Urteil des BAG vom 01.10.2020

Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1. Oktober 2020
Zweiter Senat
- 2 AZR 214/20 -
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR214.20.0
I. Arbeitsgericht Suhl
1. Teilurteil vom 16. Oktober 2018
- 1 Ca 533/18 -
II. Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Februar 2020
- 1 Sa 387/18 -
Entscheidungsstichworte:
Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR214.20.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
2 AZR 214/20
1 Sa 387/18
Thüringer
Landesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
1. Oktober 2020
URTEIL
Radtke, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
1. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht
Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Krüger und
Falke für Recht erkannt:
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2 AZR 214/20
ECLI:DE:BAG:2020:011020.U.2AZR214.20.0
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer
Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2020 - 1 Sa
387/18 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, dass die Klage unzulässig ist.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeits-
verhältnisses.
Der Beklagte war beim Kläger angestellt und absolvierte auf dessen Kos-
ten bis Ende 2016 die Laufbahnausbildung des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes. In der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung über die Rück-
erstattung von Fortbildungskosten (Nebenabrede) heißt es ua.:
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Rückzahlung
(1) Die in § 4 aufgeführten Kosten sind in vollem Umfange
zu erstatten, wenn
1.
der/die Beschäftigte nach erfolgreichem Ab-
schluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis vor
Ablauf der in § 5 genannten Bindungsdauer be-
endet, ohne dass der Arbeitgeber hierzu Veran-
lassung gegeben hat,
(2) Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich in den Fäl-
len des Absatzes 1 für jeden vollen Monat der Be-
schäftigung nach Beendigung der Fortbildung ent-
sprechend der Bindungsdauer nach § 5 Abs. 2 um
1/60 bei einer Bindungsdauer von 5 Jahren.“
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018, dem Kläger zugegangen am
19. Februar 2018, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
31. März 2018.
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Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass das Arbeitsverhältnis nach
§ 34 TVöD-VKA erst zum 30. Juni 2018 ende und er verpflichtet sei, die gemäß
§ 6 Abs. 2 Nebenabrede geminderten Fortbildungskosten zu erstatten. In der
Folge kürzte er die Nettobezüge des Beklagten für die Monate Februar und März
2018 um jeweils ca. 600,00 Euro.
Mit Schreiben vom 16. April 2018, dem Kläger zugegangen am 19. April
2018, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen der Vergütungsabzüge
außerordentlich zum 30. April 2018, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen
Termin.
Der Kläger hat gemeint, die außerordentliche Eigenkündigung des Be-
klagten sei unwirksam gewesen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom
16. April 2018 zum 30. April 2018 nicht aufgelöst worden
ist, sondern durch die ordentliche Kündigung des Beklagten
mit Ablauf des 30. Juni 2018 sein Ende gefunden hat.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben, das Lan-
desarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten als unbegründet abge-
wiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
die Klage auf die Berufung des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie
ist unzulässig.
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I.
Der Klageantrag ist in seinem ersten Teil am Wortlaut von § 4 Satz 1
KSchG orientiert. Diese Vorschrift ist für eine Klage - zumal des Arbeitge-
bers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig
. Der Antrag ist daher gemäß dem vom Kläger
nicht beanstandeten Verständnis beider Vorinstanzen insgesamt - nur - als Fest-
stellungsklage
auszulegen, mit der der Fortbestand des Arbeitsver-
hältnisses der Parteien bis zum 30. Juni 2018 festgestellt werden soll
.
II.
Für den Antrag, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum
30. Juni 2018 festzustellen, fehlt ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
1.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbe-
gehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Be-
stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im
Revisionsverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass
die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tat-
sächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Be-
troffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei
zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht, oder eine alle Prozessbeteiligten
interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu beantworten. Erforderlich ist damit
grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird
die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist
sie lediglich zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die
Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Für einen Feststellungsantrag, der ur-
sprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts an-
deres. Wird ein solches während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Ände-
rung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungs-
klage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegen-
wärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dabei muss das rechtliche
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Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsver-
hältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen ge-
nügt nicht
.
2.
Der Kläger hat auch auf einen Hinweis des Senats nach § 139 Abs. 3
ZPO keine Tatsachen vorgebracht, die ein rechtliches Interesse an der begehrten
alsbaldigen Feststellung begründen.
a)
Die ursprünglich von ihm für sein Feststellungsbegehren gegebene Be-
gründung, er müsse zur Planung seiner Arbeitsorganisation darauf vertrauen
können, dass Kündigungsfristen eingehalten werden, trägt jedenfalls seit dem
1. Juli 2018 nicht mehr. Unstreitig ist das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf
des 30. Juni 2018 durch eine ordentliche Eigenkündigung des Beklagten aufge-
löst worden. Seither konnte der Kläger in keinem Fall mehr eine Arbeitsleistung
des Beklagten beanspruchen.
b)
Es kann dahinstehen, ob die Feststellung, ein Arbeitsverhältnis habe bis
zu einem bestimmten Termin fortbestanden, geeignet sein kann, den Arbeitgeber
hinsichtlich der zur Grundlage einer außerordentlichen Eigenkündigung des Ar-
beitnehmers gemachten Vorwürfe zu rehabilitieren
. Das ist zweifelhaft, weil es sich
beim Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB bzw. der Unwirk-
samkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung um eine bloße, nicht in Rechts-
kraft erwachsende Vorfrage der begehrten Feststellung handelt. Jedenfalls ist im
Streitfall eine fortwirkende, rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung des Klägers
in Bezug auf den vom Beklagten angeführten Kündigungsgrund weder vorgetra-
gen noch sonst ersichtlich
. Die Parteien streiten ausschließlich über die Rechtsfrage, ob
die Nebenabrede wirksam ist und dem Kläger hieraus - fällige - Rückzahlungs-
ansprüche zustanden. Der Beklagte hat die außerordentliche Eigenkündigung
nicht auf streitige, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gestützt.
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c)
Der Kläger möchte nicht die Durchsetzung eines Schadensersatzan-
spruchs gegen den Beklagten aufgrund einer rechtswidrigen Lösung aus dem
Arbeitsverhältnis vorbereiten. Dazu wäre der gewählte Antrag auch untauglich,
weil auf ihn lediglich eine Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses
„Schadensersatzanspruch“, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der Parteien erst mit Ablauf des 30. Juni 2018, festgestellt
und damit keine abschließende Klärung über das
Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten be-
wirkt würde.
d)
Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, dass die Sozialversi-
cherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum rechtlich
gebunden wären. Eine solche präjudizielle Wirkung müsste gesetzlich vorge-
schrieben sein. Das ist nicht der Fall
.
e)
Der Kläger bedarf der erstrebten Feststellung nicht, um seine Pflichten
gegenüber der Zusatzversorgungskasse Thüringen erfüllen zu können. Er hat für
die Monate Mai und Juni 2018 in keinem Fall mehr Beiträge für den Beklagten
abzuführen. Das folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Tarif-
vertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 in der Fas-
sung des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 8. Juni 2017. Danach entspricht das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von die-
sem ist ein bestimmter Vomhundertsatz an die Zusatzversorgungseinrichtung ab-
zuführen. Dem Beklagten stünde mangels Arbeitsleistung auch bei Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses für beide Monate kein der Besteuerung unterliegender
Arbeitslohn mehr zu.
f)
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abwicklung des
Arbeitsverhältnisses in anderer Hinsicht zwischen den Parteien im Streit wäre
und
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deshalb ein rechtliches Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung
bestünde.
g)
Ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung liegt schließlich
nicht im Hinblick auf die in der Nebenabrede bestimmte Pflicht des Beklagten vor,
unter bestimmten Umständen einen Teil der Fortbildungskosten zu erstatten. Mit
einer stattgebenden Entscheidung erwüchse allein in Rechtskraft, dass das Ar-
beitsverhältnis der Parteien bis zum 30. Juni 2018 fortbestanden hat. Hingegen
nähme die Vorfrage, ob die außerordentliche Eigenkündigung des Beklagten un-
wirksam war, nicht an der materiellen Rechtskraft eines Feststellungsurteils teil.
Erst recht stünde nicht in der Rechtskraft fähiger Weise fest, dass das Arbeits-
verhältnis nicht
iSv. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Neben-
abrede geendet hat bzw. die Monate Mai und Juni 2018 nicht als
iSv. § 6 Abs. 2 Nebenabrede anzusehen sind. Dessen ungeach-
tet könnten selbst solche Feststellungen dem Kläger eine Leistungsklage nicht
ersparen. Der Beklagte leugnet einen Rückzahlungsanspruch nicht - wenigstens
nicht nur - deshalb, weil das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Klägers ge-
endet habe oder die Höhe der Rückforderung übersetzt sei. Vielmehr hält er dem
Rückzahlungsverlangen - zumindest auch - andere Einwände betreffend den An-
spruchsgrund, nämlich die Wirksamkeit der Nebenabrede, entgegen. Es kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er das Rückzahlungsbegehren
des Klägers auch nur teilweise als berechtigt ansähe, sobald die außerordentli-
che Eigenkündigung für unwirksam befunden würde. Die begehrte Feststellung
schüfe keinen Rechtsfrieden
.
III.
Die Klage ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256
Abs. 2 ZPO zulässig. Dazu müsste der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis
zum 30. Juni 2018 für die Entscheidung über einen Hauptantrag vorgreiflich sein
. Die Vorgreiflichkeit ist zwar von
Amts wegen zu beachten, doch findet eine Amtsermittlung nicht statt
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. Der Klä-
ger hat trotz eines Hinweises des Senats gemäß § 139 Abs. 3 ZPO schon nicht
vorgetragen, dass zwischen den Parteien weitere Klage- oder Widerklageanträge
aus dem vormals einheitlichen Verfahren noch im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung im Berufungsverfahren
in erster oder zweiter Instanz rechtshängig gewesen seien.
Koch
Rachor
Niemann
Krüger
Torsten Falke