Urteil des BAG vom 26.01.2017

Änderungskündigung - fehlende Bestimmtheit

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. Januar 2017
Zweiter Senat
- 2 AZR 68/16 -
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0
I. Arbeitsgericht Weiden
- Kammer Schwandorf -
Urteil vom 18. Dezember 2006
- 5 Ca 468/06 S -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 16. Juni 2015
- 7 (2) Sa 229/07 -
Entscheidungsstichworte:
Änderungskündigung - Bestimmtheit
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
2 AZR 68/16
7 (2) Sa 229/07
Landesarbeitsgericht
Nürnberg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
26. Januar 2017
URTEIL
Radtke, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-
handlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-
beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Rich-
ter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt:
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2 AZR 68/16
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lan-
desarbeitsgerichts
Nürnberg
vom
16. Juni
2015
- 7 (2) Sa 229/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar-
beitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom
18. Dezember 2006 - 5 Ca 468/06 S - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbe-
dingungen im Zusammenhang mit der Änderungskün-
digung der Beklagten vom 30. März 2006 sozial unge-
rechtfertigt ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als
zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit März 1997 als Elektrotechniker tätig.
Das vertraglich vereinbarte Aufgabengebiet umschloss ua. die Softwareerstel-
lung.
Im November 2001 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere
Kopfverletzungen. Im Dezember 2005 führte die Beklagte einen Arbeitstest
durch, bei dem der Kläger vorhandene Sicherheits-SPS anpassen sollte. Als
Ergebnis des Tests hat die Beklagte gemeint, der Kläger könne keine komple-
xen Programmiertätigkeiten in diesem Bereich mehr durchführen. Unter dem
30. März 2006 erklärte sie eine Änderungskündigung. In dem Kündigungs-
schreiben heißt es auszugsweise:
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„…
Sehr geehrter [Kläger],
hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich und
fristgemäß zum 30.06.2006, gleichzeitig bieten wir Ihnen
ein Arbeitsverhältnis an zu den bisherigen arbeitsvertragli-
chen Bedingungen mit folgenden Abweichungen:
Folgende Punkte werden abgeändert:
1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als
Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgaben-
gebiet umschließt die Software-Erstellung, Projektbetreu-
ung und -abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulung
usw. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein
halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich
im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen
einverstanden.
3. Bezüge
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatli-
che Vergütung von
brutto EUR 2.709,--
und lautet neu:
1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
[Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als
Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgaben-
gebiet umschließt alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fah-
rer- und Kuriertätigkeiten, hierzu gehören ua. das Be- und
Entladen von Baustellen- oder sonstigem Material in und
von Transportfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine
Lagertätigkeiten usw.
In das Aufgabengebiet wird [der Kläger] ca. einen Monat
eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen
seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstan-
den.
3. Bezüge
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Stunden-
lohn von
brutto EUR 8,50
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…“
Der Kläger hat das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Fortset-
zung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Vertragsbedingungen rechtzeitig unter
Vorbehalt angenommen und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Er sei
weiterhin in der Lage, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Das mit der Kündigung
verbundene Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags sei nicht hinreichend
bestimmt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
durch die Änderungskündigung vom 30. März 2006 sozial
ungerechtfertigt und unwirksam ist.
Beide Vorinstanzen sind dem Klageabweisungsantrag der Beklagten
gefolgt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Un-
recht abgewiesen. Die mit der Kündigung der Beklagten vom 30. März 2006
erstrebte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist sozial nicht gerechtfer-
tigt.
A.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich in mehrfacher Hin-
sicht als rechtsfehlerhaft.
I.
Das Berufungsgericht hat - erstens - angenommen, der Kläger sei dau-
erhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Diese Annahme wird von seinen Feststellungen nicht getragen. Dass der Klä-
ger „die an sich geschuldeten Programmierarbeiten nicht (mehr) durchführen“
und
„auf dem arbeitsvertraglichen Arbeitsplatz“ nicht mehr eingesetzt werden
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kann, besagt für sich genommen lediglich, dass er einen Teilbereich des ver-
einbarten Leistungsspektrums nicht mehr abzudecken vermag. Ein solcher
Sachverhalt ist nicht mit dem einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit vergleichbar,
die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die vertraglich festgelegte Arbeits-
leistung überhaupt zu erbringen
.
II.
Das Landesarbeitsgericht hat - zweitens - nicht geprüft, ob das mit der
Kündigung verbundene Vertragsangebot so konkret gefasst war, dass es der
Kläger ohne Weiteres annehmen konnte
.
III.
Das Berufungsgericht hat - drittens - nicht festgestellt, aufgrund welcher
Umstände die mit einer Änderung des Aufgabenbereichs einhergehende Ab-
senkung der Vergütung auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto sozial ge-
rechtfertigt sein sollte
.
B.
Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts zwingen nicht zu einer Zu-
rückverweisung. Der Senat kann abschließend entscheiden, dass die von der
Beklagten unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
erstrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt
war. Der Kläger konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er
fortan schulden sollte.
I.
Es kann unterstellt werden, dass dem Kläger aufgrund vorangegange-
ner Erläuterungen klar sein musste, er solle überhaupt nicht mehr als Elektro-
techniker eingesetzt werden und dass ein solcher Wille der Beklagten in dem
Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat
. Für Tätigkeiten eines Elektrotechnikers wäre ein Stundenlohn von 8,50
Euro brutto nach dem frei ausgehandelten Gehaltsgefüge bei der Beklagten
unstreitig deutlich zu niedrig.
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II.
Jedenfalls war das mit der Kündigung verbundene Fortsetzungsange-
bot
hinsichtlich der ausdrücklich vorbehaltenen „Einsätze auf Baustellen“ nicht
derart konkret gefasst, dass es der Kläger ohne Weiteres hätte annehmen kön-
nen. Er konnte insoweit
die für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist „ver-
sprochenen Dienste“ iSv. § 611 Abs. 1 BGB, die Art der geschuldeten Arbeits-
leistung(en), nicht ausreichend erkennen.
1.
Sollten Tätigkeiten eines Elektrotechnikers überhaupt nicht mehr zuge-
wiesen werden können,
musste dies auch für mögliche „Einsätze auf Baustel-
len“ gelten.
2.
Dem Kündigungsschreiben ließ sich nicht entnehmen, der Kläger solle
auch im Rahmen von „Einsätzen auf Baustellen“ mit den aufgeführten Hilfstä-
tigkeiten befasst werden, die ausdrücklich als
„Arbeiten im Lager“ bzw. „Lager-
tätigkei
ten“ bezeichnet sind. Das gilt umso mehr, als nach dem ihm bekannten
Sprachgebrauch bei der Be
klagten mit „Baustellen“ alle auswärtigen Einsätze
bei Kunden gemeint sind.
3.
Schließlich konnte der Kläger aus dem festgelegten Stundenlohn nicht
mittelbar auf die Art der ihm auf
„Baustellen“ zuzuweisenden Tätigkeiten rück-
schließen, weil im Betrieb der Beklagten kein kollektives Entgeltschema be-
stand und damit nicht bestimmte Tätigkeiten oder doch Tätigkeitsmerkmale ei-
ner Entgeltgruppe zugeordnet waren
.
4.
Entscheidungserheblicher weiterer Vortrag der Beklagten steht nicht zu
erwarten. Die Beklagte hat mit ihren auf die Hinweise des Senats vom
16. November 2016 und 9. Januar 2017 eingereichten Schriftsätzen vom
12. Dezember 2016 und 17. Januar 2017 nicht behauptet, dem Kläger sei vor
Übergabe des Kündigungsschreibens vom 30. März 2006 erklärt worden, wel-
che Arten von Aufgaben auf
„Baustellen“ Gegenstand des Fortsetzungsange-
bots sein sollten.
Vielmehr hat sie ausgeführt, dass ihm nach Möglichkeit „ab-
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wechslungsreichere und anspruchsvo
llere Tätigkeiten“ (nicht aber solche eines
Elektrotechnikers oder gar Programmierers) zugewiesen werden sollten.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Koch
Berger
Niemann
B. Schipp
Niebler
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