Urteil des BAG vom 21.02.2008
BAG (kläger, zahlung, konto, mitarbeiter, betrag, auszahlung, bankgarantie, abfindung, sparkasse, höhe)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.2.2008, 6 AZR 273/07
Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz
Leitsätze
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des
Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung
des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in
der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den
Insolvenzverwalter.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 18. Januar 2007 - 5 (8) Sa 1023/06 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 1. August 2006 - 1 Ca 1051/06 - wird zurückgewiesen.
3. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird in Ziff. 1. zur Klarstellung wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht
Hamburg zu Az.: 57 H L 222/06 hinterlegten Betrages von 16.709,92 Euro an
den Kläger zu bewilligen.
4. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16 % und der
Beklagte zu 1.) 84 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2.). Der Beklagte zu 1.) trägt die vollen außergerichtlichen Kosten
des Klägers im Berufungs- und im Revisionsrechtszug sowie ein Viertel der
außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz. Der Kläger trägt die Hälfte
der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) erster Instanz. Im Übrigen
tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
1 Der Kläger verlangt in der Revisionsinstanz von dem Beklagten zu 1.) noch die Einwilligung zur
Auszahlung eines beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages an sich selbst.
2 Der Kläger war seit dem 4. April 1962 bei der Beklagten zu 2.), einem lebensmittelproduzierenden
Unternehmen, als Arbeitnehmer in deren Werk K beschäftigt. Dieses Werk wurde auf der
Grundlage eines Kaufvertrages vom 27. Dezember 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die
Firma C S L (im Folgenden: “CSL” bzw. “Insolvenzschuldnerin”) veräußert. Das Arbeitsverhältnis
des Klägers ging im Zuge dieses Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2.) auf CSL über und
wurde von dieser auch zunächst fortgeführt. Die Beklagte zu 2.), der bei der Beklagten zu 2.)
gebildete Gesamtbetriebsrat, CSL und der bei CSL gebildete Betriebsrat trafen am 15. Februar
2002 eine “Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan anlässlich der mit dem Verkauf des
Werkes K verbundenen Reorganisationsmaßnahmen” (im Folgenden: SP 2002), wobei CSL als
“Investor” und die Beklagte zu 2.) als “UBFD” bezeichnet wurden. Der SP 2002 sieht in Ziff. 2.2.1
eine Absenkung des Gesamtentgeltes (Tarifentgelt nebst regelmäßig gewährten Zulagen) der
betroffenen Mitarbeiter um 20 % vor. Ziff. 2.2.2 regelt eine Kompensation dieser Absenkung, indem
nach einer genau festgelegten zeitlichen Staffel eine Aufstockung des abgesenkten
Gesamtentgeltes durch außertarifliche Zulagen auf einen Betrag von 93,5 % bis zu 100 % des
bisherigen Monatsentgeltes erfolgt. Ziff. 2.2.3 SP 2002 regelt die Ermittlung eines sogenannten
“individuellen Mindestanspruchs auf Verdienstschutz” der betroffenen Mitarbeiter. Aus Ziff. 2.2.4
SP 2002, die den Auszahlungsmodus regelt, ergibt sich, dass die außertariflichen Zulagen auf den
individuellen Mindestanspruch auf Verdienstschutz anzurechnen sind. Zudem regelt Ziff. 2.2.4
SP 2002 ua.:
“...
Endet das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters bei dem Investor, vor Ablauf seines nach
Ziffer 2.2.3 berechneten Ausgleichszeitraumes (ausgedrückt in Anzahl der
Monatsbruttoentgeltdifferenzen), so erstattet der Investor an UBFD den nach Ziffer 2.2.3
errechneten Mindestanspruch auf Entgeltausgleich anteilig für die Monate, in denen das
Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. …”
3 Ziff. 2.2.5 SP 2002 befasst sich mit der Finanzierung des Verdienstschutzes durch ein so
genanntes Fondsmodell. Es heißt dort ua.:
“...
Der Investor ist als neuer Arbeitgeber zur Zahlung des Verdienstschutzes sowohl in Form
der monatlich zu gewährenden außertariflichen Zulagen gemäß Ziff. 2.2.2 als auch in Form
der Einmalzahlung gemäß Ziff. 2.2.4 an jeden einzelnen Mitarbeiter verpflichtet.
UBFD leistet durch eine einmalige Zahlung an den Investor in Höhe von 7,72 Mio. Euro den
wesentlichen Anteil an der Finanzierung dieser Verpflichtungen des Investors. Mit diesem
Betrag werden alle individuellen Mindestansprüche auf Verdienstschutz nach Ziff. 2.2.3 der
252 namentlich unter “C S” im Anhang zum Interessenausgleich genannten Mitarbeiter, die
nicht für eine Vorpensionierung vorgesehen sind, sowie die Ansprüche der im Anhang zum
Interessenausgleich namentlich genannten befristeten Mitarbeiter und Azubis auf
Verdienstschutz bis zum Auslaufen ihrer Verträge finanziell hinreichend abgedeckt.
Die Überweisung des obigen Gesamtbetrages erfolgt auf ein vom Investor zu benennendes
Konto.
…
Die Überweisung durch UBFD wird erst nach Beibringung einer Bankgarantie über 7,72 Mio.
Euro durch den Investor fällig, wodurch die vom Investor gemäß Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4
übernommenen Verpflichtungen in der von UBFD finanzierten Höhe abgesichert werden
sollen. Die Bankgarantie muss bis zu der vollständigen Aufzehrung des überwiesenen
Betrages laufen und auf erstes Anfordern durch UBFD fällig sein. Der Investor ist berechtigt,
jeweils nach Ablauf von drei Monaten seit Beibringung der Bankgarantie eine Verminderung
des Garantiebetrages um die bereits an seine Mitarbeiter gemäß Ziff. 2.2.2 bis 2.2.4
gezahlten Beträge von UBFD zu verlangen. UBFD ist verpflichtet, der Anpassung
zuzustimmen, es sei denn, bei der im nächsten Absatz vorgesehenen Überprüfung der
Dokumentation des Investors durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer werden die vom
Investor geltend gemachten Zahlen nicht bestätigt.
Gemäß § 8 Ziffer 3. des Betriebskaufvertrages vom 27. Dezember 2001 ist der Investor zur
monatlichen Dokumentation aller an seine Mitarbeiter gezahlten Entgelte und
Personalabgänge gegenüber UBFD verpflichtet. Der Betriebsrat des Investors hat einen
Anspruch auf jederzeitige Prüfung der Unterlagen. UBFD ist berechtigt, die Dokumentation
jederzeit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Auf diese Weise
kann die ordnungsgemäße Verwendung der von UBFD an den Investor geleisteten
Zahlungen geprüft werden. Außerdem kann auf diese Weise von UBFD geprüft werden, ob
ein Rückzahlungsanspruch eines individuellen Mindestanspruchs auf Ausgleichszahlung
besteht.
Sollte der Investor mit der Zahlung der monatlich zu gewährenden außertariflichen Zahlungen
gem. Ziff. 2.2.2 oder einer Einmalzahlung gem. Ziff. 2.2.4 mit mindestens drei Monaten in
Verzug geraten, wird UBFD die in Absatz 5 genannte Bankgarantie ziehen und den
gesamten Betrag an einen einvernehmlich zwischen UBFD und dem Betriebsrat des
Investors bestimmten Treuhänder auszahlen. Sollten sich der Betriebsrat und UBFD nicht
innerhalb von drei Wochen nach Ziehung der Garantie durch UBFD auf einen Treuhänder
geeinigt haben, ist dieser auf Antrag von UBFD und/oder dem Betriebsrat des Investors vom
Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Kr zu bestimmen. Der Treuhänder hat das
ihm zur Verfügung gestellte Geld mündelsicher anzulegen und darf es ausschließlich zur
Zahlung des in Ziffer 2.2.2 und 2.2.4 genannten Verdienstschutzes und eines angemessenen
Entgeltes für seine eigene Leistung verwenden. Die Höhe dieses Entgeltes ist vor Aufnahme
der Tätigkeit des Treuhänders zwischen UBFD und dem Betriebsrat des Investors zu
vereinbaren. Ein verbleibender Restbetrag ist vom Treuhänder an UBFD auszuzahlen.
...
Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein Individualanspruch der Mitarbeiter gegen
UBFD auf die Zahlung von Leistungen auf das Konto beim Investor oder an die eigene
Person besteht. Der Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung des Verdienstschutzes ist
vielmehr ausschließlich gegen den Investor gerichtet und bestimmt sich nach den in diesem
Sozialplan niedergelegten Modalitäten.
Rückzahlungsansprüche im Falle von Störungen des Arbeitsverhältnisses während des
Ausgleichszeitraumes bestehen zunächst im Verhältnis zwischen dem Investor sowie dem
Mitarbeiter. Der Investor ist jedoch im Verhältnis zu UBFD zur Rückzahlung der erstatteten
Beträge an UBFD verpflichtet.”
4 Am 25. Februar 2005 schloss CSL mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen “Sozialplan über
Reorganisationsmaßnahmen zur Unternehmenssicherung” (im Folgenden: SP 2005) nebst
Protokollnotiz. Gem. Ziff. 1.3 SP 2005 war die Beendigung von 29 Arbeitsverhältnissen, darunter
auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, zum 31. März 2005 vorgesehen. Weiter heißt es im
SP 2005 ua.:
“...
2. Änderung des Sozialplanes vom 15.02.2002
2.1 Einstellung der Zahlung der Sozialplanzulagen
Der Sozialplan vom 15.02.2002 (SP 2002) wird zum 01.04.2005 dahingehend geändert, dass
ab dem 01.04.2005 die monatliche Kompensation die infolge der damaligen Absenkung des
Grundentgeltes gezahlt wird (Ziff. 2.2.2 SP 2002) entfällt.
2.2 Auszahlung des Restanspruchs auf den individuellen Mindestanspruch
Der individuelle Mindestanspruch auf Verdienstschutz nach Ziff. 2.2.3 SP 2002 wird mit der
Abrechnung für April 2005 an die jeweiligen berechtigten Mitarbeiter ausgezahlt, soweit er
noch nicht durch monatliche Kompensationszahlungen nach Ziff. 2.2.2 SP 2002 oder durch
die Einmalzahlung nach Ziff. 2.2.4. Absatz 2 SP 2002 ausgezahlt wurde. …
Mitarbeitern, denen nach Ziff. 1.3 dieses Sozialplanes gekündigt wird, wird dieser
Restanspruch nicht unmittelbar und direkt ausgezahlt, sondern zur Finanzierung eines
Modells zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verbunden sind, verwendet.
...”
5 Im Wege eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Kläger, CSL und der G vom 29. März 2005
hoben der Kläger und CSL ihr Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum
31. März 2005 auf. Gleichzeitig wurde ein Anstellungsverhältnis mit der G, einer
Transfergesellschaft, für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. November 2005 begründet. Der
Kläger schied bei der G vorzeitig zum 31. Oktober 2005 aus.
6 Am 31. März 2005 traf CSL mit dem Kläger eine Abfindungsvereinbarung. Diese lautet
auszugsweise:
“...
Für die anschließende Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.03.2008 (voraussichtlicher
frühestmöglicher Rentenbeginn mit Lebensalter 60 am 01.04.2008 [Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit]) sagen wir Ihnen folgende Leistungen zu:
1. Zahlung einer Abfindung
Sie erhalten aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von
insgesamt
EUR 16.709,92
die wie folgt ausgezahlt wird:
Auszahlungszeitpunkt
Abfindung (steuerfrei)
Übergangsgeld (steuerpflichtig)
Dezember 2005
4.714,29 EUR
2.447,11 EUR
Dezember 2006
6.285,71 EUR
3.262,81 EUR
Summe:
11.000,00 EUR
5.709,92 EUR
Die Abfindung wird bis zur steuerlichen Freigrenze steuerfrei ausbezahlt. Eventuell darüber
hinausgehende Beträge werden jeweils nach dem aktuellen Steuerrecht versteuert. Der
Anspruch auf Abfindung ist nicht vererblich.
2. Erfüllung aller Ansprüche
Mit dieser Zahlung dieser Abfindung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der C
S L und alle Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig
erfüllt. Insbesondere ist damit auch der Anspruch auf Entgeltausgleich nach dem Sozialplan
aus dem Jahr 2002 (individueller Mindestanspruch) vollständig erfüllt.
...”
7 In einem “Merkblatt zur Abfindungszusage” heißt es ua.:
“...
5. Weitere Betreuung und Zahlstelle
Es ist beabsichtigt, alle Abfindungszahlungen für die C S L durch eine Zahlstelle bei einer
dem U zugehörigen Einheit vornehmen zu lassen. Von dort werden auch eventuell
notwendige steuerliche Abzüge vorgenommen. Wir werden Sie noch rechtzeitig informieren,
wer dort Ihr Ansprechpartner sein wird.
Die Auszahlung der Abfindung erfolgt verteilt über mehrere Jahre, um so die steuerlichen
Belastungen möglichst gering zu halten. …”
8 Bei CSL schieden zum 31. März 2005 23 Mitarbeiter mit Abfindungszusage aus, deren Ansprüche
zusammengerechnet einen Betrag von 387.243,43 Euro ergaben. Mit Datum vom 27. Mai 2005
sandte CSL an die Beklagte zu 2.) ein mit “Zweckbestimmungserklärung” überschriebenes
Schreiben, in dem es heißt:
“Sehr geehrte Herren,
wie ausführlich mit den Herren Dr. J, H und M besprochen, überweisen wir heute
387.243,43 Euro auf folgendes Konto:
Un
Deutsche Bank
BLZ
Konto.
Die Überweisung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, das Geld zur Teilfinanzierung von
bestimmten Abfindungszusagen zu verwenden. Die Abfindungszusagen sind von der C S L
an 23 ehemalige Mitarbeiter erfolgt, die im Anhang namentlich benannt sind.
Der Betrag setzt sich zusammen aus den nicht verwendeten individuellen
Mindestansprüchen der Mitarbeiter gemäß dem K Sozialplan vom 15.02.2002. Mit der
Zahlung auf o. g. Konto kommt die C S L in voller Höhe ihrer Rückzahlungsverpflichtung
dieser nicht verwendeten Beträge für die im Anhang genannten Mitarbeiter nach.
Die Un verpflichtet sich, diese Gelder personenbezogen und ausschließlich zur Erfüllung der
Abfindungsansprüche der im Anhang genannten Mitarbeiter zu verwenden.
Damit übernimmt die Un jedoch keine Verpflichtung aus den ausschließlich zwischen den
Mitarbeitern und der C S L geschlossenen Abfindungsvereinbarungen.
Wir bitten Sie zum Zeichen Ihres Einverständnisses, uns ein unterschriebenes Exemplar
dieser Vereinbarung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
B
Geschäftsführer
C S L
…”
9 Dieses Schreiben wurde von der Beklagten zu 2.) vereinbarungsgemäß gegengezeichnet.
10 In der “Anlage zur Zweckbestimmungserklärung zwischen der Un und der C S L vom 27.05.2005”
sind die 23 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer namentlich benannt unter Bezifferung ihres
jeweiligen Restanspruches. Der Kläger ist dort mit einem Restanspruch von 16.709,92 Euro
aufgeführt.
11 Die Zurverfügungstellung des in der “Zweckbestimmungserklärung” genannten Gesamtbetrages
von CSL an die Beklagte zu 2.) geschah wie folgt:
12 In Erfüllung von Ziff. 2.2.5 SP 2002 hatte die Beklagte zu 2.) im Jahre 2002 einen Betrag von
7,72 Mio. Euro auf ein von CSL im eigenen Namen bei der Sparkasse eingerichtetes Konto
überwiesen. Die Sparkasse übernahm gegenüber der Beklagten zu 2.) eine Bankgarantie in
entsprechender Höhe, in der sie sich verpflichtete, auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten. Zur
Absicherung derselben hatte sich die Sparkasse von CSL das bei ihr geführte Kontoguthaben
verpfänden lassen. Die Beklagte zu 2.) erklärte auf Grund der der “Zweckbestimmungserklärung”
zugrunde liegenden, mit CSL getroffenen Vereinbarungen mit Schreiben vom 27. Mai 2005 im
Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch über 2.546.589,46 Euro lautende Bankgarantie
einen Teilverzicht iHv. 557.149,30 Euro, so dass sich die Garantiesumme auf 1.989.440,16 Euro
reduzierte. Die Sparkasse bestätigte der Beklagten zu 2.) diesen Teilverzicht und gab einen
entsprechenden Betrag auf dem Konto von CSL aus der Verpfändung frei. Daraufhin transferierte
CSL am 30. Mai 2005 zunächst Beträge iHv. 445.201,33 Euro sowie von 111.947,97 Euro von
dem Konto bei der Sparkasse auf ihr eigenes Konto bei der Volksbank eG. Sodann überwies CSL
von ihrem Konto bei der Volksbank eG ebenfalls am 30. Mai 2005 einen Betrag von
387.243,43 Euro an die Beklagte zu 2.) auf deren in der “Zweckbestimmungserklärung” vom
27. Mai 2005 genanntes Konto bei der Deutschen Bank.
13 Am 2. Juni 2005 stellte CSL Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am gleichen Tag
wurde der Beklagte zu 1.) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen von CSL
bestellt.
14 Am 1. September 2005 wurde über das Vermögen von CSL wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1.) zum Insolvenzverwalter
bestellt. Am gleichen Tag zeigte der Beklagten zu 1.) dem Insolvenzgericht drohende
Masseunzulänglichkeit an.
15 In der Folgezeit zahlten weder der Beklagte zu 1.) noch die Beklagte zu 2.) dem Kläger die
Abfindung aus. Nachdem der Kläger am 31. Oktober 2005 seine Forderung zur Insolvenztabelle
angemeldet hatte, erkannte der Beklagte zu 1.) diese am 20. März 2006 einschließlich Zinsen iHv.
17.493,03 Euro an.
16 Mit seiner am 27. März 2006 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage hat der Kläger
zunächst den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines
Abfindungsbetrages von 16.709,92 Euro verklagt.
17 Die Beklagte zu 2.) hat am 12. Juli 2006 beim Amtsgericht Hamburg unter Verzicht auf das Recht
zur Rücknahme einen Geldbetrag iHv. 16.709,92 Euro hinterlegt und den Kläger sowie den
Beklagten zu 1.) als mögliche Empfangsberechtigte benannt. Im Anschluss an die Hinterlegung
hat der Kläger vom Beklagten zu 1.) hilfsweise zu dem erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag
die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich selbst verlangt.
18 Der Kläger hat zu dem Hilfsantrag die Auffassung vertreten, der Anspruch beruhe auf einer
Abfindungszusage der Insolvenzschuldnerin vom 31. März 2005 und dem Sozialplan vom
25. Februar 2005. Das Geld, aus dem sein Abfindungsanspruch zu befriedigen sei, habe nicht zur
Insolvenzmasse gehört. Der Abfindungsbetrag sei Teil eines Sondervermögens gewesen, das
mehr als drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte zu 2.)
zurückgezahlt worden sei. Das Eigentum und die Verwaltung hinsichtlich des Geldbetrages habe
zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausschließlich bei der Beklagten zu 2.) gelegen.
19 Der Kläger hat insoweit beantragt,
den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, den beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrag
iHv. 16.709,92 Euro zu Gunsten des Klägers freizugeben.
20 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
21 Zu dem Hilfsantrag hat der Beklagte zu 1.) die Ansicht vertreten, das Geld, aus dem der Kläger
Befriedigung seines Abfindungsanspruches fordere, sei Bestandteil der Insolvenzmasse. Dem
Kläger stehe ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO nicht zu. Er könne auch keine anteilige
Befriedigung aus dem Kontoguthaben auf Grund eines Absonderungs- oder
Ersatzabsonderungsrechts verlangen. Jedenfalls sei durch die Einzahlung auf das allgemeine
Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Volksbank eG am 30. Mai 2005 Vermischung
eingetreten, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt ein etwa bestehendes Treuhandverhältnis
und damit einhergehend ein Aussonderungsrecht erloschen sei. Auch bestehe kein den Kläger
berechtigendes Treuhandverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 2.).
22 Das Arbeitsgericht hat der gegen den Beklagten zu 1.) gerichteten Klage unter Klageabweisung im
Übrigen nur im Hilfsantrag stattgegeben. Die gegen die Beklagte zu 2.) gerichtete Klage hat es
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 1.) die Klage auch
hinsichtlich des Hilfsantrages abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
23 Die Revision des Klägers ist begründet.
24 A. Der Beklagte zu 1.) ist gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verpflichtet, in eine Auszahlung
des hinterlegten Betrages an den Kläger einzuwilligen.
25 I. Sind bei einer Hinterlegung mehrere Forderungsprätendenten vom Hinterlegenden bezeichnet
worden, steht dem materiell Berechtigten ein Anspruch auf Einwilligung zur Auszahlung an sich
gegen den oder die übrigen Prätendenten aus Eingriffskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
BGB). Der oder die übrigen Forderungsprätendenten haben mit der vermeintlichen
Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle eine vermögenswerte Rechtsposition in
sonstiger Weise auf Kosten des Berechtigten ohne rechtlichen Grund erlangt (BAG 22. Mai 2007 -
3 AZR 334/06 (A) - Rn. 13, AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH 26. April
1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847) . Vorliegend hat die Beklagte zu 2.) gegenüber der
Hinterlegungsstelle den Beklagten zu 1.) neben dem Kläger als möglichen Empfangsberechtigten
bezeichnet.
26 II. Dem Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1.) auf Einwilligung in die Auszahlung
des hinterlegten Betrages steht nicht entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 372 BGB für die von der Beklagten zu 2.) vorgenommene Hinterlegung nicht erfüllt waren.
27 Es bestand keine Ungewissheit der Beklagten zu 2.) über die Person des Gläubigers (§ 372
Satz 2 2. Alt. BGB), sondern über den Rechtsgrund (vgl. BGH 15. Dezember 1954 - VI ZR
192/53 - WM 1955, 227; 30. Oktober 1984 - IX ZR 92/83 - BGHZ 92, 374; 14. Februar 1985 -
IX ZR 76/84 - WM 1985, 475) . Der Kläger und der Beklagte zu 1.) haben aus unterschiedlichen
Rechtsgründen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) geltend gemacht. Ein Hinterlegungsgrund
iSd. § 372 Satz 2 BGB lag damit nicht vor.
28 Gleichwohl kann der wirkliche Rechtsinhaber gegenüber dem anderen Prätendenten die
Einwilligung in die Auszahlung verlangen (BGH 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 - NJW 2000, 291;
22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79 - WM 1980, 1383) . Auf die Rechtsbeziehung zwischen den
Forderungsprätendenten kommt es für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich nicht an (BAG
22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - AP BetrAVG § 1b Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 4; BGH
7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - ZIP 2007, 194).
29 III. Der Beklagte zu 1.) hat einen Bereicherungsgegenstand iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich
die Rechtsstellung als möglicher Empfangsberechtigter, in sonstiger Weise erlangt. Die
Hinterlegung eines Geldbetrages verschafft jedem, der vom Hinterlegenden als möglicher
Empfangsberechtigter benannt ist, eine günstige Rechtsstellung und kann damit Gegenstand
eines Bereicherungsanspruches sein (Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 812 Rn. 17, 21) . Wäre der
Kläger der einzige von der Beklagten zu 2.) benannte Empfangsberechtigte, könnte er die
Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages von der Hinterlegungsstelle verlangen. Damit führt die
Benennung des Beklagten zu 1.) als möglicher Berechtigter des hinterlegten Geldes gleichzeitig
für diesen zum Erwerb einer vorteilhaften Rechtsposition in anderer Weise als durch Leistung und
für den Kläger zu einer spiegelbildlichen Beeinträchtigung.
30 IV. Der Beklagte zu 1.) hat die Rechtsstellung als möglicher Berechtigter ohne rechtlichen Grund
erlangt, denn er hat auf den hinterlegten Betrag keinen Anspruch. Das für ihn und den Kläger
hinterlegte Geld gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Es befand sich weder tatsächlich im
Verwaltungsbesitz des Beklagten zu 1.), noch darf dieser es auf Grund von Rückgewähr- oder
insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegenüber der Beklagten zu 2.) zur
Insolvenzmasse ziehen.
31 1. Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem
Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des
Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse im Sinne dieser Legaldefinition wird allgemein als “Soll”-
Masse bezeichnet. Damit wird verdeutlicht, dass zur näheren Bestimmung der
Massezugehörigkeit iSd. § 35 Abs. 1 InsO alle Gegenstände oder subjektiven Rechte, welche die
Masse ausmachen sollen, erst gesammelt, gesichtet und festgestellt werden müssen (vgl.
MünchKommInsO-Lwowski/Peters 2. Aufl. § 35 Rn. 19; Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 7) .
32 2. Der Geldbetrag, um den Kläger und Beklagter zu 1.) streiten, befand sich zum allein
maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder in Form von Bargeld im Besitz der
Insolvenzschuldnerin, noch wurde er als Buchgeldguthaben auf einem für die
Insolvenzschuldnerin eingerichteten Konto eines Kreditinstituts geführt. Am 1. September 2005
befand sich der Gesamtbetrag von 387.243,43 Euro vielmehr als Guthaben der Beklagten zu 2.)
auf deren bei der Deutschen Bank geführtem Konto.
33 3. Der Insolvenzschuldnerin stand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch
kein Herausgabe- bzw. Rückübertragungsanspruch aus einem Auftrags- bzw. Treuhandverhältnis
gegen die Beklagte zu 2.) zu.
34 a) Durch die Vereinbarung wurde zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis iSd. § 662 BGB
begründet. Die Insolvenzschuldnerin hat mit der Beklagten zu 2.) in der
“Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 vereinbart, die Überweisung von
387.243,43 Euro erfolge ausschließlich zu dem Zweck, damit Abfindungsansprüche von
Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen. Die Beklagte zu 2.) hat sich verpflichtet,
diese Gelder personenbezogen und ausschließlich zur Erfüllung der Abfindungsansprüche der im
Anhang genannten Mitarbeiter zu verwenden. Für die Verwaltung des Geldes und dessen
ratenweise Auszahlung ist in der “Zweckbestimmungserklärung” keine Vergütung der Beklagten
zu 2.) vorgesehen.
35 b) Das Auftragsverhältnis ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erloschen. Gem.
§ 115 Abs. 1 InsO erlischt mit der Insolvenzeröffnung ein vom Schuldner erteilter Auftrag, wenn er
sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Bezieht sich der Auftrag auf
Vermögen, das nicht zur Soll-Masse gehört, ist § 115 Abs. 1 InsO tatbestandlich nicht erfüllt. Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann nicht zum Erlöschen des Auftrages. Dieser ist
vielmehr vom Beauftragten vollständig durchzuführen.
36 c) Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Insolvenzschuldnerin den Geldbetrag, mit dem
die Beklagte zu 2.) die Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer befriedigen sollte, bereits an diese
überwiesen. Der erteilte Auftrag bezöge sich nur dann auf ein zur Insolvenzmasse gehörendes
Vermögen, wenn entweder die Beklagte zu 2.) das Geld bei Insolvenzeröffnung treuhänderisch für
die Insolvenzschuldnerin verwaltet und der Insolvenzschuldnerin aus diesem Treuhandverhältnis
ein Rückübertragungsanspruch zugestanden hätte, oder wenn die Insolvenzschuldnerin gem.
§ 667 BGB einen Herausgabeanspruch geltend machen könnte. Beides ist nicht der Fall.
37 aa) Die Beklagte zu 2.) hat den Geldbetrag, mit dem sie die Abfindungsansprüche der
Arbeitnehmer befriedigen sollte, nicht treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin verwaltet.
38 (1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Treugebers gehört das Treugut zur
Insolvenzmasse iSd. § 35 InsO, denn dieser ist materiell-rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer
des Treuguts geblieben. Der Insolvenzverwalter kann somit Herausgabe des dem Treuhänder
übertragenen Vermögens verlangen (RG 6. November 1934 - VII 105/34 - RGZ 145, 253;
Uhlenbruck in Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 47 Rn. 32, 34) .
39 (2) Die Insolvenzschuldnerin hat der Beklagten zu 2.) den Geldbetrag von 387.243,43 Euro mit der
ausdrücklichen Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt, ihn zur Tilgung von Verbindlichkeiten
der Insolvenzschuldnerin zu verwenden. Das begründet jedoch noch nicht die Annahme eines
Treuhandverhältnisses. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beklagte zu 2.) der
Insolvenzschuldnerin im Jahre 2002 in Erfüllung von Ziff. 2.2.5 des SP 2002 einen Betrag von
7,72 Mio. Euro auf deren bei der Sparkasse geführtes Konto überwiesen hat. Aus eben diesem
Kontoguthaben hat die Insolvenzschuldnerin die Zahlung des Betrages von 387.243,43 Euro
letztlich - wenn auch über den Umweg ihres bei der Volksbank eG geführten Kontos - bestritten.
Zwar bestand, wie der Senat in einem Verfahren mit einem teilweise identischen Sachverhalt
bereits entschieden hat (19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - AP InsO § 55 Nr. 14 = EzA InsO § 55
Nr. 14) , bezüglich des Guthabens der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse kein
Treuhandverhältnis mit der Beklagten zu 2.) als Treugeberin und der Insolvenzschuldnerin als
Treuhänderin. Das der Beklagten zu 2.) von der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellte Geld
stammte also bei formaler Betrachtung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Da jedoch
bei Treuhandverhältnissen die von der formal-juristischen Inhaberschaft abweichende Zuordnung
im Insolvenzfall gerade damit gerechtfertigt wird, dass eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
angezeigt ist, sind bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen eines
Treuhandverhältnisses nunmehr mit der Insolvenzschuldnerin als Treugeberin und der Beklagten
zu 2.) als Treuhänderin erfüllt sind, ebenfalls keine formal-juristischen Maßstäbe anzulegen,
sondern es ist eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Insoweit spricht der Umstand, dass
die Geldmittel ursprünglich von der Beklagten zu 2.) stammten, gegen die Annahme eines
Treuhandverhältnisses zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin.
40 (3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Ziff. 2.2.5 Abs. 7 des SP 2002 Regelungen für den Fall
getroffen waren, dass die Insolvenzschuldnerin mit der Auszahlung des individuellen
Mindestanspruches auf Verdienstschutz mit mindestens drei Monaten in Verzug geriet. Dann
wäre der mittels Inanspruchnahme der Bankgarantie gezogene Betrag unter die Verwaltung eines
Treuhänders gestellt worden, der ihn für die Arbeitnehmer gehalten hätte. Der
Insolvenzschuldnerin hätten keinerlei Rechte an diesem Geld zugestanden. Durch den Abschluss
des SP 2005, die Vereinbarung der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten zu 2.) in der
“Zweckbestimmungserklärung”, wonach 387.243,43 Euro gezahlt werden, damit die Beklagte zu
2.) hieraus die nach den Bestimmungen des SP 2005 in Abfindungsansprüche umgewandelten
individuellen Mindestansprüche der Arbeitnehmer befriedigt, und den gleichzeitigen Teilverzicht auf
die Bankgarantie in entsprechender Höhe seitens der Beklagten zu 2.) wurde die von Ziff. 2.2.5
Abs. 7 des SP 2002 festgelegte Verfahrensweise ersetzt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass die Vertragschließenden in Abweichung von den sich aus Ziff. 2.2.5 Abs. 7 des
SP 2002 ergebenden Rechtsfolgen der Insolvenzschuldnerin nunmehr hinsichtlich des
überwiesenen Geldes die Stellung einer Treugeberin einräumen wollten.
41 (4) Die “Zweckbestimmungserklärung” verpflichtet die Beklagte zu 2.) nicht, das erhaltene Geld
auf einem gesonderten Konto zu führen. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, haben
die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) in der “Zweckbestimmungserklärung” die
Überweisung auf ein allgemeines Geschäftskonto der Beklagten zu 2.) vereinbart. Hätte die
Beklagte zu 2.) die erhaltenen Gelder treuhänderisch für die Insolvenzschuldnerin halten sollen,
wäre eine Vereinbarung dahingehend zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet
ist, das Geld auf einem offen ausgewiesenen Treuhandkonto, zumindest aber auf einem gesondert
für diese Zwecke eingerichteten Konto zu führen.
42 (5) Schließlich spricht gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses, dass die
Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu 2.) gem. Ziff. 2.2.4 Abs. 3 Satz 1, Ziff. 2.2.5
Abs. 9 Satz 1 und Ziff. 2.2.5 Abs. 12 Satz 2 SP 2002 in bestimmten Fällen zur Rückerstattung von
Teilen des erhaltenen Geldes verpflichtet war. Dies betraf diejenigen Arbeitnehmer, die infolge
Ausscheidens vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes nicht den vollen individuellen
Mindestanspruch auf Verdienstschutz erhielten. Als Fall eines Ausscheidens, der den individuellen
Mindestanspruch teilweise entfallen lässt, haben die Betriebsparteien die Eigenkündigung eines
Mitarbeiters nebst Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Konzerns erwähnt.
Auch der Tod eines Arbeitnehmers kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des
Ausgleichszeitraumes endet. Die auf den restlichen, nicht zur Auszahlung gelangenden Teil
bezogene Rückerstattungspflicht ist durch den Abschluss des SP 2005, an dem die Beklagte zu
2.) nicht mitgewirkt hat, nicht beseitigt worden. Wäre also der Kläger oder ein anderer
Arbeitnehmer vor einem der Auszahlungszeitpunkte der Abfindung verstorben, hätten seine Erben
die Abfindung mangels Vererblichkeit nicht erhalten (vgl. Ziff. 1 der Abfindungszusage aE) und die
Beklagte zu 2.) hätte den zurücküberwiesenen Betrag insoweit für sich behalten dürfen. Die
Insolvenzschuldnerin selbst hat die Regelungen in der “Zweckbestimmungserklärung” in eben
diesem Sinne verstanden, wie sich aus ihrer dortigen Erklärung ersehen lässt, mit der Zahlung “in
voller Höhe ihrer Rückzahlungsverpflichtung dieser nicht verwendeten Beträge für die im Anhang
genannten Mitarbeiter” nachzukommen.
43 bb) Der Insolvenzschuldnerin stand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein in die
Insolvenzmasse fallender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB zu. Der Inhalt der
Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Beklagten zu 2.), der auch in der
“Zweckbestimmungserklärung” seinen Ausdruck gefunden hat, schließt ein Recht der
Insolvenzschuldnerin, den Auftrag zu widerrufen, ebenso wie nachfolgende Herausgabeansprüche
aus.
44 (1) Dient ein Auftrag ebenso dem Interesse des Beauftragten wie dem des Auftraggebers oder
dient er auch den Interessen Dritter, ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 671 BGB
zulässig (BGH 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956; Staudinger/Martinek BGB (2006)
§ 671 Rn. 10; Palandt/Sprau BGB 67. Aufl. § 671 Rn. 2) . Ebenso kann § 667 BGB von den
Vertragsparteien abbedungen oder modifiziert, etwa an die Besonderheiten der
Auftragsausführung angepasst werden (BGH 28. November 1996 - III ZR 45/96 - NJW-RR 1997,
778) .
45 (2) Die Insolvenzschuldnerin war bereits im SP 2002 eigene Verpflichtungen zur Zahlung von
monatlichen Aufstockungsleistungen eingegangen, die durch den Abschluss des SP 2005 für eine
Gruppe von 23 Arbeitnehmern in Ansprüche auf Abfindungsleistungen umgewandelt wurden. Sie
besaß ein Interesse daran, dass die Beklagte zu 2.) die erhaltenen Mittel zweckgebunden
verwendete, damit sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten befreit wurde. Diese Umstände
waren für das zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2.) bestehende
Auftragsverhältnis von wesentlicher Bedeutung. Des Weiteren besaß aber auch die Beklagte zu
2.) ein eigenes Interesse an der Überlassung der Geldmittel, weil diese für den Fall, dass die
Anspruchsvoraussetzungen in der Person einzelner Arbeitnehmer entfielen, ihr und nicht der
Insolvenzschuldnerin zustehen sollten. Um den Transfer der Mittel an sich zu ermöglichen, gab
die Beklagte zu 2.) die ihr in Gestalt einer Bankgarantie von der Insolvenzschuldnerin zur
Verfügung gestellte Sicherheit durch Teilverzicht auf. Das durch die
“Zweckbestimmungserklärung” zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2.)
begründete Auftragsverhältnis ist daher bei Würdigung sämtlicher Umstände als durch die
Interessen beider Parteien gleichermaßen geprägt anzusehen. Es entsprach auch dem Willen
beider Beteiligter, dass die spätere Insolvenzschuldnerin CSL nicht das Recht haben sollte, den
Auftrag im Anschluss an seine Erteilung zu widerrufen und die zur Auftragsausführung
überlassenen Mittel zurückzufordern. Vielmehr sollte der Abfluss des Geldes aus dem Vermögen
von CSL endgültig erfolgen.
46 4. Der Beklagte zu 1.) kann von der Beklagten zu 2.) nicht gemäß § 143 Abs. 1 InsO die
Rückgewähr der geleisteten Zahlung verlangen. Die Zahlung von 387.243,43 Euro an die Beklagte
zu 2.) hat die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht unmittelbar benachteiligt, weil es sich um
ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO handelte. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gem. § 133
InsO liegen ersichtlich nicht vor.
47 a) Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse nicht Vorteile verschaffen, die ihr ohne die
Rechtshandlung auch nicht zugestanden hätten (BGH 26. Mai 1971 - VIII ZR 61/70 - MDR 1971,
837; 26. Januar 1983 - VIII ZR 254/81 - BGHZ 86, 349) . Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nur
vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse
günstiger gestaltet hätten, wäre die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden
(Kilger/Karsten Schmidt § 29 KO Anm. 13; MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 129 Rn. 76). Ob
im Einzelfall eine Benachteiligung vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
entscheiden (BGH 3. März 1960 - VIII ZR 86/59 - WM 1960, 381; 23. September 1981 - VIII ZR
245/80 - ZIP 1981, 1229; Hirte in Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 93) .
48 b) Eine besondere Ausprägung erfährt der Grundsatz, dass eine Anfechtung ausscheidet, wenn
die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligt werden, in § 142 InsO. Danach ist eine
Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen
gelangt, insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, es sei denn, es liegt ausnahmsweise eine
vorsätzliche Benachteiligung iSd. § 133 InsO vor. Dabei bedeutet das Tatbestandsmerkmal der
Unmittelbarkeit, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang
ausgetauscht werden müssen. Auf beiden Seiten kommen Leistungen mit wirtschaftlichem Wert
jeder Art in Betracht (BGH 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03 - WM 2005, 1474; 13. April 2006 - IX ZR
158/05 - BGHZ 167, 190; MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 4) . Gleichwertigkeit von
Leistung und Gegenleistung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner eine Darlehensrückzahlung
gegen Freigabe einer entsprechend werthaltigen Sicherheit aus seinem Vermögen vornimmt
(Obermüller WM 1994, 1829; Gaiser DZWIR 1999, 446; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rn. 194;
MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 13c; vgl. auch BGH 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90 -
NJW 1992, 624) .
49 c) Vorliegend haben die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 2.) vereinbart, dass die
Beklagte zu 2.) die Freigabe einer durch die Insolvenzschuldnerin gestellten Sicherheit bewirkt. Im
Gegenzug hat sich die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, an die Beklagte zu 2.) eine Zahlung in
einer den Wert der freigegebenen Sicherheit unterschreitenden Höhe zu leisten. Freigabe und
Überweisung sind auch in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt. Dieser Vorgang erfüllte die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bargeschäftes.
50 d) Der Anwendung des § 142 InsO steht nicht entgegen, dass die Sicherheit nicht unmittelbar von
der Beklagten zu 2.) freigegeben wurde. Das Guthaben auf dem bei der Sparkasse geführten
Konto hätte im Insolvenzfall nicht für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden, weil die
Sparkasse von der Beklagten zu 2.) aus der ihr gegenüber eingegangenen Bankgarantie in
Anspruch genommen worden wäre und sich im Anschluss daran aus dem verpfändeten Guthaben
befriedigt hätte (§ 50 Abs. 1 InsO). Erst infolge des kurz zuvor vereinbarten und erfolgten
Teilverzichts der Beklagten zu 2.) auf die Bankgarantie war die Sparkasse bereit, ihrerseits einen
Teilverzicht auf das Pfandrecht am Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin zu erklären. Nur
deshalb war es der Insolvenzschuldnerin überhaupt möglich, Zugriff auf ihr Kontoguthaben zu
nehmen und (auf dem Umweg über das Konto bei der Volksbank eG) die Überweisung an die
Beklagte zu 2.) vorzunehmen.
51 e) Die Voraussetzungen für eine - von § 142 InsO allein noch zugelassene - Anfechtung wegen
vorsätzlicher Benachteiligung liegen nicht vor. Eine Anfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO wäre nur
möglich, wenn eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten und dieselbe mit Wissen der
Anfechtungsgegnerin vom Vorsatz der Insolvenzschuldnerin umfasst gewesen wäre. Typischer
Anwendungsfall einer nur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Verkauf von
Vermögensgegenständen zu einem angemessenen Preis, um die dafür erhaltenen Geldmittel den
Gläubigern leichter entziehen zu können (vgl. MünchKommInsO-Kirchhof 2. Aufl. § 142 Rn. 24) .
Solche oder vergleichbare Umstände sind hier ersichtlich nicht gegeben.
52 V. Der Beklagte zu 1.) hat die Rechtsposition als vermeintlicher Gläubiger auch auf Kosten des
Klägers erlangt.
53 1. Der Kläger besitzt gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus der Vereinbarung vom 31. März
2005 iVm. dem Sozialplan vom 25. Februar 2005 einen Anspruch auf Abfindung in einer dem
Hinterlegungsbetrag entsprechenden Höhe. Dieser Anspruch, der ausweislich der Vereinbarung
ratenweise zu befriedigen war, ist mit Insolvenzeröffnung vollumfänglich fällig geworden (§ 41
InsO).
54 2. Die Beklagte zu 2.) hat sich in der “Zweckbestimmungserklärung” vom 27. Mai 2005 gegenüber
der Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung der gegen diese gerichteten Abfindungsforderungen von 23
zum 31. März 2005 ausgeschiedenen Arbeitnehmern, darunter auch der Kläger, verpflichtet.
Ausweislich des bei dem Amtsgericht Hamburg gestellten Hinterlegungsantrages vom 12. April
2006 hat sie den hier streitgegenständlichen Betrag von 16.709,92 Euro (auch) zur Befreiung von
dieser Verbindlichkeit hinterlegt. Da der Anspruch des Klägers auf den hinterlegten Betrag besteht,
hat der Kläger die Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle im Gegensatz zum
Beklagten zu 1.) mit Rechtsgrund inne. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1.) gem.
§ 47 InsO ein Aussonderungsanspruch zu, da der Auszahlungsanspruch gegenüber der
Hinterlegungsstelle infolge der Inanspruchnahme des hinterlegten Betrages für die
Insolvenzmasse durch den Beklagten zu 1.) Bestandteil der Ist-Masse geworden ist (vgl. hierzu
Holzer in Kübler/Prütting InsO § 35 Rn. 3; MünchKommInsO-Lwowski/Peters 2. Aufl. § 35 Rn. 20;
Henckel in Jaeger InsO § 35 Rn. 7; vgl. auch MünchKommInsO-Ganter 2. Aufl. § 47 Rn. 35a) ,
jedoch nicht zur Soll-Insolvenzmasse gehört.
55 VI. Eine Verurteilung des Beklagten zu 1.) lediglich unter Anrechnung auf den zu Gunsten des
Klägers angemeldeten und anerkannten Betrag zur Insolvenztabelle hatte nicht zu erfolgen. Die
nachträgliche Erfüllung der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung durch Dritte ist
eine nachträgliche Einwendung, die - falls der Gläubiger sie unbeachtet lässt - im Wege der
Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. MünchKommInsO-Schumacher 2. Aufl.
§ 178 Rn. 77) .
56 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 100 ZPO. An Gerichtskosten fallen in 1. Instanz
eine 2,0fache Gebühr, in 2. Instanz eine 3,2fache Gebühr und in 3. Instanz eine 4,0fache Gebühr,
gesamt 9,2 Gebühren, an. Der Beklagte zu 1.) hat die Gerichtskosten 1. Instanz zu ¼ sowie die
vollen Gerichtskosten 2. und 3. Instanz, also 7,7 von 9,2 Gebühren, zu tragen, was gerundet 84 %
entspricht. Der Kläger hat ¾ der Gerichtskosten 1. Instanz zu tragen, also 1,5 von 9,2 Gebühren,
was gerundet 16 % entspricht. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.), soweit gem.
§ 12a ArbGG erstattungsfähig (dazu Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge
ArbGG 6. Aufl. § 12a Rn. 21 ff.) , hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des
Klägers 2. und 3. Instanz hat der Beklagte zu 1.) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des
Klägers 1. Instanz, soweit gem. § 12a ArbGG erstattungsfähig, hat der Beklagte zu 1.) zu einem
Viertel zu tragen, da der Kläger in 1. Instanz gegen die Beklagte zu 2.) voll und gegen den
Beklagten zu 1.) mit seinem Hauptantrag unterlegen war und gegen ihn nur mit dem Hilfsantrag
obsiegt hat. Aus demselben Grund hat umgekehrt der Kläger die Hälfte der außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 1.) 1. Instanz, soweit gem. § 12a ArbGG erstattungsfähig, zu tragen. Im
Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Fischermeier
Linck
Brühler
Augat
B. Bender