Urteil des BAG vom 12.10.2011
Variable Vergütung - Festlegung eines Bonuspools
Siehe auch:
Urteil des 10. Senats vom 12.10.2011 - 10 AZR 758/10 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 766/10
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.10.2011, 10 AZR 758/10.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 5/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
2 Die Klägerin war seit dem 1. September 2007 bei der D AG auf der Grundlage des
Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2007 als „Vice President“ im Bereich „Global Loans and
Transaction Services“ in der Investmentsparte (DKIB) beschäftigt.
3 Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war,
mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
4 Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
„2.
Die Mitarbeiterin erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf
Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a)
G e h a l t
Ein Bruttomonatsgehalt von EUR 7.380,00
…
b)
V a r i a b l e V e r g ü t u n g
Eine Gratifikation, die im Ermessen der Bank steht und jährlich im Frühjahr
für das vorangegangene Kalenderjahr von der Bank neu festgelegt wird.
Da mit der Gratifikation insbesondere auch die Betriebstreue der
Mitarbeiterin honoriert werden soll, ist Voraussetzung für die Zahlung einer
Gratifikation, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12. des vorangegangenen
Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand und auch
kein Aufhebungsvertrag abgeschlossen war.
…“
5 Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der D AG die Notwendigkeit der
Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro für das Geschäftsjahr
2008 für den Bereich DKIB Frontoffice erörtert, um die Mitarbeiterstabilität
aufrechtzuerhalten. Es wurde ein entsprechender Vorstandsbeschluss gefasst.
6 Am 18. August 2008 teilte das zuständige Vorstandsmitglied Dr. J im Rahmen eines sog.
Business-Updates den Mitarbeitern des Bereichs DKIB Frontoffice die Bildung des
Bonuspools mit. Die Bildung des Bonuspools ist in der Folgezeit wiederholt verlautbart
worden.
7 Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
darüber informiert, dass die Benachrichtigung über die Boni am 19. Dezember 2008
erfolgen werde.
8 Am 28. Oktober 2008 veröffentlichte die D AG im Intranet eine Mitteilung an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgendem Wortlaut:
„
Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr
2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 - angepasst
an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro Funktion und Division (exclusive DKIB
Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren
Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen
Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die
Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch
informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
Ihr
H
W“
9 Diese Mitteilung basierte auf einer Vorstandsentscheidung vom 2. Oktober 2008 und ist
mit den Namen des damaligen Vorstandsvorsitzenden und des damaligen
Personalvorstands unterzeichnet.
10 Am 19. Dezember 2008 erhielt die Klägerin folgenden „Bonusbrief“:
„…
wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von
Ziffer 2 b) Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung
vorläufig in Höhe von
EUR 50.000,00 brutto
festgesetzt wurde.
Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den
Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere
wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von DKIB zum
Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d. h.
die Ergebnissituation in DKIB sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert.
Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn Dr. J durchgeführt.
Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden,
behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen
und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.
Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr
2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres
Arbeitsvertrages.
Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des
Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus
erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlung für den Monat Februar 2009.
…“
11 Am 18. Februar 2009 teilte die D AG nach einer entsprechenden Vorstandsentscheidung
vom Vortag ua. mit, dass die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice eine um 90 %
gekürzte Zahlung erhalten sollten, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt.
Dementsprechend erhielt die Klägerin im März 2009 einen Betrag von 8.083,00 Euro
brutto.
12 Die D AG hat im Geschäftsjahr 2008 ein negatives operatives Ergebnis von 6,56 Mrd. Euro
erreicht. Die Beklagte hat ihr zusätzliches Kapital im Umfang von 4 Mrd. Euro zugeführt;
selbst hat die Beklagte in zwei Tranchen 18,2 Mrd. Euro aus dem Sonderfonds
Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Anspruch genommen. Die DKIB erzielte im
operativen Geschäft des Jahres 2008 ein vorläufiges negatives Ergebnis von 5,751 Mrd.
Euro und ein endgültiges negatives Ergebnis von 6,275 Mrd. Euro.
13 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Bonuszahlung in
Höhe der vorläufigen Festsetzung aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2008. Die
Rechtsvorgängerin der Beklagten habe offiziell und mehrfach wiederholt ein
Bonusvolumen für das Jahr 2008 in Höhe von 400 Mio. Euro bekannt gemacht. Auch die
weiteren Begleitumstände sprächen dafür, dass mit dem Schreiben vom 19. Dezember
2008 die individuelle Bonushöhe verbindlich festgesetzt worden sei. Ein etwa dort
enthaltener Vorbehalt sei unwirksam und mit der Handhabung in den Vorjahren nicht
vereinbar. Die Klägerin habe ihre individuellen Ziele erreicht, wie sich auch aus dem
„Bonusbrief“ ergebe. Im Februar 2009 sei die gleiche Berechnungs- und
Verteilungsmethode wie im Schreiben vom 19. Dezember 2008 angewandt und lediglich
eine pauschale Kürzung vorgenommen worden. Diese Kürzung widerspreche billigem
Ermessen.
14 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.917,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für das Geschäftsjahr 2008 habe die
D AG zunächst einen Bonuspool für die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
D AG zunächst einen Bonuspool für die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
festgelegt. Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Vorstandsmitglied Dr. J habe die
Vorstandsentscheidung über die Bildung des Bonuspools im August an die Mitarbeiter des
Bereichs kommuniziert. Aussagen über die individuelle Bonushöhe seien nicht getroffen
worden, vielmehr sei klargestellt worden, dass die Festsetzung der individuellen Boni
weiterhin im Ermessen der Bank stehe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bank für die DKIB im
Geschäftsjahr 2008 von einem negativen operativen Ergebnis in Höhe von 1,31 Mrd. Euro
und positiven operativen Erträgen in Höhe von 0,89 Mrd. Euro ausgegangen.
16 Eine Prognose mit Stand vom 20. November 2008 habe ergeben, dass sich der Verlust
aus dem operativen Geschäft für das Geschäftsjahr 2008 auf 2,97 Mrd. Euro ausweiten
werde. Am Ende des Jahres 2008 hätten noch keine endgültigen Zahlen und Ergebnisse
für die Monate November und Dezember vorgelegen, da die Zusammenstellung der
Monatszahlen im vierten Quartal 2008 aufgrund der Besonderheiten der Finanzmarktkrise
einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen habe. In Vorstandssitzungen Ende
November 2008 sei daher diskutiert worden, entweder den in Aussicht gestellten
Bonuspool erheblich zu reduzieren oder für alle Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
Vorbehalte in die „Bonusbriefe“ aufzunehmen. Man habe sich für Letzteres entschieden.
Die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Monaten November und Dezember 2008 sei
desaströs gewesen. Allein in diesen Monaten hätten sich ein operatives Ergebnis von
minus 3,481 Mrd. Euro und operative Erträge von minus 2,207 Mrd. Euro ergeben. Das
vorläufige operative Ergebnis für 2008 habe minus 5,751 Mrd. Euro betragen sowie
operative Erträge der DKIB in Höhe von minus 2,298 Mrd. Euro ausgewiesen. Der
Jahresabschluss habe sich dann noch einmal auf minus 6,275 Mrd. Euro verschlechtert.
Vor dem Hintergrund dieser dramatischen wirtschaftlichen Entwicklung und der
öffentlichen Diskussion sei im Februar 2009 die Entscheidung getroffen worden, die Boni
für das Geschäftsjahr 2008 nur in Höhe von 10 % des unter Vorbehalt gestellten Betrags
zu erbringen, mindestens aber in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Dabei habe auch die
kritische Entwicklung der Kernkapitalquote der Bank eine Rolle gespielt, die bei einer
vollständigen Auszahlung der Boni noch weiter belastet worden wäre. Ohne finanzielle
Unterstützung Dritter sei die D AG nicht lebensfähig gewesen. Durch die Zuführung des
zusätzlichen Kapitals in Höhe von 4 Mrd. Euro habe sichergestellt werden sollen, dass die
Kernkapitalquote dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle.
17 Mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 sei keine endgültige Ermessensausübung
durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt. Selbst wenn man aber eine
Willenserklärung annehmen wollte, enthalte das Schreiben einen zulässigen Vorbehalt.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Verschlechterung sei die Arbeitgeberin berechtigt
gewesen, im Februar 2009 eine neue Leistungsbestimmung vorzunehmen. Die
individuellen Leistungen der Mitarbeiter seien berücksichtigt worden, da die bereits
vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung im Hinblick auf die 10 %-Quote Einfluss
auf die endgültige Bonusfestsetzung genommen habe. Im Übrigen entspreche die
Ermessensausübung der wirtschaftlichen Situation. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus der Mitteilung des Bonuspools. Es handle sich dabei nicht um eine Gesamtzusage der
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese habe keine neben die vertraglichen Regelungen
tretende weitere Rechtsgrundlage schaffen wollen.
18 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder aufgrund der Regelung in
Ziff. 2 Buchst. b ihres Arbeitsvertrags noch aus anderem Rechtsgrund einen weiteren
Bonusanspruch für das Jahr 2008.
20 I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der Festsetzung der Bonushöhe im
Februar 2009 die Grundsätze billigen Ermessens gem. § 315 BGB gewahrt.
21 1. Nach den vertraglichen Regelungen der Parteien ist die zusätzliche variable Vergütung
nach Ermessen der Rechtsvorgängerin der Beklagten jährlich neu festzulegen. Die
vertragliche Regelung überlässt damit der Arbeitgeberin ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB. Die Leistungsbestimmung hat nach der
gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu
erfolgen. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
22 Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen
Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, AP
GewO § 106 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 49; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40,
AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 -
zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 -
zu B II 3 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit
Nr. 15). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der
Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. BAG 14. Juli 2010 -
10 AZR 182/09 - Rn. 90, AP GG Art. 12 Nr. 143; BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -
zu II 2 c aa der Gründe mwN, BGHZ 163, 321).
23 2. Die Festsetzung der Bonushöhe nach Ziff. 2 Buchst. b des Arbeitsvertrags ist durch die
Rechtsvorgängerin der Beklagten im Februar 2009 gegenüber der Klägerin als
Gläubigerin (§ 315 Abs. 2 BGB) erfolgt.
24 a) Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen ist die zusätzliche Vergütung nach
Ermessen der Bank festzusetzen. Kernelemente sind dabei die Ertragslage der
Arbeitgeberin und die Leistung des Arbeitnehmers. Diese beiden Kernelemente, die bei
der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, stehen regelmäßig erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres fest. Im laufenden Geschäftsjahr ist lediglich eine Prognose beider
Faktoren möglich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bereits vorher eine verbindliche
Leistungsbestimmung vorzunehmen. Dies setzt aber voraus, dass eine solche
Leistungsbestimmung bereits alle einzustellenden Umstände berücksichtigt.
25 b) Durch die Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses vom 12. August 2008 über einen
garantierten Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro für die Mitarbeiter des Bereichs DKIB
Frontoffice hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten weder eine verbindliche
Leistungsbestimmung des individuellen Bonus für das Jahr 2008 iSv. § 315 BGB
vorgenommen noch der Klägerin oder der Gruppe der DKIB Frontoffice-Beschäftigten ein
Angebot auf Zahlung eines bestimmten individuellen Bonus unterbreitet.
26 aa) Die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt, der
vorher aufgrund des einer Partei zustehenden Bestimmungsrechts noch offen ist.
Erforderlich für die Annahme einer Leistungsbestimmung ist daher, dass die Bestimmung
konkret die dem Vertragspartner zustehende Leistung festlegt. Auch wenn man davon
ausgeht, dass § 315 BGB eine Teilleistungsbestimmung zulässt (vgl. dazu KG Berlin
19. Februar 1979 - 2 U 3612/78 - DB 1979, 1124; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 315
Rn. 11; Erman/Hager BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 14; enger Staudinger/Rieble (2009) § 315
Rn. 296: nur, wenn [vertraglich] ausbedungen), muss durch sie das Ermessen hinsichtlich
eines Teils der Leistung abschließend ausgeübt werden. Noch keine
Leistungsbestimmung liegt hingegen vor, wenn der Bestimmungsberechtigte lediglich
einzelne, in die Abwägung einzustellende Faktoren festlegt oder die Voraussetzungen für
die endgültige Leistungsbestimmung schafft.
27 Danach ist die Festlegung des Bonuspools noch keine Leistungsbestimmung. Aus der
Höhe des Pools lässt sich für die Klägerin die Höhe ihres individuellen Bonus weder ganz
noch teilweise bestimmen. Vielmehr handelt es sich bei der Festlegung des Pools
lediglich um einen - nach den vertraglichen Regelungen nicht notwendigen - Faktor, der in
die spätere Leistungsbestimmung einzubeziehen ist.
28 bb) Ebenso wenig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe der
Vorstandsentscheidung über den Bonuspool der Klägerin oder der Gruppe der
DKIB Frontoffice-Beschäftigten gegenüber ein ausdrückliches oder konkludentes
Vertragsangebot iSv. § 145 BGB auf Zahlung von Boni in bestimmter Höhe gemacht.
29 (1) Der einzelne Erklärungsempfänger, der vertraglich dem Grunde nach einen Anspruch
auf eine Bonuszahlung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der individuellen
Leistung hatte, konnte aus dieser Erklärung nicht ableiten, dass damit sein individueller
Bonusanspruch festgelegt ist. Vielmehr musste auch die Klägerin vor dem Hintergrund der
Regelung in Ziff. 2 Buchst. b des Arbeitsvertrags davon ausgehen, dass noch offen ist, ob
sie überhaupt einen Bonus oder ggf. in welcher Höhe sie einen Bonus erhalten werde.
Dies gilt auch deshalb, weil nach dem Arbeitsvertrag der Bonusanspruch die Festsetzung
eines Bonuspools oder Bonusvolumens weder vorsieht noch voraussetzt. Dem steht auch
nicht entgegen, dass der Bonuspool nach dem Vorstandsbeschluss aus Gründen der
Mitarbeiterstabilisierung beschlossen und bekannt gegeben werden sollte. Auch wenn
man annimmt, dass die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt hat oder dieser Umstand bei
objektiver Betrachtung für sie erkennbar war (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH
5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - zu II 3 der Gründe, NJW 2006, 3777), konnte sie daraus
nicht auf eine garantierte individuelle Bonushöhe schließen.
30 (2) Auch die Bekanntgabe der Festsetzung eines Bonuspools im August 2008 ist nicht als
Gesamtzusage auf eine bestimmte Bonusleistung für die Gruppe der DKIB Frontoffice-
Beschäftigten anzusehen.
31 (a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach
abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete
Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (st. Rspr., zB
BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12). Eine Gesamtzusage setzt eine
bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus (vgl. BAG 28. Juni 2006 -
10 AZR 385/05 - Rn. 32, BAGE 118, 360).
32 (b) Dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe des
Bonuspools gegenüber den Beschäftigten des Bereichs DKIB Frontoffice eine
selbstständige, von den arbeitsvertraglichen Regelungen unabhängige Grundlage für
einen Bonusanspruch schaffen wollte, gibt die abgegebene Erklärung keine
Anhaltspunkte. Vielmehr bezog sich die Erklärung für die Arbeitnehmer erkennbar nur auf
einen Faktor für die spätere Bestimmung ihres jeweiligen vertraglichen Bonusanspruchs.
33 cc) Allerdings ist die Festsetzung des Bonuspools und deren Bekanntgabe an die
Arbeitnehmer nicht ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr hat sich die Rechtsvorgängerin
der Beklagten dadurch verpflichtet, dieses Bonusvolumen bei der Ausübung ihres
Ermessens als einen wesentlichen Faktor zugrunde zu legen.
34 (1) Der nach § 315 BGB Bestimmungsberechtigte kann das ihm zustehende Ermessen im
Wege der Selbstbindung vorab einschränken. In diesem Fall verhielte er sich
widersprüchlich und verstieße damit gegen die in § 242 BGB niedergelegten Gebote von
Treu und Glauben, wenn er ohne das Hinzutreten besonderer Umstände von seiner
ursprünglichen Entscheidung Abstand nähme (vgl. zur Ausübung des Direktionsrechts:
BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 26, BAGE 133, 307; 17. Dezember 1997 - 5 AZR
332/96 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 87, 311).
35 (2) Ein solcher Fall liegt vor.
36 Den Beschäftigten des Bereichs DKIB Frontoffice wurde durch das damals zuständige
Vorstandsmitglied in einem sog. Business-Update vom 18. August 2008 und auf
nachfolgenden Veranstaltungen den Mitarbeitern die Bildung des Bonuspools in Höhe von
400 Mio. Euro entsprechend dem Vorstandsbeschluss vom 12. August 2008 mitgeteilt. Die
Größe des Bonusvolumens ist als Eurobetrag bestimmt worden. Ebenso wurden
Geschäftsbereich und Zielgruppe, für die dieses Bonusvolumen garantiert werden sollte,
festgelegt. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Inaussichtstellung einer
möglichen Größenordnung eines Bonusvolumens oder die Mitteilung über einen aktuellen
Sachstand. Für eine rechtliche Relevanz der Erklärung spricht deutlich auch der Zweck
des Bonuspools, nämlich zu verhindern, dass Mitarbeiter den Arbeitgeber wechseln. Nur
so kann der Begriff der „Mitarbeiterstabilität“ verstanden werden. Damit konnten die
DKIB Frontoffice-Beschäftigten der Erklärung ein gewisses Maß an Verbindlichkeit
hinsichtlich des auszuschüttenden Bonusvolumens zumessen. Daran war die
Rechtsvorgängerin der Beklagten grundsätzlich gebunden und verpflichtet, das zugesagte
Bonusvolumen als wesentlichen Umstand in die spätere Entscheidung über die
individuelle Bonushöhe einzubeziehen.
37 c) Das Schreiben vom 28. Oktober 2008 richtet sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut
an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Beschäftigten des Bereichs
DKIB Frontoffice. Deswegen kann die Klägerin aus der Zusage eines Bonusvolumens in
Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 für die anderen Beschäftigten keine
Rechtsfolgen herleiten (zu den Rechtswirkungen des Schreibens vom 28. Oktober 2008:
BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - [Tarifbeschäftigte] und - 10 AZR 165/11 -
[außertarifliche Angestellte]).
38 d) Auch im „Bonusbrief“ vom 19. Dezember 2008 liegt keine rechtsverbindliche Festlegung
der Höhe des individuellen Bonus der Klägerin. Vielmehr handelt es sich um eine bloße
Wissenserklärung (vgl. dazu BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 16, EzA BetrVG
2001 § 112 Nr. 40; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 9
Nr. 23) darüber, welche Bonusansprüche sich unter Berücksichtigung der Leistung der
Klägerin und einer bestimmten wirtschaftlichen Situation zum Auszahlungszeitpunkt
ergeben. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens.
39 Nach dem Schreiben wurde der darin genannte Betrag „vorläufig“ festgesetzt. Diese
vorläufige Festsetzung sollte darüber hinaus unter dem „Vorbehalt eines Reviews“ stehen,
sofern sich die Ergebnissituation der DKIB wesentlich verschlechtere. Verstärkt wird dies
durch den Hinweis, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht vorbehalte,
die vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und den Betrag zu reduzieren. Erst für
Februar 2009 ist eine Aufstellung der „endgültigen variablen Vergütung“ angekündigt. Bei
diesem Wortlaut konnte die Klägerin nach Erhalt dieses Schreibens nicht davon
ausgehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem „Bonusbrief“ die
Leistungsbestimmung bereits endgültig vorgenommen hat. Auch eine Berücksichtigung
der Gesamtumstände, unter denen das Schreiben vom 19. Dezember 2008 der Klägerin
übermittelt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Festlegung eines
garantierten Bonusvolumens im August 2008 lässt sich nicht entnehmen, dass bereits im
Dezember 2008 eine verbindliche Festsetzung ihres individuellen Bonus erfolgen werde.
Auch wenn dies in der Vergangenheit so gehandhabt worden sein sollte, macht der
Wortlaut des Schreibens hinreichend deutlich, dass für das Jahr 2008 an einer
entsprechenden - durch den Vertrag nicht vorgegebenen - Praxis nicht festgehalten wird.
Gerade die Abweichung von einer früheren Handhabung bietet im Übrigen Anlass für den
Erklärungsempfänger, frühere Deutungen nicht ohne Weiteres zu übernehmen. Auch aus
der E-Mail vom 20. Oktober 2008 ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar die Rede davon,
dass die am 19. Dezember 2008 mitzuteilenden Boni mit der Vergütung des Monats
Januar 2009 gezahlt werden. Es mag deshalb sein, dass die Beschäftigten die Erwartung
hatten, dass im Dezember 2008 eine verbindliche Festlegung erfolgt. Durch die Nutzung
einer klaren Wortwahl im Schreiben vom 19. Dezember 2008 hat die Rechtsvorgängerin
der Beklagten jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass dies nicht der Fall ist. Auch der
Hinweis auf die arbeitsvertragliche Stichtagsregelung führt - ohne dass es auf deren
Wirksamkeit ankäme - zu keinem anderen Ergebnis.
40 Auch führt die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einer Leistungsbestimmung nach
§ 315 BGB nicht unabhängig vom Charakter der Erklärung dazu, dass lediglich die
Bedingung entfällt und die Leistungsbestimmung damit vorliegt. Ergibt vielmehr die
Auslegung der Erklärung, dass es an einem Rechtsbindungswillen fehlt, so liegt keine
Leistungsbestimmung im gesetzlichen Sinn vor. Da es an einer verbindlichen Erklärung
fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob der enthaltene Vorbehalt einer Inhaltskontrolle
nach § 305 ff. BGB standhalten würde.
41 3. Die Leistungsbestimmung vom 18. Februar 2009 entspricht der Billigkeit (§ 315 BGB);
der Klägerin steht kein weiterer Bonusanspruch zu.
42 a) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen
Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29,
AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu
berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten
vorbehalten (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der Gründe, AP
TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15; vgl. zur Kontroverse über
den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung: GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73
Rn. 10).
43 b) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsvorgängerin der
Beklagten habe bei der Bonusfestsetzung die Grundsätze billigen Ermessens beachtet, im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
44 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat alle nach der vertraglichen Regelung
wesentlichen Umstände in ihre Abwägung einbezogen und angemessen gewichtet. Dabei
musste sie zunächst - anders als wohl das Landesarbeitsgericht annimmt - die Zusage des
Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro als wesentlichen Umstand in ihre Erwägungen
einbeziehen. Sie war daher durch ihre Zusage gehindert, von diesem Pool als
Ausgangsbasis für die Bestimmung des individuellen Bonus abzuweichen, ohne dass
dafür besonders gewichtige Umstände vorlagen. Solche Umstände lagen aber mit einem
vorläufigen negativen operativen Ergebnis der DKIB von 5,751 Mrd. Euro, welches sich im
Jahresabschluss noch auf 6,275 Mrd. Euro verschlechterte, vor. Dabei handelt es sich
nicht nur - wie vielleicht im Jahr 2007 - um ein negatives Ergebnis, von dessen Ausgleich
im Folgejahr auszugehen war und das eine Kürzung der Bonuszahlungen verzichtbar
erscheinen ließ. Vielmehr macht auch die Zufuhr von Kapital in Höhe von 4 Mrd. Euro
durch die Beklagte, die wiederum Mittel im Umfang von etwa 18,2 Mrd. Euro aus dem
SoFFin in Anspruch nahm, deutlich, dass es sich nicht um eine Situation im Rahmen des
normalen Geschäftsverlaufs oder üblicher Schwankungsbreiten handelte. Dies ergibt sich
auch aus dem negativen operativen Ergebnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten von
6,56 Mrd. Euro. Diese Ausnahmesituation lässt es auch unter Berücksichtigung der
Leistung der Klägerin nicht unangemessen erscheinen, den auszuschüttenden
Bonusanspruch gegenüber dem zugesagten Volumen auf etwas mehr als 10 % zu
reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Ertragslage bei der
Festsetzung der Bonushöhe in den Vorjahren nicht oder nicht maßgeblich berücksichtigt
worden ist. Dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen der
vertraglichen Regelung dauerhaft zu einer solchen Handhabung verpflichten wollte, gibt
es keine Anhaltspunkte.
45 Auch bei der Ausübung des Ermessens ist die individuelle Leistung der Klägerin
berücksichtigt worden. Die Höhe des ausgezahlten Anspruchs orientierte sich an dem
vorläufig mitgeteilten Betrag in dem „Bonusbrief“ vom 19. Dezember 2008, der unter
Leistungsgesichtspunkten bestimmt wurde. Diesen Betrag hat die Rechtsvorgängerin der
Beklagten (nur) verhältnismäßig gekürzt. Zugunsten der Klägerin ist der sich ergebende
Betrag auf ein Monatsgehalt aufgestockt worden; auch in der Höhe ihres Gehalts wird die
individuelle Situation der Klägerin abgebildet.
46 II. Mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin unter dem Blickwinkel des
enttäuschten Vertrauens auf Inhalt und Reichweite der Erklärung vom August 2008 sind
nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits.
47 III. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Mikosch
Eylert
W. Reinfelder
Rigo Züfle
Stefan Fluri