Urteil des BAG vom 19.10.2020

Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Entscheidungen
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 19.10.2020, 10 AZB 53/20
ECLI:DE:BAG:2020:191020.B.10AZB53.20.0
Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2020 - 2 Ta
206/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Arrestbeklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu
tragen.
Gründe
1
I. Die Arrestklägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.
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Die Arrestklägerin beantragte im Ausgangsverfahren die Anordnung eines dinglichen Arrests in das
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten. Mit Beschluss vom 25. Januar
2018 (- 8 Ga 4/18) ordnete das Arbeitsgericht den dinglichen Arrest an. Die Arrestklägerin erwirkte
aufgrund des Arrestbeschlusses mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Eintragung des
Klägers in das Schuldnerverzeichnis und die Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch. Den
Widerspruch des Arrestbeklagten gegen den Arrestbeschluss wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom
1. März 2018 zurück. Auf die Berufung des Arrestbeklagten änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil
des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 4. Juli 2018 (- 2 SaGa 2/18 -) ab, hob den Arrestbeschluss auf und wies
den Arrestantrag zurück. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des Landesarbeitsgerichts hat die
Arrestklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Nachdem das Landesarbeitsgericht den Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben hatte, erwirkte
der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten, dass die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben
wurden. Mit seinem „Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO“ vom 18. Februar 2019 begehrte der
Arrestbeklagte, Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe
von insgesamt 17.413,75 Euro gegen die Arrestklägerin festzusetzen. Mit einem weiteren
Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Mai 2019 begehrte der Arrestbeklagte, Rechtsanwaltskosten für die
Aufhebung eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 3.045,09 Euro
festzusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat die von der Arrestklägerin an den Arrestbeklagten zu zahlenden Kosten
antragsgemäß auf 17.413,75 Euro und auf weitere 3.045,09 Euro festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde
der Arrestklägerin hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und
die Kostenfestsetzungsanträge zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Arrestbeklagte weiter das Ziel, die Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung
der Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Arrestklägerin festsetzen zu lassen.
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II. Die nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die
Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO und
auch nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landesarbeitsgerichts im Urteil über die
Aufhebung des Arrests festgesetzt werden können.
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1. Die Kosten des Arrestbeklagten können nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht als
Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (vgl. für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen § 930
Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie
notwendig waren, dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruch beizutreiben. Neben der Möglichkeit zur Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger
die Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festsetzen lassen. Wie das
Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, betrifft das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO
entsprechend dem Wortlaut der Norm und dem Zusammenhang mit § 788 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur
solche Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Hier geht es dagegen
um Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nicht nach § 788 Abs. 2
iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden können (vgl. BGH 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 -
Rn. 17; Brandenburgisches OLG 25. September 2019 - 6 W 74/19 - zu II 1 c der Gründe).
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2. Die Kosten des Arrestbeklagten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen können nicht auf der
Grundlage der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 4. Juli 2018 (- 2 SaGa
2/18 -) über die Aufhebung des Arrestbefehls nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.
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a) Es handelt sich nicht um Kosten des Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 1 ZPO im Arrestverfahren. Nur in Bezug
auf das Arrestverfahren hat das Landesarbeitsgericht eine Kostengrundentscheidung getroffen. Die Kosten
für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen sind dem Arrestvollzugsverfahren zuzuordnen und
können nicht aufgrund der im Arrestverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung nach §§ 103 ff. ZPO
festgesetzt werden (vgl. Saenger/Gierl ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 5). Das hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt.
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aa) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende
prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Rechtsanwaltskosten können nur
festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist
(BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7; 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - Rn. 9). Entscheidend ist,
welche Verfahrensabschnitte die Kostengrundentscheidung formal umfasst. Kosten für anwaltliche
Tätigkeiten in Verfahrensabschnitten, die der Kostengrundentscheidung zeitlich nachfolgen, sind von ihr
schon formal nicht umfasst (BGH 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 8).
10 bb) Der Arrestbeklagte begehrt hier die Festsetzung von Kosten für die Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen. Die Kosten sind entstanden, nachdem der Arrestbefehl durch das Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2018 (- 2 SaGa 2/18 -) aufgehoben worden ist. Sie sind daher formal
nicht von der Kostenentscheidung im vorausgegangenen Urteil erfasst.
11 cc) Der Arrestbeklagte kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich
bereits während des Arrestverfahrens gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gewandt. Es kann
dahinstehen, ob dieser Einwand zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Das Landesarbeitsgericht
hat festgestellt, dass der Arrestbeklagte die Aufhebung der in Vollziehung des Arrests erfolgten
Vollstreckungsmaßnahmen erstrebt und erwirkt hat, nachdem das Landesarbeitsgericht den Arrestbefehl
aufgehoben hatte. Neuer Tatsachenvortrag kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 577 Abs. 2
Satz 4 iVm. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 11 f.,
BAGE 153, 261).
12 dd) Eine Festsetzung der Kosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der
Kostengrundentscheidung im Urteil des Landesarbeitsgerichts im Arrestverfahren lässt sich auch nicht
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2006 (- VI ZB 46/05 -) begründen. Der
Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Kosten zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus einem Titel als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen sind, die wie
Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO
zugänglich sind (BGH 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - Rn. 9 f.).
13 (1) In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um Kosten, die den Beklagten
für eine Bankbürgschaft entstanden waren („Avalzinsen“), um die Zwangsvollstreckung aus einem
Versäumnisurteil einstweilen einstellen zu lassen. Nachdem es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu
einem Vergleich gekommen war, meldeten die Beklagten diese Kosten zum Kostenfestsetzungsverfahren
an.
14 (2) Der Bundesgerichtshof entschied, dass Kosten des Schuldners zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wie Kosten des
Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO unterliegen. Die
zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten stellen den wirtschaftlichen Prozesserfolg
sicher, indem sie möglicherweise irreversible wirtschaftliche Verluste vor Abschluss des Rechtsstreits
verhindern. Sie dienen der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits und sind keine
Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern Kosten der Rechtsverteidigung (BGH 17. Januar 2006 - VI ZB
46/05 - Rn. 6 ff.).
15 (3) Diese Rechtsprechung lässt sich auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht übertragen. Der
Arrestbeklagte erwirkte eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht während des laufenden
Arrestverfahrens, sondern nach dessen Abschluss. Sie diente nicht dem Prozesserfolg im Arrestverfahren,
sondern es ging dem Arrestbeklagten nach Abschluss des Arrestverfahrens darum, die Folgen der
Arrestvollziehung zu beseitigen.
16 b) Der Arrestbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den Kosten für die Aufhebung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handele es sich um Kosten iSv. § 788 Abs. 3 ZPO, die auf der
Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2018 (- 2 SaGa 2/18 -)
festgesetzt werden können.
17 aa) Nach verbreiteter Auffassung können die dem Schuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden
Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Kostenentscheidung in der den Titel aufhebenden
Entscheidung nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann 6. Aufl. § 788 Rn. 51;
BeckOK ZPO/Preuß Stand 1. September 2020 § 788 Rn. 56; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 17. Aufl. § 788
Rn. 26; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 52). Das kann jedoch nur gelten, wenn es sich um
Kosten handelt, die den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist.
Dagegen kommt eine Festsetzung auf dieser Grundlage nicht in Betracht, wenn die Kosten erst nach dem
Urteil entstanden sind und von dessen Kostenentscheidung formal nicht umfasst werden (vgl. BGH
7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 f.).
18 bb) Im Übrigen sind die dem Arrestbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung der
Vollstreckungsmaßnahmen keine Kosten iSv. § 788 Abs. 3 ZPO.
19 (1) Nach § 788 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten, wenn
das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Das gilt auch, wenn ein
Arrestbefehl aufgehoben wird (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann 6. Aufl. § 788 Rn. 45). § 788 Abs. 3 ZPO
beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel
auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH 10. Februar 2016 - VII ZB 56/13 - Rn. 18; 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14 -
Rn. 13).
20 (2) Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fallen Kosten, die der
Gläubiger beim Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben hat oder die vom Schuldner freiwillig
gezahlt worden sind (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann 6. Aufl. § 788 Rn. 48; BeckOK ZPO/Preuß Stand
1. September 2020 § 788 Rn. 52). Dagegen zählen eigene Kosten des Schuldners für die Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu den nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der
Zwangsvollstreckung (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann aaO Rn. 47; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl.
§ 788 Rn. 51; Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 24; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 17. Aufl. Rn. 24; aA
Saenger/Saenger ZPO 8. Aufl. § 788 Rn. 43).
21 (3) Der Arrestbeklagte kann sich für seine abweichende Auffassung, dass § 788 Abs. 3 ZPO auch eigene
Kosten des Schuldners erfasse, nicht mit Erfolg auf den Wortlaut der Norm berufen. Der vom
Arrestbeklagten angeführte Umstand, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten zu „erstatten“ und nicht
zu „ersetzen“ sind, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Die „Kosten der Zwangsvollstreckung“ iSv. § 788
Abs. 3 ZPO umfassen nach der Wortbedeutung nicht die Kosten, die dem Vollstreckungsgegner für die
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
22 3. Der Arrestbeklagte kann die Kosten für die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im
Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen. Ihm steht jedoch gegebenenfalls nach § 945 ZPO ein
Schadensersatzanspruch zu, der klageweise geltend zu machen ist (vgl. OLG Düsseldorf 14. Dezember
1989 - 10 W 118/89 - zu 3 der Gründe; OLG München 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - am Ende der
Gründe).
23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gallner Pessinger Pulz
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