Urteil des BAG vom 28.07.2020

Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 28. Juli 2020
Erster Senat
- 1 ABR 6/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
I. Arbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 6. Juli 2018
- 11 BV 47/18 -
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 23. Oktober 2018
- 8 TaBV 42/18 -
Entscheidungsstichworte:
Entgeltlisten - Anspruch des Betriebsrats nach EntgTranspG
Leitsatz:
Das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ist an die Zuständigkeit des Betriebsrats
für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1
EntgTranspG gebunden. Es besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfül-
lung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
1 ABR 6/19
8 TaBV 42/18
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
28. Juli 2020
BESCHLUSS
Metze, Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
2.
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
28. Juli 2020 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt,
die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die
ehrenamtliche
Richterin
Schwitzer
und
den
ehrenamtlichen
Richter
Prof. Dr. Rose für Recht erkannt:
- 2 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 3 -
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
23. Oktober 2018 - 8 TaBV 42/18 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Übergabe von Bruttoentgeltlisten.
Die Zentralverwaltung der Arbeitgeberin ist ein Betrieb mit mehr als
4.000 Beschäftigten. Dort ist ein 27-köpfiger Betriebsrat gewählt. Dieser hat
einen Betriebsausschuss gebildet.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Entgelttrans-
parenz
zwischen
Frauen
und
Männern
(Entgelttransparenzgesetz
- EntgTranspG -) hat die Arbeitgeberin von der dort vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die Verpflichtung zur Erfüllung individueller Auskunftsverlan-
gen von Beschäftigten generell zu übernehmen. Sie unterrichtet den Betriebsrat
regelmäßig über konkrete Auskunftsverlangen und deren Beantwortung. In die-
sem Zusammenhang gewährt sie Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und
-gehälter, welche nach Geschlecht aufgeschlüsselt die Entgeltbestandteile ein-
schließlich übertariflicher Zulagen und individuell ausgehandelter Zahlungen ent-
halten. Die Listen können entweder auf einem zur Verfügung gestellten Rechner
als PDF-Datei oder als Ausdruck eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit,
sich Notizen zu machen und Berechnungen anzustellen.
Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Übergabe
dieser Entgeltlisten an den Betriebsausschuss geltend gemacht. § 13 Abs. 1
Satz 1 EntgTranspG weise ihm die Aufgabe zu, die Durchsetzung der Entgelt-
gleichheit von Frauen und Männern im Betrieb zu fördern. Dazu sei der Betriebs-
ausschuss nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG berechtigt, die Bruttoentgeltlis-
1
2
3
4
- 3 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 4 -
ten einzusehen und auszuwerten. Das Auswertungsrecht umfasse auch die Her-
ausgabe der Listen in bearbeitungsfähigen Dateiformaten, hilfsweise in einer an-
deren auswertbaren (Papier-)Form.
Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Inte-
resse - zuletzt sinngemäß beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsaus-
schuss für die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG
vorzunehmende Auswertung Listen über die Brutto-
entgelte aller betriebsangehörigen Arbeitnehmer mit
Ausnahme der leitenden Angestellten elektronisch im
Format *.xls oder *.txt zu übergeben, die nach Ge-
schlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile aller
Arbeitnehmer des Betriebs enthalten, einschließlich
übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die in-
dividuell ausgehandelt und gezahlt werden;
hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Be-
triebsausschuss die im Hauptantrag genannte Liste
zu diesem Zweck in gedruckter Papierform zu über-
geben, die geeignet ist, den Inhalt der Liste mittels
elektronischer Zeichenerkennung (OCR) in elektroni-
sches Format umzuwandeln.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auf-
fassung vertreten, die Einsichts- und Auswertungsberechtigung nach § 13 Abs. 2
Satz 1 EntgTranspG erweitere nicht den allgemeinen betriebsverfassungsrecht-
lichen Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG um ein Recht auf Über-
lassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsge-
richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht haben die
Vorinstanzen dem in der Rechtsbeschwerde noch anfallenden Begehren des Be-
triebsrats nicht entsprochen. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der
Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.
5
6
7
8
- 4 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 5 -
I.
Der hauptsächlich gestellte Antrag ist - entgegen der Ansicht der Arbeit-
geberin - zulässig.
1.
Er bedarf allerdings der Auslegung.
a)
Der Betriebsrat bezieht die begehrte Übergabeverpflichtung nach ihrer
sprachlichen Fassung auf Listen über Bruttoentgelte mit einem näher beschrie-
benen Inhalt. Damit sind die Listen bezeichnet, die von der Arbeitgeberin nach
Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG aufbereitet werden und in die sie
Einsicht gewährt. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt, dass der Betriebsrat die
Übergabe inhaltlich anderer - von der Arbeitgeberin noch herzustellender - Listen
erstrebt.
b)
Die Übergabe der bei der Arbeitgeberin bereits vorgehaltenen Listen soll
in spezifischen Dokument-
Dateitypen („elektronisch im Format *.xls oder *.txt“)
erfolgen. Diese entsprechen nicht dem Dateiformat bei der gewährten Einsicht-
nahme (PDF-Datei oder Ausdruck). Damit sind sie Bestandteil der beanspruch-
ten Verpflichtung.
c)
Die - ausdrücklich erst in der Beschwerdeinstanz formulierte - Heraus-
nahme der leitenden Angestellten bei der Listenbeschreibung hat lediglich klar-
stellenden Charakter. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Betriebsrat ein
Rechtsschutzziel verfolgt, das über seinen Zuständigkeitsbereich hinausginge.
d)
Soweit im Antrag der Übergabezweck angeführt ist, handelt es sich um
ein bloßes Element der Antragsbegründung. Die Beteiligten gehen übereinstim-
mend davon aus, dass die streitbefangenen Entgeltlisten mit keiner anderen In-
tention als der ihrer Auswertung unter den Gesichtspunkten des EntgTranspG
übergeben werden sollen. Streitig ist nach ihrem Vorbringen vielmehr, ob das
Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG eine Pflicht der Arbeitge-
berin zur Listenübergabe an den Betriebsausschuss begründet. Z
war „übermit-
telt“ die Arbeitgeberin die Entgeltlisten bereits in dem Sinn, als sie im PDF-Format
eingesehen werden können und Gelegenheit besteht, Notizen zu fertigen und
Berechnungen anzustellen. Es geht dem Betriebsrat aber um die Weitergabe der
9
10
11
12
13
14
- 5 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 6 -
die Bruttoentgeltlisten darstellenden Daten in den bezeichneten Dateiformaten
an den Betriebsausschuss zu dessen Verfügung.
2.
In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anders als die Arbeitgeberin eingewandt hat, ist das Überga-
beverlangen nicht deshalb unzulänglich beschrieben, weil hinsichtlich der Ent-
geltlisten der Zeitpunkt des dort abzubildenden Personalbestands unklar wäre.
Es geht dem Betriebsrat um keine anderen Listen als die, in welche die Arbeitge-
berin - auch nach ihrem eigenen Vortrag - Einsicht gewährt.
II.
Der Hauptantrag ist unbegründet.
1.
Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG zur
Übergabe der Bruttoentgeltlisten verpflichtet. Dabei kann offenbleiben, ob das
nach dieser Vorschrift bestehende Recht, die Listen über die Bruttolöhne und
-gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, einen
Anspruch auf deren Übergabe gewährt. Jedenfalls korrespondiert es mit der Auf-
gabe des Betriebsrats nach § 14 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 EntgTranspG (bei
tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern) bzw. nach § 15 Abs. 2
iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 EntgTranspG (bei nicht tarifgebundenen und
nicht tarifanwendenden Arbeitgebern) im Zusammenhang mit der Erfüllung einer
Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG. Es besteht daher nicht,
wenn es der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - nach § 14 Abs. 2 Satz 1
bzw. § 15 Abs. 2 EntgTranspG übernommen hat, die Auskunft selbst zu erteilen.
a)
Entsprechend dem im Abschnitt 2 des EntgTranspG geregelten individu-
ellen Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit haben Beschäftigte nach
§§ 10 ff. EntgTranspG in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten
bei demselben Arbeitgeber einen inhaltlich mit näheren Maßgaben versehenen
individuellen Auskunftsanspruch. In dieses Verfahren ist der Betriebsrat einge-
bunden. An ihn wenden sich Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender
Arbeitgeber für ihr Auskunftsverlangen
. Ent-
sprechendes gilt für Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht tarifanwenden-
15
16
17
18
- 6 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 7 -
der Arbeitgeber
. Damit ist der Betriebsrat für die Er-
teilung der Auskunft grundsätzlich zuständig, wobei er die Verpflichtung nach
§ 14 Abs. 1 Satz 4 EntgTranspG auf den Arbeitgeber übertragen kann. Der Ar-
beitgeber seinerseits ist berechtigt, nach Maßgabe von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2
EntgTranspG die Erfüllung der Auskunftspflicht generell oder im Einzelfall an sich
zu ziehen.
b)
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 EntgTranspG flankiert die von § 14 Abs. 1 und
§ 15 Abs. 2 EntgTranspG vorgesehene Stellung des Betriebsrats als Adressat
eines individuellen Auskunftsverlangens nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG
. Hat der Arbeitgeber ent-
sprechend der ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeit die Erfüllung der Auskunfts-
verpflichtung an sich gezogen, besteht das Einsichts- und Auswertungsrecht des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nicht. Dieses ist an die Zuständigkeit des Be-
triebsrats für die Auskunftserteilung gebunden. Das geben Systematik und der
Zweck der Norm vor.
aa)
Allerdings lässt der Normwortlaut mehrere inhaltliche Deutungen zu.
(1)
Er ist unmissverständlich dahingehend, dass das Recht nach § 13 Abs. 2
Satz 1 EntgTranspG, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80
Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, aufgabengebunden ist. Das
legt bereits die Überschrift von § 13 EntgTranspG nahe, die dessen Regelungs-
gegenstände mit „Aufgaben und Rechte des Betriebsrates“ zusammenfasst. Den
entsprechenden Aufgabenbezug verdeutlicht vor allem
die Präposition „für“ im
Zusammenhang mit dem textlichen Ausdruck „die Erfüllung seiner Aufgaben“.
Das Possessivpronomen „seiner“ bezieht sich zwar grammatikalisch gesehen auf
den dort angeführten Betriebsausschuss bzw. den nach § 28 Abs. 1 Satz 3
BetrVG beauftragten Ausschuss; diese werden jedoch insoweit anstelle des Be-
triebsrats tätig.
(2)
Die Aufgaben selbst sind mit der inhaltsbe
zogenen Verweisung „nach
Absatz 1
“ beschrieben. Allerdings ist der gesamte „Absatz 1“ von § 13
19
20
21
22
- 7 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 8 -
EntgTranspG rechtstechnisch von vornherein ein nur bedingt verweisungstaugli-
cher Text, denn sein Satz 3 beschreibt keine Aufgaben, sondern bestimmt, dass
betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfah-
ren unberührt bleiben.
(3)
Soweit auf Satz 1 und Satz 2 von § 13 Abs. 1 EntgTranspG Bezug ge-
nommen wird, gibt deren Normtext ein bestimmtes inhaltliches Verständnis nicht
zwingend vor. Die Formulierung, wonach der
Betriebsrat „[i]m Rahmen seiner
Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes
die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb
“ för-
dert, wobei er „insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Ab-
satz 2
“ EntgTranspG wahrnimmt, deutet zwar darauf hin, dass das Einsichts- und
Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG unabhängig davon be-
steht, ob der Betriebsrat die Auskunft zu erteilen hat oder ob - so in Betrieben
unterhalb des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 200 Beschäftigten - ein
individueller Auskunftsanspruch iSv. §§ 10 ff. EntgTranspG überhaupt geltend
gemacht werden kann
.
Allerdings verschließt sich diese
Aufgabenbeschreibung sprachlich auch keinem Verständnis dahingehend, dass
mit Satz 1 von § 13 Abs. 1 EntgTranspG der bereits in § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG
enthaltene Aspekt der Förderung einer Durchsetzung von Entgeltgleichheit - aus
Gründen der Klarstellung - angeführt ist. Denn § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG zählt
seinerseits bei der dort festgelegten Förderaufgabe des Betriebsrats zur Durch-
setzung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter die hierfür einschlägi-
gen Bereiche (Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und be-
ruflicher Aufstieg) nicht abschließend auf. Mit dem Adverb
„insbesondere“ in
Satz 2 von § 13 Abs. 1 EntgTranspG können daher auch lediglich die in § 14
23
- 8 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 9 -
Abs. 1 und § 15 Abs. 2 EntgTranspG geregelten spezifischen Zuständigkeitsauf-
gaben des Betriebsrats besonders betont sein, deren Wahrnehmung das Ein-
sichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG dient.
bb)
Für letzteres Verständnis spricht die Normsystematik. Nach § 13 Abs. 2
Satz 2 EntgTranspG kann der einsichts- und auswertungsberechtigte Ausschuss
„mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln“. Die gliede-
rungsmäßige Stellung dieser Berechtigung lässt darauf schließen, das im Satz 1
der Vorschrift geregelte Einsichts- und Auswertungsrecht in Abhängigkeit von der
Zuständigkeit des Betriebsrats zur Beantwortung von Auskunftsverlangen zu ver-
stehen. Zudem kann zumindest § 13 Abs. 5 EntgTranspG ein sinnvoller Rege-
lungsgehalt nur dann beigemessen werden, wenn entweder der Arbeitgeber von
der ihm möglichen Übernahme der Beantwortung von Auskunftsverlangen kei-
nen Gebrauch gemacht oder der Betriebsrat Entsprechendes nicht verlangt hat.
Auch § 13 Abs. 4 EntgTranspG knüpft an Auskunftsverlangen - hier der leitenden
Angestellten - an.
cc)
Gesetzessystematische Überlegungen stützen dieses Verständnis.
(1)
Die Regelungen des mit „Aufgaben und Rechte des Betriebsrates“ über-
schriebenen §
13 EntgTranspG finden sich im Gesetzesabschnitt „Individuelle
Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichhe
it“. In diesem Abschnitt sind der
Auskunftsanspruch und hierzu die Anspruchsberechtigung, Formalien, Bezugs-
punkt, Gegenstand und Reichweite ebenso festgelegt wie ein Verfahren zur Gel-
tendmachung und Behandlung von Auskunftsverlangen mit regelhafter - vom Ar-
beitgeber sowie Betriebsrat aber auch
„verzichtbarer“ - Einbindung des Betriebs-
rats. Sämtliche Vorschriften des § 13 EntgTranspG dürften damit eher die spezi-
fischen Rechte und Aufgaben des Betriebsrats bei seiner regelhaften Verfahrens-
einbindung betreffen. Dies zeigt auch § 10 Abs. 3 EntgTranspG, wonach ein Aus-
kunftsverlangen mit einer
Antwort „nach Maßgabe der §§ 11 bis 16“ - was die
Regelungen in § 13 EntgTranspG einschließt - erfüllt ist. Ebenso nimmt § 14
Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG - im unmittelbaren Anschluss an die in Satz 1 festge-
legte Zuständigkeit des Betriebsrats für Auskunftsverlangen im Verfahren bei ta-
rifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern - Bezug auf § 13
24
25
26
- 9 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 10 -
EntgTranspG. Die dort angesprochenen
„Vorgaben … nach § 13“ greifen also im
Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen von Beschäftigten.
(2)
Ein systematischer Normtextvergleich von § 13 Abs. 2 Satz 1
EntgTranspG mit § 15 Abs. 4 Satz 5 EntgTranspG gebietet keine bestimmte
Lesart. Die besondere Informationsverpflichtung des nicht tarifgebundenen und
nicht tarifanwendenden Arbeitgebers nach § 15 Abs. 4 Satz 5 EntgTranspG
knüpft zwar ausdrücklich an die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwor-
tung des Auskunftsverlangens an („[s]oweit“). Ein Gegenschluss zu § 13 Abs. 2
Satz 1 EntgTranspG ist aber nicht zwingend, weil Satz 5 von § 15 Abs. 4
EntgTranspG nicht die Entgeltlisteneinsicht und -auswertung betrifft, sondern die
Bereitstellung erforderlicher Informationen regelt.
(3)
Der Umstand, dass die Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 1
EntgTranspG allein den Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG - und nicht
auch § 13 EntgTranspG - in Bezug nimmt, ist nicht aussagekräftig. Versteht man
die Einsichts- und Auswertungsberechtigung als ein mit der Zuständigkeit des
Betriebsrats für die Beantwortung von Auskunftsverlangen korrespondierendes
Recht, wäre eine gesonderte Übergangsbestimmung überflüssig. Aus ihrem Feh-
len vermag daher nichts abgeleitet zu werden.
(4)
Die auf Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 von § 13 EntgTranspG bezogene
textvergleichende Regelungssystematik führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Die Norm des § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG legt die inhaltlichen Anforderun-
gen für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufbereitung der Entgeltlisten fest.
Die Formulierung in § 13 Abs. 3 EntgTranspG, die nicht ausdrücklich aufgaben-
bezogen ist, zwingt jedoch nicht zu dem Gegenschluss, bei den von § 13 Abs. 2
Satz 1 EntgTranspG angesprochenen Aufgaben müsse es sich um weiterge-
hende als die der Auskunftserteilung handeln.
dd)
Sinn und Zweck des Einsichts- und Auswertungsrechts streiten deutlich
dafür, dass es eine Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung individu-
eller Auskunftsverlangen voraussetzt.
27
28
29
30
- 10 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 11 -
(1)
Damit der Betriebsrat individuelle Auskunftsansprüche der Beschäftigten
nach § 10 EntgTranspG ordnungsgemäß erfüllen kann, bedarf es einer Berech-
tigung, die Entgeltlisten nicht nur einzusehen, sondern auch auszuwerten. Das
ist durch den gesetzlichen Mindestinhalt und -umfang der Auskunft vorgegeben
. Die inhaltlichen Anforderungen an die Auskunftserteilung
begründen einen spezifischen Informationsbedarf des nach der Regelkonzeption
des EntgTranspG für die Beantwortung von Auskunftsverlangen zuständigen Be-
triebsrats. Im Hinblick darauf ist mit § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG eine über
das Einblicksrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG hinausgehende ent-
geltlistenbezogene Auswertungsberechtigung festgelegt
.
Eine solche Notwendigkeit der Entgeltlisten-
auswertung ist der - genereller verfassten - Aufgabe des Betriebsrats zur Förde-
rung der Durchsetzung der Entgeltgleichheit nicht in vergleichbarer Weise imma-
nent. Hierzu bedarf es vielmehr der Darlegung des Betriebsrats, für welche kon-
kreten Förderungsmaßnahmen bestimmte Auskünfte benötigt werden
. Das gilt auch, wenn die - nach
ihrem eindeutigen Wortlaut - auf eine
„Förderung“ der Durchsetzung der Entgelt-
gleichheit von Frauen und Männern gerichtete Aufgabe des Betriebsrats eine sol-
che zur Überwachung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots enthielte. Un-
geachtet dessen, dass eine entsprechende Überwachungsaufgabe nicht aus
§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG folgte, sondern
aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
, stünde auch sie unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit einer Auswer-
tung der Bruttoentgeltlisten. Hierfür reichten weder allgemein gehaltene Hinweise
auf gesetzliche Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts aus noch
wäre die Erforderlichkeit allein mit dem Bestehen einer Überwachungsaufgabe
impliziert
.
(2)
Die in den Gesetzesmaterialien verlautbarte Intention des Gesetzgebers
zeigt deutlich die Bindung des Einsichts- und Auswertungsrechts an die regelhaft
dem Betriebsrat zugewiesene Aufgabe der Erfüllung von Auskunftsverpflichtun-
gen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung bestimmt
31
32
- 11 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 12 -
der in
„sechs Absätze gegliedert[e]“ Paragraph des § 13 EntgTranspG „die Auf-
gaben und Rechte des Betriebsrats und speziell des Betriebsausschusses im
Rahmen des Auskunftsanspruchs der Beschäftigten nach §
10“ EntgTranspG
. Zu Abs. 2 von § 13 EntgTranspG heißt es ua.:
„Satz 1 regelt, auf welcher Datengrundlage der Betriebs-
ausschuss die Antwort auf das Auskunftsersuchen der Be-
schäftigten zu erstellen hat und wie er an die erforderlichen
Informationen gelangt. Dazu bestimmt Satz 1, dass der Be-
triebsausschuss
… für die Erfüllung seiner Aufgaben nach
Absatz 1 das Recht hat, die in § 80 Abs. 2 Satz 2 des Be-
triebsverfassungsgesetzes genannten Listen über die Brut-
tolöhne und -
gehälter einzusehen und auszuwerten.“
Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das entgeltlisten-
bezogene Einsichts- und Auswertungsrecht der Beantwortung individueller Aus-
kunftsverlangen dienen soll. Nach seinen Vorstellungen ist der Regelungszweck
des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG mit der Zuständigkeit des Betriebsrats zur
Beantwortung individueller Auskunftsverlangen verknüpft.
ee)
Ein solches Normverständnis verbietet sich nicht deshalb, weil § 13
Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG dann kein anderer Regelungsgehalt zukäme als § 13
Abs. 3 EntgTranspG. Absatz 2 von § 13 EntgTranspG legt als Bezugsobjekt der
Einsichts- und Auswertungsberechtigung die in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
BetrVG genannten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter fest. Das bezieht
sich - ggf. in einem für das Auskunftsverlangen relevanten Umfang - auf die vom
Arbeitgeber tatsächlich geführten Listen. Demgegenüber verpflichtet Abs. 3 von
§ 13 EntgTranspG den Arbeitgeber nicht nur dazu, dem Betriebsausschuss Ein-
blick
„in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten“ zu ge-
währen, sondern die Listen auch nach näheren Maßgaben aufzubereiten. Das
Einblicksrecht nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG umfasst also spezifische Listen mit
bestimmten Aufschlüsselungen und Angaben, was - anders als beim Einsichts-
und Auswertungsrecht nach Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG - den Arbeitgeber ver-
pflichtet, entsprechende Listen ggf. erst herzustellen
33
34
- 12 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
- 13 -
. Beide Vor-
schriften - das Recht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG und die Verpflichtung
nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG - sind mit der nach dem EntgTranspG konzeptio-
nell-regelhaften Einbindung des Betriebsrats in das individuelle Verfahren zur
Überprüfung von Entgeltgleichheit verknüpft.
c)
Danach kommt dem Betriebsrat auf der Grundlage der den Senat bin-
denden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das bean-
spruchte Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG
schon dem Grunde nach nicht zu. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das
in dieser Vorschrift genannte Auswertungsrecht auch ein Recht auf Überlassung
der Entgeltlisten zur Verfügung des Betriebsausschusses umfasst. Die Arbeitge-
berin hat die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung generell übernommen. Ihre Be-
rechtigung hierzu folgt, sollte sie tarifgebunden oder tarifanwendend sein, aus
§ 14 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG oder, sollte sie nicht tarifgebunden und nicht
tarifanwendend sein, aus § 15 Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Über-
nahme § 14 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 EntgTranspG entspricht, ohne dass es da-
rauf ankäme, welche Folge eine Verletzung der entsprechenden Vorschriften zur
Übernahme zeitigte. Auch der Betriebsrat hat diesbezüglich keine Beanstandun-
gen erhoben und die streitbefangene Listenübergabe nicht auf seine Zuständig-
keit für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gestützt.
2.
Im Übrigen folgt die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Verpflich-
tung weder aus § 13 Abs. 3 EntgTranspG noch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
BetrVG oder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Satz 2 Halbs. 1 BetrVG.
a)
§ 13 Abs. 3 EntgTranspG und § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG tragen
die streitbefangene Übergabeverpflichtung schon deshalb nicht, weil sie als Ein-
blicksrechte in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter konzipiert sind. Das
stellt auch der Betriebsrat nicht in Abrede. Entsprechend hat er sein Begehren
im Wesentlichen mit der entgeltlistenbezogenen Auswertungsberechtigung be-
gründet.
35
36
37
- 13 -
1 ABR 6/19
ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR6.19.0
b)
Auch die aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG fol-
gende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat zur Durchführung seiner
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie ihm auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, vermag die erstrebte Listenübergabe nicht zu begründen.
Dabei kann zugunsten des Betriebsrats eine entgeltgleichheitsbezogene Auf-
gabe - welche allerdings nicht allein unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts
von § 80 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2a BetrVG aufzuzeigen wäre - unterstellt werden.
Denn der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
wird zwar im Bereich der Löhne und Gehälter nicht durch die Regelung des Sat-
zes 2 Halbs. 2 der Vorschrift verdrängt. Er begründete jedoch keinen entgeltlis-
tenbezogenen Anspruch, der über eine Einblicknahme hinausginge
.
III.
Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Er steht unter der Bedin-
gung, dass der vom Betriebsrat hauptsächlich erstrebte Anspruch allein daran
scheitert, dass eine Übergabe der Listen nicht in den bezeichneten Dateiforma-
ten verlangt werden kann. Wie im Hilfsantrag ausdrücklich formuliert, bezieht er
sich auf die Übergabe der „im Hauptantrag genannten Liste“, nur in einer anderen
Form (Papierform mit der Eignung zur Umwandlung in elektronisches Format).
Die so verstandene Bedingung der Abweisung des Hauptantrags tritt nicht ein.
Schmidt
Ahrendt
K. Schmidt
Schwitzer
Rose
38
39