Urteil des BAG vom 28.10.2010

Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außerdienstliche Straftat

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09
Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außerdienstliche Straftat
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 12. Februar 2009 - 17 Sa 1567/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.
2 Der Kläger ist 1981 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war nach
Abschluss seiner im September 1998 begonnenen Ausbildung seit dem 21. Juli 2001 als
Straßenbauarbeiter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Aufgrund vertraglicher Verweisung findet
auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT und
TVöD-BT-V) Anwendung.
3 Vom 1. bis zum 25. Februar 2008 befand sich der Kläger wegen des Vorwurfs der Zuhälterei und
des Menschenhandels in Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage wegen Zuhälterei,
vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs, Erpressung, schweren
Menschenhandels und sexueller Nötigung hörte die beklagte Stadt den Kläger am 8. April 2008 zu
diesen Vorwürfen an. Er bestritt deren Berechtigung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 2008
verurteilte das Landgericht den Kläger wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Diese
Verurteilung basierte ua. auf der Feststellung, dass der Kläger „mit seinem Gehalt, das er bei der
[Beklagten] erzielte, nicht zufrieden (war) und einen zusätzlichen Verdienst (benötigte), um seine
Familie zu ernähren“, und deshalb zusammen mit einem weiteren Täter den Entschluss gefasst
hatte, „im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen“. Dazu hatten die Täter im März 2007 eine
18 Jahre alte tschechische Staatsbürgerin mit deren Einverständnis in Chemnitz abgeholt und nach
B gebracht. Die junge Frau ging sodann in Essen und Dortmund der Prostitution nach. Im Januar
2008 beschloss der Kläger, sie nach Tschechien zurückzubringen. Als sie sich weigerte, schlug er
sie mit einem Gürtel gegen ihre Unterschenkel.
4 Im April 2008 waren an mehreren Tagen Presseberichte über den Prozess und die Verurteilung des
Klägers erschienen, in denen auch über das Tatmotiv des Klägers berichtet worden war.
5 Mit Schreiben vom 24. April 2008 hörte die beklagte Stadt den bei ihr gebildeten Personalrat zur
beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Personalrat erhob keine Bedenken. Mit Schreiben
vom 2. Mai 2008 kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September
2008.
6 Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinen
Bezug zum Arbeitsverhältnis. Als Straßenbauer habe er keine dienstlichen Kontakte zu den
Bürgern der Stadt.
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7 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2. Mai 2008
nicht aufgelöst worden ist.
8 Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der
frühere § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT habe einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Dienstes
verdeutlicht, der weiterhin gelte. Begingen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Straftaten von
einem gewissen Gewicht oder Taten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten, liege
darin eine grobe Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch die intensive und
umfangreiche Prozessberichterstattung über die Taten des Klägers und seine Motive sei ihr Ruf
erheblich geschädigt worden. Der Kläger habe seine Straftaten unmittelbar mit seinem
Arbeitsverhältnis verknüpft, indem er die nach seiner Meinung zu niedrigere Vergütung als Motiv
öffentlich gemacht habe.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG.
11 I. Sie ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt.
12 1. Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG
sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das
Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit
einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und
die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert
und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, AP KSchG 1969
§ 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77;
31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57
= EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71). Der Arbeitnehmer muss dazu keine
Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Auch die erhebliche Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial
rechtfertigen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, aaO; 2. März 2006 - 2 AZR
53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).
13 2. Der Kläger hat seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten
erheblich verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).
14 a) Nach der Neuregelung des Tarifrechts besteht für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
nicht mehr die besondere Pflicht, ihr gesamtes privates Verhalten so einzurichten, dass das
Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
15 aa) Die außer Kraft getretenen Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und des § 8 Abs. 8 Satz 1
MTArb sahen für Angestellte und Arbeiter vor, dass sie sich auch außerdienstlich so zu verhalten
hatten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden konnte. Eine
außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht oder verbunden mit einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte auf dieser Grundlage die Kündigung eines Mitarbeiters
des öffentlichen Dienstes grundsätzlich rechtfertigen (Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu
B I 2 a der Gründe, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR
638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78).
16 bb) Diese Regelungen sind in die seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Tarifwerke für den
öffentlichen Dienst nicht übernommen worden. § 41 TVöD-BT-V hat den früheren
Verhaltensmaßstab aufgegeben (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG
1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 77). Nach Satz 1 der Bestimmung ist nunmehr lediglich „die im Rahmen des Arbeitsvertrags
geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“. Nach Satz 2 der Regelung
müssen sich Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereich auch
hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, überdies „durch ihr gesamtes Verhalten zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ bekennen. Darüber
hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht
an anderer Stelle (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2010 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006,
174, 175, 177).
17 Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien von ihrer bisherigen Orientierung am
Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine „normale
Leistungsaustauschbeziehung“ (Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 237) ausgestaltet (Senat
10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Die Tarifvertragsparteien - und
damit auch die Arbeitgeber - haben für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes außer der
Pflicht nach § 41 Satz 2 TVöD-BT-V ersichtlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr
begründen wollen, als diese auch für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gelten (Senat
10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO).
18 b) § 241 Abs. 2 BGB gilt dagegen auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die daraus
folgende Pflicht, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, hat der Kläger durch sein
außerdienstliches strafbares Verhalten erheblich verletzt.
19 aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient
dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 -
Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626
Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002
§ 626 Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen
und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so
zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb,
seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu
und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 24,
AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO). Er ist auch außerhalb der
Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen
(Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, aaO; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 -
Rn. 44, aaO). Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn
es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter
Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (Senat 10. September 2009 -
2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO). Ein solcher Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der
Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der
Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden (Senat 27. November 2008 - 2 AZR
98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4;
23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO). Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf
die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 -
Rn. 21, aaO; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 690).
20 bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger seine
Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat. Ungeachtet des
Charakters der von ihm begangenen Straftat besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch seine -
auch in der Presse wiedergegebenen - Äußerungen im Strafverfahren hat er eine Verbindung
zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem Tatmotiv
hergestellt. Auf diese Weise hat er die Beklagte für sein strafbares Tun „mitverantwortlich“
gemacht. Er hat damit deren Integritätsinteresse erheblich verletzt. Ein Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist und in dieser
Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, hat ein
berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei - und sei es auch abwegigen -
Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden.
21 3. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht
angenommen, dass der Kläger angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit
rechnen durfte, die Beklagte werde diese hinnehmen (zu diesem Maßstab Senat 23. Juni 2008 -
2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100
TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 -
zu II 4 der Gründe, BAGE 99, 331, 336). Die Revision greift diese Wertung nicht an.
22 4. Die notwendige Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen, für und gegen die Unzumutbarkeit
einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Klägers sprechenden Aspekte berücksichtigt und
vertretbar gegeneinander abgewogen. Rechtsfehlerfrei konnte es zu dem Ergebnis gelangen, dass
aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers
es nicht rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzusetzen. Einen Abwägungsfehler hat die
Revision nicht aufgezeigt.
23 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Kreft Schmitz-Scholemann Eylert
Söller
A. Claes