Urteil des BAG vom 03.08.2011

Nicht statthafte Rechtsbeschwerde

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BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZB 28/11
4 Ta 248/10 (5)
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
BESCHLUSS
In Sachen
1.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
2.
Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
3.
Klägerin und Beteiligte,
4.
Beklagter und Beteiligter,
5.
Beteiligter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3. August 2011 beschlos-
sen:
Die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts S gegen den
Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom
13. Dezember 2010 - 4 Ta 248/10 (5) - wird als unzulässig
verworfen.
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Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen eine im Rahmen der
Festsetzung der aus der Staatskasse zur erstattenden Rechtsanwaltsvergütung
nach § 55 RVG vorgenommene Anrechnung eines von der Klägerin bezahlten
Gebührenvorschusses.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2009 die dem
Rechtsbeschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf
926,89 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor
beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss
vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht den ursprünglichen Vergütungs-
festsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende
Vergütung auf 695,32 Euro festgesetzt. Zugleich wurde der Rechtsbeschwerde-
führer aufgefordert, den Überschussbetrag in Höhe von 231,57 Euro an die
Staatskasse zu erstatten. Gegen diesen am 11. Oktober 2010 zugestellten
Beschluss hat der Rechtsbeschwerdeführer mit am 11. Oktober 2010 beim
Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Dieser hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsge-
richt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht
die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. April
2011 - 4 Ta 287/10 (5) - hat das Landesarbeitsgericht nachträglich die Rechts-
beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat der Rechtsbe-
schwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und
diese mit am 17. Juni 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Landesar-
beitsgericht im Beschluss vom 11. April 2011
nicht statthaft
nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. In Festsetzungssachen hinsichtlich der
dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der
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Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde an einen
Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die
Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6
Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegen-
über § 574 ZPO
.
2.
An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der
Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 11. April
2011
die Rechtsbeschwerde (nachträglich) zugelassen hat
und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätz-
lich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung
entzogen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bin-
dungswirkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich
nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem
Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines
Gerichts der Anfechtung unterworfen werden
.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht
erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Gräfl
Schlewing
Spinner
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