Urteil des BAG vom 01.10.2020

Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Oktober 2020
Zweiter Senat
- 2 AZR 238/20 -
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR238.20.0
I. Arbeitsgericht Darmstadt
Urteil vom 5. September 2018
- 5 Ca 169/18 -
II. Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. August 2019
- 15 Sa 1500/18 -
Entscheidungsstichworte:
Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklä-
rungsfrist
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR238.20.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
2 AZR 238/20
15 Sa 1500/18
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
1. Oktober 2020
URTEIL
Radtke, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
1. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Krüger und
Falke für Recht erkannt:
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2 AZR 238/20
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR238.20.0
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2019
- 15 Sa 1500/18 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kün-
digung.
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger war bis einschließlich 14. Mai
2018 Mitglied des bei dieser gebildeten Betriebsrats.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. April 2018 beim Betriebs-
rat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeits-
verhältnisses der Parteien und gab diesem
„höchstvorsorglich“ Gelegenheit zur
Stellungnahme nach § 102 BetrVG. In einem der Beklagten am selben Tag zu-
gegangenen Schreiben vom 2. Mai 2018 verweigerte der Betriebsrat seine Zu-
stimmung. Das daraufhin am 4. Mai 2018 von der Beklagten eingeleitete Zustim-
mungsersetzungsverfahren stellte das Arbeitsgericht nach Erledigungserklärun-
gen der Beteiligten mit Beschluss vom 24. September 2018 ein.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018, das dem Kläger am Folgetag zuging,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
Es steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung
nicht aufgelöst wurde.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat am 9. Mai 2018 vorsorglich erneut zu
einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der
Parteien an und beantragte seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018
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teilte dieser mit, er habe beschlossen, die Zustimmung zu verweigern und der
beabsichtigten Kündigung zu widersprechen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsver-
hältnis der Parteien erneut fristlos.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Kündigungsschutz-
klage erhoben. Es fehle an einem wichtigen Grund für die Kündigung. Die Kün-
digungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Zudem habe die
Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört.
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - bean-
tragt
1.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien beste-
hende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Be-
klagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom
15. Mai 2018 nicht aufgelöst worden ist;
2.
die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem An-
trag zu Ziffer 1. zu verurteilen, ihn entsprechend sei-
nem Arbeitsvertrag vom 14. Juli 1995 als Leiter Innen-
dienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen.
Das Arbeitsgericht hat - entsprechend dem Antrag der Beklagten - die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klä-
gers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung
der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung
durfte das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage nicht stattgeben.
Dies führt - auch bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags - zur Aufhebung
des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache
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zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die außerordentliche frist-
lose Kündigung vom 15. Mai 2018 sei rechtsunwirksam, da die Beklagte die Kün-
digungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt habe. Diese Frist
habe spätestens am 14. Mai 2018 geendet. Das am 4. Mai 2018 eingeleitete Zu-
stimmungsersetzungsverfahren ändere nichts am Fristablauf. Das ihm zugrunde
liegende Zustimmungsersuchen vom 30. April 2018 sei durch die Kündigung vom
4. Mai 2018
„gegenstandslos“ geworden, das Zustimmungsersetzungsverfahren
habe sich dadurch erledigt bzw. das „Zustimmungsverfahren“ sei dadurch abge-
schlossen gewesen und damit „verbraucht“.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Nachkann die fristlose Kündigung nur inner-
halb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zu-
verlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen
hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis
fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht
in Gang
. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als
auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände
.
a)
Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats
zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist
debeim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung be-
antragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellen-
der Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach
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beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen ei-
ner Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsver-
fahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist
. Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des
erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen ge-
richtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird
. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 174
Abs. 5 SGB IX. Die Interessenlage ist mit dem Fall des Erfordernisses einer Zu-
stimmung des Integrationsamts gem. § 174 Abs. 1 iVm. § 168 SGB IX vor einer
außerordentlichen Kündigung vergleichbar, da auch die gerichtliche Ersetzung
einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer beabsichtigten außer-
ordentlichen Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu
erlangen ist. Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung be-
steht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5
SGB IX zu schließen ist
. Endet der Sonderkündigungsschutz des Amtsträgers
während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitge-
ber die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er Kenntnis von der Be-
endigung des Sonderkündigungsschutzes erlangt hat
.
b)
An den vorstehenden Grundsätzen ändert es nichts, wenn der Arbeitge-
ber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens gem. § 103
Abs. 2 BetrVG gegenüber dem an diesem beteiligten Arbeitnehmer eine Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Betriebsrats erklärt. Darin
ist jedenfalls dann keine Rücknahme des Zustimmungsersuchens gegenüber
dem Betriebsrat zu sehen, wenn die Kündigung nur vorsorglich für den Fall aus-
gesprochen wurde, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) be-
darf
. Eine solche Kündigung
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lässt das Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat und den Fort-
gang des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG unberührt. Dabei
ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der im Lauf des ge-
richtlichen Verfahrens eine Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitneh-
mer ohne Zustimmung des Betriebsrats unter Aufrechterhaltung seines Erset-
zungsantrags erklärt, dies im beschriebenen Sinne vorsorglich tut
. Der Grundsatz, dass jeder Kündigung eine
gesonderte Anhörung des Betriebsrats vorauszugehen hat, wird dadurch nicht
verletzt
. Der während des Laufs
des Zustimmungsersetzungsverfahrens erfolgte
Ausspruch einer
mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksamen Kündigung verbraucht we-
der die erfolgte, auch im Rahmen des Ersuchens um Zustimmung nach
erforderliche Anhörung nachnoch das an
den Betriebsrat gerichtete und vom Arbeitgeber aufrechterhaltene Ersuchen um
Zustimmung als solches. Solange der Arbeitgeber sein Ersuchen um Zustim-
mung gegenüber dem Betriebsrat aufrechterhält und das gerichtliche Erset-
zungsverfahren andauert, kommt ein „Verbrauch“ der zu den fraglichen Kündi-
gungsgründen erfolgten Anhörung nachdurch den
Ausspruch einer auf diese Gründe gestützten Kündigung für die be-
antragte Zustimmungsersetzung nicht in Betracht
. Die erforderliche Anhörung zu der weiterhin auf denselben
Lebenssachverhalt gestützten Kündigungsabsicht liegt vielmehr im Aufrecht-
erhalten des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat. Dieser kann
daraus unschwer ersehen, dass der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung
und seinen Antrag auf Zustimmungsersetzung weiterhin auf die schon mitgeteil-
ten Gründe stützen will. Einer förmlichen neuen Anhörung nach
bedarf es dafür nicht
. Die
von ihm in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996
vertretene
anderslautende Auffassung hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Ur-
teil vom 27. Januar 2011
aufgegeben.
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2.
Danach durfte das Landesarbeitsgericht aufgrund der bisherigen Fest-
stellungen nicht annehmen, die Kündigung vom 15. Mai 2018 sei mangels Wah-
rung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Selbst wenn die Frist spätestens
mit dem an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchen am 30. April 2018
zu laufen begann, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, stünde dies der
Wirksamkeit der Kündigung vom 15. Mai 2018 nicht entgegen. Die Frist des
§ 626 Abs. 2 BGB wäre bei Einleitung des Verfahrens gem. § 103 Abs. 2 BetrVG
am 4. Mai 2018 noch nicht abgelaufen gewesen. Danach richtete sich die Frist
für die Kündigungserklärung nicht mehr nach § 626 Abs. 2 BGB, sondern nach
§ 174 Abs. 5 SGB IX analog. Die Beklagte hätte daher die Kündigung lediglich
unverzüglich nach dem Ablauf der Amtszeit des Klägers am 14. Mai 2018 erklä-
ren müssen. Ein in diesem Sinne unverzüglicher Zugang der Kündigung vom
15. Mai 2018 ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlos-
sen.
a)
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht gemeint, das dem Zustim-
mungsersetzungsverfahren zugrunde liegende Zustimmungsersuchen gegen-
über dem Betriebsrat vom 30. April 2018 sei durch die Kündigung vom 4. Mai
2018
„gegenstandslos“ geworden, es habe sich dadurch erledigt bzw. das „Zu-
stimmungsverfahren“ sei dadurch abgeschlossen gewesen und damit „ver-
braucht“. Allein einer während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens
gem. § 103 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem beteiligten Arbeitnehmer ohne Zu-
stimmung des Betriebsrats erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt
eine solche Wirkung nicht zu. Sie ist mangel
s anderer Anhaltspunkte nur als „vor-
sorglich“ erklärt für den Fall zu verstehen, dass es einer Zustimmung des Be-
triebsrats nicht (mehr) bedarf
. Darin liegt, unabhängig davon, wie ihm
diese zugegangen sein könnte, nicht zugleich die Erklärung einer Rücknahme
des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat.
b)
Das Berufungsgericht hat keine sonstigen Umstände festgestellt, die die
Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe ihr Zustimmungsersuchen gegenüber
dem Betriebsrat zurückgenommen. Dies lässt sich insbesondere nicht ihrem
Schreiben vom 9. Mai 2018 entnehmen. Die Beklagte hat damit den Betriebsrat
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ausdrücklich nur vorsorglich erneut zu einer beabsichtigten außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien angehört und seine Zustim-
mung beantragt. An dem bereits am 4. Mai 2018 eingeleiteten Zustimmungs-
ersetzungsverfahren hat sie ausdrücklich festgehalten.
III.
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und
zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Landesarbeitsgericht
. Das Berufungsurteil erweist
sich weder aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig
noch ist
der Rechtsstreit zugunsten der Beklagten entscheidungsreif
.
1.
Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass
die Kündigung vom 15. Mai 2018 dem Kläger unverzüglich, dh. ohne schuldhaf-
tes Zögern der Beklagten
, nach dem Ende seiner
Amtszeit zuging.
2.
Der Senat kann über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626
Abs. 1 BGB und die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung nicht selbst
entscheiden. Feststellungen zum Kündigungssachverhalt hat das Landesarbeits-
gericht nicht getroffen. Ob eine Überprüfung der Verwertbarkeit von durch den
Einsatz von Privatermittlern gewonnenen Erkenntnissen durch die Beklagte er-
forderlich ist und wie diese ggf. auszufallen hätte, vermag der Senat nicht zu be-
urteilen.
3.
Die Aufhebung und Zurückverweisung umfasst die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts über den nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündi-
gungsschutzantrag gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
4.
Sollte das Berufungsgericht erneut zum Ergebnis gelangen, die Kündi-
gung vom 15. Mai 2018 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst,
wird es klarstellend darauf hinzuweisen haben, dass die erstinstanzliche Verur-
teilung der Beklagten zur Erteilung eines (End-)Zeugnisses dadurch gegen-
standslos wird. Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Tat-
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bestand des Urteils des Arbeitsgerichts war der auf die entsprechende Verurtei-
lung gerichtete Klageantrag ausdrücklich nur als Hilfsantrag für den Fall des Un-
terliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt
. Die auf ihn hin ergangene Verurteilung ist da-
her - ungeachtet ihrer Rechtskraft - auflösend bedingt durch ein Obsiegen des
Klägers mit der Kündigungsschutzklage.
Koch
Niemann
Rachor
Krüger
Torsten Falke