Urteil des BAG vom 22.07.2014

Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.7.2014, 9 AZR 449/12
Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2012 -
5 Sa 140/12 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
2 Die Klägerin war vom 1. Februar 2002 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als
Arzthelferin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.680,00 Euro beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin. Ihr Urlaubsanspruch
betrug 26 Werktage pro Kalenderjahr.
3 Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Schwangerschaft und die beabsichtigte
Elternzeit machte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2009 gegenüber der
Klägerin von ihrem Recht zur Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1
BEEG Gebrauch. Nach der Geburt ihrer Tochter am 4. Dezember 2009 befand sich die
Klägerin ab dem 30. Januar 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit.
4 Die Klägerin hat mit ihrer am 19. April 2011 bei Gericht eingegangenen Klage von der
Beklagten ua. die Abgeltung von 22 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010 und sechs
Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 verlangt. Sie ist der Ansicht, die Kürzungsbefugnis nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstoße gegen Unionsrecht und sei unwirksam.
5 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.171,07 Euro brutto zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Kürzungsregelung in § 17 Abs. 1
Satz 1 BEEG für unionsrechtskonform.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist,
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit
ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abgeltung des während der Elternzeit
entstandenen Erholungsurlaubs.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet.
9 I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen
Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge
muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen,
dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die
Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen
Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das
angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR
276/11 - Rn. 9 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der
Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das
Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat.
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur
richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung
anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des
Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Revisionsbegründung vor diesem Hintergrund nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 -
Rn. 10 mwN).
10 Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige,
selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung
beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG
17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10 mwN; BGH 20. Mai 2011 - V ZR 250/10 - Rn. 6).
11 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin nicht gerecht.
12 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei unterschiedliche
Gesichtspunkte gestützt. Unter B 1 der Entscheidungsgründe hat es zunächst
offengelassen, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 1 BEEG gegen eine Richtlinie der
Europäischen Union, insbesondere gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie), verstößt. Die
Kürzungsvorschrift sei nämlich weiterhin anzuwenden, selbst wenn sie gegen eine
Richtlinie verstieße. Eine unionsrechtskonforme Auslegung widerspreche dem
eindeutigen Wortlaut und dem erkennbaren Zweck ihres Regelungsgehalts. Die Klägerin
stellt dem in ihrer Revisionsbegründung vom 15. Juni 2012 nur die Aussage entgegen:
„Das BEEG ist der richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.“ Unabhängig davon, dass
streitgegenständlich nicht die unionsrechtskonforme Auslegung des gesamten BEEG,
sondern nur die Auslegung der konkreten Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist,
negiert die Klägerin lediglich die Aussage des Landesarbeitsgerichts ohne darzulegen,
inwiefern der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG („Der Arbeitgeber kann … kürzen“)
und der Regelungswille des Gesetzgebers entgegen der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts eine unionsrechtskonforme Auslegung zulassen sollen. Die
Klägerin zitiert stattdessen nur - unvollständig - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. Februar 2009 (- 12 Sa 486/06 - zu B II 1 a der Gründe)
zur Auslegung von nationalen Gesetzen. Eine fallbezogene Subsumtion unter die
abstrakten Rechtssätze fehlt ebenso wie die Wiedergabe der vom Landesarbeitsgericht
Düsseldorf gemachten Einschränkung: „Allerdings darf zum einen die Verpflichtung des
nationalen Richters, bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften des
innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, nicht als Grundlage für
eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, und sie wird zum anderen
begrenzt durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den
Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot.“ Vorliegend hat das
Landesarbeitsgericht gerade angenommen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung
des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur contra legem möglich sei. In der Revisionsbegründung
findet sich nicht ein Argument, mit dem die Klägerin versucht, diese Annahme zu
widerlegen.
13 2. Mit der zweiten selbstständig tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts setzt
sich die Klägerin ebenfalls nicht ausreichend auseinander. Dieses hat unter Bezugnahme
auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. November 2010
(- 3 Sa 1288/10 -) angenommen, die Kürzungsbestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
verstoße nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, sondern gehöre zu den
Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des bezahlten
Mindestjahresurlaubs, deren Ausgestaltung Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie nicht
selbst regele, sondern den Mitgliedstaaten überlasse. Auf dieses Argument geht die
Revisionsbegründung nicht ein und zeigt damit nicht auf, warum die Rechtsauffassung
des Landesarbeitsgerichts unrichtig sein soll.
14 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brühler
Krasshöfer
Klose
Heilmann
Matth. Dipper