung des arbeitge-
berfinanzierten Teils seiner Pensionskassenrente und Zinsen ab Rechtskraft der
Entscheidung im vorliegenden Verfahren geltend macht, ist die Berufung des Klä-
gers mangels fristgerecht eingegangener Berufungsbegründung unzulässig. Das
Landesarbeitsgericht hätte die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen
müssen, sofern dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen ist. Der Senat kann darüber nicht abschließend entscheiden. Das führt
insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landesarbeitsgericht
. Es steht insoweit nicht fest, ob
die Klage unbegründet ist.
I.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für
das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb
vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen
. Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht ent-
weder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Beru-
fung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen
.
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Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsbegrün-
dung fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. Wird die Berufung nicht inner-
halb der gesetzlichen Frist de
begründet, ist die Be-
rufung als unzulässig zu verwerfen
, es sei denn, es
ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewäh-
ren. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat grundsätzlich das Berufungsgericht
zu entscheiden. Nur in Ausnahmefällen kann in der Revisionsinstanz davon ab-
gesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das
Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen
. Ein solcher Ausnahmefall kann ua. dann ange-
nommen werden, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten
der säumigen Partei unterstellt werden kann
.
II.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann für die auf dem arbeitnehmer-
finanzierten hälftigen Anteil der Pensionskassenrente geltend gemachte Anpas-
sung offenbleiben, ob das Landesarbeitsgericht Wiedereinsetzung nach
§§ 233 ff. ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte gewäh-
ren müssen. Insoweit kann die Wiedereinsetzung zugunsten des Klägers unter-
stellt werden, denn die Entscheidung in der Sache und die Ablehnung der Wie-
dereinsetzung führen zu demselben Ergebnis
. Da die Klage insoweit unbegründet ist, ergeht in je-
dem Fall ein klageabweisendes Urteil.
1.
Die Berufung des Klägers war wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist unzulässig.
a)
Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit
Zustellung des Urteils in vollständiger Form
.
b)
Diese Frist hat der Kläger - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsge-
richts - vorliegend nicht gewahrt. Sie lief - ausgehend von einer Zustellung des
Urteils erster Instanz an den Kläger am 20. Juni 2018 - am 20. August 2018 ab.
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Die Berufungsbegründung ging aber erst am 23. August 2018 beim Landesar-
beitsgericht ein.
Der Eingang der Berufungsbegründung im Empfangsbereich des ge-
meinsamen Gerichtsgebäudes des Land-, Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsan-
waltschaft und des Landesarbeitsgerichts am 17. August 2018 hat die Frist
- anders als das Landesarbeitsgericht dies offenbar unterstellt hat - nicht ge-
wahrt.
aa)
Gemä
findet gegen die Urteile der Arbeitsgerichte
die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Die Berufung wird gemäß § 64
Abs. 2 ArbGG iVm
durch Einreichung der Berufungsschrift bei
dem Berufungsgericht eingelegt. Richtiger Adressat der Berufungsschrift ist also
das Berufungsgericht, vorliegend das Landesarbeitsgericht. Entsprechendes gilt
für die Berufungsbegründungsschrift
.
bb)
Die Berufungsbegründung des Klägers ist beim Berufungsgericht, dem
Landesarbeitsgericht, erst am 23. August 2018 und damit verspätet eingegan-
gen. Der Empfangsbereich des gemeinsamen Gerichtsgebäudes des Land-,
Amts-, Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Landesarbeitsgerichts ist
keine gemeinsame Postannahmestelle der vorgenannten Gerichte. Somit konnte
dort kein die Berufungsbegründungsfrist wahrender Schriftsatz eingereicht wer-
den.
(1)
Wie der
Stempel der „Briefannahmestelle 61, Land-, Amts-, Arbeitsge-
richt, Staatsanwaltschaft, Landesarbeitsgericht Schl.-
Holst.“, der sich auf dem
Berufungsbegründungsschriftsatz befindet, zeigt, gibt es eine gemeinsame Post-
bzw. Briefannahmestelle der vorgenannten Gerichte sowie der Staatsanwalt-
schaft. Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Post- bzw. Briefannahme-
stelle eingereicht, so geht dieser bei dem Gericht ein, an das dieser adressiert
ist, vorliegend das Landesarbeitsgericht
. Bei der ge-
meinsamen Briefannahmestelle ist der Berufungsbegründungsschriftsatz des
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Klägers allerdings nicht am 17. August 2018 und somit rechtzeitig, sondern ver-
spätet am 23. August 2018 eingegangen.
(2)
Ausweislich der Empfangsquittung mit Datum vom 17. August 2018 ist
der Berufungsbegründungsschriftsatz an diesem Tag durch Abgabe im gemein-
samen Empfangsbereich des Gerichtsgebäudes zwar beim Amtsgericht einge-
gangen. Das Amtsgericht ist allerdings dem Landesarbeitsgericht organisatorisch
nicht zugeordnet und damit keine Postannahmestelle des Berufungsgerichts.
cc)
Die vom Kläger vorgetragene Versicherung des Wachtmeisters des
Empfangsbereichs, Schriftsätze für das Landesarbeitsgericht könnten auch am
Empfang abgegeben werden, lässt nicht auf eine gemeinsame Postannahme-
stelle schließen. Hiergegen spricht insbesondere der vom Wachtmeister aufge-
brachte Eingangsstempel des Amtsgerichts. Mehr als die Mitteilung, dass der
Schriftsatz weitergereicht werden wird, ist seiner Äußerung nicht zu entnehmen.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Empfangsbereich üblicherweise als
gemeinsame Postannahmestelle zur Verfügung steht und somit auch dem Orga-
nisationsbereich des Berufungsgerichts zugerechnet werden kann, sind nicht ge-
geben.
2.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten des Klägers un-
terstellt, führen eine Entscheidung in der Sache und eine Ablehnung der Wieder-
einsetzung zu demselben Ergebnis. Da die Klage in Bezug auf den arbeitneh-
merfinanzierten Anteil der Pensionskassenrente unbegründet ist, ergeht insoweit
in jedem Fall ein klageabweisendes Urteil mit der Folge, dass die Revision des
Klägers in diesem Umfang unbegründet ist. Mangels Umfassungszusage liegt
insoweit bereits keine betriebliche Altersversorgung vor, sodass § 16 Abs. 1 Be-
trAVG von vornherein keine Anwendung findet.
a)
Dem Kläger ist eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt
worden. Diese wird über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchge-
führt.
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Mit der Anmeldung zur VDU hat die Beklagte dem Kläger eine betriebs-
rentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leis-
tungszusage iSv
erteilt. Zwar ist nicht erkennbar, dass
die Beklagte dem Kläger die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung ausdrücklich versprochen hat. Sie hat ihn aber mit seinem Wissen
zur VDU angemeldet. Das Wissen des Klägers um diese Anmeldung folgt jeden-
falls aus dem Umstand, dass er die Beiträge hälftig getragen hat.
Indem die Beklagte den Kläger zur VDU angemeldet hat, hat sie ihm kon-
kludent ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt
. Nach § 2 Nr. 3
Satz 2 der Satzung der VDU beginnt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers mit
der Anmeldung bei der Kasse durch das Mitgliedsunternehmen, also die Arbeit-
geberin, und Zahlung des ersten Beitrags für das Mitglied durch das Mitgliedsun-
ternehmen an die Kasse. Die Anmeldung zur VDU durfte der Kläger dahin ver-
stehen, dass die Beklagte ihm - zumindest konkludent - eine Versorgung auf der
Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse verspre-
chen und ihm damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv
erteilen wollte. Denn nach
liegt betriebliche
Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte
Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver-
sorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge
in
eine
Pensionskasse
einzahlt,
die
nach
ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Al-
tersversorgung ist
. Das gilt jedenfalls, soweit - wie hier - keine entgegenstehenden An-
haltspunkte gegeben sind. Die aus der Anmeldung und der - konkludenten -
Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des Versorgungsver-
sprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
b)
Das trifft allerdings nicht auf den Teil der Pensionskassenrente zu, der
aus Beiträgen des Klägers als Arbeitnehmer finanziert wurde. Die Klage ist des-
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halb teilweise unbegründet, weil es sich bei dem vom Kläger selbst, dh. den ar-
beitnehmerfinanzierten Anteil der VDU-Rente iHd. Hälfte der Gesamtrente, nicht
um betriebliche Altersversorgung handelt.
aa)
Nach der in
getroffenen Bestimmung, die auf-
grund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftli-
chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknapp-
schaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002
mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in
eingefügt
wurde, liegt betriebliche Altersversorgung im Fall der Eigenfinanzierung nur dann
vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung
von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse
leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträ-
gen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Be-
triebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Nur, wenn sich die Zusage
des Arbeitgebers auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leis-
tungen erstreckt, liegt betriebliche Altersversorgung vor
.
Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finan-
zierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht
hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhen-
den Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt oder ob die Zusage die
auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine
solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden
ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zu-
sage oder konkludent aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche
Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass
die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhen-
den Leistungen umfassen soll
.
Bei der gebotenen Würdigung, ob eine sog. Umfassungszusage vorliegt,
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die du
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bezweckte Klarstellung der Rechtslage zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies
hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung
erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zuge-
sagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die An-
nahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeit-
nehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind
.
Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der insoweit
Ansprüche - wie hier auf eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG - geltend
macht, die Darlegungs- und Beweislast
.
bb)
Daran gemessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Klä-
ger von der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst,
die ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen an die VDU beruhen.
Ggf. mag die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der
Versorgungsleistungen aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
seines Tarifs nicht in seinem freien Belieben gestanden haben
. Auch bestimmt sich die
Höhe der zu zahlenden Altersrente möglicherweise ua. aus den in den einzelnen
Kalenderjahren gezahlten Beiträgen.
Diese Umstände würden vorliegend für sich genommen jedoch noch
nicht den Schluss darauf zulassen, dass die Beklagte damit auch die Leistungen
zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen ihrer Arbeitnehmer beruhen. Solche
Regelungen bewirken nur eine Lastenverteilung und bestimmen die Berech-
nungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
. Konkrete
Umstände, die eine Umfassungszusage belegen könnten, sind nicht erkennbar.
Hiergegen spricht vor allem, dass die Zusage vor dem 1. Juli 2002, also vor In-
krafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, erfolgte. Die Beklagte hat Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung, die einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers
vorsieht, demnach nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen
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Regelung zugesagt, die betriebsrentenrechtliche Ansprüche für den von den Ar-
beitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen kann.
III.
Hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der Pensionskassenrente
kann der Senat ebenfalls unterstellen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag statt-
zugeben ist, soweit der Kläger mehr als 401,40 Euro brutto und Zinsen vor
Rechtskraft verlangt. Insoweit ist die Klage unbegründet.
1.
Die monatliche arbeitgeberfinanzierte Pensionskassenrente betrüge, so-
fern eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. April 2012 zu erfolgen
hat, 336,65 Euro brutto. Die monatliche Differenz zur tatsächlich gezahlten Rente
beliefe sich auf 33,45 Euro brutto. Damit kann der Kläger für das Jahr 2014 eine
Rentendifferenz iHv. allenfalls 401,40 Euro brutto beanspruchen.
a)
Die Ausgangsrente des Klägers betrug zum Rentenbeginn am 1. April
2006 604,55 Euro brutto monatlich. Diese ist maßgeblich für die Bestimmung der
Anpassungshöhe im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG.
b)
Nach
ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre
eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu
prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass
er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leis-
tungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre daher
- ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2006 - zum 1. April 2009
und zum 1. April 2012 vorzunehmen gewesen.
c)
Zum Anpassungsstichtag 1. April 2012 beliefe sich der Anpassungsbe-
darf des Klägers - berechnet ab dem 1. April 2006 - auf 11,37 vH. Deshalb könnte
der Kläger - sollte die Beklagte von ihrer Pflicht nach § 16 Abs. 1
BetrAVG nicht befreit und die betriebliche Rente anzupassen sein - verlangen,
dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangs-
rente iHv. 302,28 Euro brutto ab dem 1. April 2012 und somit auch für das Jahr
2014 um monatlich 34,37 Euro brutto angehoben wird. Zur tatsächlich erhaltenen
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Pensionskassenrente ergibt sich - berechnet auf die Hälfte - eine Monatsdiffe-
renz iHv. 33,45 Euro brutto und für das Jahr 2014 insgesamt ein Betrag iHv.
401,40 Euro brutto.
aa)
Nachhat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprü-
fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des
Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im
Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung
des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleis-
tung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle
Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teu-
erung besteht
.
bb)
Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach
auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach
kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröf-
fentlichten Verbraucherpreisindex an
.
cc)
Dies zugrunde gelegt, beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers
vom Rentenbeginn 1. April 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2012 auf
11,37 vH, weshalb die Pensionskassenrente des Klägers um 34,37 Euro brutto
monatlich zu erhöhen wäre.
Zum Anpassungsstichtag 1. April 2012 kommt es auf den Verbraucher-
preisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Abzustellen ist dabei auf den Monat
vor Rentenbeginn im Verhältnis zum Monat vor dem Anpassungsstichtag
. Der Ver-
braucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Monat März 2006
101,1 und im März 2012 112,6. Hieraus errechnete sich eine Steigerung von
11,37 vH ([112,6 : 101,1 - 1] x 100).
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dd)
Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klä-
gers monatlich 302,28 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungs-
bedarf von 11,37 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 336,65 Euro brutto
(302,28 Euro x 1,1137).
Monatlich erhalten hat der Kläger im Jahr 2014 eine Gesamtrente iHv.
606,40 Euro brutto, wovon die Hälfte auf die Arbeitgeberbeiträge entfällt. Dies
sind 303,20 Euro brutto. Es ergäbe sich somit eine monatliche Differenz iHv.
33,45 Euro brutto (336,65 Euro - 303,20 Euro) und für das Jahr 2014 insgesamt
iHv. 401,40 Euro brutto (33,45 Euro pro Monat x 12 Monate).
2.
Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen könnte der Kläger erst
ab Rechtskraft verlangen
.
IV.
Soweit die Pensionskassenrente arbeitgeberfinanziert ist und nach dem
Vorgesagten ein Anspruch auf Erhöhung der Rente und Zinsen in Betracht
kommt, wird das Landesarbeitsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag des
Klägers zu entscheiden haben. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat über den
Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte, liegt nicht vor
.
1.
Der Senat kann über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entscheiden.
a)
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da die Berufungsbegründung
- wie ausgeführt - nicht fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
b)
Der Kläger hat beim Landesarbeitsgericht rechtzeitig, nämlich innerhalb
eines Monats
einen Wiedereinsetzungsantrag ge-
stellt. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht, da es von der Zulässigkeit der
Berufung ausgegangen ist, nicht beschieden.
c)
Der Senat kann nicht selbst über den Wiedereinsetzungsantrag des Klä-
gers entscheiden. Dies führt - bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der
Pensionskassenrente nebst Zinsen ab Rechtskraft - zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
.
Nach
ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung
über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zu-
steht. Angesichts der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungs-
gerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen
werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung an das Landes-
arbeitsgericht
zurückzuverweisen
. Ein der-
artiger Ausnahmefall ist nicht gegeben, da der Rechtsstreit hinsichtlich dieses
Teils der Anpassung der Betriebsrente des Klägers nebst Zinsen ohnehin an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist. Es ist daher nicht angebracht, dem
Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags vorzugreifen.
2.
Der Rechtsstreit ist ohnehin deshalb an das Landesarbeitsgericht zu-
rückzuverweisen, weil aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffe-
nen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die zulässige Klage iHv.
401,40 Euro brutto zzgl. Zinsen ab Rechtskraft begründet ist. Falls dem Wieder-
einsetzungsantrag stattgegeben wird, hat das Landesarbeitsgericht deshalb wei-
tere Feststellungen zu treffen, um dies zu klären. Insoweit gilt Folgendes:
a)
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG für den Anpassungsstichtag 1. April 2012 und die insoweit geltend ge-
machte höhere Pensionskassenrente für das Jahr 2014 zur Anwendung kommt.
aa)
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezem-
ber 2015 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom
21. Dezember 2015
in Kraft getreten
.
bb)
Nach § 30c Abs. 1a BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für An-
passungszeiträume, also Anpassungsstichtage, die vor dem 1. Januar 2016 lie-
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gen. In diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene An-
passungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016
Klage erhoben hat, bleiben unberührt. Der Kläger hat seine Klage jedoch erst am
29. Dezember 2017 erhoben.
b)
Einem möglichen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebs-
rente stünde nicht der Umstand entgegen, dass die betriebliche Altersversorgung
über eine Pensionskasse erfolgt.
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungs-
prüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber
. Die Anpassungsprüfungspflicht
nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeit-
geber die entsprechende Versorgungszusage erteilt
. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeit-
geber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt ha-
ben
. Die Verpflichtung aus
§ 16 Abs. 1 BetrAVG trifft somit nicht die Pensionskasse.
c)
Ein Anspruch des Klägers auf eine Anpassungsprüfung wäre nicht des-
halb erloschen, weil die fehlende Anpassung nicht rechtzeitig gegenüber der Be-
klagten gerügt bzw. gerichtlich geltend gemacht wurde.
aa)
Der Kläger begehrt die nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente
zum 1. April 2012, insoweit aber nur Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2014. Diese könnte er nur dann beanspruchen,
wenn er noch eine Korrektur der Anpassungsentscheidung zum Anpassungs-
stichtag 1. April 2012 verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung
enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren
Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der
Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche
.
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Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Ar-
beitgebers für fehlerhaft hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten An-
passungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber zumindest außergerichtlich gel-
tend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt ansonsten der An-
spruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung
.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine aus-
drückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versor-
gungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese
Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb
kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten
Anpassungstermin rügen
.
bb)
Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre ein Anspruch des Klägers auf
Anpassungsüberprüfung nicht erloschen. Es ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass die Beklagte eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung ge-
troffen und dem Kläger mitgeteilt hat. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hat
sie erklärt, dass sie weder eine Anpassungsprüfung noch eine Anpassung
schulde. Vor diesem Hintergrund wäre der Anpassungsprüfungsanspruch des
Klägers hinsichtlich des Prüfungstermins 1. April 2012 erst am 31. März 2019 er-
loschen. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 9. Januar 2018 zugestellten
Klage die Rügefrist eingehalten. Damit scheidet zugleich eine Verwirkung seines
Klagerechts aus
.
d)
Das Landesarbeitsgericht wird aber - bei Stattgabe des Wiedereinset-
zungsantrags - zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen von § 16 Abs. 3
Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobili-
täts-Richtlinie geschaffenen Fassung für den Tarif, dem der Kläger unterfällt, vor-
liegen und damit die der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende An-
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passungsprüfungspflicht nach
- soweit betriebliche Alters-
versorgung gegeben ist - entfällt. Für die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen
von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind, hätte das Landesarbeitsgericht zu be-
rücksichtigen, dass dies hiernach voraussetzt, dass die betriebliche Altersversor-
gung ua. - wie hier - über eine Pensionskasse iSd
durch-
geführt wird und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand
entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwen-
det werden. Das vor der Gesetzesänderung bestehende Tatbestandsmerkmal,
dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrück-
stellungsverordnung
festgesetzte
Höchstzinssatz nicht überschritten wird, ist durch die Gesetzesänderung entfal-
len. Unschädlich wäre, dass sämtliche Überschüsse der Verlustrücklage zuge-
führt wurden. Ob im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, steht nach den
bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht fest.
aa)
Soweit der Kläger mit der Revision geltend macht, die Voraussetzungen
von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien schon - wie vorliegend - dann nicht erfüllt,
sofern Überschüsse satzungsgemäß zur Deckung von Fehlbeträgen einer Ver-
lustrücklage zugeführt werden, greift seine Rüge nicht durch. Entgegen der An-
sicht des Klägers ist die Pensionskasse berechtigt, Überschüsse zunächst der
Verlustrücklage zuzuführen.
(1)
Das Recht einer Pensionskasse, Überschüsse der Verlustrücklage zuzu-
führen, folgt zunächst grundsätzlich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 VAG. Hiernach ist
ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss, soweit er nicht nach der Sat-
zung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Vertei-
lung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu
übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder zu verteilen.
(2)
Im Übrigen gilt Folgendes:
(a)
Wenn das Gesetz in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Voraussetzungen für die
Verwendung von Überschussanteilen regelt, unter denen die Anpassungsprü-
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fungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, knüpft es an einen versicherungs-
rechtlichen Begriff an. Überschussanteile iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind
deshalb Überschussanteile im Sinne des Versicherungsrechts in der jeweils gel-
tenden Fassung. Sie müssen - im Rahmen des zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls versicherungsrechtlich Möglichen - entsprechend der gesetzli-
chen Vorschriften zugunsten der Betriebsrentner und Versicherten verwendet
werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem Zeitpunkt rechtlich feststehen
muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der Beklagten - noch dem Versi-
cherer - hier der VDU als Pensionskasse - zustehen
.
(b)
Versicherungsrechtlich steht nach § 153 VVG dem Versicherungsneh-
mer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - hier der Beklagten
als Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - hier dem Kläger als Versorgungsbe-
rechtigten - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geregelt werden. Eine sol-
che Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtli-
cher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon da-
raus, dass nach § 171 Satz 1 VVG ua. von § 153 VVG zum Nachteil der versi-
cherten Person nicht abgewichen werden darf
.
(c)
Die Überschussbeteiligung ist nach § 139 Abs. 1 VAG dem Versicherten
entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der Bilanz in eine Rückstellung zur Bei-
tragsrückerstattung einzustellen. Die dort eingestellten Beträge sind grundsätz-
lich für die Überschussbeteiligung zu verwenden
. Die Zufüh-
rung zur Rückstellung der Beitragsrückerstattung und die Verwendung der Mittel
dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die Belange
der Versicherten gefährdender Missstand vor
, was
ein Eingreifen der BaFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht
. Eine Überschussbeteiligung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die
dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden
Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Das ergibt sich aus § 141 Abs. 5
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Satz 1 Nr. 4 VAG. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 VAG zu bestellende ver-
antwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene Beteiligung am Über-
schuss vorzulegen. Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtun-
gen zu berücksichtigen
.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 234 Abs. 1 iVm. § 212 Abs. 1, § 210 Abs. 1
VAG auch auf Pensionskassen bzw. Pensionskassen in Form von kleineren Ver-
einen anwendbar.
(d)
Unerheblich ist, ob Überschussanteile überhaupt anfallen.
Die Bestimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch
die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen,
hängt nach dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation des Versiche-
rers - hier der VDU als Pensionskasse - zum Zeitpunkt der Bestimmung über die
Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG unschädlich, da diese Bestimmung lediglich eine zum Zeitpunkt des
Versorgungsfalls rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu
führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen
.
(e)
Ebenso ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich
der Zuführung zur Beitragsrückstellung im Zeitpunkt über die Entscheidung der
Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit al-
lein, ob den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchset-
zung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen
.
bb)
Ob im Übrigen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für
den Tarif, dem der Kläger unterfällt, vorlägen und damit die der Beklagten als
ehemaliger Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht aus § 16
Abs. 1 BetrAVG entfiele, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des Lan-
desarbeitsgerichts noch nicht fest und wäre nach weiterem Sachvortrag der Par-
teien erneut zu prüfen.
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(1)
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG muss die betriebliche Altersversorgung
über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Ferner
müssen ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Über-
schussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die
hier in der Ausnahmevorschrift zu § 16 Abs. 1 BetrAVG genannten Vorausset-
zungen müssen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebs-
rentenleistungen, dem Eintritt des Versorgungsfalls, unabdingbar rechtlich fest-
stehen. Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Pensionskasse besteht. Eine bloß praktische Handhabung, auf-
grund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
voraussetzt, genügt hingegen nicht
.
(2)
Ob diese Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegend
bezogen auf die Zuordnung von Überschussanteilen zum Rentenbestand für den
Tarif, der für das Versicherungsverhältnis des Klägers gilt, erfüllt sind, wird das
Landesarbeitsgericht für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag des Klä-
gers stattgegeben wird, erneut zu prüfen haben. Hierbei wird es Folgendes zu
beachten haben:
(a)
Aufgrund einer vertraglichen Regelung - nämlich § 17 Nr. 2 Satz 4 und
Satz 5 der Satzung der VDU iVm. § 328 Abs. 1 BGB - werden Überschüsse im
betriebsrentenrechtlichen Sinne zur Anpassung auch der laufenden Leistungen
des Klägers verwendet. Rechtlich stehen die Überschussanteile den Anwärtern
und Betriebsrentnern, also auch dem Kläger, zu. Gemäß § 17 Nr. 2 Satz 4 der
Satzung der VDU steht der -
„etwaige weitere“ - Überschuss - und nur dieser ist
betriebsrentenrechtlich maßgeblich - weder den Arbeitgebern noch der VDU zu,
sondern den Versicherten.
Unschädlich ist, dass nach § 20 Abs. 2 der Satzung der VDU die genann-
ten Regelungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen mit Genehmi-
gung der BaFin auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse ge-
ändert werden können und damit eine Änderungsmöglichkeit auch für Zeiten
nach Eintritt des Versorgungsfalls, also des Rentenbeginns, besteht. Nach § 20
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Abs. 4 der Satzung der VDU ist die Änderungsklausel auf Versicherungsverhält-
nisse, die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet wurden, nicht an-
wendbar.
(b)
Der Kläger hat als Betriebsrentner und Versicherter auch die Möglichkeit,
die versicherungsrechtlichen Vorgaben selbst gegenüber der VDU rechtlich
durchzusetzen. Das folgt aus der grundrechtlichen Position der Versicherten aus
Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG.
(aa)
Lebensversicherungen sind langfristig kalkuliert und müssen dies auch
sein. Dabei ist es kaufmännisch notwendig und nach dem Versicherungsauf-
sichtsrecht auch eine Pflicht, die Prämien vorsichtig zu berechnen. Denn die Prä-
mienhöhe muss die Erfüllung der Verpflichtung aus der Versicherung sicherstel-
len
. Damit sind - grundsätzlich - Überschüsse angelegt, die
sich allein aus dieser vorsichtigen Berechnung ergeben
. Trotz Übereignung der Versicherungsprämien an das Versicherungsun-
ternehmen und dessen Recht, seinen Geschäftsbetrieb so zu führen, wie es dies
für richtig hält, besteht hinsichtlich der eingebrachten Werte des Versicherungs-
nehmers, die Grundlage für die Überschusserwirtschaftung sind, verfassungs-
rechtlicher Eigentumsschutz
und Schutz vor einer Einschränkung
der Dispositionsfreiheit des Versicherungskunden aus allgemeiner Handlungs-
freiheit
. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, im
Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu
sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist.
(bb)
Diese Schutzpflicht erfordert ua. weiter, dass der Berechtigte die Mög-
lichkeit hat, die Regelungen zur Sicherung seiner Rechte unmittelbar zivilrecht-
lich durchzusetzen. Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen
nicht. Die gerichtliche Kontrolle betrifft insoweit die Frage, ob der Überschuss
ordnungsgemäß berechnet ist und der Versicherer ihn nicht unberechtigt für sich
behält
. In
diesem Rahmen könnte eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
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der Satzung oder der geltenden Versicherungsbedingungen ebenso geltend ge-
macht werden wie vermeintliche Verstöße der VDU gegen die zugrunde liegen-
den Abmachungen.
(cc)
Eine derartige Klärung kann nicht nur die Beklagte als Arbeitgeberin und
Versicherungsnehmerin, sondern auch der Kläger als Versorgungsberechtigter,
Betriebsrentner und Versicherter herbeiführen. Aufgrund der Arbeitsleistung ei-
nes Arbeitnehmers wird zu dessen Gunsten im Rahmen der Durchführung der
betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse Kapital angesammelt,
mit dem Überschüsse erwirtschaftet werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG setzt voraus, dass sie ihm vertraglich zustehen. Damit erwirbt er eigene
Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwen-
dung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Ver-
sicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht
. Das ist auch verfassungsrechtlich ge-
boten, da schon unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrente, da auf eigener
Leistung beruhend, die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 GG aufweisen und darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts
genießen
. Das gilt umso
mehr für das Recht auf laufende Betriebsrente.
(c)
Ob allerdings die weiteren Voraussetzungen bezogen auf die Zuordnung
von Überschussanteilen zum Rentenbestand des für den Kläger einschlägigen
Tarifs vorliegen, steht nach den derzeitigen Feststellungen des Landesarbeitsge-
richts nicht fest.
(aa)
Unklar ist bereits, welcher Tarif für das Versicherungsverhältnis des Klä-
gers maßgeblich ist und welche Bedingungen für diesen Tarif im Hinblick auf die
Verwendung von Überschussanteilen - ggf. geregelt in den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen sowie in einem sog. technischen Geschäftsplan -
gelten. Hierzu fehlt es an Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
(bb)
Insoweit steht nicht fest, ob Überschussanteile gerade dem Rentenbe-
stand des Klägers zugeordnet werden.
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Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht
nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den Rentenbestand“ entfallenden
Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer
bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade
dem Rentenbestand zugeordnet sein.
Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versi-
cherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb
der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den
einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungs-
verträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Be-
triebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder
den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeit-
nehmern als Anwärtern, zugeordnet werden
.
(cc)
Es bedürfte weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, ob
die VDU die Versicherung des Klägers in seinem Tarif in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträ-
gen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und
die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat
.
(aaa)
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat noch keinen
Vortrag gehalten, welcher Tarif, welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen
und welche Regelungen eines technischen Geschäftsplans anwendbar sind.
Ebenso fehlt es an Darlegungen dazu, ob die Zusammenstellung der Abrech-
nungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf
entfallenden Überschussanteile entsprechend ihrem rechnerischen Anteil dem
einzelnen Vertrag zugeschrieben sind. Ihr wäre Gelegenheit zu geben, hierzu
Sachvortrag zu halten.
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(bbb)
Die Änderungsklausel in § 20 der Satzung der VDU stünde einem Entfall
der Anpassungsprüfungspflicht nicht entgegen. Sie ist nach ihrem Abs. 4 auf Ver-
sicherungsverhältnisse die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet
worden sind, nicht anwendbar
.
(ccc)
Die Abgrenzung zwischen Rentenbestand und Anwartschaftsbestand
wäre unproblematisch. Die VDU ist aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorgaben,
die einen entsprechenden Anspruch der Betriebsrentner begründen, verpflichtet,
die Überschussanteile gleichmäßig auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Das
folgt aus § 138 Abs. 2 VAG. Die sich daraus ergebenden Rechte kann der Kläger
als Versicherter auch gegenüber der VDU als Pensionskasse und Versicherer
durchsetzen
.
(dd)
Darüber hinaus ist unklar, ob ggf. Überschussanteile auch zur Erhöhung
von Sterbegeldern verwendet werden. Das Landesarbeitsgericht hätte insoweit
zu beachten, dass Sterbegeld keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung
darstellt und eine Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung des Ster-
begelds dazu führt, dass die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 Be-
trAVG nicht entfällt. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 16
Abs. 3
Nr. 2
BetrAVG
nicht
erfüllt
.
(ee)
Außerdem hätte das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass grundsätz-
lich eine dauernde Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sein muss und nur
unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig
sind
.
e)
Sollten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegen,
folgte eine Anpassungsprüfungspflicht auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG. Es läge kein Fall der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
vor.
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aa)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der
von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher
zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg
zu unterscheiden
und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instru-
ment des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundver-
hältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im
Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an
den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich
in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittel-
baren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gege-
benes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschul-
dete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird,
dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberech-
tigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat
. Dabei kommt es nicht darauf an, aus
welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitge-
ber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern kön-
nen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldens-
abhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfül-
lungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer
.
Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen,
die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des
Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in de-
nen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter
den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versor-
gungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt.
Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt,
dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl
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der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden
.
bb)
Eine Lücke in diesem Sinn liegt jedoch nicht vor, wenn die Pensions-
kasse keine Erhöhung der Pensionskassenrente durch Überschussverteilung
vornimmt und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorliegen. Die
Vorschrift fordert nicht, dass in jedem Fall eine Anpassung laufender Renten zu
erfolgen hat. Wie ausgeführt, kommt eine Überschussbeteiligung und somit eine
Anpassung laufender Renten durch entsprechende Überschussverwendung nur
in Betracht, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-
trägen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist
. Es ist also in der Regelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 Be-
trAVG angelegt, dass der Fall einer ausbleibenden Anpassung eintreten kann
. Gleich-
wohl hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, auch für diesen Fall die An-
passungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen zu lassen
, ohne dass eine
Auffangregelung - zB eine garantierte Mindestanpassung - geschaffen wurde.
Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, soll die gesetzlich statuierte An-
passungsprüfungs- und -entscheidungspflicht gerade entfallen. § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG liefe - wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat - leer, wenn ein
Rückgriff auf den Arbeitgeber über § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG möglich wäre.
f)
Entgegen der Ansicht der Beklagten stünde ihre wirtschaftliche Lage
- sollte die Beklagte von einer Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht
nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht befreit sein - einer Anpassung der Betriebsrente
des Klägers nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten vorliegend nicht ent-
gegen. Der maßgebliche Anpassungszeitpunkt für die geltend gemachte Erhö-
hung ist der 1. April 2012. Insoweit fehlte es bislang an Anhaltspunkten, dass die
wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente entgegen-
stehen könnte.
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aa)
Nach
ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre
eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu
prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass
er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leis-
tungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese ergibt daher
- ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2006 - bezogen auf die
geltend gemachte Klageforderung für das Jahr 2014 den 1. April 2012 als Anpas-
sungsstichtag.
bb)
Die wirtschaftliche Lage der Beklagten, die sie vorsorglich für den Fall,
dass die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt sind, ein-
gewandt hat, stünde einem Anspruch des Klägers auf Anpassung der Betriebs-
rente nach dem bisherigen Sachvortrag nicht entgegen. Eine Entscheidung der
Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2012 wegen ihrer wirt-
schaftlichen Lage nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust
anzupassen, entspräche nicht billigem Ermessen nach § 16 Abs. 1
BetrAVG.
(1)
Bei der Anpassungsprüfung nach
hat der Arbeitge-
ber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche
Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Be-
triebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
(a)
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene
Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine
Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstich-
tag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Ent-
wicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus
Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zu-
verlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren reprä-
sentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet wer-
den. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht
stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es ge-
boten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere
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in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berech-
tigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt
.
(b)
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Anpassungs-
stichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem An-
passungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeit-
gebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis
zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere
Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung ei-
ner späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits
vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten An-passungsprü-
fung berücksichtigt werden
.
(c)
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung ei-
ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermä-
ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Recht-
sprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine an-
gemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unterneh-
men nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt
.
(2)
Danach entspräche eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente
des Klägers zum 1. April 2012 nicht gemäß
an den Kaufkraftverlust anzupassen, nach deren bisherigem Vortrag
nicht billigem Ermessen.
Die Beklagte, die darzulegen und zu beweisen hat, dass ihre Anpas-
sungsentscheidung billigem Ermessen entsprach und sich in den Grenzen des
hält
,
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dürfte nach ihrem bisherigen Sachvortrag zum hier maßgeblichen Anpassungs-
stichtag 1. April 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag - 1. April 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erfor-
derliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefehlt hätte.
Sie hat gemeint, eine Anpassung für das Jahr 2014 komme aufgrund ih-
rer für dieses Jahr gegebenen schlechten wirtschaftlichen Lage nicht in Betracht,
da sie in 2013 und 2014 eine negative Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen
gehabt habe. Vorliegend kommt es aber auf die wirtschaftliche Lage in den Jah-
ren 2013 und 2014 nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - an. Maßgeblich für den
Stichtag 1. April 2012 ist vielmehr der davorliegende repräsentative Zeitraum der
Jahre 2009 bis 2011. Insoweit hat die Beklagte allerdings bislang keine Prognose
dargetan. Sie hat für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 gar keine und für das
Jahr 2011 einen Jahresabschluss nur auszugsweise vorgelegt. Aus diesem folgt
zudem, dass die Beklagte jedenfalls im Jahr 2011 eine hohe Eigenkapitalverzin-
sung von 26,71 vH erzielt hat.
Zwar kann sich - wie ausgeführt - auch die wirtschaftliche Entwicklung
nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentschei-
dung des Arbeitgebers auswirken, wenn die Veränderungen in den wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorher-
sehbar waren. Die Beklagte hat allerdings hierzu bislang keinen Sachvortrag ge-
halten.
3.
Sollte das Landesarbeitsgericht - im Fall der Stattgabe des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zu dem Ergebnis kommen, dass wirt-
schaftliche Gründe einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen-
stünden, die Klage aber, soweit es um den arbeitgeberfinanzierten Teil der Pen-
sionskassenrente geht, nach der geltenden Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 Be-
trAVG ganz oder zum Teil unbegründet wäre, weil die Anpassungsprüfungspflicht
der Beklagten entfiele, hätte das Landesarbeitsgericht sich mit der Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung auseinanderzusetzen, ob dieses Ergebnis mit hö-
herrangigem Recht vereinbar ist. Der Kläger rügt insoweit, dass § 30c Abs. 1a
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BetrAVG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und
außerdem eine Ungleichbehandlung aufgrund der Stichtagsregelung vorliege.
Der Senat sieht beim derzeitigen Stand des Verfahrens von einer Stel-
lungnahme zu diesen Fragen ab
.
V.
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden haben.
Zwanziger
Spinner
Günther-Gräff
Zwanziger
Mayer
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