Urteil des BAG vom 24.01.2017

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Januar 2017
Dritter Senat
- 3 AZR 376/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 1. Juni 2012
- 19 Ca 10572/10 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 5. Mai 2015
- 12 Sa 469/14 -
Entscheidungsstichwort:
Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente
Hinweis des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 726/11 - und - 3 AZR 715/11 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 376/15
12 Sa 469/14
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
24. Januar 2017
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-
beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen
Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt:
- 2 -
3 AZR 376/15
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0
- 3 -
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Köln vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 469/14 -
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten
zu zahlenden Betriebsrente.
Der am 19. Dezember 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war
vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987, zuletzt als AT-Angestellter, bei der
Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1987 bezieht er eine Rente als Vollrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich zunächst auf 2.400,00 DM
belief, sowie eine Rente von der Pensionskasse der B, deren arbeitgeberfinan-
zierter Anteil 235,47 DM beträgt. Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem
1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs-Statut für
Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH,
Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im
Folgenden K + S Statut). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:
„…
Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung um-
faßt folgende zusätzliche Renten:
1.
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
2.
die zusätzliche Witwenrente (§ 5),
3.
die zusätzliche Witwerrente (§ 6),
4.
die zusätzliche Waisenrente (§ 7).
§ 1
Die anrechnungsfähige Dienstzeit
1.
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Be-
schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft
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ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten
sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach
der Vollendung des 25.
Lebensjahres liegen. …
8.
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versor-
gungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch
auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens
das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die
Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre be-
standen hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens
mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unter-
nehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn
mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszei-
ten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Renten-
höhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19.12.1974.
9.
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähi-
gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten,
so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerech-
net.
§ 2
Das anzurechnende Einkommen
1.
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als
Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt
und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
2.
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses
Statuts gelten:
a)
alle Renten aus deutschen oder ausländischen
Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme
des Teils einer Rente, der vom Versorgungsbe-
rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus
eigenen Mitteln erzielt wurde,
e)
der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der
Pensionskasse der Angestellten der B,
Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge die-
ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Ne-
beneinkünfte. …
§ 3
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Das letzte Diensteinkommen bei K + S
1.
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in
ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstein-
kommen bei K + S.
§ 4
Die zusätzliche Altersrente
1.
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger an-
rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
a)
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollen-
dung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollen-
dung des 60. Lebensjahres,
b)
beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbs-
unfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungs-
gesetze,
c)
gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter,
die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
vor
Vollendung
des
65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des
Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.
2.
Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versor-
gungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich
einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht
und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.
3.
Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen
nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S
weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Al-
tersrente erst vom Tage des Ausscheidens an ge-
zahlt.
4.
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger
Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente mo-
natlich der Unterschied zwischen dem anzurechnen-
den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Dienst-
einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weite-
re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz
um 1 % bis höchstens auf 60 %.
5.
Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens
5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dau-
ernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit,
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während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsun-
fähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach
Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente
wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen
dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersru-
hegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche
Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Ab-
sätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.
6.
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt,
als das anzurechnende Einkommen und die Zahlun-
gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbe-
trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für je-
den Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Al-
tersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftli-
che Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der
ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushän-
digenden Firma verbindlich bestätigt.
Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II
und III.
7.
Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Para-
graphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt,
erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die
nachstehende Mindestrente:
§ 8
Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten
3.
Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich
nachträglich gezahlt. …
4.
Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufge-
rundet.
…“
Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im Fall des
Klägers auf 4.900,00 DM.
Mit Schreiben vom 29. April 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
nach Vorlage des Rentenbescheids der BfA habe seine zusätzliche Altersrente
nach dem K + S Statut berechnet werden können. Diese betrage ab dem 1. Mai
1987 2.609,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die
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Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis
zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen,
nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung iHv. 2.055,74 DM sowie der Rente von der Pensions-
kasse der B iHv. 235,47 DM ermittelt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab
dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM brutto monat-
lich. Diese wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies ent-
spricht 1.408,61 Euro. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August
2009.
Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Fol-
gendes mit:
„Sehr geehrter Herr F,
aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung be-
ziehen Sie eine Firmenrente.
Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen
wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine
Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmen-
rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezoge-
nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbei-
ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung
einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.
Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der
Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den
Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt im-
mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversiche-
rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fir-
menrente stets von diesem Faktum ausgegangen.
In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Geset-
zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen
Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz
nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tat-
sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern
darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber
gegebene Versorgungszusage vorsieht.
Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die
Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG
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entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fest-
gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen
der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten
Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermit-
telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt
(Quotierung).
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer
Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozial-
versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer
Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nun-
mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen
ist.
Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation
des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung
der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser
Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden
Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu
entnehmen.
Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksich-
tigt.
…“
Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätz-
liche Altersrente iHv. 1.125,00 Euro brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive,
unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr er-
reichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten
35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren
39,72 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung iHv. 2.306,53 DM in Ansatz gebracht wurde. Entsprechend zahlte die
Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zu-
sätzliche Altersrente iHv. 1.125,00 Euro brutto.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen.
Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht
zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das
65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung iHv. 2.348,57 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zu-
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sätzliche Altersrente von 1.105,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt
die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2011.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm
für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 insgesamt
9.679,13 Euro und über den 1. Juni 2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente
nach dem K + S Statut iHv. 1.408,61 Euro. Die ursprüngliche Rentenberech-
nung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitantei-
lige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch
eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezo-
gene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz
gebracht werden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 Euro
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Ba-
siszinssatz aus je 283,61 Euro seit dem jeweiligen
Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011
sowie aus je 303,61 Euro seit dem jeweiligen Mo-
natsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum
Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juni
2012, über die unstreitigen 1.105,00 Euro hinaus
jeweils 303,61 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall,
dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, im
Wege der Widerklage zuletzt,
1.
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in
der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich
August 2014 an sie 18.216,60 Euro nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 2. September 2014 zu zahlen,
2.
den Kläger zu verurteilen, an sie 363,27 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen,
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3.
den Kläger zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab
September 2014 bis derzeit einschließlich Dezember
2016 den Betrag von 8.501,08 Euro nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 303,61 Euro seit dem 2. Oktober 2014,
2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar
2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015,
2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August
2015,
2. September
2015,
2. Oktober
2015,
2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar
2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016,
2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August
2016,
2. September
2016,
2. Oktober
2016,
2. November 2016, 2. Dezember 2016 sowie seit
dem 2. Januar 2017 zu zahlen.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dem
Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Nachzahlungsbetrag
iHv. 18.847,09 Euro abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten
hat die Beklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über
den unstreitigen monatlichen Rentenbetrag hinaus einen weiteren Betrag iHv.
303,61 Euro monatlich an den Kläger gezahlt. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Widerklage
abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-
trag sowie ihre Widerklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der
Revision und die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger
über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zusätzliche Alters-
rente iHv. 1.408,61 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für
die Monate September 2009 bis Mai 2012 rückständige Betriebsrente von ins-
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gesamt 9.679,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf
Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkeh-
renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleis-
tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig
werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss
nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leis-
tung entziehen wird
.
II.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet,
an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin eine monatliche zu-
sätzliche Altersrente nach dem K + S Statut iHv. 1.408,61 Euro brutto zu zah-
len. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung
der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersren-
te nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2
Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.
1.
Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4
Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Be-
triebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar
wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG
in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und
der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegrif-
fen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden
ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Be-
triebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis,
das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass
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der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht
vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der
Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleis-
tung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher
und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt
. Dies führt jedoch vorlie-
gend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen
Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG.
a)
Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001
entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach
denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2
BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kür-
zung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits
deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruch-
nahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten
. Ein
solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern
erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versor-
gungsfalls mit Ablauf des 30. April 1987 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Be-
klagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Mai 1987 im Alter von 60 Jahren die
gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem
K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen.
b)
Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter
entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Grün-
den veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch
genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehörigen Arbeitnehmers
entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versor-
gungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei
deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung
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die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende
Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum
.
c)
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das
K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzli-
chen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig
und abschließend regelt. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt, dass mit der
in § 4 Abs. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen
Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit bei vorgezoge-
ner Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung
getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG
deshalb ausgeschlossen ist.
aa)
Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes
Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem ob-
jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ver-
ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht
die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittli-
chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung All-
gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht
.
bb)
Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung
zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen In-
anspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß
§ 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebs-
rente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung entgegen.
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(1)
Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4
K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut
als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der
zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme
nach § 6 BetrAVG gilt.
§ 4 K + S Statut r
egelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ ab-
schließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut ge-
regelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle
Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze
, Ausschei-
den wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
und Ausscheiden wegen
der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung
aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1
K + S Statut
„die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruch-
nahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut
Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht.
Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut ge-
regelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von
fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds
zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung
- und
35 vH des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2
K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr
um 1 vH bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 vH. Dem K + S Statut
sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4
K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf
die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versor-
gungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten
Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ
drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente ge-
zahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für
diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für
den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausschei-
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dens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine
gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zu-
sätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel
erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Versorgungsfälle
und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
. § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut
hat deshalb - anders als die Beklagte annimmt - keine lediglich deklaratorische
Bedeutung.
(2)
Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die
Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den
Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versor-
gungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung
betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut
genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inan-
spruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden
.
(3)
Gegen diese Auslegung spricht - anders als die Beklagte meint - auch
nicht, dass die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der vor Erreichen der festen
Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, höher sein kann als die
Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der erst mit Erreichen der festen Alters-
grenze ausscheidet. Diese Folge tritt ein, wenn die gesetzliche Altersrente in
der Zeit vor Erreichen der festen Altersgrenze stärker ansteigt als die Gesamt-
versorgungsobergrenze. Sie ist deshalb in einem Gesamtversorgungssystem
wie dem K + S Statut angelegt.
d)
Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inan-
spruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann
im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tat-
sächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der
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fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung
des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der
Auffassung der Beklagten aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste
Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder
wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente
zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigen-
ständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze
hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor-
sieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entge-
gensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze
zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zu-
sätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu
ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das
65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung vor
.
2.
Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht
eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.408,61 Euro gezahlt. Dieser Be-
trag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hat
daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom
1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 einen Anspruch auf rückständige Be-
triebsrente iHv. insgesamt 9.679,13 Euro.
a)
Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente
zunächst mit Schreiben vom 29. April 1987 zutreffend berechnet. Der Klä-
ger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 gemäß § 4 Abs. 4
K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM.
Der Kläger hat vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987 insgesamt
35 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit
die Höchstgrenze von 60 vH des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4
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Satz 2 K + S Statut erreicht
. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1987 hat er aus
der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.400,00 DM bezogen.
Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur
2.055,74 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Bei-
tragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des
Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.924,00 DM, sodass sich bei einer
Gesamtversorgungsobergrenze von 60 vH ein Wert von 5.354,40 DM ergibt.
Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4
Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.900,00 DM. Von diesem Betrag ist die
anrechenbare
Rente
aus
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
iHv.
2.055,74 DM und nach § 2 Abs. 2 Buchst. e K + S Statut der firmenfinanzierte
Teil der Pensionskassenrente des Klägers iHv. 235,47 DM abzuziehen. Daraus
ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1987 eine zusätzliche
Altersrente iHv. 2.608,79 DM und damit entsprechend § 8 Abs. 4 K + S Statut
aufgerundet 2.609,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum
1. Januar 1990 um 5,6 vH auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht
1.408,61 Euro. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009
hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September
2009 bis zum 31. Januar 2011 nur noch einen Betrag iHv. 1.125,00 Euro mo-
natlich und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 nur noch iHv.
1.105,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nach-
zahlungsanspruch von insgesamt 9.679,13 Euro zu.
b)
Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist
überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288
BGB iVm. § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut. Die monatlichen Zahlungsansprüche
sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - jeweils ab
dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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3.
Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2012 über
die von ihr zugestandene zusätzliche Altersrente iHv. 1.105,00 Euro monatlich
hinaus weitere 303,61 Euro zu zahlen, ist auch der auf wiederkehrende Leis-
tungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet.
4.
Die
„Verfahrensrüge“ der Beklagten bleibt erfolglos.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersicht-
lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit
vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis lau-
fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erwä-
gungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der Beklagten nicht
ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die Beklagte in der
Sache nur darauf, dass das Berufungsgericht ihrer Rechtsauffassung nicht ge-
folgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunkten
jedoch um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat bei seiner
Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe ohnehin her-
anzuziehen waren, bleibt diese
„Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne Erfolg
.
III.
Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall
erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilwei-
se unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger
Spinner
Wemheuer
Schüßler
Möller
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