Urteil des BAG vom 24.01.2017
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in An-spruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Januar 2017
Dritter Senat
- 3 AZR 401/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 11. Februar 2014
- 11 Ca 9976/12 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 12. Mai 2015
- 12 Sa 394/14 -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in An-
spruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsord-
nung
Hinweis des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 191/12, 3 AZR 848/11 -
und - 3 AZR 372/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR401.15.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 401/15
12 Sa 394/14
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
24. Januar 2017
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-
beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen
Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt:
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3 AZR 401/15
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 - 12 Sa
394/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Be-
triebsrente.
Der am 8. März 1926 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum
30. April 1989 bei der Beklagten als Tarifangestellter beschäftigt.
Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersver-
sorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung
vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden Richtlinien 68)
zugesagt. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
„I.
Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II.
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder An-
gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von
10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat.
…
III.
Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der
Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines
20. Lebensjahres und vor Vollendung seines
65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Un-
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ternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjah-
re mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit
von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt,
es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte die-
ses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene
Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäf-
tigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle
Jahre.
IV.
Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
…
2. Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollen-
dung seines 65. Lebensjahres aus unserem Un-
ternehmen ausscheidet.
…
…
VI.
Zahlungsweise
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
…
VIII. Höhe der Leistungen
…
B)
Bei Angestellten:
1.
a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Alters-
rente beträgt bei Ablauf der Wartezeit
monatlich 15 % des letzten Grundge-
haltes und steigt für jedes nach Erfül-
lung der Wartezeit im Unterneh-
men abgeleistete anrechnungsfähige
Dienstjahr um monatlich 1 % des letz-
ten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt
rechnen auch die darüberhinausge-
henden, regelmäßigen monatlichen
Bezüge; jedoch nicht fallweise be-
zahlte Überstunden, Sondervergü-
tungen, Abschlußvergütungen, Weih-
nachtsvergütungen
und
ähnliche
nicht regelmäßige Bezüge.
…
2.
a) Die Bezüge des Angestellten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und
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der betrieblichen Versorgung werden
durch Kürzung der Betriebsrente wie
folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis
zu 25 Jahren auf 65 % des letzten
Grundgehaltes. Für jedes weitere
Dienstjahr erhöht sich dieser Pro-
zentsatz um 0,75 % bis zu höchstens
80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge
des Angestellten aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung, die auf
freiwilliger Höherversicherung oder
freiwilliger Weiterversicherung beru-
hen, bleiben unberücksichtigt.
b) Unabhängig von der Bestimmung in
2 a) wird die betriebliche Rente in
jedem Falle mit einem Mindestren-
tenbetrag in Höhe von 40 % der ge-
mäß 1) ermittelten Erwerbsunfähig-
keits- oder Altersrente gewährt.
…
X.
Wegfall von Ansprüchen
Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterneh-
men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so
erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.“
In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen
Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekanntgegeben:
„
Gewährung von Betriebsrenten
Die C GmbH gewährt abweichend vom Wortlaut der Al-
tersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor
dem Erreichen des 65. Lebens-jahres, ohne versiche-
rungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rah-
men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden,
die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern.
Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betrieb-
liche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968
und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt:
IV. 2.
‚Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter
nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
Dienstverhältnis mit der C ausscheidet.
Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher
ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezoge-
nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-
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versicherung bezieht. In diesen Fällen werden
keine versicherungsmathematischen Abschläge
vorgenommen.
‘“
Mit Schreiben vom 21. April 1989 übersandte die Beklagte dem Kläger
eine Übersicht über die Berechnung seiner Altersrente. Hieraus ergibt sich,
dass die Beklagte die Altersrente iHv. 1.278,00 DM ausgehend von einem pen-
sionsfähigen Entgelt iHv. 5.919,60 DM unter Zugrundelegung einer Dienstzeit
bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. April 1989
und unter Anrechnung der vom Kläger tatsächlich bezogenen, nach VIII B 2
Buchst. a Richtlinien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung iHv. 2.748,10 DM ermittelt hatte.
Seit dem 1. Mai 1989 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente
und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente. Diese belief sich zunächst
auf 1.278,00 DM brutto monatlich. Zum 1. Januar 1990 wurde die betriebliche
Altersrente auf 1.287,00 DM erhöht. Dies entspricht 658,03 Euro.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgen-
des mit:
„Sehr geehrter Herr S,
aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung be-
ziehen Sie eine Firmenrente.
Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen
wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine
Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmen-
rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezoge-
nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbei-
ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung
einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.
Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der
Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den
Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt im-
mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversiche-
rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fir-
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menrente stets von diesem Faktum ausgegangen.
In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Geset-
zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen
Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz
nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tat-
sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern
darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber
gegebene Versorgungszusage vorsieht.
Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die
Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG
entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fest-
gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen
der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten
Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermit-
telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt
(Quotierung).
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer
Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozial-
versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer
Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nun-
mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen
ist.
Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation
des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung
der Firmenrenten berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser
Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden
Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu
entnehmen.
Aus organisatorischen Gründen, werden wir die Änderun-
gen erst zum 01.09.2009 einführen.
“
Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger nur noch
eine monatliche Altersrente von 604,00 Euro, seit dem 1. März 2014 iHv.
602,58 Euro. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die
Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme
ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und
den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen
Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte.
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Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Altersrente iHv.
658,03 Euro sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom
1. September 2009 bis zum 28. Februar 2014 iHv. monatlich 54,03 Euro und
seit dem 1. März 2014 iHv. monatlich 55,45 Euro verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenbe-
rechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeit-
anteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen,
noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung anzurechnen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.161,20 Euro
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz von monatlich 54,03 Euro, beginnend ab
dem 2. Oktober 2009, zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 486,27 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz von monatlich 54,03 Euro, beginnend ab
dem 2. Februar 2013, zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270,15 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz von monatlich 54,03 Euro, beginnend ab
dem 2. Dezember 2013, zu zahlen,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 277,25 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz von monatlich 55,45 Euro, beginnend ab
dem 2. April 2014, zu zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. August 2014
an ihn eine monatliche Betriebsrente in Höhe von
658,03 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seine Klage er-
weitert hat, verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009
bis zum 31. Juli 2014 rückständige Altersrente iHv. insgesamt 3.194,87 Euro
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(monatlich 54,03 Euro, ab dem 1. März 2014 monatlich 55,45 Euro) nebst Zin-
sen und ab dem 1. August 2014 eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro
zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter und beantragt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung
ganz oder teilweise unterliegt, widerklagend zuletzt,
1.
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in
der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich
31. August 2015 an sie 3.992,40 Euro nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 2. September 2015 zu zahlen,
2.
den Kläger zu verurteilen, an sie 517,27 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 2. September 2015 zu zahlen,
3.
den Kläger zu verurteilen, an sie 887,20 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz aus jeweils monatlich 55,45 Euro seit dem
2. Oktober 2015 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger über
den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro zu
zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Monate September 2009 bis Juli
2014 rückständige Betriebsrente von insgesamt 3.194,87 Euro brutto nebst Zin-
sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die erstmals in der Revi-
sion angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 5. Er ist auf
Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkeh-
renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleis-
tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig
werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss
nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leis-
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tung entziehen wird
.
II.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über
den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro zu
zahlen. Die Neuberechnung der Altersrente des Klägers entspricht nicht den
Vorgaben der Richtlinien 68 in der Fassung des Aushangs vom 10. Dezember
1986, der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Regelung in IV Nr. 2 Richt-
linien 68 abändert (im Folgenden Richtlinien 86). Die Beklagte ist nicht berech-
tigt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers nach IV Nr. 2 Satz 2 Richt-
linien 86 iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres
hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen
und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Dies hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.
1.
Die Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in IV Nr. 2 Satz 2
iVm. VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 getroffenen Rege-
lungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach den all-
gemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender An-
wendung von § 2 BetrAVG.
Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach
§ 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versor-
gungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets
zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor-
zeitig ausgeschieden ist oder das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inan-
spruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gegen-
seitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch
eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen
Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschie-
bung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung
und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrschein-
lichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in An-
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spruch nimmt
.
Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers
nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2
BetrAVG.
a)
Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001
entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach
denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2
BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kür-
zung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits
deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leis-
tungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme
der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vor-
liegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt
des in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 geregelten Versorgungsfalls mit Ablauf des
30. April 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und
hat ab dem 1. Mai 1989 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Altersrente als
Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtlinien 86 vorgezogen in
Anspruch genommen
.
b)
Eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus
anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezo-
gen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehöri-
gen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht,
wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Be-
triebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Ver-
sorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch ge-
nommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwen-
dung von § 2 BetrAVG kein Raum
. Letzte-
res ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgezo-
gener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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ist in IV Nr. 2 Satz 2 und VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtli-
nien 86 eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der
Richtlinien 86.
aa)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Richtlinien 86 um eine Be-
triebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom
Rechtscharakter der Richtlinien 86 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzu-
wenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergeb-
nis.
(1)
Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge
geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung
und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf
den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den
wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjeni-
gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten,
praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung
führt
.
(2)
Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerich-
tete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so
auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-
standen wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern
die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das
Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern ver-
folgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck
.
bb)
Die Auslegung der Richtlinien 86 führt nach beiden Grundsätzen zu
dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a
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und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 die Berechnung der Altersrente auch für den
Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend re-
geln.
(1)
Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von IV Nr. 2 Satz 2
Richtlinien 86
. Danach wird die Altersrente („Sie“) auch gezahlt, wenn der Mit-
arbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche
Rente in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch
bei der vorgezogen in An
spruch genommenen Betriebsrente um „die Altersren-
te“ iSd. I Nr. 2 Richtlinien 86 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme
vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtli-
nien 86 richtet.
(2)
Der systematische Zusammenhang der Richtlinien 86 bestätigt dieses
Verständnis.
In I Richtlinien 86 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufge-
führt, die nach den Richtlinien 86 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um
die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waisen-
rente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Versor-
gungsleistungen sind in IV Richtlinien 86 benannt. Die in I Nr. 2 Richtlinien 86
enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des
65. Lebensjahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausschei-
det und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in
VIII Richtlinien 86 bestimmt. Danach berechnet si
ch die „Altersrente“ bei Ange-
stellten nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Richtlinien 86. Die Regelungen
erfassen
damit
sowohl
die
Berechnung
der
mit
Vollendung
des
65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 1
Richtlinien 86 als auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente iSv. IV
Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86.
(3)
Der mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 erkennbar verfolgte
Regelungszweck unterstützt diese Auslegung.
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Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974
stammenden Richtlinien 68 waren durch
die Einführung von § 6 BetrAVG zum 22. Dezember 1974 lückenhaft geworden.
IV Nr. 2 Richtlinien 68 bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Alters-
rente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unter-
nehmen ausscheidet. Nach VIII B Nr. 1 Richtlinien 68 hing die Höhe dieser Al-
tersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach be-
trug die mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrente nach Ab-
lauf der Wartezeit 15 vH des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere
anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 vH. Demgegenüber regelten die Richtli-
nien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genom-
mene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete
. Die Beklagte war da-
her - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die
wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Ver-
sorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen
.
Dies ist durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 geschehen. Wie
sich aus dem Aushang ergibt, sollte durch die Ergänzung der Richtlinien 68 der
in § 6 BetrAVG geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in IV Nr. 2 Richtlinien 68
aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorge-
zogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6 BetrAVG - einschließlich
des Verzichts auf versicherungsmathematische Abschläge in diesen Fällen - in
den Richtlinien 68 geregelt und damit die bis dahin vorhandene Lücke in den
Richtlinien 68 geschlossen. Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit
sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inan-
spruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht durch eine entsprechende
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Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer
Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre
zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als
anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben
.
Dies steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht im Wider-
spruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014
und vom 10. Dezember 2013
. Diesen Ent-
scheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente,
sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die Richtli-
nien 86 enthalten jedoch keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen
in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Ver-
sorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aushang vom 10. Dezember
1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Aushangs an-
ders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.
c)
Da die Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme
nach VIII B Richtlinien 86 zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen
Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den
Richtlinien 86 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger er-
hielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch
genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste
Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder
wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente
zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigen-
ständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze
hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor-
sieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entge-
gensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Renten-
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versicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze
zustehende Rente aus
.
So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in ent-
sprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sehen die
Richtlinien 86 die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochge-
rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
2.
Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht
eine monatliche Altersrente iHv. 658,03 Euro gezahlt. Dieser Betrag stand
ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte hat die dem
Kläger zustehende Altersrente mit Schreiben vom 21. April 1989 zutreffend
berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1989
gemäß IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86 einen Anspruch auf eine Altersrente iHv.
1.278,00 DM.
Der Kläger hat vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 insgesamt
29 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 86 bei
der Beklagten zurückgelegt.
Damit belief sich seine Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtli-
nien 86 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts iHv. 5.919,60 DM
auf 34 vH dieses Betrags, mithin auf 2.012,66 DM (15 vH für die ersten zehn
Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 29 Dienstjahren ergab
sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 86 eine Gesamtversorgungsober-
grenze iHv. 68 vH (65 vH für die ersten 25 Dienstjahre und 0,75 vH für je-
des weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 4.025,33 DM (68 vH von
5.919,60 DM). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1989 hat der Kläger aus
der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.748,10 DM bezogen.
Auf die maximale Gesamtversorgung von 4.025,33 DM ist die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung von 2.748,10 DM anzurechnen. Daraus ergibt
sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1989 eine Altersrente iHv.
1.277,23 DM, aufgerundet 1.278,00 DM.
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Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 auf
1.287,00 DM angepasst. Der sich danach ergebende Betrag iHv. 658,03 Euro
stand dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die
Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar
2014 nur noch einen Betrag iHv. 604,00 Euro monatlich und ab dem 1. März
2014 iHv. 602,58 Euro monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für diese Zeit ei-
ne Nachzahlung iHv. insgesamt 3.194,87 Euro beanspruchen.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die
„Verfahrensrüge“ der Beklagten bleibt erfolglos.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersicht-
lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit
vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis lau-
fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erwä-
gungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der Beklagten nicht
ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die Beklagte in der
Sache lediglich darauf, dass das Landesarbeitsgericht ihrer Rechtsansicht nicht
gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunk-
ten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat
bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe oh-
nehin heranzuziehen waren, bleibt diese
„Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne
Erfolg
.
III.
Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall
erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilwei-
se unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger
Spinner
Wemheuer
Schüßler
Möller
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