Urteil des BAG vom 08.03.2017
Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 8. März 2017
Dritter Senat
- 3 AZN 886/16 (A) -
ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0
I. Arbeitsgericht Koblenz
Urteil vom 2. Juni 2015
- 7 Ca 4361/14 -
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 11. Mai 2016
- 4 Sa 346/15 -
Entscheidungsstichworte:
Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende
Leistungen
ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZN 886/16 (A)
4 Sa 346/15
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
BESCHLUSS
In Sachen
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin
und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
pp.
Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter
und Nichtzulassungsbeschwerdegegner,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 8. März 2017 beschlossen:
Die im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2016
- 3 AZN 886/16 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird nicht
geändert.
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3 AZN 886/16 (A)
ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0
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Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 regt die Beklagte eine Neufestset-
zung der mit Beschluss vom 5. Dezember 2016
erfolgten
Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung
der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu
zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem
Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerru-
fen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung
künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt
; es hat die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Se-
nat im Beschluss vom 5. Dezember 2016
als unzulässig
verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt.
Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen
monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3-fachen Jahresbetrag ge-
mäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.
Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tat-
sächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die
umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklag-
ten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.
II.
Die im Beschluss vom 5. Dezember 2016
erfolgte
Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.
1.
Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen
der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42
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Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in
Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht
hinzugerechnet.
2.
Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Januar 2017
vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Be-
triebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des
Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tat-
sächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung
bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf
den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände
nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch
eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche
Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert
. Das ist vorliegend nicht der
Fall.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen mo-
natlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat
auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Be-
trag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten
, weil er nur so über den gesamten Be-
trag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit
einer sog. „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gera-
de nicht von der Rechtskraft umfasst
.
Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine
Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich
tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte be-
schränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung
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3 AZN 886/16 (A)
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ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als
zulässig oder unzulässig angesehen wird.
Zwanziger
Spinner
Wemheuer