Urteil des BAG vom 14.03.2007
BAG (arbeitnehmer, arbeitsbedingungen, kläger, gleichbehandlung, grund, arbeitsvertrag, arbeitgeber, gruppenbildung, geldwerte leistung, mitarbeiter)
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.3.2007, 5 AZR 420/06
Gleichbehandlung nach Betriebsübergang
Leitsätze
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf freiwillige Lohnerhöhungen nach einer selbst
gegebenen Regelung des Arbeitgebers auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber zwischen seiner
Stammbelegschaft und den auf Grund eines Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmern
differenziert.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2005 - 15 Sa 120/05 - aufgehoben,
soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, die Beklagte zur Zahlung
verurteilt und über die Kosten entschieden hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Gehaltserhöhungen ab Dezember 2004.
2 Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Arbeitnehmer der C GmbH, bei der ein Haustarifvertrag
galt. Dieser Haustarifvertrag verwies im Entgeltbereich auf die Tarifverträge der bayerischen
Metallindustrie und im Übrigen auf die Tarifverträge der Metallindustrie Südwürttemberg/Südbaden.
Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 35 Stunden.
3 Das Arbeitsverhältnis ging im Wege eines Betriebsübergangs zum 1. November 2002 auf die nicht
tarifgebundene Beklagte über, deren Stammarbeitnehmer nach einem Bandbreitensystem
vergütet werden. Die geschuldete Wochenarbeitszeit beträgt hier 38 Stunden. Bei Neueintritt
erhalten die Arbeitnehmer eine Vergütung, die regelmäßig am unteren Ende des Gehaltsbandes
liegt. Abhängig von der Leistung erfolgen Gehaltsanpassungen im Rahmen des Gehaltsbandes.
Für Vergütungserhöhungen legt die Beklagte ein Budget fest, von dem 25 % als feste Erhöhung
und 75 % leistungsbezogen weitergegeben werden. Im Jahr 2002 erhöhte die Beklagte die
Vergütung um ca. 2 % der Durchschnittsverdienste (85,00 Euro brutto) und im Jahr 2003 um ca.
2,5 % (100,00 Euro brutto). Die Vergütung der übernommenen Arbeitnehmer erhöhte sich dagegen
auf der Grundlage des Entgelttarifvertrags im Jahr 2002 um 3,1 % und im Jahr 2003 um 2,6 %.
Nach Ablauf eines Jahres bot die Beklagte den übernommenen Arbeitnehmern den Abschluss des
bei ihr verwendeten H-Standard-Arbeitsvertrags an. Der Kläger lehnte das Angebot ab, weil die
ablösende vertragliche Regelung seine betriebliche Altersversorgung verschlechtert hätte.
ablösende vertragliche Regelung seine betriebliche Altersversorgung verschlechtert hätte.
4 Am 11. Februar 2003 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine
Gesamtbetriebsvereinbarung “Gehaltssystem”. Unter der Überschrift Geltungsbereich heißt es:
“Diese Gesamtbetriebsvereinbarung findet Anwendung auf alle unbefristet beschäftigten
Mitarbeiter des Unternehmens, soweit sie nicht leitende Angestellte nach § 5, 3 BetrVG sind.
Sie gilt nicht für Mitarbeiter, in deren Arbeitsverhältnisse H nach dem 31. Oktober 2002 kraft
gesetzlich angeordneter Rechtsnachfolge - insbesondere aufgrund von
§ 613 a BGB - eingetreten ist bzw. eintritt, d.h. sie gilt nur für Mitarbeiter, die einen H-
Standard-Arbeitsvertrag haben.
Damit gilt sie nicht für p-Mitarbeiter, es sei denn, einzelne Mitarbeiter hätten einen H-
Standard-Arbeitsvertrag unterzeichnet.”
5 Ziffer 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung sieht eine jährliche generelle Gehaltserhöhung vor. Ua.
wird hier bestimmt:
“Einmal jährlich werden 25 % des Gesamtjahresbudgets als generelle Gehaltserhöhung
ausgeschüttet.
Die generelle Gehaltserhöhung richtet sich nach folgenden Kriterien: (* vereinbarter
Bezugsbetrag zum Inflationsausgleich = EUR 60,--)
a) ergibt das Gehaltsbudget für die generelle Erhöhung einen höheren Betrag als der
vereinbarte Bezugsbetrag von EUR 60,-- * pro Mitarbeiter, so ist der höhere Betrag
maßgebend (vgl. Beispiel 1).
b) ergibt die Berechnung unter Berücksichtigung der Steigerung der Inflationsrate einen
niedrigeren Betrag als EUR 60,-- *, so gilt dann der reduzierte Betrag (vgl. Beispiel 2).
c) Übersteigt der Betrag aus der Berechnung der Inflationsrate EUR 60,--, so erhöht sich
der vereinbarte Bezugsbetrag von EUR 60 * nicht (vgl. Beispiel 3).
Der höhere Betrag aus a), b) und c) ist für die generelle Erhöhung maßgebend.
Die Steigerung der Inflationsrate wird bezogen auf die 12 Monate vor dem Stichtag am Index
“Lebenshaltungskostensteigerung für einen 4-Personen-Haushalt mittleren Einkommens”
gemessen und auf das Durchschnittsgehalt aller berechtigten Mitarbeiter bezogen (vgl.
Anlage 1).”
6 Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erhöhte die Beklagte die Grundgehälter der Arbeitnehmer
mit einem H-Standard-Arbeitsvertrag zum 1. Februar 2004 um 35,00 Euro brutto monatlich und
zum 1. Februar 2005 um weitere 60,00 Euro brutto monatlich. Der Kläger wurde, wie die anderen
Arbeitnehmer ohne H-Standard-Arbeitsvertrag, von der Erhöhung ausgenommen.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Gehaltserhöhung entsprechend der
Gesamtbetriebsvereinbarung für die Monate Dezember 2004 bis Juni 2005 verlangt. Vor dem
Landesarbeitsgericht hat er im Wege der Anschlussberufung auch die Zahlung der weiteren
Gehaltserhöhungen bis November 2005 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die
Gesamtbetriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Beklagte sei jedenfalls
entweder wegen der Verletzung des § 75 Abs. 1 BetrVG oder des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die Gehaltserhöhungen auch an die Arbeitnehmer
ohne Standardvertrag weiterzugeben. Diese Arbeitnehmer seien bisher nicht besser gestellt. Die
Gehaltserhöhungen hätten ersichtlich die Funktion eines Teuerungsausgleichs. Die Beklagte
verletze den Grundgedanken des § 613a Abs. 1 BGB, wenn sie die Teilnahme an den
Gehaltserhöhungen vom Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags abhängig mache. Zudem stelle
dies eine verbotene Maßregelung dar.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2004 und Januar
2005 jeweils weitere 35,00 Euro brutto sowie für die Monate Februar 2005 bis November
2005 jeweils weitere 95,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils seit dem 1. des Folgemonats
zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie die Feststellung begehrt,
dass dem Kläger ab Dezember 2005 kein Anspruch auf die allgemeinen Vergütungserhöhungen
der Jahre 2004 iHv. 35,00 Euro brutto und 2005 iHv. 60,00 Euro brutto monatlich zustehe. Sie hat
die Auffassung vertreten, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, weil es sachliche
Gründe für die Ungleichbehandlung gebe. Diese bestünden in den unterschiedlichen
Vergütungssystemen, deren Entwicklung unabhängig voneinander ohne Rücksicht auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgen könne. Wegen der höheren Vergütungssteigerungen in den
Jahren 2002 und 2003, der kürzeren Arbeitszeit und der deutlichen Vorteile im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung habe sie, die Beklagte, entschieden, die Arbeitnehmergruppe, der
der Kläger angehöre, in die Vergütungserhöhungen der Jahre 2004 und 2005 nicht einzubeziehen.
Sie sei nicht verpflichtet, die günstigeren Arbeitsbedingungen des Klägers aufrechtzuerhalten und
ihn im Übrigen mit der Stammbelegschaft gleichzustellen.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage anteilig zu
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stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die
Anschlussberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten auf die Monate Juli bis November
2005 ausgedehnt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat, sowie zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Anschlussberufung des Klägers zu Recht als zulässig
angesehen. Maßgebend ist die ab dem 1. September 2004 geltende Fassung des § 524 Abs. 2
ZPO (vgl. Senat 6. September 2006 - 5 AZR 644/05 -, zu II 1 der Gründe) . Die Anschlussberufung
ist mit Begründung am 1. Dezember 2005, also innerhalb der bis zum 9. Dezember 2005
verlängerten Frist zur Berufungsbeantwortung eingegangen.
13 II. Auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich
nicht abschließend entscheiden, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen.
14 1. Ein Anspruch aus Ziff. 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11. Februar 2003 in Verb. mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) besteht nicht, weil die
Gesamtbetriebsvereinbarung jedenfalls insoweit gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist.
15 a) Der (Gesamt-)Betriebsrat hat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 BetrVG über
Gehaltserhöhungen mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Regelung iSd.
§ 88 BetrVG.
16 b) Gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die
durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9
Abs. 3 GG gewährleisten. Eine unzulässige Störung liegt auch darin, dass nicht tarifgebundene
Arbeitgeber kollektivrechtliche Konkurrenzregelungen in Form von Betriebsvereinbarungen treffen.
Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (BAG 22. März
2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162, 170) .
17 c) Ziff. 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung trifft eine Regelung über allgemeine
Vergütungssteigerungen und damit über Arbeitsentgelt iSv. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Eine
tarifliche Regelung gilt für die Beklagte mangels Tarifbindung nicht. In der Branche der Beklagten
bestehen aber Vergütungstarifverträge, die eine Tarifüblichkeit hinsichtlich allgemeiner
Vergütungssteigerungen begründen.
18 2. In Betracht kommt ein Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
19 a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen
von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst
gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde
Gruppenbildung (vgl. nur Senat 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288 = EzA
BGB 2002 § 613a Nr. 39, zu I 2 a der Gründe; 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 4, zu I der Gründe) . Die
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verteilende Entscheidung des
Arbeitgebers voraus. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn
Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der
Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip
gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (Senat
27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83 = EzA BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 47, zu II 2 b der Gründe) . Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne
Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer
Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten
Zweck ist zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen
wird (Senat 17. Mai 1978 - 5 AZR 132/77 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 42 = EzA BGB
§ 242 Gleichbehandlung Nr. 14, zu 4 der Gründe; BAG 11. September 1985 - 7 AZR 371/83 -
BAGE 49, 346, 360) . Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die
Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob
die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne
weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder
ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die
benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten
Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden.
20 b) Zur Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des Klägers von den Vergütungserhöhungen
sachlich gerechtfertigt ist, bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
21 aa) Die Beklagte hat die arbeitsvertragliche Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip angehoben.
22 Die Zahlungen erfolgten auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11. Februar
2003. Gleichwohl hat die Beklagte nicht nur Rechtsnormen vollzogen, ohne eine verteilende
Entscheidung zu treffen. Vielmehr war ihr die (Teil-)Unwirksamkeit der
Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG bekannt. Sie hat bewusst entschieden, die
Vergütung gleichwohl durch Betriebsvereinbarung zu regeln, und leistet die vereinbarten
Zahlungen unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung. Deshalb
können diese Leistungen Grundlage für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein
(vgl. Senat 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 39, zu I 2 b, bb der Gründe).
23 Die Beklagte hat eine Gruppenbildung vorgenommen. Sie hat entschieden, den Arbeitnehmern mit
H-Standardvertrag Leistungen zu gewähren, den übrigen Arbeitnehmern dagegen nicht. Zwar
bestanden die unterschiedlichen Vergütungssysteme auf Grund von § 613a Abs. 1 Satz 1, 2 BGB,
nicht auf Grund einer Gruppenbildung der Beklagten. Die Anknüpfung hieran bei der
Leistungsgewährung stellt aber eine eigenständige Gruppenbildung dar. Es handelt sich nicht
lediglich um eine Fortentwicklung der Vergütungssysteme durch neutrale, dh. systemkonforme
und sich einheitlich auswirkende Regelungen. Vielmehr wird die eine Gruppe begünstigt, nicht aber
die andere Gruppe. Auf diesen Fall findet der Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Die von
der Beklagten angezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortentwicklung
unterschiedlicher Vergütungssysteme (19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53, zu B II 3 b der
Gründe; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323, 336; 18. November 2003 - 1 AZR
604/02 - BAGE 108, 299, 309 f.) betrifft andere Fälle. Nach dieser Rechtsprechung ist dann, wenn
aus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedliche Vergütungssysteme im Betrieb bestehen,
die weitere Entwicklung dieser Systeme im Verhältnis zueinander nicht Gegenstand der
Überprüfung nach den Maßstäben innerbetrieblicher Entgeltgerechtigkeit. Infrage steht hier die
Reichweite des § 75 BetrVG. Darum geht es im Streitfalle nicht. Vielmehr kommt der allgemeine
Gleichbehandlungsgrundsatz zum Zuge, weil die Beklagte eine bestimmte Arbeitnehmergruppe
von den freiwillig gewährten Lohnerhöhungen ausnimmt.
24 bb) Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht, weil die Beklagte erklärtermaßen die Inflationsrate habe
ausgleichen wollen. Dieser Zweck treffe auf die Arbeitnehmer unabhängig von der Unterscheidung
nach dem Abschluss oder Nichtabschluss eines H-Standardvertrags zu. Der Inflationsausgleich
stehe den übernommenen Arbeitnehmern anteilig nach der Arbeitszeit zu.
25 Dieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte durfte nach sachlichen
Gründen differenzieren, welcher Arbeitnehmergruppe sie einen Inflationsausgleich zukommen
lassen wollte und welcher Arbeitnehmergruppe nicht. Ein Ausgleich der inflationsbedingten
Teuerungsrate muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche
Gründe für eine Differenzierung bestehen. Die Beklagte hat mit der Beschränkung der Leistung
einen weitergehenden Zweck verbunden. Es wird dem Vortrag der Beklagten nicht gerecht, die
Gleichbehandlung allein nach dem für alle gleichermaßen geltenden Ziel des Inflationsausgleichs
zu beurteilen. Vielmehr zeigt die Verteilung der Leistung und die dafür gegebene Begründung, dass
es der Beklagten bei der Differenzierung um eine Angleichung der Arbeitsbedingungen ging. Die
Beklagte hat dargelegt, die Leistung sei nur denen gewährt worden, die schlechter gestellt
gewesen seien; sie sei nicht über einen Ausgleich gegenüber denjenigen Arbeitnehmern
hinausgegangen, die durch die Weitergeltung der tariflichen Arbeitsbedingungen nach § 613a
Abs. 1 Satz 2 BGB begünstigt gewesen seien.
26 cc) Allein die Anknüpfung an die Gruppe der Stammbelegschaft einerseits und die der
übernommenen Arbeitnehmer andererseits stellt keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung
dar. Die Beschränkung der Vergütungserhöhungen auf die Arbeitnehmer mit einem H-Standard-
Arbeitsvertrag wird nicht schon durch die Geltung verschiedener Vergütungssysteme und
Arbeitsvertragsmodelle gerechtfertigt, denn die Differenzierung folgt nicht unmittelbar aus dem
Betriebsübergang, sondern beruht auf der Entscheidung der Beklagten, den übernommenen
Arbeitnehmern, die das Vertragsangebot abgelehnt haben, die generellen Vergütungserhöhungen
zu versagen. Die Geltung verschiedener Vertragsmodelle ist ein formeller Gesichtspunkt und
ersetzt nicht den sachlichen Grund für die Differenzierung. Eine Gruppenbildung ist nur dann
gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses
Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets
im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein. Das ist auch bei unterschiedlichen
Vergütungssystemen nicht ohne weiteres gewährleistet. Ebenso wenig liegt ein Sachgrund für die
Ungleichbehandlung in einem von der Beklagten vorgegebenen Stichtag, ab dem neue Mitarbeiter
von Leistungen ausgeschlossen sind (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108,
299, 310) . Vielmehr differenziert die Beklagte nach den vertraglichen Arbeitsbedingungen.
Begünstigt werden auch die nach dem 1. November 2002 eingestellten Arbeitnehmer.
27 dd) Ein sachlicher Grund für die Differenzierung kann in der Anpassung unterschiedlicher
Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft und der durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB begünstigten
Arbeitnehmer liegen. Die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen durch den Ausgleich von
Nachteilen und die Angleichung an die Bedingungen der übernommenen Belegschaft rechtfertigt
eine differenzierte Behandlung der verschiedenen Gruppen. Das Bestehen unterschiedlicher
Arbeitsbedingungen in einem Betrieb kann zu vielfältigen Problemen führen und die
Zusammenarbeit der Arbeitnehmer erschweren (vgl. Hohenstatt in
Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen
2. Aufl. E Rn. 197) . Die Angleichung ist auch dann legitim, wenn sie durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zwingend gefordert wird.
28 Die Beklagte bezweckte mit der Beschränkung der Leistung auf die Arbeitnehmer mit H-
Standardvertrag einen Ausgleich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern, die ihrer Auffassung nach
bevorzugt waren. Sie hat darauf abgestellt, die Arbeitnehmer der vormaligen C GmbH ohne H-
Standard-Arbeitsvertrag besäßen bessere Arbeitsbedingungen als die Stammbelegschaft.
Deshalb kommt es für die Zulässigkeit der Differenzierung darauf an, ob eine Besserstellung
tatsächlich bestand. Hierfür ist ein Gesamtvergleich der Vergütungssysteme erforderlich. Bei der
notwendigen Würdigung besteht ein Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, weil unterschiedliche
Elemente der Vergütung (insbesondere Gehalt, Arbeitszeit und Altersversorgung) miteinander zu
vergleichen sind.
29 Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt ist. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zum Vergütungsniveau nach
den H-Standardverträgen. Der Kläger hat eine Besserstellung der Arbeitnehmer ohne H-
Standardvertrag bestritten. Gerade auf diese Frage kommt es an. Die Beklagte hat danach
konkret darzulegen, inwiefern die übernommenen Arbeitnehmer zu besseren Arbeitsbedingungen
beschäftigt wurden. Die Gruppenbildung muss auf nachvollziehbaren, plausiblen Gesichtspunkten
beruhen. Die Beklagte hat deshalb die von ihr selbst aufgestellten Kriterien offen zu legen und so
substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich wird, ob die Gruppenbildung sachlich
berechtigt ist. Sie muss nachvollziehbar darlegen, wie sie die unterschiedlichen
Arbeitsbedingungen, das Vergütungssystem, die betriebliche Altersversorgung und die
Arbeitszeiten wirtschaftlich bewertet. Da sie die Ungleichbehandlung gerade mit der Herstellung
der Entgeltgerechtigkeit begründet, muss sie die bestehende Entgeltungerechtigkeit beweisen.
Nach ihrem bisherigen Vortrag ist nicht überprüfbar, inwiefern die Gruppe der Arbeitnehmer mit
einem H-Standard-Arbeitsvertrag zu insgesamt schlechteren Arbeitsbedingungen als die
übernommenen Arbeitnehmer beschäftigt wurde.
30 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 TzBfG.
31 a) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt
werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 TzBfG). Teilzeitbeschäftigt
ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit
kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Vergleichbar ist ein
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der
gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).
32 b) Der Kläger ist nicht Teilzeitbeschäftigter im Sinne der genannten Vorschriften. Zwar arbeitet er
im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die auf der Grundlage des H-Standard-Arbeitsvertrags
beschäftigt werden, nur 35 anstatt 38 Wochenstunden. Vergleichbare Arbeitnehmer sind aber nur
die Arbeitnehmer, die wie er in einem übernommenen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Auf
Grund von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB können in einem Betrieb Vollzeitarbeitsverhältnisse mit
unterschiedlicher Dauer der Arbeitszeit bestehen. Der Kläger war stets Vollzeitarbeitnehmer und
blieb es auch nach dem Betriebsübergang.
33 4. Die Beklagte hat das Maßregelungsverbot des § 612a BGB nicht verletzt.
34 a) Gem. § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Eine Benachteiligung iSv. § 612a BGB setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Situation des
Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Das Maßregelungsverbot kann
auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber
anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben (BAG 31. Mai 2005 -
1 AZR 254/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 175 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 14, zu II 2 c bb der
Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - BAGE 101, 312, 318) . Es ist aber nur dann verletzt,
wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang
besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für
die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den
äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 15/03 - AP BetrAVG § 1b
Nr. 5 = EzA BetrAVG § 1b Gleichbehandlung Nr. 1, zu III 2 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR
340/01 - aaO) .
35 b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor. Nicht die
zulässige Ablehnung des H-Standard-Arbeitsvertrags durch den Kläger, sondern die Geltung
verschiedener Arbeitsvertragsmodelle stellte für die Beklagte den tragenden Beweggrund dar, den
Kläger von den generellen Vergütungserhöhungen auszunehmen. Die Beklagte wollte den ihrer
Ansicht nach besser gestellten Arbeitnehmern nicht eine weitere Vergünstigung zukommen
lassen, sondern die Nachteile der Arbeitnehmer mit einem H-Standard-Arbeitsvertrag ausgleichen.
Ob diese Einschätzung gerechtfertigt war, ist bei der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
zu entscheiden.
36 5. Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung folgt nicht aus § 613a BGB. Der Kläger meint zu Unrecht,
die Beklagte sei nach der “Regelungsstruktur des § 613a BGB” generell nicht berechtigt,
übernommene Arbeitnehmer, die den Abschluss des H-Standard-Arbeitsvertrags ablehnen,
anders zu behandeln als Arbeitnehmer mit H-Standard-Arbeitsvertrag. § 613a BGB bewahrt den
sozialen Besitzstand der übernommenen Arbeitnehmer und sichert sie in bestimmtem Umfang vor
einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift begründet aber keinen Anspruch
auf Teilhabe an künftigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen beim Erwerber. Die
Arbeitnehmer können weder verlangen, dass ihre Arbeitsbedingungen an bestehende bessere
Arbeitsbedingungen angeglichen werden (vgl. Senat 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB
§ 613a Nr. 288 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 39), noch dass sie an der Verbesserung bestehender
schlechterer Arbeitsbedingungen beteiligt werden.
37 III. Die Widerklage ist ebenfalls nicht zur Entscheidung reif.
38 1. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Da der Kläger sich des Anspruchs
auch für die Zeit ab Dezember 2005 berühmt, hat die Beklagte ein rechtliches Interesse daran,
dass das Nichtbestehen des Anspruchs alsbald festgestellt werde.
39 2. Die Begründetheit des Feststellungsantrags hängt ebenso wie die Begründetheit des
Zahlungsantrags davon ab, ob ein sachlicher Grund für die Differenzierung vorliegt (oben II 2 b dd).
Soweit die Beklagte in die Zukunft gerichtete Ansprüche des Klägers auf Gleichbehandlung
leugnet, bestehen keine Besonderheiten. Die Beklagte stellt die künftigen Zahlungen der
Erhöhungsbeträge an die Arbeitnehmer mit H-Standard-Arbeitsvertrag nicht infrage. Vielmehr
stehen deren Ansprüche auch für die Zukunft außer Streit. Indem die Beklagte in Kenntnis der
(Teil-)Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung geleistet hat (oben II 2 b aa), hat sie ein
individualrechtlich auch für die Zukunft bindendes Angebot auf Änderung der arbeitsvertraglichen
Vergütungsvereinbarung abgegeben, dessen Annahme in der Entgegennahme der Leistungen zu
sehen ist (§ 151 BGB). Deshalb kommt auch für die Zukunft ein Anspruch auf Gleichbehandlung in
Betracht.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Hromadka
W. Hinrichs