Urteil des BAG vom 05.06.2020

Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 5. Juni 2020
Zehnter Senat
- 10 AZN 53/20 -
ECLI:DE:BAG:2020:050620.B.10AZN53.20.0
I. Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 25. April 2019
- 5 Ca 2089/18 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 6. Dezember 2019
- 4 Sa 327/19 -
Entscheidungsstichworte:
Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg
Leitsatz:
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit ver-
antwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
ECLI:DE:BAG:2020:050620.B.10AZN53.20.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
10 AZN 53/20
4 Sa 327/19
Landesarbeitsgericht
Köln
BESCHLUSS
In Sachen
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und
Nichtzulassungsbeschwerdeführer,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und
Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2020 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 6. Dezember 2019 - 4 Sa 327/19 - wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 13.549,11 Euro festgesetzt.
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Gründe
A.
Die Parteien streiten über eine Versetzung und darüber, ob der Kläger
auf seinem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen
ist. Das Landesarbeitsgericht hat das teilweise stattgebende Urteil des Arbeits-
gerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Das Berufungsurteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am
2. Januar 2020 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020, der als elektronisches Dokument
am 22. Januar 2020 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Pro-
zessbevollmächtigte des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der
Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) verse-
hen gewesen. Nach dem Transfervermerk ist der Schriftsatz aus einem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) eingereicht
worden. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) ist nicht festzustellen
gewesen. Die als Anlage übersandte Abschrift des anzufechtenden Urteils hat
nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017
genügt
.
Die Klägervertreterin ist deshalb mit Schreiben des Bundesarbeitsge-
richts vom 29. Januar 2020 darauf hingewiesen worden, dass das eingereichte
elektronische Dokument die Formvoraussetzungen nicht erfülle. Am Montag,
3. Februar 2020, ist der Beschwerdeschriftsatz mit formgerechter Anlage erneut
aus einem beA ohne VHN eingereicht worden.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 hat die Klägervertreterin die Nichtzu-
lassungsbeschwerde begründet. Der Schriftsatz, der nicht mit einer qeS verse-
hen worden ist, ist am 2. März 2020 zunächst als elektronisches Dokument aus
einem beA ohne VHN beim Bundesarbeitsgericht eingereicht worden. Am sel-
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ben Tag ist die vollständige, von der Klägervertreterin eigenhändig unterschrie-
bene Beschwerdebegründung erneut - nun mit Telefax - beim Bundesarbeitsge-
richt eingereicht worden. Die Klägervertreterin hat in einem am 5. März 2020
eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag erklärt, dass die am 2. März 2020
um 15:21 Uhr per beA eingegangene Beschwerdebegründung mit Anlagen
maßgeblich sei. Die weiteren Versionen seien nur vorsorglich eingereicht wor-
den und könnten als gegenstandslos betrachtet werden. Dieser Schriftsatz ist
erneut nicht mit einer qeS versehen und aus einem beA ohne VHN eingereicht
worden.
Mit der auf die Zulassungsgründe einer Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung, der Divergenz und der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör gestützten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht.
B.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet
.
I.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift nicht
den Formerfordernissen genügt, die ein als elektronisches Dokument einge-
reichter bestimmender Schriftsatz einzuhalten hat. Dem Kläger kann von Amts
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Mit der form-
wirksam eingereichten Beschwerdebegründung ist gleichzeitig die frühere Pro-
zesshandlung der einzulegenden Beschwerde formwirksam nachgeholt worden.
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist nicht
in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden.
a)
Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde bei dem Bundes-
arbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Sie kann nach
§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO auch als
elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn es für die Bear-
beitung durch das Gericht geeignet ist
. Der Senat
kann nicht auf die wortgleiche Regelung des § 46c ArbGG zurückgreifen, weil
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sie nur für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren gilt. Für das Revi-
sionsverfahren fehlt eine entsprechende Verweisung in § 72 Abs. 6 ArbGG
. Die Anforderungen an die Signatur und den Übermittlungsweg ergeben
sich aus § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. In der auf der Grundlage des § 130a
Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen und zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
ERVV sind die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer
qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht
werden
.
aa)
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden
Person versehen ist, darf nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV nur auf einem sicheren
Übermittlungsweg oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden
.
bb)
Auf die qeS kann verzichtet werden, wenn ein sicherer Übermittlungs-
weg gewählt wird. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Abs. 4 ZPO
definiert. Dazu zählt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwi-
schen dem beA oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-
teten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
(1)
Noch nicht geklärt ist, ob es für ein einzureichendes elektronisches Do-
kument ohne qeS darauf ankommt, dass derjenige, der das elektronische Do-
kument signiert hat, mit dem tatsächlichen Versender aus dem beA überein-
stimmt
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.
(2)
Aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck ergibt sich, dass
§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO einschränkend auszulegen ist.
Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit
einer qeS versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg ein-
gereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Per-
son mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
(a)
Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Aus-
druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung
sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Ge-
setzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen
anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskon-
zeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich ver-
folgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird
daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten
.
(b)
Dem Wortlaut des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO lässt sich nicht ein-
deutig entnehmen, wer das elektronische Dokument auf dem sicheren Übermitt-
lungsweg versandt haben muss. Soweit das OLG Braunschweig das Wort „und“
hervorhebt und daraus ableitet, dass die verantwortende Person eine zweiakti-
ge Handlung vornehmen muss, die aus Signatur und Einreichung besteht, folgt
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dieser Schluss nicht zwingend aus dem Normtext
. Die Wendung „von der verantwor-
tenden Person“ kann sich nur auf das ihr folgende „signiert“ beziehen, in glei-
cher Weise aber auch auf die im letzten Satzteil enthaltene Formulierung „auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“. Ebenso wenig ergibt
sich aus § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wer ein elektronisches Dokument versenden
muss.
(c)
Eine einschränkende Auslegung dahin, dass ein sicherer Übermitt-
lungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO nur gegeben ist, wenn die verantwor-
tende Person den Schriftsatz selbst versendet, ist jedoch mit Blick auf die Sys-
tematik sowie auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
(aa)
In systematischer Hinsicht steht der sichere Übermittlungsweg bei einer
Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qeS
. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an
die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den
sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das
elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann
. Diese Funktionen sollen auch bei
einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert wer-
den. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen
Übermittlungswegen nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als si-
chere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der
Daten gewährleistet sind. Der Gleichrang von qeS und sicherem Übermitt-
lungsweg bei einfacher Signatur ergibt sich auch aus der Entwurfsbegründung.
Auf S. 25 heißt es dort, dass die das Dokument verantwortende Person das
elektronische Dokument mit einer qeS nach dem Signaturgesetz versehen oder
einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss
. Beide
Pflichten richten sich an die verantwortende Person.
(bb)
Diese systematischen Erwägungen werden von Sinn und Zweck ge-
stützt, die mit der Neuregelung verfolgt werden. Sinn und Zweck ergeben sich
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aus den Gesetzesmaterialien. Der im Schrifttum geäußerten Auffassung, die
Begründung eines Gesetzentwurfs sei im Unterschied zu den Erwägungsgrün-
den in Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union nicht vom Ge-
setzgeber verabschiedet und könne daher nicht zur Auslegung herangezogen
werden, stimmt der Senat nicht zu
. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den
Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu
.
(aaa)
Mit der Änderung des § 130a ZPO wollte der Gesetzgeber keine Ab-
kehr vom bisher geltenden Recht vornehmen, sondern es ergänzen. Nach der
Entwurfsbegründung sollte mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten auf die hinter den Erwartungen zurückge-
bliebene Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs reagiert werden. Als
Grund für das fehlende Nutzervertrauen wurde die mangelnde Akzeptanz der
qeS ausgemacht. Abhilfe sollte eine anwenderfreundliche Kommunikation
schaffen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der
Justiz bedeutend senkt und das Nutzervertrauen stärkt
. Die Nutzung der qeS sollte weiterhin möglich sein, um der Form zu
genügen. Sie sollte aber nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn das elek-
tronische Dokument stattdessen einfach signiert und auf einem sicheren Kom-
munikationsweg an die Justiz übermittelt wird. Dem Gesetzgeber ging es insbe-
sondere darum, auch mit der Einführung zusätzlicher Kommunikationsmöglich-
keiten weiterhin die Authentizität des übermittelten Dokuments zu gewährleis-
ten. Das findet sich in der Entwurfsbegründung wieder, wenn auf S. 20 ange-
führt ist, dass eine Kommunikation per EGVP bei Versendung aus einem be-
sonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem Postfach mit vergleichba-
rem Authentizitätsgrad als sicher angesehen werden kann
. Daran wird deutlich, dass ein abschließender Akt, mit dem die Verant-
wortung übernommen wird, auch dann erforderlich ist, wenn ein lediglich ein-
fach signiertes elektronisches Dokument übermittelt wird. Gestützt wird dieses
Ergebnis durch die Stellungnahme des Bundesrats, der hervorhob, dass Wer-
tungswidersprüche zwischen Papierverfahren und elektronischem Verfahren zu
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vermeiden seien
. Dieses Ziel kann
nur erreicht werden, wenn die leicht von Dritten anzubringende einfache Signa-
tur durch ein Verfahren ergänzt wird, das die Authentizität, aber auch die Inte-
grität des Dokuments sicherstellt. Daran wird die vom OLG Braunschweig
schon am Wortlaut festgemachte zweiaktige Handlung deutlich, die die verant-
wortende Person vornehmen muss
.
(bbb)
Bei einem beA nach § 31a BRAO ist die Identität des Absenders tech-
nisch abgesichert. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Ge-
samtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA
empfangsbereit ein. Neueintragungen nehmen die Rechtsanwaltskammern
nach § 31 Abs. 1 Satz 5 BRAO nur vor, nachdem ein Identifizierungsverfahren
durchgeführt worden ist
. Allerdings ist zu berück-
sichtigen, dass weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach möglich sind
. Nach § 23 Abs. 3 Satz 5
RAVPV kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf
einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, zwar nicht auf andere Perso-
nen übertragen werden. Die Versendung durch andere Personen ist jedoch
technisch möglich. Echtheit und Integrität des Dokuments können deshalb nur
gewährleistet werden, wenn es entweder mit einer qeS versehen ist oder von
der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei
der Justiz eingereicht worden ist.
(ccc)
Diesen Erwägungen zu Zusammenhang und Zweck steht nicht entge-
gen, dass die Gesetzesmaterialien an anderen Stellen weniger aussagekräftig
sind. Auf S. 25 der Entwurfsbegründung heißt es, eine (einfache) Signatur sei
erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg
als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument ver-
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antwortenden Person identisch ist
. Der Senat schließt
sich im Ausgangspunkt der in der Literatur geäußerten Meinung an, eine ein-
schränkende Auslegung komme nur dann in Betracht, wenn mit dem Absender
der tatsächliche Versender und nicht der Postfachinhaber gemeint sei
. Sie steht dem gefundenen Ausle-
gungsergebnis jedoch nicht entgegen. Mit Blick auf die bereits angeführten
Überlegungen zu Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung gibt es hin-
reichende Anhaltspunkte für die hier zugrunde gelegte einschränkende Ausle-
gung von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO.
(d)
Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Bun-
desgerichtshof bei eigenhändigen Unterschriften iSv. § 126 BGB die Mitwirkung
einer Schreibhilfe zugelassen hat
. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Bei der Unter-
stützung durch eine Schreibhilfe soll letztlich nur körperliches Unvermögen, ei-
ne Unterschrift trotz eines entsprechenden Willens allein zu leisten, ausgegli-
chen werden. Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch eine
andere Person als den Inhaber des beA geht es im Unterschied dazu nicht um
den Ausgleich einer körperlichen Schwäche, sondern darum, dass Arbeiten de-
legiert werden.
(3)
Damit ist für einen sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 4 Nr. 2
ZPO erforderlich, dass die verantwortende Person das elektronische Dokument
selbst versendet. Wird das beA durch eine andere Person als den Postfachin-
haber - zB das Sekretariat eines Rechtsanwalts - verwendet, liegt kein sicherer
Übermittlungsweg vor, sodass die qeS unverzichtbar ist.
(4)
Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob
ein Rechtsmittel formgerecht eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch
übermittelten Dokument, das nicht mit einer qeS versehen ist, nur anhand des
VHN vorgenommen werden.
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(a)
Die Postfächer des beA besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit
DE.BRAK beginnt. Die DE.BRAK - SAFE-ID allein genügt jedoch nicht als Be-
leg dafür, dass das beA auch als sicherer Übermittlungsweg iSd. § 130a Abs. 4
Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt selbst
oder ein Mitarbeiter gesendet hat, wird immer die SAFE-ID des Anwalts im
Transfervermerk und im Prüfprotokoll der eingehenden Nachricht angezeigt.
Die aufgrund des Mitarbeiterzertifikats in der beA-Verwaltung sichtbare
SAFE-ID des Mitarbeiters tritt nach außen dagegen nicht in Erscheinung
.
(b)
Ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt ist,
kann nur anhand eines VHN geprüft werden
. Beim
VHN handelt es sich technisch um einen speziellen OSCI-Header und eine be-
stimmte fortgeschrittene, prüfbare Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-
Nachricht. Sichtbar ist der VHN im EGVP-Transfervermerk und im EGVP-
Prüfprotokoll. Dort wird der VHN - wenn ein solcher vorhanden ist - in der Zeile
„Informationen zum Übermittlungsweg“ dargestellt. Der VHN dient dem Nach-
weis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach (beBPo, beA, beN,
EGVP-Postfach einer Justizbehörde) versandt wurde. Dieser Nachweis wird nur
an einer Nachricht angebracht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Das
Versandpostfach muss nach Authentifizierung und Identifizierung des Post-
fachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt werden.
Der Postfachinhaber muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Nachricht erstellt wird,
sicher an dem Postfach angemeldet sein. Die Unterscheidung wird an zwei
Transfervermerken deutlich
.
(aa)
Übermittelt der Inhaber des beA selbst, wird in der ersten Zeile des ers-
ten Schriftfelds
unter „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Hinweis „si-
cherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“ angebracht.
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(bb)
Übermittelt eine dritte Person, die nicht Inhaber des beA ist, fehlt in dem
ersten Schriftfeld
über der Zeile „Eingang auf dem Server“ die Zeile zu den „In-
formationen zum Übermittlungsweg“.
(c)
Das gegen die Nutzung des VHN geltend gemachte Argument, eine
gesetzliche Grundlage fehle, überzeugt den Senat nicht
.
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(aa)
Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob eine Prozess-
handlung rechtzeitig ist, sind die Regeln des Freibeweises anwendbar
. Hierzu muss das Gericht auf den Transfervermerk und ggf. ergänzend
auf das Prüfprotokoll und den Prüfvermerk zurückgreifen. Dabei handelt es sich
um Bestandteile der Akte nach § 298 Abs. 2 ZPO. Das empfangende Gericht
macht auf diese Weise aktenkundig, dass ein elektronisches Dokument auf ei-
nem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde.
(bb)
Mit Blick darauf, dass das beA nach § 31a Abs. 3 Satz 3 BRAO, § 23
RAVPV weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach ermöglicht, muss das
empfangende Gericht mithilfe der technischen Möglichkeiten prüfen, ob der In-
haber des Postfachs selbst oder eine dritte Person das elektronische Dokument
übermittelt hat. Nach § 20 Abs. 3 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer
bestimmte Umstände zu gewährleisten. Für den Empfänger muss feststellbar
sein, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wenn
nicht-qualifiziert signierte elektronische Dokumente durch einen Rechtsanwalt
auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Dazu dient der im
System angelegte VHN.
b)
Der Kläger hat deshalb innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist
keine formwirksame Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Einle-
gung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG
mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils des Landesarbeitsge-
richts am 2. Januar 2020 ausgelöst. Weder die am 22. Januar 2020 noch die
am Montag, 3. Februar 2020, jeweils als elektronisches Dokument eingereichte
Beschwerdeschrift genügen den Anforderungen des § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2
ZPO. Die Schriftsätze sind jeweils mit einer einfachen Signatur versehen. Um
formwirksam eingereicht zu werden, mussten sie auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg eingereicht werden. Das geschah hier nicht. Nach den Transferver-
merken wurden die Schriftsätze zwar aus einem beA übermittelt. Der VHN fehlt
jedoch.
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Es liegt daher nahe, dass der Schriftsatz nicht von der Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers als Inhaberin des beA und verantwortender Person,
sondern von einer dritten Person übermittelt wurde. Die nach Auffassung der
Literatur in diesem Fall gebotene Überprüfung durch die Gerichte, ob der Post-
fachinhaber die Nachricht selbst versandt hat, kann unterbleiben
. Dem
Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren.
2.
Der Kläger ist von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
in die Beschwerdefrist wiedereinzusetzen. Er hat die Frist für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde zwar versäumt. Ob ihn ein Schuldvorwurf trifft,
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braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Ein etwaiges Verschulden war
aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht ursächlich dafür, dass der Klä-
ger die Frist nicht gewahrt hat. Mit der formwirksam eingereichten Beschwer-
debegründung hat er die versäumte Handlung bereits nachgeholt.
a)
Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhin-
dert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozess-
bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Es
kann offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Schuldvor-
wurf zu machen ist. Ein etwaiges Verschulden war jedenfalls nicht ursächlich
dafür, dass der Kläger die Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht gewahrt
hat.
aa)
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschul-
det. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis
gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann
als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbe-
vollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufge-
wendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein
strenger Maßstab anzulegen. Die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung
überträgt, darf darauf vertrauen, dass er ihr als Fachmann gewachsen ist.
Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den si-
cheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich
anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtspre-
chung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um ei-
ne vor Kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Auf-
merksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchst-
richterlich geklärt ist. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschul-
digt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalts-
anforderungen nicht vermeidbar war
.
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bb)
Hier spricht einiges dafür, dass die Übermittlung eines nicht qualifiziert
signierten Schriftsatzes durch eine dritte Person aus dem beA angesichts der
umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtslage nicht die
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und die Nutzung des sicheren Wegs
darstellt. Dennoch kann auf sich beruhen, ob die Prozessbevollmächtigte des
Klägers ein Schuldvorwurf trifft. Die Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Ver-
schulden der Partei wegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren,
wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht ver-
letzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes
Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Ohne Verschulden ver-
hindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr zwar
ein Schuldvorwurf zu machen ist, dieses Verschulden aber für die Fristver-
säumnis nicht ursächlich gewesen ist oder der Partei nicht zugerechnet werden
kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle ge-
wahrt worden wäre
.
cc)
Aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht kann ein gerichtlicher Hin-
weis geboten sein, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der vorge-
sehenen Form übermittelt worden ist. Eine Partei kann erwarten, dass dieser
Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsge-
mäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um
eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hin-
weis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsge-
mäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei
noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Kann der Hinweis im Rahmen
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden,
dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes
noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der
formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinset-
zung allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen
Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung da-
zu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsat-
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zes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevoll-
mächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine
solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen
Verfahrens
. Die Abgrenzung dessen, was im
Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der
Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung ori-
entieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ih-
rer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss
.
dd)
Nach diesen Maßstäben ist hier davon auszugehen, dass bei ord-
nungsgemäßem Geschäftsgang ein Hinweis so rechtzeitig hätte erteilt werden
können, dass der Kläger die Beschwerde formgerecht hätte übermitteln und
einlegen können. Bei Eingang der Beschwerdeschrift am Vormittag des
22. Januar 2020 standen noch volle zwölf Kalendertage oder acht Arbeitstage
bis zum Fristablauf am Montag, 3. Februar 2020, offen. Mit Blick auf den Trans-
fervermerk einschließlich des darin ggf. enthaltenen VHN besteht eine einfache
und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem
beA versandter Schriftsatz mit einer qeS versehen ist oder auf einem sicheren
Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Es stellt keine nennenswerte
Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar, zeitnah
nach Eingang eines elektronischen Dokuments zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfüllt sind. Das gilt insbesondere
deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsat-
zes durchzuführen ist. Das Gericht muss auf Mängel des Formats iSv. 130a
Abs. 2 ZPO nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich hinweisen. Das setzt
eine entsprechende Prüfung des elektronischen Dokuments voraus. Solange
die Akte dem Richter im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht vorgelegen
hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit des Mangels auf den Wissensstand
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des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an
. Hinzu kommt, dass es sich bei der Übermittlung eines elektro-
nischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 3
Satz 1 Alt. 2 ZPO um eine noch verhältnismäßig neue Kommunikationsmög-
lichkeit handelt, die regelmäßig mit Unklarheiten und Unsicherheiten verbunden
ist. Der Gesetzeszweck, eine anwenderfreundliche Kommunikation einzurich-
ten, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz be-
deutend zu senken und das Nutzervertrauen zu stärken
, kann nur erreicht werden, wenn die Gerichte im Umgang mit den
Rechtsuchenden und ihren Bevollmächtigten entsprechend handeln und ihre
Hinweispraxis darauf ausrichten. Auch wenn Rechtsuchende deswegen nicht
erwarten dürfen, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Doku-
ments sofort prüfen, genügt ein Zeitraum von acht Arbeitstagen oder zwölf Ka-
lendertagen, um eine solche Prüfung vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat
einen Zeitraum von zehn vollen Kalendertagen als ausreichend angesehen, um
einen Hinweis über die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Berufungsge-
richts zu erteilen
.
ee)
Der hier gebotene Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Form wurde
nicht erteilt. Erteilt wurde lediglich ein Hinweis nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO
an den Kläger, dass der Schriftsatz bzw. die eingereichten Anlagen nicht den
technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat entsprechen. Dieser
Hinweis war auf einen Formatfehler gerichtet. Er war etwas anderes als der ge-
botene Hinweis auf die nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht gewahrte Schrift-
form. Entsprechend geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die in
§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO enthaltene Eingangsfiktion nur auf Formatfehler an-
zuwenden ist, jedoch nicht auf die Wahrung der prozessualen Form
.
ff)
Der gebotene Hinweis unterblieb. Ein mögliches Verschulden der Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers war daher nicht mehr ursächlich dafür, dass
er die Frist des § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht einhielt.
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b)
Der Kläger kann nach §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in die
Beschwerdefrist wiedereingesetzt werden.
aa)
Wiedereinsetzung kann nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne An-
trag von Amts wegen gewährt werden. Dass der Kläger die versäumte Pro-
zesshandlung der Beschwerdeeinlegung nicht ausdrücklich nachgeholt hat, ist
unschädlich. Er hat sie bereits vorgenommen, indem er eine formwirksame Be-
schwerdebegründung per Telefax eingereicht hat. In der formwirksam einge-
reichten Beschwerdebegründung vom 2. März 2020 ist zugleich die Prozess-
handlung der Beschwerdeeinlegung enthalten
.
bb)
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 5. März
2020 mitgeteilt hat, der per Telefax eingegangene Schriftsatz sei nur vorsorglich
eingereicht worden und könne als gegenstandslos betrachtet werden.
(1)
Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind Prozesshandlungen
grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie die Prozesslage als sog. Bewirkungs-
handlungen unmittelbar verändern. Ein Widerrufsrecht kann sich allerdings
ausnahmsweise aus teleologischen oder systematischen Erwägungen ergeben
. Prozesshandlungen, deren be-
zweckter Erfolg erst aufgrund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (sog. Er-
wirkungshandlungen), sind dagegen widerruflich, solange durch sie keine ge-
schützte Position der Gegenseite entstanden ist
.
(2)
Da die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu der Zulässigkeit
des Rechtsbehelfs führt, ohne dass das Gericht tätig werden muss, ist von einer
Bewirkungshandlung auszugehen. Nachdem sie bei Gericht eingegangen ist, ist
sie nicht mehr widerruflich. Die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht im Aus-
nahmefall sind nicht erfüllt. Im Übrigen ging auch der Schriftsatz vom 5. März
2020 nicht formwirksam ein. Er wurde als elektronisches Dokument ohne qeS
und ohne VHN eingereicht.
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II.
Die auf die Zulassungsgründe nach
gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht
den inbestimmten Anforderungen genügt.
1.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht so präzise
und konkret formuliert, dass sie
mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann
.
2.
Bei den aus fallbezogenen Äußerungen abgeleiteten abstrakten
Rechtssätzen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass das Landesar-
beitsgericht zwingend von diesen Rechtssätzen ausgegangen sein muss
.
3.
Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, aus denen sich
ergibt, dass das Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen
nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat
. Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Beweisan-
gebote übergangen, legt sie nicht dar, welches Ergebnis die Beweisaufnahme
voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das anzufechtende Berufungsurteil
auf dem Verfahrensfehler beruhen kann
. Ob die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht
ursächlich für die anzugreifende Entscheidung war, kann der Senat nicht prü-
fen. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen konkreten Vortrag der Kläger auf
den Hinweis hin gehalten hätte
.
4.
Von einer zusätzlichen Begründung wird abgesehen
. Weitere Ausführungen sind weder aus verfassungsrecht-
lichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten
.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfest-
setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Gallner
Brune
Pessinger
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