Urteil des BAG vom 24.01.2017

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Januar 2017
Dritter Senat
- 3 AZR 372/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 16. August 2011
- 14 Ca 10177/10 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 5. Mai 2015
- 12 Sa 1154/14 -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in An-
spruch genommenen Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsord-
nung
Hinweis des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 191/12, 3 AZR 848/11 -
und - 3 AZR 401/15 -
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR372.15.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 372/15
12 Sa 1154/14
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
24. Januar 2017
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-
beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen
Richterinnen Dr. Möller und Schüßler für Recht erkannt:
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3 AZR 372/15
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Köln vom 5. Mai 2015 - 12 Sa 1154/14 -
wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte
Zinsen erst ab dem zweiten Tag des Folgemonats schul-
det und die weiter gehende Berufung des Klägers gegen
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August
2011 - 14 Ca 10177/10 - zurückgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Be-
triebsrente.
Der am 29. Oktober 1933 geborene Kläger war vom 20. April 1953 bis
zum 31. Dezember 1996 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Be-
klagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach
den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968)
für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden Richtlinien 68) zugesagt. Die Richtli-
nien 68 bestimmen ua.:
„I.
Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II.
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder An-
gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von
10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat.
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3 AZR 372/15
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III.
Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der
Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines
20. Lebensjahres und vor Vollendung seines
65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Un-
ternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjah-
re mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit
von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt,
es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte die-
ses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene
Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäf-
tigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle
Jahre.
IV.
Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
2. Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollen-
dung seines 65. Lebensjahres aus unserem Un-
ternehmen ausscheidet.
VI.
Zahlungsweise
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
VIII. Höhe der Leistungen
B)
Bei Angestellten:
1.
a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Alters-
rente beträgt bei Ablauf der Wartezeit
monatlich 15 % des letzten Grundge-
haltes und steigt für jedes nach Erfül-
lung der Wartezeit im Unterneh-
men abgeleistete anrechnungsfähige
Dienstjahr um monatlich 1 % des letz-
ten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt
rechnen auch die darüberhinausge-
henden, regelmäßigen monatlichen
Bezüge; jedoch nicht fallweise be-
zahlte Überstunden, Sondervergü-
tungen, Abschlußvergütungen, Weih-
nachtsvergütungen
und
ähnliche
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nicht regelmäßige Bezüge.
2.
a) Die Bezüge des Angestellten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und
der betrieblichen Versorgung werden
durch Kürzung der Betriebsrente wie
folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis
zu 25 Jahren auf 65 % des letzten
Grundgehaltes. Für jedes weitere
Dienstjahr erhöht sich dieser Pro-
zentsatz um 0,75 % bis zu höchstens
80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge
des Angestellten aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung, die auf
freiwilliger Höherversicherung oder
freiwilliger Weiterversicherung beru-
hen, bleiben unberücksichtigt.
b) Unabhängig von der Bestimmung in
2 a) wird die betriebliche Rente in
jedem Falle mit einem Mindestren-
tenbetrag in Höhe von 40 % der ge-
mäß 1) ermittelten Erwerbsunfähig-
keits- oder Altersrente gewährt.
X.
Wegfall von Ansprüchen
Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterneh-
men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so
erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.“
In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen
Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekanntgegeben:
Gewährung von Betriebsrenten
Die C GmbH gewährt abweichend vom Wortlaut der Al-
tersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor
dem Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne versiche-
rungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rah-
men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden,
die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern.
Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betrieb-
liche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968
und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt:
IV. 2.
‚Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter
nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem
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Dienstverhältnis mit der C ausscheidet.
Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher
ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezoge-
nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-
versicherung bezieht. In diesen Fällen werden
keine versicherungsmathematischen Abschläge
vorgenommen.
‘“
Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Än-
derung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgenden Spruch:
„S P R U C H
Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der
‚Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung
vom 06.
Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (TA)‘ wird
wie folgt geändert:
2.a) Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und der betrieblichen Versor-
gung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie
folgt begrenzt:
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59% des
letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr
erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu
höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der
Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder
freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben un-
berücksichtigt.
b)
Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die
betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Min-
destrentenbetrag in Höhe von 40% der gemäß 1.
ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente
gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozial-
versicherungsrente 100% des pensionsfähigen Net-
toentgelts nicht überschreiten.
…“
Begründet wurde der Spruch der Einigungsstelle ua. mit der eingetrete-
nen planwidrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der Richt-
linien 68 weggefallen sei.
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Seit dem 1. Januar 1997 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente
und von der Beklagten eine betriebliche Altersrente. Diese belief sich auf
1.937,00 DM brutto monatlich. Dies entspricht 990,37 Euro.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgen-
des mit:
„Sehr geehrter Herr F,
aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung be-
ziehen Sie eine Firmenrente.
Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen
wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine
Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmen-
rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezoge-
nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbei-
ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung
einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.
Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der
Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den
Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt im-
mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversiche-
rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fir-
menrente stets von diesem Faktum ausgegangen.
In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Geset-
zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen
Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz
nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tat-
sächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern
darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber
gegebene Versorgungszusage vorsieht.
Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die
Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG
entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr fest-
gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen
der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten
Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermit-
telten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt
(Quotierung).
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer
Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozial-
versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer
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Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nun-
mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen
ist.
Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation
des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung
der Firmenrenten berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser
Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden
Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu
entnehmen.
Aus organisatorischen Gründen, werden wir die Änderun-
gen erst zum 01.09.2009 einführen.
…“
Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger nur noch
eine monatliche Altersrente von 922,00 Euro brutto. Die Reduzierung des Aus-
zahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche an-
rechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des
65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden
Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit
bis zum 65. Lebensjahr kürzte.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine monatliche Altersrente iHv.
990,37 Euro sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom
1. September 2009 bis zum 30. November 2014 iHv. monatlich 68,37 Euro ver-
langt. Er hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Rentenberechnung sei
zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kür-
zung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine
auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung anzurechnen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1.
festzustellen, dass er über den 1. September 2009
hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewäh-
rung einer betrieblichen Altersversorgung iHv.
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990,37 Euro hat,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.025,55 Euro
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem
1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember
2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März
2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli
2010,
1. August
2010,
1. September
2010,
1. Oktober
2010,
1. November
2010
und
1. Dezember 2010 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,59 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem Ba-
siszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit dem
1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011,
1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011 und 1. Juli
2011 zu zahlen,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere
1.640,88 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a.
über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit
dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober
2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011,
1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012,
1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012,
1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober
2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012,
1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013,
1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli
2013 zu zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere
1.162,29 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a.
über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,37 Euro seit
dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober
2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013,
1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014,
1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014,
1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober
2014, 1. November 2014 und 1. Dezember 2014 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, festge-
stellt, dass der Kläger über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf
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eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro hat und die Beklagte verurteilt, an
den Kläger rückständige Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009
bis zum 30. November 2014 iHv. insgesamt 4.307,31 Euro (= 68,37 Euro mo-
natlich) nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter und beantragt für den Fall, dass der Kläger mit
seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, widerklagend zuletzt,
1.
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in
der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich
30. November 2014 an sie 4.307,31 Euro nebst Zin-
sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 1. August 2015 zu zahlen,
2.
den Kläger zu verurteilen, an sie 650,75 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen,
3.
den Kläger zu verurteilen, an sie 1.230,66 Euro für
den Zeitraum ab Juli 2015 einschließlich bis derzeit
einschließlich Dezember 2016 nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
jeweils monatlich 68,97 Euro, zur Rückzahlung fällig
jeweils am Zweiten des Folgemonats, beginnend mit
dem 2. August 2015 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die
Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auch ab dem 1. September 2009 weiter
eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro zu zahlen. Daher schuldet sie
dem Kläger für die Monate September 2009 bis einschließlich November 2014
rückständige Betriebsrente iHv. 4.307,31 Euro mit der Maßgabe, dass dem
Kläger Zinsen erst ab dem zweiten Tag des jeweiligen Folgemonats zustehen.
Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur
Entscheidung an.
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I.
Die Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten
zulässig.
1.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesam-
te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisi-
onsgericht von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer den gesetzlichen An-
forderungen entsprechenden Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision zurückzuweisen. Das
gilt auch, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen
hat
.
2.
Die Berufungsbegründung des Klägers erfüllt die gesetzlichen Anforde-
rungen.
a)
Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen
dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtli-
cher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig
ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände be-
zeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil
und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Beru-
fungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu-
geschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten
des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die
erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen
Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung
durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich
auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.
Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist
zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausfüh-
rungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas an-
deres gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwen-
dig von der des anderen abhängt
.
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b)
Danach zeigt die Berufungsbegründung ausreichend deutlich auf, in
welchen Punkten der Kläger das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält.
aa)
Das Arbeitsgericht hat angenommen, ein Arbeitgeber könne im Fall ei-
ner lückenhaften und ergänzungsbedürftigen Zusage das betriebliche Ruhegeld
eines Arbeitnehmers, der wie der Kläger bis zum Bezug eines vorgezogenen
Altersruhegeldes betriebszugehörig
war, nur „nach dem Maßstab des § 2
BetrAVG kürzen“ und damit eine ratierliche Kürzung der bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres erreichbaren Vollrente entsprechend § 2 BetrAVG vorneh-
men. Auf den ermittelten Betrag sei die Sozialversicherungsrente fiktiv hochge-
rechnet auf die feste Altersgrenze anzurechnen. Die Beklagte habe die Berech-
nungsschritte bei der Neuberechnung der Rente des Klägers rechnerisch zu-
treffend nachvollzogen.
Der Kläger ist in seiner Berufungsbegründung auf diese Erwägungen
des Arbeitsgerichts eingegangen. Er hat gemeint, für die Möglichkeit einer Kür-
zung fehle es bereits an einer Ergänzung der Versorgungsordnung durch die
Beklagte nach Einführung des flexiblen Altersruhegeldes. Eine Kürzungsmög-
lichkeit nach § 2 Abs. 1 BetrAVG scheitere vorliegend auch daran, dass das für
ihn maßgebliche Rentenalter 63 Jahre betragen habe und er deshalb mit sei-
nem Ausscheiden mit 63 Jahren die volle Betriebstreue erbracht habe. Damit
hat der Kläger Umstände aufgezeigt, aus denen sich iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 ZPO eine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts
ergeben könnte.
bb)
Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe die von
der Beklagten zunächst berechnete Rente weder aus einer anlässlich seines
Ausscheidens von der Beklagten erteilten Zusage noch aus betrieblicher Übung
zu. Die dem Kläger bei seinem Ausscheiden übermittelte Berechnung sei eine
reine Wissenserklärung ohne Bindungswirkung und daher keine konkrete Zu-
sage. Der Kläger habe keine Umstände für eine den Vertrauenstatbestand be-
gründende betriebliche Übung dargelegt. Die Beklagte habe weder durch be-
sondere Zusagen noch durch Handlungen den Anschein erweckt, sie wolle
mehr tun, als die Versorgungszusage an den Kläger unter Berücksichtigung der
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Rechtsprechung zu erfüllen. Sie habe die Betriebsrenten jahrelang lediglich irr-
tümlich falsch berechnet und ausgezahlt.
Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit der vom Ar-
beitsgericht herangezogenen Rechtsprechung zu der Frage, ob es sich bei der
übermittelten Rentenberechnung um eine konkrete Zusage oder um eine Wis-
senserklärung handelt, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb der dieser
Rechtsprechung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Streitfall
nicht vergleichbar sei. Damit hat er die Bewertung des Arbeitsgerichts hinrei-
chend in Frage gestellt. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Versorgungs-
richtlinien vom 6. Mai 1968 enthielten keine ins Einzelne gehende Berech-
nungsregel. Daher sei für die betroffenen Arbeitnehmer ein Widerspruch zwi-
schen den Vorgaben der Versorgungsrichtlinien und der tatsächlichen und jah-
relangen Handhabung der Rentenberechnung durch die Beklagte, der dem Ver-
trauensschutz der Rentenempfänger entgegenstünde, nicht erkennbar. Viel-
mehr fülle die langjährige Verfahrensweise der Beklagten die Regelungslücke
hinsichtlich der Berechnungsregeln in den Richtlinien vom 6. Mai 1968 für die
Fälle des Bezugs vorgezogener Altersleistungen aus. Darin liege für die Ren-
tenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen Verpflichtungswillen
der Beklagten. Mit diesen Ausführungen zeigt die Berufung hinreichend deutlich
auf, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden
.
II.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die Vo-
raussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.
1.
Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhält-
nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur
Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen
bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungs-
klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt
erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus
einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen so-
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wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken
.
2.
Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit vom 1. September
2009 bis zum 30. November 2014 bezieht, handelt es sich um eine Zwischen-
feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungs-
interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist.
III.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet,
dem Kläger über den 31. August 2009 hinaus eine monatliche Altersrente iHv.
990,37 Euro zu zahlen. Die Neuberechnung der Altersrente des Klägers ent-
spricht nicht den Vorgaben der Richtlinien 68 in der Fassung des Aushangs
vom 10. Dezember 1986, der - wie sich aus seiner Einleitung ergibt - die Rege-
lung in IV Nr. 2 Richtlinien 68 abändert, und des Einigungsstellenspruchs vom
4. Dezember 1993 (im Folgenden Richtlinien 93). Die Beklagte ist nicht berech-
tigt, bei der Berechnung der Altersrente des Klägers nach IV Nr. 2 Satz 2 Richt-
linien 93 iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres
hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen
und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Dies hat
das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.
1.
Die Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in IV Nr. 2 Satz 2
iVm. VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 getroffenen Rege-
lungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach den all-
gemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender An-
wendung von § 2 BetrAVG.
Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach
§ 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versor-
gungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets
zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor-
zeitig ausgeschieden ist oder das Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inan-
spruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gegen-
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seitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch
eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen
Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschie-
bung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung
und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrschein-
lichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in An-
spruch nimmt
.
Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers
nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2
BetrAVG.
a)
Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001
entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach
denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2
BetrAVG wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit und ggf. eine weitere Kür-
zung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits
deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leis-
tungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme
der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vor-
liegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt
des in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 geregelten Versorgungsfalls mit Ablauf des
31. Dezember 1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschie-
den und hat ab dem 1. Januar 1997 im Alter von 63 Jahren die gesetzliche Al-
tersrente als Vollrente und die betriebliche Altersrente nach den Richtlinien 93
vorgezogen in Anspruch genommen
.
b)
Eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus
anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezo-
gen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebszugehöri-
gen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht,
wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Be-
triebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Ver-
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sorgungsordnung die Höhe der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch ge-
nommenen Betriebsrente hingegen selbst, ist für eine entsprechende Anwen-
dung von § 2 BetrAVG kein Raum
. Letzte-
res ist vorliegend der Fall. Die Höhe der betrieblichen Altersrente bei vorgezo-
gener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
ist in IV Nr. 2 Satz 2 und VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtli-
nien 93 eigenständig und abschließend geregelt. Dies ergibt die Auslegung der
Richtlinien 93.
aa)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Richtlinien 93 um eine Be-
triebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom
Rechtscharakter der Richtlinien 93 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzu-
wenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergeb-
nis.
(1)
Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge
geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung
und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf
den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den
wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjeni-
gen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten,
praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung
führt
.
(2)
Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerich-
tete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so
auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-
standen wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern
die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das
Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern ver-
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folgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck
.
bb)
Die Auslegung der Richtlinien 93 führt nach beiden Grundsätzen zu
dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a
und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 die Berechnung der Altersrente auch für den
Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend re-
geln.
(1)
Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von IV Nr. 2 Satz 2
Richtlinien 93
. Danach wird die Altersrente („Sie“) auch gezahlt, wenn der Mit-
arbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche
Rente in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch
bei der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente um „die Altersren-
te“ iSd. I Nr. 2 Richtlinien 93 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme
vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtli-
nien 93 richtet.
(2)
Der systematische Zusammenhang der Richtlinien 93 bestätigt dieses
Verständnis.
In I Richtlinien 93 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufge-
führt, die nach den Richtlinien 93 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um
die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waisen-
rente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Versor-
gungsleistungen sind in IV Richtlinien 93 benannt. Die in I Nr. 2 Richtlinien 93
enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des 65. Lebens-
jahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Al-
tersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-
versicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in VIII Richtli-
nien 93
bestimmt. Danach berechnet sich die „Altersrente“ bei Angestellten
nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Richtlinien 93. Die Regelungen erfassen
damit sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in An-
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spruch genommenen Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 93 als auch die
nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93.
(3)
Der mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 erkennbar verfolgte
Regelungszweck unterstützt diese Auslegung.
Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom
19. Dezember 1974
stammenden Richtlinien 68 waren durch
die Einführung von § 6 BetrAVG zum 22. Dezember 1974 lückenhaft geworden.
IV Nr. 2 Richtlinien 68 bestimmte lediglich, dass der Arbeitnehmer eine Alters-
rente erhält, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unter-
nehmen ausscheidet. Nach VIII B Nr. 1 Richtlinien 68 hing die Höhe dieser Al-
tersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. Danach be-
trug die mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrente nach Ab-
lauf der Wartezeit 15 vH des letzten Grundgehalts und stieg für jedes weitere
anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 vH. Demgegenüber regelten die Richtli-
nien 68 nicht, wie sich die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genom-
mene Altersrente des gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
ausscheidenden Arbeitnehmers berechnete
. Die Beklagte war da-
her - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die
wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Ver-
sorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen
. Dies
ist durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 geschehen.
Wie sich aus dem Aushang ergibt, sollte durch die Ergänzung der
Richtlinien 68 der in § 6 BetrAVG geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in IV
Nr. 2 Richtlinien 68 aufgenommen werden. Gleichzeitig wurde dadurch die Be-
rechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach § 6
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BetrAVG - einschließlich des Verzichts auf versicherungsmathematische Ab-
schläge in diesen Fällen - in den Richtlinien 68 geregelt und damit die bis dahin
vorhandene Lücke in den Richtlinien 68 geschlossen. Dem Umstand der ver-
kürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei
deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde damit nicht
durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versi-
cherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung
getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und
dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt blei-
ben
.
Dies steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht im Wider-
spruch zu den Urteilen des Senats vom 12. August 2014
und vom 10. Dezember 2013
. Diesen Ent-
scheidungen lag nicht nur eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente,
sondern auch ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger zugrunde. Die Richt-
linien 93 enthalten jedoch keine Regelungen für die Berechnung der vorgezo-
gen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des
Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aushang vom 10. Dezember
1986. Sollten die Ausführungen des Senats zur Auslegung des Aushangs an-
ders zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten.
c)
Da die betriebliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inan-
spruchnahme nach VIII B Richtlinien 93 zu berechnen ist, kann im Rahmen der
vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezoge-
ne, nach den Richtlinien 93 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die
der Kläger erhielte, wenn er die gesetzliche Rente erst mit Vollendung des
65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksich-
tigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Ver-
sorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2
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Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungs-
ordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer
fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung
des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme
ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus
.
So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in ent-
sprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sehen die
Richtlinien 93 die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochge-
rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Einigungs-
stellenspruch vom 4. Dezember 1993 ändert lediglich die Obergrenze der Be-
züge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der be-
trieblichen Altersversorgung in VIII B Nr. 2 Buchst. a der Richtlinien 86 ab und
beschränkt in Nr. 2 Buchst. b die Summe aus diesen beiden Altersbezügen auf
100 vH des pensionsfähigen Nettoentgelts.
2.
Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht
eine monatliche Altersrente iHv. 990,37 Euro gezahlt. Dieser Betrag stand ihm
auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Kläger hatte bei Eintritt des Ver-
sorgungsfalls am 1. Januar 1997 gemäß IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 einen
Anspruch auf eine Altersrente iHv. (aufgerundet) 1.937,00 DM.
Der Kläger hat vom 20. April 1953 bis zum 31. Dezember 1996 insge-
samt 43 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 93
bei der Beklagten zurückgelegt. Damit belief sich seine Altersrente nach VIII B
Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Ge-
halts iHv. 7.575,00 DM auf 48 vH dieses Betrags, mithin auf 3.636,00 DM
(15 vH für die ersten zehn Jahre, je 1 vH für jedes weitere Jahr). Ausgehend
von 43 Dienstjahren ergab sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93
eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 69,8 vH (59 vH für die ersten
25 Dienstjahre und 0,6 vH für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von
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5.287,35 DM (69,8 vH von 7.575,00 DM). Bei Eintritt in den Ruhestand am
1. Januar 1997 hat der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine
Rente iHv. 3.351,18 DM bezogen. Auf die maximale Gesamtversorgung von
5.287,35 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von
3.351,18 DM anzurechnen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungs-
falls am 1. Januar 1997 eine Altersrente iHv. 1.936,17 DM (aufgerundet
1.937,00 DM), mithin ein Betrag von 990,37 Euro monatlich. Da die Beklagte
dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2014
nur noch einen Betrag iHv. 922,00 Euro monatlich gezahlt hat, kann der Kläger
für diese Zeit eine Nachzahlung iHv. insgesamt 4.307,31 Euro beanspruchen.
3.
Die mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. geltend gemachte Zinsforderung
ist überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1,
§ 288 BGB iVm. VI Richtlinien 93. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind
jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4.
Die
„Verfahrensrüge“ der Beklagten bleibt erfolglos.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersicht-
lich. Die insoweit erhobenen Rügen der Beklagten befassen sich lediglich mit
vermeintlichen Auslegungsfehlern des Landesarbeitsgerichts. Im Ergebnis lau-
fen sie allein darauf hinaus, das Landesarbeitsgericht habe bei seinen Erwä-
gungen in den Entscheidungsgründen den Sachvortrag der Beklagten nicht
ausreichend oder angemessen gewürdigt. Damit beruft sich die Beklagte in der
Sache lediglich darauf, dass das Landesarbeitsgericht ihrer Rechtsansicht nicht
gefolgt sei. Da es sich bei den von der Revision aufgeworfenen Gesichtspunk-
ten ausschließlich um Rechts- und Auslegungsfragen handelt, die vom Senat
bei seiner Entscheidung über das Berufungsurteil und die Revisionsangriffe oh-
nehin heranzuziehen waren, bleibt diese
„Verfahrensrüge“ schon deshalb ohne
Erfolg
.
IV.
Die auf die Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
gezahlten Beträge gerichtete Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall
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erhoben worden, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilwei-
se unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zwanziger
Spinner
Wemheuer
Schüßler
Möller
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