Urteil des BAG vom 29.09.2020

Innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen - Verlangen des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 29. September 2020
Erster Senat
- 1 ABR 17/19 -
ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR17.19.0
I. Arbeitsgericht Hannover
Beschluss vom 7. März 2018
- 11 BV 21/17 -
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom 20. Februar 2019
- 13 TaBV 24/18 -
Entscheidungsstichworte:
Innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen - Verlangen des Betriebsrats
ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR17.19.0
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BUNDESARBEITSGERICHT
1 ABR 17/19
13 TaBV 24/18
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
29. September 2020
BESCHLUSS
Metze, Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
2.
Rechtsbeschwerdeführerin,
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom
29. September 2020 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt,
die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie den
ehrenamtlichen Richter Hayen und die ehrenamtliche Richterin Dr. Schimmer für
Recht erkannt:
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Be-
schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom
20. Februar 2019 - 13 TaBV 24/18 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur in-
nerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen.
Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der D AG. Diese bildet in einem
hierfür gegründeten Betrieb für alle konzernzugehörigen Gesellschaften Nach-
wuchskräfte aus, deren praktische Einsätze in den verschiedenen Betrieben der
Konzernunternehmen erfolgen. Gemäß § 23 des Manteltarifvertrags für die Aus-
zubildenden der D AG idF vom 1. August 2016 (MTV Azb) ist für die Übernahme
der Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis der jährliche konkrete Bedarf der Kon-
zerngesellschaften maßgebend, wobei die Ausgestaltung des Übernahmever-
fahrens den Betriebsparteien auf Konzernebene vorbehalten bleibt. Nach § 3
Abs. 4 Satz 3 des von der D AG abgeschlossenen Tarifvertrags Mitbestimmung
T Ausbildung idF vom 1. Au
gust 2016 (TV Mitbestimmung) sind sich die „Tarif-
vertragsparteien ... darüber einig, dass mindestens je Prüfungsjahrgang 80 % der
ausgebildeten Auszubildendenvertreter übernommen werden“.
Für den Betrieb Nord/Ost der Arbeitgeberin - in dem der antragstellende
Betriebsrat gebildet ist - gilt die Konzernbetriebsvereinbarung zur Stellenbeset-
zung vom 12.
Dezember 2003. Bestandteil derselben ist die „Konzernrichtlinie
Stellenbesetzung“ (Konzernrichtlinie). Nach deren Nr. 2.1 sind „freie und besetz-
bare Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum T-In-
tranet … unternehmensübergreifend“ auszuschreiben. Die „für die Besetzung
des Arbeitsplatzes zuständige Organisationseinheit“ kann hiervon absehen,
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wenn „die Besetzung des Arbeitsplatzes bereits in der Nachfolgeplanung … vor-
gesehen ist oder ein freier Arbeitsplatz benötigt wird zur Eingliederung von Aus-
zubildenden
“. Erklärt sich der Betriebsrat nach Erörterung hiermit nicht einver-
standen, ist der Arbeitsplatz umgehend auszuschreiben
. Nach Nr. 8.1 Abs. 1 Konzernrichtlinie gilt für die Beset-
zung aller nach der Richtlinie auszuschreibenden Arbeitsplätze das „Prinzip der
Bestenauswahl“. Dabei ist Bewerbern aus dem Konzern der D AG der Vorzug
gegenüber gleichgeeigneten externen Bewerbern zu geben
.
Am 17. Juni 2016 vereinbarte die D AG mit ihrem Konzernbetriebsrat
eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Übernahmeverfahren Nachwuchskräfte
(KBV Übernahmeverfahren
). Diese „gilt persönlich für Auszubildende i.S.d. MTV
Azb und dual Studierende i.S.d. TV Duale
Studiengänge“
. Nach Nr. 3 Satz 3 KBV Übernahmeverfahren können die
Konzerngesellschaften den Nachwuchskräften ein direktes Übernahmeangebot
aussprechen; eine Ausschreibung erfolgt in diesen Fällen nicht. Die danach ver-
bleibenden offenen Stellen sollen in einer - nur für Nachwuchskräfte zugängli-
chen - Jobbörse ausgeschrieben werden.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin müsse nach § 93
BetrVG auch die Arbeitsplätze im Betrieb intern ausschreiben, die sie mit Nach-
wuchskräften besetzen wolle.
Er hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, auf
sein Verlangen im Geschäftskundenvertrieb Betrieb Nord/
Ost auch solche Arbeitsplätze auszuschreiben, die mit Aus-
gebildeten/Nachwuchskräften besetzt werden sollen.
Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht
vertreten, Nr. 3 Satz 3 KBV Übernahmeverfahren schränke ihre Ausschreibungs-
verpflichtung wirksam ein. Die Personalplanung für die Nachwuchskräfte erfolge
konzernweit durch die D AG.
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Das Arbeitsgericht hat den - dort als Leistungsantrag gefassten - Antrag
abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht
dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die
Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
den arbeitsgerichtlichen Beschluss zu Recht abgeändert. Der Antrag des Be-
triebsrats ist zulässig und begründet.
I.
Wie die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Antragsschrift zeigen,
richtet sich sein Begehren auf die Feststellung, dass die Arbeitgeberin solche
Arbeitsplätze innerbetrieblich ausschreiben muss, die im Betrieb Nord/Ost mit
Nachwuchskräften besetzt werden sollen. Der - zwischen den Beteiligten inhalt-
lich nicht im Streit stehende - Begriff der Nachwuchskräfte erfasst entsprechend
dem sich aus Nr. 2 Satz 2 KBV Übernahmeverfahren ergebenden Verständnis
sowohl die Auszubildenden der D AG, die eine Berufsausbildung nach dem Be-
rufsbildungsgesetz absolvieren
, als auch die ihre betriebliche
Praxisphase bei der D AG absolvierenden Studierenden in dualen Studiengän-
gen iSd. Tarifvertrags Duale Studiengänge. Die festzustellende Ausschreibungs-
verpflichtung bezieht sich dabei auf alle Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost, deren
Besetzung nach der Bedarfsplanung der Arbeitgeberin mit Nachwuchskräften
vorgesehen ist. Damit sind auch Arbeitsplätze erfasst, die mangels Annahme ei-
nes von der Arbeitgeberin „direkt“ unterbreiteten Übernahmeangebots nach Nr. 3
Satz 5 KBV Übernahmeverfahren in der nur für Nachwuchskräfte und damit nicht
für die Arbeitnehmer des Betriebs zugänglichen Jobbörse ausgeschrieben wer-
den. Verfahrensgegenständlich ist insoweit nur das „Ob“ einer innerbetrieblichen
Ausschreibung, nicht deren Art und Weise.
II.
Mit diesem Verständnis ist der Antrag - auch unter dem Gesichtspunkt
der hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässig. Der Be-
triebsrat verfügt über das notwendige Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1
ZPO. Er kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Arbeitge-
berin die Pflicht obliegt, bestimmte Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben,
losgelöst vom konkreten Einzelfall durch einen abstrakten Feststellungsantrag
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zur gerichtlichen Entscheidung stellen
.
III.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat auch solche
Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost innerbetrieblich auszuschreiben, die mit Nach-
wuchskräften besetzt werden sollen.
1.
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze,
die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten
vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Vor-
schrift gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Ver-
pflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt
hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist
.
2.
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Betriebsrat begehrt
mit seinem - zumindest in der Antragsschrift liegenden - Verlangen die innerbe-
triebliche Ausschreibung von allen zu besetzenden Arbeitsplätzen im Betrieb
Nord/Ost. Die Ausschreibungspflicht besteht auch für Arbeitsplätze, deren Beset-
zung mit Nachwuchskräften beabsichtigt ist. Dies folgt nicht nur aus dem eindeu-
tigen Wortlaut der Norm
, sondern auch aus der Systematik sowie dem Zweck der Vor-
schrift.
a)
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat die gemäß § 99
Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Zustimmung zu einer Einstellung verweigern,
wenn die nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes im
Betrieb unterblieben ist. Dieser systematische Zusammenhang zeigt, dass Ar-
beitsplätze, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen, ebenfalls von § 93
BetrVG erfasst werden. Um eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG han-
delt es sich auch, wenn zuvor zur Ausbildung Beschäftigte oder im Rahmen einer
betrieblichen Praxisphase tätige Studierende in ein Arbeitsverhältnis übernom-
men und auf dieser Grundlage in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wer-
den. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt dies
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selbst dann, wenn die betroffenen Nachwuchskräfte zuletzt im Betrieb Nord/Ost
ihre praktische Ausbildung durchlaufen haben
. Denn auch die Versteti-
gung eines befristeten Einsatzes berührt die durch das Beteiligungsrecht nach
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorrangig geschützten kollektiven Interessen der Be-
legschaft
.
b)
Der Normzweck des § 93 BetrVG gebietet nichts Gegenteiliges.
aa)
Die Vorschrift soll es dem Betriebsrat im Interesse der von ihm vertrete-
nen Belegschaft ermöglichen, durch die Bekanntmachung der freien Beschäfti-
gungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Die im Be-
trieb beschäftigten Arbeitnehmer sollen Gelegenheit erhalten, sich auf die zu be-
setzenden Arbeitsplätze zu bewerben. Daneben soll einer Irritation der Beleg-
schaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener
personeller Ressourcen entgegengewirkt werden
.
bb)
Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin wird dieser Zweck auch erreicht,
wenn Stellen, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen, im Betrieb aus-
geschrieben werden. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine damit verbun-
dene Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts scheide aus, da für die
Besetzung dieser Stellen aufgrund der „mit der Gewerkschaft vereinbarten Über-
nahmequoten“ nur Nachwuchskräfte in Betracht kämen, verfängt bereits deshalb
nicht, weil der MTV Azb - unabhängig von einer nicht ersichtlichen darauf bezo-
genen Tarifbindung der Arbeitgeberin - in seiner seit dem 1. August 2016 gelten-
den Fassung keine Quoten für eine Übernahme von Nachwuchskräften mehr ent-
hält, sondern diese vom jeweiligen Bedarf der Konzerngesellschaften abhängig
macht. Ungeachtet dessen hat selbst die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV Mitbestimmung
vorgesehene Vereinbarung zur Übernahme eines bestimmten Anteils der ausge-
bildeten Auszubildendenvertreter, die ebenfalls - soweit ersichtlich - nur die tarif-
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vertragschließende D AG bindet, nicht zur Folge, dass die in § 93 BetrVG nor-
mierte innerbetriebliche Ausschreibungsverpflichtung der Arbeitgeberin einge-
schränkt wäre. Auch bei einer - zugunsten der Arbeitgeberin unterstellten - Tarif-
gebundenheit führte die lediglich personengruppenbezogene Verpflichtung zur
Einstellung eines bestimmten Prozentsatzes dieser Beschäftigten nicht dazu,
dass dadurch von vornherein bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost dem
innerbetrieblichen Stellenmarkt entzogen wären. Unabhängig davon besteht das
mit § 93 BetrVG verfolgte Normziel nicht nur in der Aktivierung des innerbetrieb-
lichen Arbeitsmarkts, sondern auch in einer für die Belegschaft erhöhten Trans-
parenz von betrieblichen Vorgängen
.
3.
Dem vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch stehen weder die
Konzernrichtlinie noch die KBV Übernahmeverfahren entgegen.
a)
Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die in Nr. 8.1 Abs. 1 und Nr. 8.2
Abs. 1 Konzernrichtlinie enthaltenen Maßgaben für die Auswahlentscheidung bei
auszuschreibenden Arbeitsplätzen habe zur Folge, dass der Bedarf an (exter-
nen) Nachwuchskräften durch deren Konkurrenz mit schon erfahrenen Beschäf-
tigten ggf. nicht gedeckt werden könne, verkennt sie, dass eine bei ihr als kon-
zernangehöriges Unternehmen geltende Richtlinie über die personelle Auswahl
bei Einstellungen
sie nicht von der Einhaltung des in § 93
BetrVG gesetzlich bestimmten - vorgelagerten - Verfahrens zur innerbetriebli-
chen Ausschreibung freier oder zu besetzender Arbeitsplätze im Betrieb zu be-
freien vermag.
b)
Auch aus Nr. 2.2 Konzernrichtlinie folgt nichts anderes. Das Landesar-
beitsgericht hat zu Recht angenommen, die dortigen Regelungen seien vorlie-
gend schon deshalb unerheblich, weil die danach vorgesehene Ausschreibung
von freien und besetzbaren Arbeitsplätzen ohnehin nur mit Einverständnis des
Betriebsrats unterbleiben könne.
c)
Auf Nr. 3 Satz 3 KBV Übernahmeverfahren kann sich die Arbeitgeberin
ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Gesamt- und Konzernbetriebsparteien sind
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nicht befugt, den dem Betriebsrat in § 93 BetrVG gewährten Rechtsanspruch ein-
zuschränken. Ob die D AG eine konzernweite Personalplanung für die Nach-
wuchskräfte vornimmt, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Geltendmachung einer
betriebsbezogenen Ausschreibungspflicht fällt nicht in die Zuständigkeit des Ge-
samt- oder des Konzernbetriebsrats. Bei einem auf § 93 BetrVG gestützten Aus-
schreibungsverlangen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit iSv. § 50
Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG, die einer weiteren Regelung bedarf. Die Vorschrift
gewährt dem Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die Vornahme der verlangten
Stellenausschreibung, dem sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann. Dieser An-
spruch ist allein von der Äußerung eines entsprechenden Verlangens durch den
Betriebsrat abhängig. Mit dessen Zugang beim Arbeitgeber ist die Angelegenheit
abgeschlossen. Die anschließende Ausgestaltung der Ausschreibung kann der
Betriebsrat nicht beeinflussen, da es insoweit an einem Beteiligungsrecht fehlt
.
Schmidt
K. Schmidt
Ahrendt
Hayen
Dr. Ronny Schimmer