Urteil des BAG vom 01.01.1997

BAG (treu und glauben, arbeitgeber, anpassung, zeitpunkt, kläger, störung, wirtschaftliche lage, deklaratorische wirkung, höhe, grund)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2008, 3 AZR 547/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 19.02.2008, 3 AZR 290/06.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 31. März 2006 - 12 (4) Sa 1311/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
2 Der T e. V. gewährte seinen Arbeitnehmern bereits seit den fünfziger Jahren des letzten
Jahrhunderts eine Gesamtversorgung mit einer sog. Gesamtrentenfortschreibung. Danach wurde
das ruhegeldfähige Einkommen des jeweiligen Ruhegeldempfängers nach Maßgabe des Anstiegs
der Tabellen der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben. Hieraus wurde
unter Zugrundelegung der individuellen Daten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung
errechnet. Auf den so ermittelten Betrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen
individuellen Sozialversicherungsrente angerechnet.
3 Am 1. Juli 1976 trat die mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene “Betriebsvereinbarung über die
Altersversorgung” (im Folgenden: BV 1976) in Kraft. Darin heißt es ua.:
“4.
Ruhegehalt
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der anrechnungsfähigen Dienstzeit und
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet.
...
6. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
6.1 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
-
das Grundgehalt, das dem Mitarbeiter unmittelbar vor Eintritt des
Versorgungsfalles gezahlt wurde, oder die diesem entsprechenden Bezüge,
-
der Ortszuschlag,
-
sonstige für ruhegehaltfähig erklärte Zulagen.
6.2 Grundlage sind dabei die jeweils gültigen Grundgehalts- und
Ortszuschlagsbeträge unter Berücksichtigung der entsprechenden Einteilung der
Besoldungsgruppen und Dienstalters-/Ortszuschlagsstufen für Beamte des
Landes NRW.
7. Höhe des Ruhegehalts
7.1 Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer 10jährigen anrechnungsfähigen
Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert,
von da ab um eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom
Hundert.
...
8. Anrechnung anderer Versorgungsbezüge
8.1 Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden angerechnet:
a) der Anteil von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw.
Leistungen aus Befreiungsversicherungen, für die der T die Beiträge gezahlt
hat und soweit der Rentenanteil auf die anrechnungsfähige Dienstzeit,
höchstens 35 Jahre, entfällt;
b) die Hälfte der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw.
Leistungen aus Befreiungsversicherungen, soweit sie nicht auf freiwilligen
Weiter- oder Höherversicherungsbeiträgen des Versorgungsempfängers
beruhen und soweit sie nicht nach a) voll anzurechnen sind;
c) die Hälfte von Versorgungsbezügen aufgrund unverfallbarer Anwartschaft
aus früheren Beschäftigungsverhältnissen.
...
12.
Weihnachtsgeld
Versorgungsempfänger erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer
Bruttoversorgungsbezüge des Monats November. Hiervon ausgenommen
sind Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aufgrund einer
unverfallbaren Anwartschaft gemäß Ziffer 11 ergeben.
...
17. Leistungssicherung und -vorbehalte
...
17.2
Der T behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
-
die wirtschaftliche Lage des T sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert
hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr
zugemutet werden kann,
oder
-
der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das
Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen
Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern,
oder
-
die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der
Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der
Versorgungsleistungen des T gemacht werden oder gemacht worden sind,
sich so wesentlich ändert, daß dem T die Aufrechterhaltung der zugesagten
Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
oder
-
der Versorgungsberechtigte strafbare Handlungen begeht, die in grober
Weise gegen Treu und Glauben verstoßen.”
4 In der BV 1976 war die Gesamtrentenfortschreibung zwar nicht ausdrücklich festgeschrieben
worden, sie wurde jedoch tatsächlich stets weiter praktiziert. Nachdem die BV 1976 mit Wirkung
vom 31. Juli 1992 gekündigt worden war, schlossen der T e. V. und der Gesamtbetriebsrat unter
dem 4. Juni 1993 eine neue “Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen
Altersversorgung” (im Folgenden: BV 1993) ab. Darin heißt es, soweit für den vorliegenden
Rechtsstreit von Bedeutung:
“Präambel
Aus diesem Grunde halten es die Parteien für sachgerecht, die nachfolgenden
Modifikationen an der Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25.6.1976
auszurichten. ...
Artikel 2 - Modifikationen
...
§ 2 - zu Punkt 6
Punkt 6.2 wird wie folgt neu gefaßt:
’Grundlage für die erstmalig zu ermittelnden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ebenso wie für
die laufenden, zeitgleich anzupassenden Versorgungsbezüge sind die jeweils gültigen
Grundgehalts- und Ortszuschlagsbeträge unter Berücksichtigung der entsprechenden
Einteilung der Besoldungsgruppen und Dienstalters-/Ortszuschlagsstufen für Beamte des
Landes NRW.’
§ 3 - zu Punkt 8
(1) Punkt 8.1 a) wird wie folgt geändert:
’a) der Anteil von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. Leistungen
aus Befreiungsversicherungen, für die der T die Beiträge gezahlt hat und soweit der
Rentenanteil auf die anrechnungsfähige Dienstzeit entfällt, ausgenommen die
Rentenanteile, die auf Zurechnungszeiten nach dem 55. Lebensjahr beruhen;’
(2) in Punkt 8.1 wird am Ende folgender 2. Absatz eingefügt:
’Bei der Anrechnung der Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die
Gesamtversorgung wird auch nach Einführung der im RRG 92 festgelegten
Zugangsfaktoren (§ 77 SGB VI) mit dem individuellen Zugangsfaktor, mindestens
jedoch mit dem Zugangsfaktor 1,0 gerechnet.’
...
§ 5 - zu Punkt 12
(1) Punkt 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
’Die Versorgungsempfänger erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % ihrer
Bruttoversorgungsbezüge des Monats November.’
...
Artikel 4 - Inkrafttreten
Diese Betriebsvereinbarung tritt zum 1. Juli 1993 in Kraft.”
5 Der am 22. September 1935 geborene Kläger war seit dem 8. Februar 1965 als Sachverständiger
beim T R e. V. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund der
Vorruhestandsvereinbarung vom 25. September 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 1996. In der
Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 erhielt der Kläger Vorruhestandsbezüge auf
der Grundlage der og. Vorruhestandsvereinbarung. Seit dem 1. Januar 1998 bezieht er eine
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente.
6 Mit Wirkung zum Beginn des Jahres 2004 trat die Beklagte durch Rechtsnachfolge in die
6 Mit Wirkung zum Beginn des Jahres 2004 trat die Beklagte durch Rechtsnachfolge in die
Schuldnerstellung des T R e. V. ein.
7 Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte der Rechtsvorgänger der Beklagten sämtlichen
Versorgungsempfängern, so auch dem Kläger, mit, dass er beabsichtige, die laufende Anpassung
seiner Betriebsrente neu zu regeln, und bat den Kläger um entsprechende Zustimmung. Die
beabsichtigte Neuregelung beschrieb der Rechtsvorgänger der Beklagten dabei wie folgt:
“Ihre derzeitige Betriebsrente (Brutto-Zahlbetrag des Unternehmens) wird ab 2004 mit dem
jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung für
Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen dynamisiert. Eine Berücksichtigung der
Veränderungen Ihrer Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung erfolgt
beginnend mit dem Jahr 2004 nicht mehr.
Ihre derzeitige jährliche Sonderzuwendung (Brutto-Zahlbetrag November 2003) wird
beginnend mit dem Jahr 2004 ebenfalls mit dem jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz
der Tabellen der Landesbesoldungsordnung dynamisiert.”
8 Der Kläger verweigerte seine Zustimmung. Des ungeachtet führte die Beklagte mit Wirkung ab
dem 1. April 2004 die Neuregelung ein. Für den Kläger wirkte sich die Änderung dahingehend aus,
dass er ab dem 1. April 2004 anstatt der ursprünglich von der Beklagten zu zahlenden 2.195,84
Euro lediglich 2.180,51 Euro, mithin monatlich 15,33 Euro weniger an Betriebsrente erhielt. Ab dem
1. August 2004 beläuft sich infolge einer entsprechenden Erhöhung der ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge nach der LBO NRW die monatliche Differenz auf 30,79 Euro.
9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, einseitig in die
Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung einzugreifen. Sie habe auch keinen
Anspruch auf Anpassung. Durch die von ihr behaupteten Mehrbelastungen verwirkliche sich
lediglich ein gesamtversorgungstypisches Risiko. Selbst bei Zugrundelegung der von der
Beklagten ermittelten Mehrbelastungen liege eine Äquivalenzstörung nicht vor. Ebenso fehle es an
einer Zweckverfehlung. Ein Gleichlauf der Entwicklung der Aktivenbezüge und der Betriebsrente
sei nicht zur Geschäftsgrundlage der Gesamtversorgungszusage gemacht worden.
10 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 307,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (16. März 2005) zu
zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Versorgung auch weiterhin
entsprechend der Betriebsvereinbarung “Altersversorgung” Stand 6.76/6.93 des T e.V.
zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April 2005 bis August 2005 weitere
153,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (15. Juli 2005) zu zahlen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei unter dem
Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt, die bisherige
Gesamtrentenfortschreibung durch ein anderes Dynamisierungsverfahren zu ersetzen. Zum einen
liege eine Zweckstörung vor. Ziel der Gesamtrentenfortschreibung sei es gewesen, den
Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer in ihrem
Berufsleben erworben hätten. Dabei sei ein Gleichlauf zwischen der Erhöhung der
Aktivenvergütung und der Erhöhung der Betriebsrenten zur Geschäftsgrundlage gemacht worden.
Ferner liege eine Äquivalenzstörung vor. Infolge der Gesetzesänderungen im Bereich des
Sozialversicherungsrechts werde der Dotierungsrahmen, der ursprünglich zugrunde gelegt
worden sei, nunmehr in einem Maße überschritten, das eine Anpassung notwendig mache.
Ausweislich des von der T Group in Auftrag gegebenen Gutachtens der Unternehmensberatung
für Versorgung und Vergütung, H GmbH, von Dezember 2004 über die “Auswirkung der
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen
Versorgungsverpflichtungen” belaufe sich der Barwert der Pensionsverpflichtung zum Stichtag
31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des jeweiligen
Eintritts sämtlicher Pensionäre der T Group in das Arbeitsverhältnis auf 193.100.913,00 Euro und
der Barwert der Pensionsverpflichtungen zum selben Stichtag unter Berücksichtigung der
Gesetzeslage Ende 2003 auf 256.440.375,00 Euro. Dies beinhalte eine Differenz von
63,3 Mio. Euro, dh. der ursprünglich festgelegte Dotierungsrahmen werde um 32,8 %
überschritten. Zudem seien die Wirkungen zu berücksichtigen, die sich in Zukunft ergäben.
Insoweit sei der Barwertvergleich zu ergänzen. Hier seien weitere 11,5 % in Ansatz zu bringen.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der zulässigen
Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte kann eine Anpassung der Versorgungszusagen wegen
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht verlangen.
14 A. Der Anwendung des § 313 BGB steht nicht entgegen, dass sowohl die BV 1976 als auch die
BV 1993 unter Ziff. 17.2 einen Vorbehalt nach dem Muster in R 6a. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b
EStR 2005 (zuvor: Abschn. 41 Abs. 4 Nr. 2 EStR) enthalten, der eine Kürzung oder Einstellung der
Versorgungsbezüge ua. dann ermöglicht, falls der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen
oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen
Versicherungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats drückt dieser sog. steuerunschädliche Vorbehalt nur klarstellend aus,
was von Rechts wegen ohnehin gilt. Er wirkt deshalb nur deklaratorisch und begründet kein
eigenständiges Widerrufsrecht (8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 =
EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15, zu III 1 a der Gründe; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58,
167, zu II a der Gründe; 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 c der Gründe),
das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte.
15 B. Die Beklagte kann nicht nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung der Versorgungszusagen
verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist nicht gestört.
16 I. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines
Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage dann ergeben, wenn sich die
zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet
geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat
(Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach
Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz
wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen
gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von
in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört
werden (23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 mwN, zu B II 3 a der Gründe; 25. Juli
2000 - 3 AZR 292/99 - BetrAV 2003, 466 mwN, zu II 1 der Gründe) .
17 Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der
Geschäftsgrundlage kommen, dass auf Grund von Gesetzesänderungen der für den
Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck
nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt das Bundesarbeitsgericht in ständiger
Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer
gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen
würde (23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 mwN, zu B II 3 a der Gründe; 25. Juli
würde (23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 mwN, zu B II 3 a der Gründe; 25. Juli
2000 - 3 AZR 292/99 - BetrAV 2003, 466 mwN, zu II 1 der Gründe) .
18 II. Eine Störung der Geschäftsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung liegt nicht
vor.
19 Die Beklagte hat sich nicht auf Überversorgung berufen, sondern vorgetragen, es sei auch
Geschäftsgrundlage der Gesamtrentenfortschreibung gewesen, dass sich die Gesamtversorgung
und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente in gleicher oder ähnlicher
Weise entwickeln würden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um einen Fall
der Zweckverfehlung handeln würde, oder ob damit nicht lediglich geltend gemacht wird, eine
Äquivalenzstörung liege schon bei einem geringeren Grad der Überschreitung des
Dotierungsrahmens vor.
20 Unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ungefährer Gleichlauf der
Entwicklung der Bezugsgrößen Geschäftsgrundlage war. Bei einer Gesamtversorgung gehen die
Parteien gerade davon aus, dass sich die einzelnen Bemessungsgrundlagen verändern können.
Vor diesem Hintergrund verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, ihm eine Versorgung in
Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seines ruhegehaltsfähigen Einkommens zu sichern, und
dies unabhängig von etwaigen Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
21 III. Auch eine Äquivalenzstörung liegt nicht vor.
22 1. Bei Gesamtversorgungszusagen kann eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann
verlangt werden, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der
Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird. Bei kollektiven Gesamtzusagen ist auf die
Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem Zeitraum zwischen der Schaffung des
Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen. Dies
ist grundsätzlich unternehmensbezogen anhand eines Barwertvergleichs festzustellen.
23 a) Die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung muss um mehr als 50 %
überschritten sein. Nur dann kann dem Arbeitgeber ein Festhalten an der ursprünglichen Zusage
nicht mehr zugemutet werden.
24 Zwar hat der Senat mit Urteil vom 30. März 1973 (- 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, zu B II 4 a der
Gründe) , also noch vor Inkrafttreten des BetrAVG, entschieden, dass eine Verteuerung der
Lebenshaltungskosten von über 40 % zu einem derartigen Missverhältnis des Wertes der Pension
führe gegenüber dem, was ursprünglich versprochen worden war, dass die Verweigerung eines
jeden Ausgleichs das Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletze. In einem solchen
Fall habe der Arbeitgeber deshalb mit dem Pensionär über eine Angleichung der Versorgung zu
verhandeln. Diese “Opfergrenze” von 40 % lässt sich jedoch nicht auf Fälle wie den vorliegenden
übertragen, in denen der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung versprochen hat und nunmehr
wegen Änderungen im Sozialversicherungsrecht, die sich zu seinen Lasten auswirken, die
ursprüngliche Zusage anpassen will.
25 Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der
Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. Zur
Zeit der Schaffung des Versorgungswerks ist nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung
ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hängen notwendigerweise von der Entwicklung der
Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen
Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt (vgl. BAG
9. Juli 1985 - 3 AZR 546/82 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 6 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 37, zu I 2 b
(1) der Gründe; 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261, zu II 3 c (3) der Gründe) . Dabei
können sich die Berechnungsfaktoren der Betriebsrente sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten
des Arbeitgebers bzw. Rentners verändern. Vor diesem Hintergrund bringt ein Arbeitgeber, der
eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von derart ungewissen Faktoren abhängen soll,
zugleich zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen
will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und kommt einem
Garantieversprechen sehr nahe. Hiervon kann der Arbeitgeber sich nur unter besonders strengen
Voraussetzungen lösen. Wird die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte
Belastung allerdings um mehr als 50 % überschritten, so ist das Gleichgewicht von Leistung und
Gegenleistung so stark gestört, dass die Grenze des vom Arbeitgeber mit der
Gesamtversorgungszusage übernommenen Risikos ebenfalls überschritten und sein Interesse
auch nicht mehr annähernd gewahrt ist.
26 Dieser Maßstab wird auch nicht durch die Aufnahme des sog. steuerunschädlichen Vorbehalts in
die BV 1976 und BV 1993 modifiziert. Wie unter A der Gründe bereits ausgeführt, hat dieser
Vorbehalt nach der Rechtsprechung des Senats lediglich deklaratorische Wirkung. Er hat
demnach nicht zur Folge, dass die Risiken nunmehr ausgewogen auf beide Seiten, nämlich den
Arbeitgeber auf der einen Seite und die Betriebsrentner auf der anderen Seite, verteilt wären. An
dem gesteigerten Risiko auf Seiten der Beklagten hat er nichts geändert.
27 b) Bei kollektiven Gesamtzusagen ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastung in dem
Zeitraum zwischen der Schaffung des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine
Anpassung verlangt wird, abzustellen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es
damit nicht auf den Beginn der einzelnen Arbeitsverhältnisse der nunmehrigen Betriebsrentner an.
Zwar ist für die Feststellung, ob der vom Arbeitgeber bei der Zusage zugrunde gelegte
Dotierungsrahmen erheblich überschritten wurde, grundsätzlich auf einen Vergleich der rechtlichen
und tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Versorgungszusage einerseits und deren späterer
Veränderung andererseits abzustellen; gibt der Arbeitgeber jedoch - wie hier - eine kollektive
Versorgungszusage ab, so muss auch die Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf die
Gesamtheit der Zusagen festgestellt werden. Dann ist als der Zeitpunkt der Versorgungszusage
der Zeitpunkt anzusehen, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde; auf den Beginn des
einzelnen Arbeitsverhältnisses kommt es dann nicht an. Dies hat der Senat bereits im
Zusammenhang mit dem Abbau einer planwidrigen Überversorgung entschieden (vgl. 28. Juli
1998 - 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, zu B I 1 b aa der Gründe) . Diese Erwägungen gelten auch
in Fällen der Äquivalenzstörung, in denen geltend gemacht wird, der ursprünglich zugrunde gelegte
Dotierungsrahmen werde erheblich überschritten. Auch diese Frage kann nur in Bezug auf die
Gesamtheit der Zusagen beantwortet werden.
28 c) Ob der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen auf Grund von Änderungen der
Rechtslage in dem erforderlichen Maße von 50 % überschritten wird, ist grundsätzlich
unternehmensbezogen anhand eines Barwertvergleichs festzustellen. Dabei ist dieser
Barwertvergleich bezogen auf einen identischen Bewertungsstichtag, nämlich den
Anpassungsstichtag sowie bezogen auf einen identischen Personenbestand, nämlich die
Gesamtheit der Rentner, die zum Anpassungsstichtag eine Versorgung nach den Regeln erhält,
die angepasst werden sollen, durchzuführen. Maßgebend sind die Rechnungsgrundlagen und
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Zum Zwecke des Barwertvergleichs ist der
aktuelle Barwert, dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden
Versorgungswerk nach der Rechtslage zum Anpassungsstichtag, dem Ausgangsbarwert, dh.
dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem ursprünglichen Versorgungswerk nach der bei
dessen Schaffung maßgeblichen (ursprünglichen) Rechtslage gegenüberzustellen.
29 2. Die von der Beklagten geltend gemachte Mehrbelastung führt nicht zu einer Störung der
Geschäftsgrundlage.
30 a) Der Senat konnte offenlassen, ob das Versorgungswerk, um dessen Änderung es vorliegend
geht, bereits in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts oder erst durch die BV 1976
geschaffen wurde. Jedenfalls ist zur Ermittlung des Dotierungsrahmens zum Zeitpunkt der
Schaffung des Versorgungswerks nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 1993
abzustellen. Zwar hatte die Beklagte ihre Belastungen bereits mit der BV 1993 reduziert. Dies
betrifft insbesondere die Höhe des Weihnachtsgeldes und den Zugangsfaktor. Damit war jedoch
ein Systemwechsel nicht vollzogen worden. Es war bei dem Gesamtversorgungssystem mit
Gesamtrentenfortschreibung geblieben. Nach Wortlaut, Inhalt und Aufbau der BV 1993 handelte es
sich um “Modifikationen” der BV 1976, die sich an dieser “ausrichteten”. Die Arbeitnehmer und
Betriebsrentner konnten daraus nicht ableiten, dass die Beklagte auf ihr Recht verzichten wollte,
sich auch für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1993 auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu
berufen. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand konnte nicht entstehen (vgl. BAG 28. Juli 1998
- 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, zu B I 3 b aa (3) der Gründe) .
31 b) Da eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur auf Grund bis
zum Anpassungsstichtag bereits eingetretener und nicht wegen künftig zu erwartender
Veränderungen verlangt werden kann (vgl. LAG Berlin 1. November 2006 - 9 Sa 1084/06 -, zu
II 2 a cc der Gründe; Wiese FS Zöllner S. 983, 998) , sind von der von der Beklagten insgesamt
geltend gemachten Mehrbelastung iHv. 44,3 % lediglich die bis zum Anpassungsstichtag zu
verzeichnenden 32,8 % berücksichtigungsfähig. Damit wird die “Opfergrenze” von mehr als 50 %
bei weitem unterschritten. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sich ein höherer
Prozentsatz ergäbe, wenn im Hinblick auf den Ausgangsbarwert nicht auf den Beginn der
einzelnen Arbeitsverhältnisse, sondern auf den Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungssystems
abgestellt würde. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Seyboth
Stemmer