Urteil des BAG vom 05.09.2012
Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung - Tarifgebundenheit - Abschluss eines Änderungsvertrags ohne Bezugnahmeklausel
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.9.2012, 4 AZR 750/10
Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung - Tarifgebundenheit - Abschluss eines Änderungsvertrags
ohne Bezugnahmeklausel
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 83/09 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.
2 Der Kläger, seit November 2008 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di), ist seit 2001 im Städtischen Krankenhaus in W beschäftigt. Sein erster befristeter
Arbeitsvertrag vom 18. April 2001 enthielt in § 2 eine Bezugnahme auf die „für die
Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge, die von der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen
kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind“.
3 Das Städtische Krankenhaus W war ein Eigenbetrieb der Hansestadt W, die Mitglied im
Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern (KAV Mecklenburg-
Vorpommern) war, einem Mitgliedsverband der VKA. Das Krankenhaus wurde im Jahr
2005 nach § 168 UmwG aus dem Vermögen der Hansestadt W ausgegliedert und auf die
Städtische Krankenhaus W gGmbH i.G., die nicht Mitglied im KAV Mecklenburg-
Vorpommern war, übertragen. Mit Schreiben vom 16. November 2005 wurden die
Beschäftigten über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB auf den neuen Rechtsträger zum 28. Oktober 2005 informiert. In einer von der
Hansestadt W und der Städtische Krankenhaus W gGmbH i.G. geschlossenen
Personalüberleitungsvereinbarung vom 2. November 2005 (PÜV) ist ua. ausgeführt, dass
der Übergang der Arbeitsverhältnisse der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eintreten soll und dass
abweichend von § 613a BGB die bisherigen tarifvertraglichen Rechte und Pflichten nach
dem Betriebsübergang jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum dynamisch weitergeführt
werden. Für den Fall einer wirksamen Ablösung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen
durch ua. Haustarifverträge waren besondere Regeln vereinbart worden. Die D H AG
erwarb in der Folgezeit einen Mehrheitsanteil an der Beklagten, die im Herbst 2006
zunächst in die H-Klinikum W GmbH umbenannt wurde und seit 2012 unter dem jetzigen
Namen firmiert.
4 Die D H AG schloss am 27. März 2007 mit den Gewerkschaften ver.di und NGG den
Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung D
2007) ab. Dieser am 1. Januar 2007 in Kraft getretene und bis zum 31. Dezember 2011
befristete Tarifvertrag sah ua. für die Arbeitnehmer der Beklagten eine Sonderzahlung vor,
deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses des Konzerns der D H AG im
betreffenden Kalenderjahr, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und zudem von der
Zugehörigkeit entweder zu der Gewerkschaft ver.di oder der NGG zu einem bestimmten
Stichtag abhängig war. Diesen Tarifvertrag hat der Senat mit Urteil vom 18. November
2009 (- 4 AZR 491/08 - BAGE 132, 268) im Verhältnis zu den abhängigen Unternehmen
des Konzerns - wie der Beklagten - als unwirksam angesehen, da er von der
herrschenden Konzerngesellschaft nicht unter offengelegter Vertretung für die abhängigen
Unternehmen geschlossen worden war. Am 2. März 2010 schlossen die D H AG und die
Konzerngesellschaften - darunter die Beklagte - einerseits und die Gewerkschaften ver.di
und NGG andererseits erneut einen Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzahlung (TV-Sonderzahlung D 2010) mit Wirkung ab dem Jahre 2007 ab, dessen
Regelungen weitgehend denen im TV-Sonderzahlung D 2007 entsprachen.
5 Am 1. Oktober 2007 schlossen die Parteien einen schriftlichen Änderungsvertrag, der
keine Bezugnahmeklausel auf ein Tarifwerk enthält.
6 Der Kläger erhielt bis 2006 die jährliche Sonderzahlung nach den Tarifwerken des
öffentlichen Dienstes. Mit der Abrechnung für Dezember 2007 zahlte ihm die Beklagte für
das Jahr 2007 ein „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 533,55 Euro brutto sowie mit der
Abrechnung für April 2008 eine weitere „Sonderzahlung“ in Höhe von 72,04 Euro brutto.
7 Nach erfolgloser Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Betrages hat der
Kläger Klage erhoben und die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Jahr 2007 entweder
eine weitere Sonderzahlung nach § 20 TVöD in Höhe von 894,67 Euro brutto oder
ansonsten ein Anspruch nach dem TV-Sonderzahlung D 2010 in restlicher Höhe von
908,31 Euro brutto zu. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in seinem Arbeitsvertrag von
April 2001 sei auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O oder der TVöD in seiner jeweiligen
Fassung anzuwenden. Sollte die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-
Sonderzahlung D 2010 verweisen, stehe ihm hieraus der begehrte Anspruch zu. Die in
diesem Tarifvertrag vereinbarte unterschiedliche Behandlung von
Gewerkschaftsmitgliedern und Unorganisierten sei unzulässig. Zudem ergebe sich sein
Anspruch aus der PÜV. Der Änderungsvertrag von Oktober 2007 stehe weder einer
Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes noch des TV-Sonderzahlung D 2010
entgegen, selbst wenn dieser keine ausdrückliche Regelung über eine Sonderzahlung
enthalte.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 908,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2008 zu
zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrte höhere
Sonderzahlung ergebe sich weder aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag von April 2001
noch aus dem Änderungsvertrag von Oktober 2007. Der Letztere habe das
Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt und nehme nicht mehr Bezug auf die
Tarifwerke des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen erfasse die Bezugnahmeklausel des
ursprünglichen Arbeitsvertrages sämtliche für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge,
weshalb für die Sonderzahlung der TV-Sonderzahlung D 2010 anzuwenden sei, der keine
unzulässige Differenzierungsklausel enthalte. Da der Kläger im Jahr 2007 nicht Mitglied
einer der Gewerkschaften gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf die höhere
Sonderzahlung.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht eine weitere Sonderzahlung für das
Jahr 2007 nicht zu.
12 I. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG.
13 1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf ein Tarifwerk des öffentlichen Dienstes
stützen. Es fehlt an einer beiderseitigen Tarifgebundenheit. Abgesehen davon, dass der
Kläger erst seit November 2008 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist die Beklagte nicht
normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an diese Tarifvertragswerke gebunden.
14 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem TV-Sonderzahlung D 2010 zu. Im
Anspruchsjahr 2007 war er nicht tarifgebunden. Der Neuabschluss im Jahre 2010 diente
nur der rückwirkenden Inkraftsetzung des TV-Sonderzahlung D 2007 für die abhängigen
Unternehmen des Konzerns wie die Beklagte. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen
gegenteiligen Regelung der Tarifvertragsparteien führt, soweit abgelaufene Anspruchs-
und Bezugszeiträume betroffen sind, eine erst nach deren Ablauf begründete normative
Tarifgebundenheit nicht zu nachträglichen Ansprüchen (vgl. auch BAG 22. November
2000 - 4 AZR 688/99 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA TVG § 3 Nr. 20).
15 3. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Sonderzahlung folgt nicht aus § 613a Abs. 1
Satz 2 BGB iVm. einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Der Gewerkschaftsbeitritt
des Klägers erfolgte erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, weshalb nicht die
beiderseitige normative Tarifgebundenheit als Voraussetzung des Eingreifens von § 613a
Abs. 1 Satz 2 BGB bestand (vgl. im Einzelnen: BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 -
Rn. 17 ff., ZInsO 2012, 1895).
16 II. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung aufgrund einer
arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes oder des TV-
Sonderzahlung D 2010. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf der
Grundlage der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 ergeben
hätte. Die Parteien haben die ursprüngliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung
nicht in den Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 übernommen und damit vor dem für
eine Sonderzahlung nach den Tarifvertragswerken des öffentlichen Dienstes
maßgebenden 1. Dezember des Bezugsjahres 2007 eine abweichende vertragliche
Regelung getroffen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Entgegen dessen
Auffassung hat der Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 die Bezugnahmeklausel des
§ 2 des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 nicht unberührt gelassen. Er enthält eine
umfassende vertragliche Neuregelung ohne Bezugnahmeklausel. Somit verweist er weder
auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes noch auf die bei der Beklagten geltenden
Tarifverträge. Das ergibt die Auslegung.
17 1. Nach dem Vortrag der Parteien und dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. BAG
14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14, EzA TzBfG § 4 Nr. 22) ist davon
auszugehen, dass es sich bei dem Änderungsvertrag um einen Formularvertrag handelt.
Dessen Bestimmungen sind nach den Regelungen über Allgemeine
Geschäftsbedingungen, dh. nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so
auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das
Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck
sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (näher
BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 AZR
888/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Der Senat als Revisionsgericht ist an einer
Auslegung der Erklärung bereits deshalb nicht gehindert, weil das Berufungsgericht eine
Auslegung des vom Kläger bereits mit der Klageschrift vorgelegten Änderungsvertrages
vom 1. Oktober 2007, auf den sich die Beklagte in den Vorinstanzen bezogen hat,
unterlassen hat. Nach erfolgtem rechtlichen Hinweis konnte der Senat die Auslegung des
Vertrages selbst vornehmen, weil diese nicht von der Feststellung besonderer Umstände
des Einzelfalls abhängt, sondern sich aus der Vertragsurkunde selbst ergibt (vgl. auch
BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 138/04 - mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 28).
18 2. Spätestens mit dem umfassenden Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 sind die
vertraglichen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 18. April 2001 geändert und durch
andere ersetzt worden. Der Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 enthält lediglich für die
Dauer der Kündigungsfrist (§ 7 - Dauer des Anstellungsvertrages), die sich nach § 27
Manteltarifvertrag D vom 1. Januar 2007 richten soll, eine einzige, partielle Verweisung auf
Tarifverträge.
19 a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die damaligen Vertragsparteien
den befristeten Arbeitsvertrag von April 2001, dessen § 2 eine Verweisung auf die
Tarifverträge der VKA und des für den Bereich des Arbeitgebers zuständigen KAV enthielt,
zunächst über das Befristungsende hinaus weiterführen wollten. Darauf deutet ua. die
Benennung der späteren Vereinbarung als Änderungsvertrag und eine darin erfolgte
Anerkennung einer durchgehenden Beschäftigungszeit seit dem 1. Mai 2001 hin.
20 b) Mit dem Änderungsvertrag von Oktober 2007 haben die Parteien aber nach dem
Betriebsübergang eine neue, eigenständige und den bisherigen Arbeitsvertrag ersetzende
Vereinbarung getroffen. Sie beinhaltet nicht nur eine unbefristete Tätigkeit des Klägers als
Mitarbeiter der Pforte/Telefonie unter Anrechnung der Beschäftigungszeit seit dem 1. Mai
2001, sondern regelt ua. auch - ohne jegliche Bezugnahme auf tarifvertragliche
Regelungen - das Unterstellungsverhältnis (§ 1 Abs. 1), den Umfang und die Grenzen des
Direktionsrechts (§ 1 Abs. 1), ein Festgehalt und dessen Fälligkeit (§ 2 Abs. 1), die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2), die Dauer des Urlaubs (§ 3), die
Vorgaben zur Geheimhaltung (§ 4), Nebentätigkeiten (§ 5), Arbeitsverhinderung (§ 6), ein
Schriftformerfordernis (§ 8 Abs. 1) sowie eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem
Vertrag (§ 8 Abs. 2).
21 Diese umfangreichen Regelungen verdeutlichen, dass die Parteien nicht nur den früheren,
auf das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes von VKA und KAV verweisenden
Arbeitsvertrag ergänzen, sondern ihn vielmehr ersetzen wollten. Durch den vorbehaltlosen
Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine
neue Rechtsgrundlage, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll
(st. Rspr., vgl. ua. BAG 14. November 2007 - 4 AZR 945/06 - NZA-RR 2008, 358;
14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - BAGE 121, 247; jew. mwN).
22 III. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aus
dem Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007.
23 Der Änderungsvertrag vom 1. Oktober 2007 und namentlich die Entgeltregelungen sehen
einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nicht vor.
24 IV. Der Kläger hat auch keinen anteiligen Anspruch für die Monate Januar bis
September 2007 auf die begehrte Sonderzahlung für das Jahr 2007.
25 Dabei kann dahingestellt bleiben, zu welchem exakten Datum der Betrieb des Städtischen
Krankenhauses W von der Hansestadt W auf die Städtische Krankenhaus W gGmbH gem.
§ 613a BGB übergegangen ist und welche Tarifwerke des öffentlichen Dienstes dann
aufgrund der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bis einschließlich
30. September 2007 galten. Ein möglicher anteiliger Anspruch für das Jahr 2007 wäre
nach keiner der - je nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Betriebsübergangs - eventuell
in Frage kommenden Bestimmungen über Sonderzahlungen der Tarifvertragswerke des
öffentlichen Dienstes (§ 20 TVöD, § 20 TVÜ-VKA iVm. TV Zuwendung Ang-O vom
10. Dezember 1990, TV Zuwendung Arb-O vom 10. Dezember 1990 oder iVm. § 20 TVöD)
gegeben. Der Kläger stand zwar zum Stichtag am 1. Dezember 2007 in einem
Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Es fehlt aber seit dem 1. Oktober 2007 an einer
vereinbarten, vertraglichen Bezugnahme auf die Tarifvertragswerke des öffentlichen
Dienstes.
26 V. Soweit sich der Kläger zusätzlich auf die PÜV von November 2005 als
Anspruchsgrundlage beruft, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern diese in Anbetracht des
Änderungsvertrages der Parteien vom 1. Oktober 2007 an einer für das Bezugsjahr 2007
nicht mehr bestehenden Bindung oder Gebundenheit an die Tarifvertragswerke des
öffentlichen Dienstes etwas ändern könnte. In einer PÜV kann eine dynamische
Anwendbarkeit von Tarifverträgen ohne Zustimmung der davon erfassten Arbeitnehmer
nicht vereinbart werden, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter
handeln würde. Das gilt nicht nur für den Fall der erstmaligen Vereinbarung einer
Bezugnahme, sondern auch - wie hier - bei der Sicherung einer bisher geltenden
dynamischen Inbezugnahme von Tarifverträgen. Eingeräumt werden kann lediglich die
Berechtigung, eine Vereinbarung über die dynamische Anwendung der sich aus der PÜV
ergebenden Tarifverträge vom Arbeitgeber zu verlangen (vgl. dazu BAG 23. Februar 2011
- 4 AZR 439/09 - Rn. 26 ff., AP BGB § 133 Nr. 60). Eine solche ist hier nicht vorgetragen
worden oder ersichtlich.
27 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eylert
Treber
Winter
Kiefer
Görgens