Urteil des BAG vom 11.10.2011

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Invaliditätsrente - Reichweite der Rechtskraft

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.10.2011, 3 AZR 795/09
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Invaliditätsrente -
Reichweite der Rechtskraft
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 868/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Invalidenrente des Klägers.
2 Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 30. September 2002 bei
der Beklagten beschäftigt.
3 Die Beklagte erließ am 2. Januar 1980 eine als Versorgungszusage überschriebene
Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 1980), die unter anderem folgende Regelungen
enthält:
„§ 1
Kreis der Versorgungsberechtigten
Jeder Mitarbeiter des Bankhauses M der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
mit dem Bankhaus steht, hat eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung, wenn
er die Voraussetzungen erfüllt hat.
§ 2
Versorgungsleistungen
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als
Versorgungsleistungen gewährt:
a)
Altersrente und vorgezogene Altersrente
b)
Invalidenrente
§ 3
Leistungsvoraussetzungen
1)
Versorgungsleistungen werden auf formlosen Antrag des
Versorgungsberechtigten gewährt, wenn der Mitarbeiter
a) bei Eintritt des Versorgungsfalles eine versorgungsfähige Dienstzeit
von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei dem Unternehmen
abgeleistet hat,
b) nach Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des
Unternehmens ausgeschieden ist und
c) die bei den einzelnen Versorgungsleistungen vorgesehenen
Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat.
2)
Bei Ansprüchen von Mitarbeitern, die vor Eintritt des Versorgungsfalles
ausgeschieden sind oder von deren Hinterbliebenen, für die die
gesetzlichen Voraussetzungen über die Unverfallbarkeit gegeben sind,
bestimmen sich Art, Höhe und Fälligkeit der Anwartschaft ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften. (Siehe Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.)
§ 4
Altersrente
1)
Einem Betriebsangehörigen, der Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch nimmt, werden auf sein Verlangen die
Leistungen nach dieser Versorgungsordnung vom gleichen Zeitpunkt an
gewährt, wenn die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen
erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis gleichzeitig beendet wird. Das gleiche
gilt für ehemalige Betriebsangehörige, wenn für sie eine unverfallbare
Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz besteht.
3)
Die Höhe der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich nach der bis dahin
erreichten Ruhegeldanwartschaft.
4)
Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente nach der
Versorgungsordnung ergibt sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit
des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Steigerungsbetrages
des Ruhegeldes und des ruhegeldfähigen Einkommens. Ferner sind die
Bestimmungen über die Begrenzung der Gesamtversorgung
zugrundezulegen.
5)
Die so errechnete Altersrente wird für jeden Monat, um den die Altersrente
vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um
0,5 v.H. ihres Betrages vor Anwendung des § 8 der Versorgungsordnung
gekürzt, höchstens jedoch für 24 Monate.
6)
Der Kürzungsfaktor vermindert sich - sofern sich der Rentenberechtigte
beim Ausscheiden im Dienste der Firma befindet - für jedes Jahr der
anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 21. Dienstjahr an um 0,05 v.H., so daß
bei einer Dienstzeit von 30 und mehr Jahren keine Kürzung mehr erfolgt.
§ 5
Invalidenrente
1)
Die Invalidenrente wird dem Mitarbeiter gewährt, wenn er vor Erreichen der
Altersgrenze (§ 4) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und nachweist,
daß er berufs- oder erwerbsunfähig ist.
3)
Die Invalidenrente ist unter Beifügung des Rentenbescheides des
Rentenversicherungsträgers zu beantragen. Änderungen des
Rentenbescheides sind dem Unternehmen unverzüglich bekanntzugeben.
5)
Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich nach der bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld.
§ 12
Begrenzung
Spalte 2 und 3 der Tabelle
1)
Die Versorgungsleistungen werden neben der gesetzlichen
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, einer eventuellen
Beamtenpension sowie neben den unverfallbaren Renten aus einer
anderen betrieblichen Altersversorgung (§ 1 BetrAVG) gewährt; jedoch
dürfen die Gesamtbezüge aus diesen anderweitigen Renten und dieser
Versorgungszusage grundsätzlich 70 % des im Durchschnitt der letzten
12 Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalles brutto bezogenen
ruhegeldfähigen Einkommens nicht übersteigen.
…“
4 Der Kläger schied aufgrund krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des
30. September 2002 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Im Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien eine
Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002, die unter anderem bestimmt:
„4.)
Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer hiermit ausdrücklich, daß dieser
unverfallbare Pensionsansprüche gemäß der gültigen Ruhegeldordnung der F
erworben hat, die dem Arbeitnehmer erhalten bleiben.“
5 Am 2. September 2003 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid
der BfA vom 23. Februar 2004 wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Kläger für die
Zeit ab dem 1. Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Die
Anspruchsvoraussetzungen sind nach diesem Rentenbescheid seit dem 2. September
2003 erfüllt.
6 Die Beklagte zahlt seit dem 1. Oktober 2003 an den Kläger eine Invalidenrente. Nach der
Berechnung der Beklagten beläuft sich diese auf 718,83 Euro brutto monatlich. Hierbei
legte die Beklagte als maximal erreichbare Voll-Leistung nach der VO 1980 einen Betrag
in Höhe von 927,50 Euro brutto zugrunde. Diesen Betrag kürzte die Beklagte im Verhältnis
der vom Kläger tatsächlich abgeleisteten Beschäftigungszeit von 33 Jahren und sechs
Monaten zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von
43 Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen.
7 Da der Kläger der Auffassung war, dass ihm nach § 5 Abs. 5 iVm. § 4 Abs. 6 VO 1980 der
ungekürzte Rentenbetrag in Höhe von 927,50 Euro brutto zustehe und eine Kürzung
wegen seiner mehr als 30-jährigen Dienstzeit nicht in Betracht komme, erhob er vor dem
Arbeitsgericht eine Zahlungsklage über einen monatlichen Differenzbetrag von
208,67 Euro für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Juli 2006. Das Arbeitsgericht
gab dieser Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 34,95 Euro statt. Im Übrigen
wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und erweiterte die
Klage um jeweils 208,67 Euro monatlich für die Monate August 2006 bis einschließlich
Dezember 2006 sowie um jeweils 220,65 Euro monatlich für die Monate Januar 2007 bis
einschließlich August 2007. Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Kläger
erstmals geltend, die Erwerbsminderung habe bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
dem Arbeitsverhältnis vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des
Klägers zurück und wies die Klage auf die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt
ab. Ausweislich Ziff. 3 des Urteilstenors wurde die Klage als unzulässig abgewiesen,
„soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage auf neue Tatsachen gestützt hat“. In
den Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger habe mit dem
Vortrag in der Berufungsinstanz, die Erwerbsminderung sei bereits vor dem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, die Klage um einen
eigenständigen neuen Streitgegenstand erweitert. Dies sei in der Berufung unzulässig.
Die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
wurde zurückgewiesen.
8 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf die ungekürzte
Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 erneut geltend gemacht. In
der Berufungsinstanz hat er die Klage um Ansprüche für die Monate September 2007 bis
September 2009 in Höhe von jeweils 220,68 Euro erweitert.
9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rechtskraft der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess stehe der erneuten gerichtlichen
Geltendmachung seiner Ansprüche nicht entgegen. Die Beklagte sei nicht berechtigt,
seine Invalidenrente wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum
30. September 2002 zu kürzen. Dies folge aus § 4 Abs. 6 iVm. § 5 Abs. 5 VO 1980,
wonach nach einer 30-jährigen Dienstzeit keine Kürzung der Rente mehr erfolge. Zudem
habe die Erwerbsminderung bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestanden. Unabhängig davon begründe auch das krankheitsbedingte Ausscheiden aus
dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit
unmittelbar in die nachfolgende Erwerbsminderung eingemündet sei und die
Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsminderung auf ein- und derselben Erkrankung
beruhten.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.512,12 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je
208,67 Euro seit dem 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai
2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. September 2004,
1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004, 1. Januar 2005,
1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 1. Mai 2005, 1. Juni 2005,
1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005,
1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006,
1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006,
1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006,
1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.075,64 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich je
220,68 Euro seit dem 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai
2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007,
1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008,
1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008,
1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008,
1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar
2009 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar
2009 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009
zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009
zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009
zu zahlen,
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2009
zu zahlen,
9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009
zu zahlen,
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August
2009 zu zahlen,
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September
2009 zu zahlen,
12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,68 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober
2009 zu zahlen.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten
Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht
keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Invalidenrente für die Zeit von Januar
2004 bis September 2009 zu.
14 I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Einer Sachentscheidung über die Ansprüche auf
Invalidenrente für die Monate Januar 2004 bis August 2007 steht die Rechtskraft des
Urteils in dem Vorprozess nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in jenem
Verfahren zwar entschieden, dass dem Kläger für die Monate Januar 2004 bis August
2007 aus der VO 1980 kein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente
zusteht. Es hat aber angenommen, durch das neue Vorbringen des Klägers im damaligen
Berufungsverfahren habe er die Klage um einen neuen, zweiten Streitgegenstand
erweitert, was unzulässig sei. Das Landesarbeitsgericht hat damit diesen Gesichtspunkt
aus seiner rechtlichen Würdigung ausdrücklich ausgenommen und damit über den dem
Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend entschieden. Die
Rechtskraft des in dem Vorprozess ergangenen Urteils ist daher insoweit eingeschränkt.
15 1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) führt zur Unzulässigkeit
einer weiteren Klage mit demselben Streitgegenstand.
16 Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden
Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens
heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt
und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH 14. Mai
2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376; 13. Dezember 1989 - IVb ZR
19/89 - NJW 1990, 1795).
17 Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung
verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem
sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den
Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge
herleitet, bestimmt wird (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, AP BGB § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13; 21. Juni
2006 - 7 AZR 416/05 - Rn. 15; BGH 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - zu II 2 a der
Gründe, BGHZ 117, 1). Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer
natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen
nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens
unterbreitet hat (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 22, aaO; 15. Juli 2008 -
3 AZR 172/07 - Rn. 22, AP ZPO § 253 Nr. 48). Eine materiell rechtskräftige Entscheidung
steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch dann entgegen,
wenn das Gericht über den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte entschieden hat (BGH
13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - zu I 1 der Gründe, NJW 1990, 1795).
18 Die Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist jedoch eingeschränkt,
wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt
bewusst ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage
abweisenden Urteils ist danach dann geboten, wenn in der Entscheidung
unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zum Ausdruck kommt, über den
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine
Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von
bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen
vorzubehalten (BGH 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - zu I 2 der Gründe, DB 2002, 2376).
19 2. Danach steht die rechtskräftige Klageabweisung durch das Urteil in dem Vorprozess
dem vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Klagebegehren auf Zahlung einer
ungekürzten Invalidenrente für die Zeit von Januar 2004 bis August 2007 nicht entgegen.
20 Das Landesarbeitsgericht hat zwar in dem Vorprozess über den Streitgegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits, soweit die Ansprüche auf Invalidenrente für die Zeit von
Januar 2004 bis August 2007 betroffen sind, bereits rechtskräftig entschieden. Der Kläger
verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wie in dem vorausgegangenen Verfahren
Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten Invalidenrente aus der VO 1980. Der zugrunde
liegende Lebenssachverhalt ist in beiden Prozessen die Invalidität des Klägers iSd.
VO 1980, aus der er die in beiden Verfahren identische Rechtsfolge herleitet. Die Fragen,
ob ein Anspruch auf ungekürzte Invalidenrente nach der VO 1980 die durch den
Rentenversicherungsträger auf einen Zeitpunkt vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses festgestellte Erwerbsminderung voraussetzt oder ob es genügt, dass
die Erwerbsminderung objektiv bereits vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
vorlag, und ob nach einer mindestens 30-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kürzung der
Rente auch dann unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor der Feststellung der
Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, betreffen die Auslegung
der Vorschriften der VO 1980. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess
vertretenen Auffassung hat der Kläger daher durch sein neues Vorbringen in der Berufung
die Klage nicht um einen weiteren Streitgegenstand erweitert.
21 Das Landesarbeitsgericht hat aber in dem im Vorprozess ergangenen Urteil durch die
teilweise Abweisung der Klage als unzulässig unmissverständlich zu erkennen gegeben,
dass von der Klageabweisung in der Sache nicht der Vortrag des Klägers erfasst sein soll,
dass er bereits bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September
2002 erwerbsgemindert gewesen sei. Die Geltendmachung der ungekürzten
Invalidenrente mit dieser Begründung wollte das Landesarbeitsgericht dem Kläger daher
unzweifelhaft in einem weiteren Rechtsstreit ermöglichen.
22 II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Invalidenrente des Klägers zu Recht
wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 2
VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzt. Der Versorgungsfall der Invalidität ist
nach dem Rentenbescheid der BfA am 2. September 2003 und damit erst elf Monate nach
dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September
2002 eingetreten. Der Kürzung steht weder § 4 Abs. 6 VO 1980 noch die im Zuge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung vom
5./21. November 2002 entgegen.
23 1. Nach § 5 Abs. 5 VO 1980 bestimmt sich die Höhe der Invalidenrente nach der bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld. Für den
Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Versorgungsfalls regelt
§ 3 Abs. 2 VO 1980, dass sich die Höhe der Anwartschaft ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes richtet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls wegen Invalidität ausgeschiedener
Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in der Höhe des Teils der ohne das vorherige
Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum
Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. An
die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in
der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Danach hat die Beklagte
die dem Kläger zustehende Invalidenrente zutreffend berechnet. Der Kläger ist vor dem
Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die
Beklagte ist bei der Berechnung der Rente zu Recht von einer möglichen
Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren ausgegangen. Die
VO 1980 sieht keine frühere feste Regelaltersgrenze vor. Die zeitratierliche Kürzung hat
nicht nach § 4 Abs. 6 VO 1980 zu unterbleiben. Diese Bestimmung betrifft ausschließlich
die Kürzung der Altersrente wegen deren vorgezogenen Inanspruchnahme, nicht jedoch
die zeitratierliche Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis.
24 a) Die Beklagte war berechtigt, die Invalidenrente des Klägers nach § 3 Abs. 2 VO 1980,
§ 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Der Versorgungsfall „Invalidität“ des Klägers nach § 5
VO 1980 ist am 2. September 2003 und damit nach seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30. September 2002 eingetreten. Die Auslegung
der VO 1980 ergibt, dass mit dem Versorgungsfall Invalidität die vom
Rentenversicherungsträger festgestellte Erwerbsminderung gemeint ist. Es kommt daher
nicht darauf an, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv eine Erwerbsminderung
vorlag.
25 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung
der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig
von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen (20. Februar 2001 -
3 AZR 21/00 - EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - AP
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 24. Juni 1998 -
3 AZR 288/97 - BAGE 89, 180; 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP BetrAVG § 6 Nr. 6 = EzA
BetrAVG § 6 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen
Rentenversicherungsrecht zu orientieren (vgl. BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Der Zeitpunkt des Eintritts
des Versorgungsfalls muss auch nicht zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, der
im Bescheid des Sozialversicherungsträgers angegeben ist, sondern kann im Wege der
Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. etwa BAG 14. Januar 1986 -
3 AZR 473/84 - zu II 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 6 = EzA
BetrAVG § 1 Nr. 36: Versorgungsfall erst mit Zahlungsbeginn der gesetzlichen Rente).
Sieht der Arbeitgeber aber davon ab, die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er
damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen.
26 bb) § 5 Abs. 1 VO 1980 sieht die Zahlung einer Invalidenrente vor, wenn der Arbeitnehmer
nachweist, dass er berufs- oder erwerbsunfähig ist. Nach § 5 Abs. 3 VO 1980 ist die
Invalidenrente unter Beifügung des Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers zu
beantragen. Die Versorgungsordnung knüpft damit ausdrücklich an die
sozialversicherungsrechtlichen Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Dies lässt
sich auch aus § 12 Abs. 1 VO 1980 entnehmen. Danach darf die Gesamtversorgung aus
der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 70 vH des im Durchschnitt der
letzten zwölf Monate vor Eintritt des Ruhegeldfalls brutto bezogenen ruhegeldfähigen
Einkommens nicht übersteigen. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur
gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der
Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen
Invalidenrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen
(vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1
Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2; 19. Januar 2011 - 3 AZR
83/09 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4).
27 cc) Zwar kann durch einen Rentenbescheid keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr
nachgewiesen werden, da das frühere Recht der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch
das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vollständig
reformiert wurde. Das Gesetz unterscheidet nunmehr in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI
zwischen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts entspricht jedoch die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach
Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. ausführlich
19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27 ff., EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4), so dass
zumindest bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auch die Voraussetzungen der
Invalidität iSd. § 2 Buchst. b VO 1980 erfüllt sind.
28 dd) Nach dem Rentenbescheid der BfA vom 23. Februar 2004 sind die
Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung beim Kläger
seit dem 2. September 2003 erfüllt, so dass mangels abweichender Regelungen in der
VO 1980 der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Es kommt somit nicht
darauf an, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren als von dem
Rentenversicherungsträger festgestellten Zeitpunkt vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat
daher insoweit zu Recht eine Beweisaufnahme unterlassen.
29 b) Die Beklagte ist bei der Berechnung der Invalidenrente nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2
Abs. 1 BetrAVG zu Recht von einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum
65. Lebensjahr ausgegangen. Die VO 1980 sieht keine davon abweichende feste
Altersgrenze vor. Aus § 4 Abs. 5 VO 1980 ergibt sich keine Festlegung der
Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Derartiges lässt sich der
Bestimmung nicht entnehmen. Sie regelt nur, dass Abschläge wegen der
Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur für maximal
24 Monate vorgenommen werden. Damit wird jedoch nicht die feste Altersgrenze auf die
Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, sondern lediglich die Kürzungsmöglichkeit
für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente vor der festen Altersgrenze von
65 Jahren begrenzt.
30 c) Der zeitratierlichen Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG steht
§ 4 Abs. 6 VO 1980 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung unterbleibt eine Kürzung der
vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente nach einer
30-jährigen Dienstzeit. Die Bestimmung betrifft nicht die Kürzung der Rente wegen
vorzeitigen Ausscheidens, sondern die Kürzung wegen der vorgezogenen
Inanspruchnahme der Altersrente. Hierum geht es im Streitfall jedoch nicht. Der Kläger
beansprucht keine Altersrente, sondern eine Invalidenrente, die naturgemäß nicht
vorgezogen in Anspruch genommen werden kann.
31 Die Kürzung einer Betriebsrente kann unter zwei Gesichtspunkten in Betracht kommen.
Zunächst kann in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente
zugrunde liegt, dadurch eingegriffen werden, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet und deshalb die Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze
nicht erbracht hat. Diese Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung wird durch eine zeitanteilige Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im
Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen
Altersgrenze ausgeglichen.
32 Außerdem kann eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch eintreten, dass der Arbeitnehmer
aufgrund der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die
gesetzliche Altersrente bereits vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren in
Anspruch nimmt. § 6 Satz 1 BetrAVG sieht für diesen Fall vor, dass der Betriebsrentner
dann auch die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen kann, ohne jedoch deren
Höhe selbst zu bestimmen. Durch den früheren Rentenbezugsbeginn und den damit
längeren Bezug der Betriebsrente wird in das Äquivalenzverhältnis eingegriffen. Deshalb
ist bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente eine Kürzung zulässig. Der
Kürzungsfaktor richtet sich nach der jeweiligen Versorgungsordnung.
33 Die Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente, die § 4 Abs. 6
VO 1980 regelt, hat daher mit der Kürzung der Rente wegen des vorzeitigen
Ausscheidens, die die Beklagte nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG
vorgenommen hat, nichts zu tun.
34 2. Die Abwicklungsvereinbarung vom 5./21. November 2002 enthält keinen Verzicht der
Beklagten auf die Kürzung nach § 3 Abs. 2 VO 1980, § 2 Abs. 1 BetrAVG. Sie ist auch
nicht intransparent oder unklar.
35 a) Die Abwicklungsvereinbarung bestätigt dem Kläger einen Anspruch auf die
unverfallbaren Pensionsansprüche gemäß der bestehenden Ruhegeldordnung. Die
Ansprüche werden daher lediglich im Rahmen der bestehenden Regelungen garantiert.
Eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung ist der Vereinbarung nicht zu
entnehmen.
36 b) Die Abwicklungsvereinbarung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht
gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Formulierung ist klar und
verständlich. Sie enthält keine eigenständige Regelung über die Höhe der dem Kläger
zustehenden unverfallbaren Anwartschaften. Vielmehr wird auf die bei der Beklagten
geltende Ruhegeldordnung verwiesen. Selbst wenn die Abwicklungsvereinbarung
insoweit intransparent und deshalb unwirksam wäre, würde dies zu keinem für den Kläger
günstigeren Ergebnis führen. An die Stelle der unwirksamen Regelung würde gem. § 306
Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift und damit § 2 Abs. 1 BetrAVG treten.
Diese Bestimmung sieht aber gerade eine zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor.
37 c) Die Abwicklungsvereinbarung ist auch nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der
Abwicklungsvereinbarung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die
Versorgungsansprüche des Klägers nur im Rahmen der gesetzlichen
Unverfallbarkeitsregelung und der gültigen Versorgungsordnung garantiert werden.
38 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Rau