Urteil des BAG vom 13.12.2007

BAG (wirtschaftliche einheit, bag, betriebsmittel, einheit, kläger, betrieb, tätigkeit, betriebsübergang, versand, richtlinie)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 8 AZR 928/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.12.2007, 8 AZR 937/06.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 20. Juli 2006 - 8 Sa 1143/05 - im Kostenausspruch und soweit es die
Berufung des Klägers hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten
Anträge zurückgewiesen hat, aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom
19. April 2005 - 1 Ca 2291/04 - wie folgt weiter abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) seit
dem 1. März 2005 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum
28. Februar 2005 bestehenden Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 1)
besteht.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu 2) zu tragen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Kläger die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Die Beklagten zu 1)
und zu 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten des ersten
Rechtszugs haben bei einem Streitwert in Höhe von 24.751,62 Euro der Kläger,
die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu je 1/3 zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszugs hat der Kläger die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 1) zu 8/11 zu tragen.
Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten des zweiten
Rechtszugs haben bei einem Streitwert in Höhe von 27.751,62 Euro der Kläger
zu 4/10, die Beklagten zu 1) und 2) zu je 3/10 zu tragen, mit Ausnahme der
Kosten der Beweisaufnahme der zweiten Instanz. Diese hat die Beklagte zu 2)
alleine zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob das von der L GmbH (ursprüngliche Beklagte zu 1), im Folgenden:
L) gekündigte Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2)
(im Folgenden nur: Beklagte) übergegangen ist.
2 Der Kläger war seit 1990 bei der E AG (frühere Beklagte zu 3), im Folgenden: E) im Versand als
Hilfskraft und Staplerfahrer am Standort L beschäftigt. Die E stellt Kartonagen ua. für die
Lebensmittelindustrie her. Mit Wirkung zum 1. Juni 2002 gliederte sie ihre Versandabteilung aus und
übertrug diese auf die eigens zu diesem Zweck neu gegründete L. Diese übernahm die
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter aus Lager und Versand der E, darunter dasjenige des Klägers.
Die L erledigte auf der Grundlage einer zunächst bis 31. Dezember 2004 befristeten Vereinbarung
mit zuletzt 19 Arbeitnehmern als logistischer Dienstleister an den Standorten E und L ausschließlich
den Versand für die E, also Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der von der E
produzierten Kartonagen. Die Zwischenlagerung der Wellpappenprodukte erfolgte im Wesentlichen
in einer hierzu von der E angemieteten und der L überlassenen Lagerhalle in E.
3 Im November 2004 entschied die E, die Logistikleistungen ab 1. März 2005 von der Beklagten
durchführen und die Vereinbarung mit der L zum 28. Februar 2005 auslaufen zu lassen. Die L
beschloss daraufhin die vollständige Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit und kündigte sämtlichen
Beschäftigten aus betriebsbedingten Gründen.
4 Die Abschlussinventur im Lager E führten die L und die E noch gemeinsam durch. Danach wurden
am 27. Februar 2005 die L-Mitarbeiter abgezogen und die Beklagte nahm noch an diesem Tag mit
eigenem Personal die Vorbereitungsarbeiten für die Lagerbewirtschaftung ab 1. März 2005 auf. Die
E blieb die einzige Auftraggeberin des Lagerbetriebs. Die Beklagte übernahm die Lagerhalle und den
Lagerbestand sowie den Zugang zu dem sog. “BAAN-System”, mit dessen Hilfe die Aufträge zur
Einlagerung und der Abruf von Auslieferungen übermittelt werden.
5 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe am 1. März 2005 den Lagerbetrieb der L
übernommen. Die Beklagte habe die betrieblichen Verhältnisse exakt so vorgefunden und
weitergeführt, wie sie zuvor von der L eingerichtet worden seien. Er behauptet, die Beklagte habe
die EDV-Dateien zu der von der L aufgebauten Lagerordnung übernommen.
6 Zweitinstanzlich hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der ursprünglichen Beklagten zu 1) nicht
durch deren Kündigung vom 29. November 2004 aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 1. März 2005 ein
Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines bis zum 28. Februar 2005 bestehenden
Arbeitsverhältnisses zur ursprünglichen Beklagten zu 1) besteht;
3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1. und 2. die Beklagte zu
verurteilen, sein Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses als
Hilfskraft/Staplerfahrer zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der ursprünglichen
Beklagten zu 1) vom 15. März 2002 anzunehmen;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu
den arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Hilfskraft/Staplerfahrer tatsächlich zu
beschäftigen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, soweit die E ihr früher von der L
genutzte Betriebsmittel wie Lagerhalle, Warenbestand und sonstige Arbeitsmittel wie zB
Staplerfahrzeuge überlassen habe, könne dies die Annahme eines Betriebsübergangs nicht
begründen. Diese Betriebsmittel seien ihr nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen
worden. Die Wertschöpfung erfolge durch die Arbeitstätigkeit ihrer Mitarbeiter, wobei die eigentliche
logistische Leistung gar nicht die Bewirtschaftung des Lagers darstelle. Ihre Tätigkeit sei vielmehr
durch eine umfassende Logistik-Dienstleistung von H aus mit eigenem Fuhrpark, eigenen EDV-
Programmen und eigenem Know-how gekennzeichnet. Sie hat bestritten, im Lager E die von der L
errichtete Lagerordnung übernommen und fortgeführt zu haben. Vielmehr habe sie selbst die
Lagerorte der verbliebenen Kartonagen “händisch” aufgenommen und in ihr eigenes
Lagerverwaltungssystem eingegeben.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach
Beweisaufnahme zur Übernahme der listenmäßig erfassten Lagerstandorte durch die Beklagte
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der L nicht durch deren Kündigung vom
29. November 2004 aufgelöst worden ist und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der im
Tenor des Berufungsurteils zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge gegen die
Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege
des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung ab 1. März 2005 auf die
Beklagte übergegangen.
10 A. Das Landesarbeitsgericht hat einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die
Beklagte verneint, weil diese nicht den zuvor von der L geführten Lagerbetrieb übernommen habe.
Maßgeblich für die Frage des Betriebsübergangs sei die Übernahme der identitätsstiftenden
Betriebsmittel, welche je nach Eigenart des Betriebs auf Grund einer Zusammenschau sämtlicher
Betriebsfaktoren festzustellen seien. Zwar habe die Beklagte solche identitätsstiftenden
Betriebsmittel unstreitig mit der Lagerhalle, dem Warenbestand, der Beziehung zur einzigen
Kundin und dem Zugang zum BAAN-System übernommen. Allein dadurch sei die Beklagte indes
nicht in der Lage gewesen, den früher von der L geführten Betrieb unverändert unter Wahrung
seiner Identität fortzuführen. Ein Lagerbetrieb sei durch die Übernahme eines geordneten
Warenbestands gekennzeichnet, der eine bestimmte Lagerordnung voraussetze sowie ein auf die
Art der Lagerhaltung abgestimmtes Lagerbewirtschaftungsprogramm. Entscheidend sei, ob die
Beklagte mit der Übernahme von Lagerhalle und Warenbestand auch das Ordnungssystem des
Lagers übernommen habe, welches durch die schriftlich und/oder in der EDV erfassten einzelnen
Lagerorte repräsentiert werde. Zwar bedürfe es nicht der Übernahme des konkreten
Lagerbewirtschaftungssystems, das als EDV-Programm ohne weiteres durch ein anderes
System mit entsprechender Funktion ersetzt werden könne. Entscheidend sei aber der
maßgebliche Datenbestand, aus welchem sich ergebe, welches Produkt mit welcher Menge an
welchem Lagerort eingelagert sei. Nur mit Hilfe dieser Angaben könne der neue Betriebsinhaber
den Lagerbetrieb unverändert fortführen. Ohne diese Angabe könne mit der vom früheren
Betriebsinhaber aufgebauten Lagerordnung nicht gearbeitet werden. Die Beweisaufnahme habe
indes die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von der E die Dateien zu den einzelnen
Lagerstandorten übermittelt bekommen, nicht mit der erforderlichen Klarheit bestätigt. Den Vortrag
der Beklagten, sie selbst habe den Lagerbestand vollständig neu aufgenommen, habe der Kläger
nicht widerlegen können. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Klägers. Ohne Belang sei
hingegen die Tatsache, dass die Beklagte möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die
Lagerordnung verändert und im Herbst 2005 sogar ein Hochregal-Lagersystem installiert habe.
11 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Lagerbetrieb der L ist auf die Beklagte übergegangen, ein Betriebsübergang liegt daher
vor.
12 I. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt
dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach
§ 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit
voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen
und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener
Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den
betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als
Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder
Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche
Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der
Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen
den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen
wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und
gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen
eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den
Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 11. März 1997 - C-
13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 13 - 18, EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 =
EzA BGB § 613a Nr. 145 und 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres]
Rn. 32 - 35, EuGHE I 2005, 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 41; BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 64, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305
= EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53, zu II 1 b aa der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20,
BAGE 117, 349, 355 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 a der
Gründe; 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 47, zu II 3 a der Gründe; 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 291 = AP BGB
§ 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 1 der Gründe) .
13 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch
eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden
ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist
in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit
weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals
übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die
bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso
wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR
431/06 - Rn. 17, AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, zu II 1 der Gründe;
13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53,
zu II 1 b aa der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349, 355 = AP BGB
§ 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 a der Gründe) . Eine Einheit darf nicht als
bloße Tätigkeit verstanden werden (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Rn. 15,
EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145) . Der
bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen auch keinen
Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse
Süzen] Rn. 16, aaO) . In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne
Übernahme von Personal vorliegen (vgl. zuletzt EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito
Abler] Rn. 36, 37, EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 292 = AP BGB
§ 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 1 der Gründe) . Der Umstand, dass die
von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten,
sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht
aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur
eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines
Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (EuGH
15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 42, EuGHE I 2005, 11237 =
AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR
222/04 - Rn. 27, BAGE 117, 349, 359 = aaO, zu B I 3 b dd der Gründe) . Sächliche Betriebsmittel
sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr
Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs
ausmacht (BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 17, aaO, zu II 1 der Gründe; 13. Juni 2006
- 8 AZR 271/05 - Rn. 24, aaO, zu II 1 b bb (1) der Gründe; 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 23,
BAGE 117, 349, 357 = aaO, zu B I 3 b bb der Gründe; 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 22, AP
BGB § 613a Nr. 302 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 50, zu II 2 c cc der Gründe) . Kriterien hierfür
können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der
Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, aaO, zu II 2 b (1) der
Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - aaO) , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr
Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR
271/05 - aaO) .
14 Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein.
Voraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb
einstellt und der Übernehmer die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt.
Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme
der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht
bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (BAG 6. April 2006 - 8 AZR
222/04 - Rn. 20, BAGE 117, 349, 356 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49,
zu B I 3 a der Gründe) .
15 Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen
Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 -
Rn. 34, AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51, zu II 3 b bb der Gründe mwN) .
So spricht eine Änderung des Betriebszwecks gegen eine im Wesentlichen unveränderte
Fortführung des Betriebs und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung
der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - Rn. 17 ff., AP
BGB § 613a Nr. 313, zu II 2 der Gründe; 13. Mai 2004 - 8 AZR 331/03 - AP BGB § 613a Nr. 273 =
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 26, zu II 2 der Gründe; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86,
271, 274 ff. = AP EWG-Richtlinie 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153, zu B 2 der Gründe) .
Ein Betriebsübergang scheidet aus, wenn ein Betrieb vollständig in die eigene
Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird, so dass kein
organisatorisch abgrenzbarer Betrieb oder Betriebsteil verbleibt (vgl. BAG 6. April 2006 - 8 AZR
249/04 - Rn. 22, 23, BAGE 117, 361, 368 f. = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 52, zu II 3 b der Gründe; 25. September 2003 - 8 AZR 421/02 - AP BGB § 613a Nr. 261 = EzA
BGB 2002 § 613a Nr. 14, zu II 2 c der Gründe) . Ebenso kann eine wesentlich veränderte
Zusammenfassung von Ressourcen einem Betriebsübergang entgegenstehen (vgl. BAG
14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - Rn. 24, NZA 2007, 1431, zu B II 3 der Gründe) .
16 II. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB vor.
17 1. Der logistische Dienstleistungsbetrieb der L stellte eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit
dar. Er wurde von der L mit dem Zweck unterhalten, den Versand für die E durchzuführen, also die
Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung der produzierten Kartonagen. Als
Betriebsstätte dieses Lagerbetriebs diente im Wesentlichen das von der E zur Verfügung gestellte
Lager E. Einzelne der zu erledigenden Versandtätigkeiten fielen zwar auch am Standort L an.
Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, an den der Senat gebunden ist,
gibt es aber weder Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein Gemeinschaftsbetrieb mit der E
eingerichtet worden war noch dafür, dass es sich bei dem Lager E nur um einen Teil eines
umfassenderen Gesamtbetriebs der L gehandelt hätte. Die Durchführung des Versands für die E
war der einzige Geschäftsgegenstand der L, dafür waren sämtliche bei ihr beschäftigte
Arbeitnehmer tätig. Die L hat den Versand auch eigenständig organisiert und nicht in Abhängigkeit
von der E. Rechtlich nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die L
habe einen Lagerbetrieb unterhalten, wobei es sich um einen eigenständigen, an sich nach § 613a
Abs. 1 BGB übergangsfähigen Betrieb gehandelt habe (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -
BAGE 111, 283, 292 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 a der
Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613a Nr. 118 = EzA BGB § 613a Nr. 123, zu
B I 2 b der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB § 613a Nr. 122, zu II 2 a der Gründe) .
18 2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, dass es sich bei dem
Lagerbetrieb der L nicht um eine betriebsmittelarme Dienstleistung handelte, bei der es im
Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankam und materielle oder immaterielle
Betriebsmittel nur eine untergeordnete Rolle spielten. Die L hatte die von der E hergestellten
Kartonagen zwischenzulagern, zu kommissionieren und zu versenden. Hierzu sind erhebliche
sächliche Betriebsmittel erforderlich. Ohne die Lagerhalle in E, die erforderlichen Betriebsmittel zur
Ein- und Auslagerung der Waren wie Stapler, Paletten, Umreifungspresse usw. hätte die L ihre
vertraglichen Aufgaben gegenüber der E nicht erfüllen können. Es handelt sich daher um einen
Betrieb, bei dem neben der menschlichen Arbeitskraft den materiellen und immateriellen
Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zukommt
(vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 293 f. = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA
BGB 2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 b aa der Gründe; 14. Juli 1994 - 2 AZR 55/94 - EzA BGB
§ 613a Nr. 122, zu II 2 b der Gründe) . Der Betriebszweck der L beschränkte sich nicht auf reine
Kommissionsarbeiten unter Zuhilfenahme nur unwesentlicher sächlicher Betriebsmittel (vgl. BAG
29. Juni 2000 - 8 AZR 520/99 -) .
19 3. Unstreitig hat die Beklagte die Lagerhalle in E sowie den dort vorhandenen Lagerbestand
übernommen. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht selbst deren Eigentümerin wurde. Einem
Betrieb sind auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als
sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen,
sondern die dieser auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der
Betriebszwecke einsetzen kann (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 24, BAGE 117, 349, 358
= AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 3 b cc der Gründe; EuGH
20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie
Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13) . Die maßgeblichen Betriebsmittel mussten der
Beklagten von der E auch nicht zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (BAG
6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 27, BAGE 117, 349, 359 = aaO, zu B I 3 b dd der Gründe;
EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] EuGHE I 2005, 11237 = AP
Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . Nur untergeordnete Bedeutung
kommt hingegen der Übernahme von Betriebsmitteln wie Stapler, Paletten und der
Umreifungspresse zu, da diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unschwer auf
dem Markt zu erwerben gewesen wären (vgl. BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - Rn. 23, BAGE
117, 349, 358 = aaO, zu B I 3 b bb der Gründe) .
20 4. Die Beklagte hat die Lagerbewirtschaftung für die E im Lagerbetrieb E nahtlos fortgeführt. Die
Betriebstätigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen.
21 5. Die E war und blieb die alleinige Auftraggeberin. Die Beklagte ist damit auch in die einzige
Kundenbeziehung der L eingetreten. Zwar wäre eine reine Auftragsnachfolge nicht als
Betriebsübergang anzusehen, im Rahmen der Gesamtschau ist aber von Bedeutung, dass nicht
andere immaterielle Aktiva für den Betrieb der L wesentlich waren und somit die Kundenbeziehung
zur E den wesentlichen immateriellen Aktivposten des Betriebs darstellte (BAG 15. Februar 2007 -
8 AZR 431/06 - Rn. 29, AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, zu II 2 d der
Gründe; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 53, zu II 1 b bb (1) der Gründe) .
22 6. Die Beklagte hat den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortgeführt.
23 a) Der Betriebszweck, den Versand für die E durchzuführen, hat sich nicht geändert. Nach ihrem
Vorbringen hat die Beklagte zusätzlich den Transport der zwischenzulagernden Ware und die
Auslieferung der kommissionierten Ware an die Kunden der E mit Hilfe ihrer eigenen
Speditionslogistik übernommen. Dies hat aber den Betriebszweck des ehemals von der L
geführten Lagerbetriebs nicht verändert. Nach wie vor wird dort der E-Versand durch
Zwischenlagerung, Kommissionierung und Verladung abgewickelt.
24 b) Die Ausführung weiterer Transportdienstleistungen durch die Beklagte bietet für sich genommen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Lagerbetrieb so in ihre eigene
Organisationsstruktur eingegliedert hätte, dass kein abgrenzbarer Betrieb oder Betriebsteil mehr
verblieben wäre oder dass sie den Versand für die E nunmehr in einer wesentlich veränderten
organisatorischen Zusammenfassung erledigt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der
Lagerbetrieb ggf. in einer größeren betrieblichen Einheit bei ihr organisatorisch aufgegangen ist.
Auch eine wesentlich veränderte organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen hat die
Beklagte nicht vorgetragen. Dies hätte ihr nach § 138 ZPO oblegen, nachdem der Kläger
behauptet hat, der Betrieb werde im Wesentlichen unverändert fortgeführt (BAG 13. Juni 2006 -
8 AZR 271/05 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53, zu II 1 b bb (1)
der Gründe) .
25 7. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte auch die
Arbeitsorganisation in Gestalt der Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung im Wesentlichen
unverändert übernommen. Hinzu kommt die unverändert gebliebene Abwicklung der
Lagerungsaufträge und Warenabrufe der E über das BAAN-System.
26 a) Bei Dienstleistungsbetrieben wird eine wirtschaftliche Einheit nicht notwendig schon durch das
Vorhandensein sächlicher Betriebsmittel geschaffen, sondern die wirtschaftliche Einheit kann
entscheidend durch die Organisationsstruktur der zu verrichtenden Dienstleistung geprägt sein
(BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283, 297 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB
2002 § 613a Nr. 27, zu B II 2 b bb (5) der Gründe) . So kann in einem Lagerbetrieb der
Beibehaltung der Arbeitsorganisation und der Betriebsmethoden maßgebliche Bedeutung
zukommen, insbesondere einer Beibehaltung der Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung.
Einem Wechsel des Lagerverwaltungs-EDV-Systems muss dabei keine entscheidungserhebliche
Bedeutung zukommen, sofern insgesamt die betrieblichen Funktionszusammenhänge erhalten
bleiben und allenfalls Organisationsmängel beseitigt werden (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 -
aaO) .
27 b) Die Beklagte hat die Arbeitsorganisation des Lagerbetriebs im Wesentlichen unverändert
übernommen, weil sie den Lagerbestand in der von der L hinterlassenen Ordnung sowie den
Zugang zum BAAN-System der E übernommen und die Art der Lagerhaltung jedenfalls zunächst
nicht wesentlich verändert hat.
28 aa) Zu Recht hat es das Landesarbeitsgericht nicht als erheblich erachtet, dass die Beklagte
möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die Lagerordnung verändert und im Herbst 2005
sogar ein Hochregal-Lagersystem installiert hat. Richtig hat das Berufungsgericht auch gesehen,
dass es für die Wahrung der Identität des Lagerbetriebs nicht der Übernahme des konkreten
Lagerbewirtschaftungssystems bedurfte, da ein solches ohne weiteres austauschbar ist und durch
ein System mit entsprechender Funktion ersetzt werden kann. Eine bloße Verbesserung des
Bewirtschaftungssystems zur Optimierung der Arbeitsabläufe steht einer im Wesentlichen
unveränderten Fortführung des Betriebs ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR
350/03 - BAGE 111, 283, 297 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27) .
29 bb) Dagegen folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht nicht in der Annahme, entscheidend sei die
Übernahme des maßgeblichen Datenbestands, aus welchem sich ergebe, welches Produkt in
welcher Menge an welchem Lagerort eingelagert sei. Zumindest vorliegend kann es nicht
entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte diese Daten selbst ermittelt hat, oder ob sie ihr
von der E oder der L zur Verfügung gestellt worden sind. Die Beklagte hat den Lagerbetrieb
nahtlos fortgeführt. Nach ihrem eigenen Vorbringen konnte sie den vorhandenen Lagerbestand
selbst aufnehmen und in ihr Lagerverwaltungssystem eingeben, ohne die Betriebstätigkeit
nennenswert zu unterbrechen. Ausreichend war offensichtlich die Übernahme der von der L
geschaffenen Lagerordnung im Sinne des äußerlich geordneten Warenbestands, der unschwer
von der Beklagten selbst erfasst und in ihr Lagerverwaltungssystem eingegeben werden konnte.
Zusammen mit dem unstrittig auch der Beklagten gewährten Zugang zum BAAN-System der E
genügte dies, um den Betrieb in Lagerhaltung und Lagerordnung im Wesentlichen fortzuführen.
30 III. Die weiteren Anträge, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, fallen nicht zur
Entscheidung an.
31 1. Der auch nach seiner Formulierung in der Revision nur hilfsweise gestellte Antrag auf Annahme
eines Vertragsangebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages fällt nicht zur Entscheidung an,
weil der Kläger mit dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag Erfolg hat.
32 2. Ein auf die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichteter Antrag
fällt nicht zur Entscheidung an, wenn wie hier der Rechtsstreit mit Verkündung der Entscheidung
des Senats rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 747/05 - Rn. 22, zu III der
Gründe; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 33, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG
§ 14 Nr. 38, zu C der Gründe) .
33 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Danach waren die
Parteien anteilig in der Quote ihres Obsiegens oder Unterliegens in die Kosten zu verurteilen. Für
das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht war ein höherer Streitwert zu
Grunde zu legen.
Hauck
Hauck
Breinlinger
Vesper
Pauli