Urteil des BAG vom 24.04.2008
BAG: Schadensersatzanspruch, Selbstmord des Arbeitnehmers, erblasser, kündigung, anspruch auf rechtliches gehör, zuweisung einer anderen tätigkeit, mobbing, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.4.2008, 8 AZR 347/07
Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts
vom 25. Januar 2007 - 2 Sa 366/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese den von
ihrem Ehemann begangenen Selbstmord verschuldet habe. Außerdem verlangt sie
Schadensersatz wegen des immateriellen Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch
„Mobbing“ der Beklagten erlitten habe.
2 Der Ehemann der Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt. Er
verrichtete überwiegend Hausmeistertätigkeiten. Sein vertraglich vereinbarter Stundenlohn betrug
zuletzt 8,44 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Am 21. September
2004 beging der Ehemann der Klägerin Selbstmord. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
3 Die Beklagte hatte dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Erblasser) mit Schreiben vom 2. Juli
2004 betriebsbedingt zum 31. Juli 2004 gekündigt. Nachdem der Erblasser Kündigungsschutzklage
erhoben hatte, nahm die Beklagte die Kündigung zurück. Nach einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. Juli 2004 arbeitete der Erblasser seit 19. Juli 2004 wieder bei der
Beklagten. Er war nach Wiederaufnahme der Arbeit von dem Meister der Beklagten, W,
aufgefordert worden, den Zentralschlüssel für den Zugang zu den einzelnen Abteilungen und
Werkzeugschränken abzugeben. Er wurde dann in der Stanzerei eingesetzt und mit Transport- und
Montagearbeiten betraut sowie beim Biegen und einmal in der Müllabfuhr eingesetzt.
4 Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub stellte er am 2. August 2004 fest, dass sein Umkleidespind
belegt war. Auch war sein Einlasschip für die Umkleidekabine und die anderen Abteilungen der
Stanzerei gesperrt. Er ließ sich daraufhin einen anderen Spind im Umkleideraum der Stanzerei
zuweisen.
5 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Erblasser nach dem Ausspruch der später
zurückgenommenen Kündigung systematisch „gemobbt“. Ständige, nicht vorhersehbare
Unterbrechungen bei der Arbeit, dauerndes Kritisieren wegen angeblicher Nichterfüllung der Norm,
Lohnreduzierung, soziale und räumliche Isolation durch sprunghaftes Zuordnen in andere Kollektive
und Arbeitsabläufe, Verleumdungen, Kränkungen, Lächerlichmachen sowie die Erteilung von unter-
bzw. überfordernden und sinnlosen Aufträgen hätten zu psychischer und körperlicher
Gesundheitsschädigung und zur Erkrankung des Erblassers geführt. Dieses „Mobbing“ sei letztlich
die Ursache für den Selbstmord gewesen. Beim Erblasser seien erst mit Zugang der Kündigung am
2. Juli 2004 pathologische Befunde aufgetreten, wegen derer er regelmäßig seinen Hausarzt
aufgesucht habe. Er habe seine Beschwerden auf die Probleme am Arbeitsplatz zurückgeführt.
Dem Geschäftsführer der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten beim Erblasser die
medizinischen Folgen wie Angstgefühle, Schweißausbrüche uä. hervorrufen könnten. Er habe dies
in Kauf genommen.
6 Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte
Entschädigung für den dem Erblasser entstandenen immateriellen Schaden. Dieser
Schadensersatzanspruch betrage mindestens 40.000,00 Euro. Weiter macht die Klägerin die
Erstattung der entstandenen Beerdigungskosten iHv. 2.635,17 Euro und eines Unterhaltsschadens
iHv. 247,16 Euro sowie einen Schadensersatzanspruch wegen verlorener Dienste iHv. 160,00 Euro
geltend.
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte
Entschädigung für immaterielle Schäden zu zahlen, die 40.000,00 Euro nicht
unterschreiten sollte,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.042,33 Euro zu zahlen, in erster Linie aus
dem Sachschaden für Bestattungskosten, hilfsweise aus Unterhaltsschaden, weiter
hilfsweise aus Schadensersatz für verlorene Dienste.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, den Selbstmord des Erblassers
verursacht zu haben. Dieser sei nach der Rücknahme der am 2. Juli 2004 ausgesprochenen
ordentlichen Kündigung einvernehmlich auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt worden. Es habe
sich dabei nicht um eine „Strafversetzung“ gehandelt. Der Erblasser habe dort größtenteils die
gleichen Arbeiten wie bei seiner früheren Tätigkeit verrichtet. Der Einlasschip des Erblassers sei
aus technischen Gründen und nicht aus Willkür gesperrt gewesen. Der Erblasser sei nicht
schlechter oder anders als andere Arbeitnehmer behandelt worden. Auch sei er weder gekränkt
noch verleumdet worden. Dass er dem Leistungsdruck nicht gewachsen gewesen sei, sei nicht
erkennbar gewesen. Er habe diesbezüglich auch seinen Vorgesetzten oder dem Geschäftsführer
der Beklagten keine Mitteilung gemacht. Für das von der Klägerin geschilderte Krankheitsbild und
die behauptete psychische Erkrankung des Erblassers habe es keine Anhaltspunkte gegeben.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der auch auf die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
nicht zu.
11 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
12 Die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Verhaltensweisen der Beklagten erfüllten nicht den
Begriff des „Mobbing“. Ein auf das Ziel der schwerwiegenden Verletzung des
Persönlichkeitsrechtes des Erblassers gerichtetes Verhalten seitens der Beklagten sei für das
Berufungsgericht nicht erkennbar. Ein Ziel der Beklagten, den Erblasser und andere Arbeitnehmer
durch Kündigungen und deren Rücknahmen, verbunden mit einer Versetzung in die Stanzerei in
ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sei nicht ersichtlich. Selbst dann, wenn bei einer
Gesamtbetrachtung die Annahme gerechtfertigt wäre, dass die einzelnen, für sich genommen
unschädlichen Handlungen der Beklagten ein systematisches, auf das Ziel der schwerwiegenden
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Erblassers gerichtetes Verhalten der Beklagten
darstellten, hätte die Klägerin „die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erbracht,
wonach das Verhalten der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers Herrn W den Suizid des Herrn L
(Erblasser) kausal verursacht“ habe. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass die
Beklagte zumindest damit habe rechnen müssen, dass ihre rechtswidrigen Handlungen
grundsätzlich auch geeignet waren, beim Erblasser Gesundheitsschäden auszulösen. Dieser sei
zwar nach dem Erhalt der Kündigung in der Zeit vom 5. bis 18. Juli 2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Dabei könne unterstellt werden, dass er über Durchfall, Erbrechen, Übelkeit, Herzbeschwerden
und andere psychosomatische Erscheinungen geklagt habe, welche vor dem
Kündigungsausspruch nicht vorgelegen hätten. Seitens der Beklagten sei aber ausdrücklich
bestritten worden, dass der Erblasser seinen Vorgesetzten oder dem Geschäftsführer gegenüber
zum Ausdruck gebracht habe, dass er der neuen Tätigkeit weder physisch noch psychisch
gewachsen sei. Demzufolge könne zwar die Kündigung ursächlich für die
Gesundheitsbeeinträchtigung des Erblassers gewesen sein, sie habe diese aber nicht adäquat
kausal verursacht, weil die Beklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass der Erblasser durch
den Kündigungsausspruch und/oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit erkranken oder sich
das Leben nehmen werde. So habe der Erblasser zwar nach der Kündigung wiederholt seinen
Hausarzt aufgesucht, sei von diesem andererseits aber ab dem 19. Juli 2004 wieder arbeitsfähig
geschrieben worden und habe danach die zugewiesenen anderen Arbeiten erledigt. Es lägen „nicht
die kleinsten Hinweise dafür vor, dass die Beklagte den Freitod … in irgendeiner Form hätte
erkennen können oder gar in Kauf genommen hätte“.
13 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen
Überprüfung Stand.
14 I. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig.
15 1. Die Klägerin beruft sich zunächst darauf, der Vorsitzende der Berufungskammer habe zu
Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt, „das Gericht teile den Standpunkt des Gerichtes
erster Instanz nicht“. Die Klägerin meint, die logische Konsequenz aus dieser Erklärung sei
gewesen, dass sie davon habe ausgehen dürfen, das Landesarbeitsgericht werde das Urteil des
Arbeitsgerichts aufheben und der Berufung stattgeben. Auf Grund dieser Erklärung stelle sich das
Urteil des Landesarbeitsgerichts als „Überraschungsentscheidung“ dar.
16 Soweit die Klägerin meint, das Landesarbeitsgericht habe deshalb eine
„Überraschungsentscheidung“ gefällt, weil es ihr keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur
geänderten Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu nehmen, ist die Verfahrensrüge nicht
ausreichend begründet.
17 Die Klägerin hätte nämlich nicht nur vortragen müssen, welchen konkreten Hinweis das
Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, sondern auch, welche weiteren
entscheidungserheblichen Tatsachen sie dann in der Berufungsinstanz noch vorgebracht hätte
(BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO
2002 § 551 Nr. 1) . An Letzterem mangelt es jedoch der klägerischen Verfahrensrüge.
18 2. Die Klägerin hat auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) dargelegt.
19 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfalle ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen ist.
20 b) Wird von einer Partei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, gehört es zu
einer zulässigen Verfahrensrüge, dass sie die Tatsachen bezeichnet, die den behaupteten
Verfahrensmangel ergeben sollen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG). Dafür ist
es erforderlich, dass sie konkret darlegt, welches wesentliche Vorbringen das Berufungsgericht
übergangen haben soll. An einem solchen Sachvortrag der Klägerin fehlt es im Streitfalle, weil sie
nicht hinreichend dargelegt hat, welche ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen das
Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll. Soweit die Klägerin
behauptet, das Landesarbeitsgericht habe „eine Vielzahl von Beweisantritten übergangen“, genügt
dies für eine ordnungsgemäße Begründung der erhobenen Verfahrensrüge nicht. Macht der
Revisionskläger nämlich geltend, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen, so
ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das Beweisthema wiedergibt, die
Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstelle enthält, mit welcher der Beweis in der
Berufungsinstanz angetreten worden ist, und wenn dargelegt wird, welches Ergebnis die
Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Berufungsurteil auf
dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 722/05 - EzA ZPO 2002 § 551
Nr. 6) . Derart konkrete Angaben enthält die Revisionsbegründung nicht.
21 3. Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig.
22 a) Die Klägerin meint, das Landesarbeitsgericht sei „weder im Konkreten noch im Allgemeinen bei
den dargelegten und unter Beweis gestellten einzelnen Vorgängen seiner Hinweispflicht aus § 139
ZPO nachgekommen, um klarzustellen, dass und warum es der Beklagten keinerlei Darlegungs-
und Beweislast nach dem qualifizierten Vortrag der Klägerin abverlangt“ habe.
23 b) Wird die Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)
gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es
muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welche konkreten Hinweise das
Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen
und welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der
Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte
Verletzung der Aufklärungspflicht für das angegriffene Berufungsurteil kausal war (BAG 6. Januar
2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551
Nr. 1) .
24 c) Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge der Klägerin nicht. Sie hat weder dargelegt,
welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, noch was sie auf
Grund eines solchen im Einzelnen vorgetragen hätte.
25 II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
26 1. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz
eines erlittenen immateriellen Schadens, der auf die Klägerin als Alleinerbin und damit
Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB, übergegangen sein könnte.
27 a) Die Klägerin macht geltend, der Erblasser habe wegen „Mobbing“ durch die Beklagte seine
geistigen Fähigkeiten und die psychische Stärke verloren, was schließlich die Entscheidung zum
Freitod bewirkt habe.
28 b) „Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare
selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber
oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen.
29 Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings“ geltend, muss jeweils geprüft
werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen
arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein
Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB
begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die
einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner
Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine
Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder
Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren
Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer
Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (Senat 25. Oktober 2007 -
8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 =
EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 mwN) . Letzteres ist insbesondere dann der Fall,
wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des
Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht
der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung
iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein
fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem
systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die
Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende
Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (Senat
25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO) .
30 c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch
des Erblassers auf Schadensersatz gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen.
31 aa) Der Erblasser hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2,
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
32 Die Beklagte hatte als Arbeitgeberin gegenüber dem Erblasser, als ihrem Arbeitnehmer,
bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Jeder Vertragspartei erwachsen aus
einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur
Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils,
§ 241 Abs. 2 BGB. Dies verbietet auch die Herabwürdigung oder Missachtung eines
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und
seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch
psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt
oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit
und der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verpflichtet (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR
593/06 - NZA 2008, 223) .
33 (1) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ihre sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser durch den Ausspruch der
betriebsbedingten Kündigung am 2. Juli 2004 verletzt und dadurch dessen Gesundheit verletzt hat.
Grundsätzlich kann sich eine unberechtigte Kündigung als eine Arbeitsvertragsverletzung
darstellen, die dann zum Ersatz eines durch die Kündigung verursachten Schadens führen kann,
wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB)
hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. Senat 17. Juli 2003 - 8 AZR
486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27 mwN) .
34 Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die ausgesprochene und später
zurückgenommene Kündigung eine Gesundheitsschädigung des Erblassers adäquat kausal
verursacht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist nicht von einer Verantwortlichkeit
der Beklagten iSd. § 276 BGB für diese Gesundheitsschädigung auszugehen. Die Klägerin,
welche für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte darlegungs- und
beweispflichtig ist (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB
2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) , hat nämlich weder konkret dargelegt, dass die Beklagte
bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen
können noch dass sie hätte erkennen können, der Erblasser werde auf Grund dieser Kündigung
erkranken.
35 (2) Auch die Beschäftigung des Klägers in der Stanzerei nach der Wiederaufnahme seiner
Tätigkeit nach der Kündigungsrücknahme stellt keine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung
durch die Beklagte dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht überprüfbarer
Weise festgestellt.
36 Die Frage, ob ein Gesamtverhalten eines Arbeitgebers, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als eine
Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder
Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden
Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen
Würdigung. Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den
Tatsachengerichten auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht
nicht entzogen werden. Daher ist durch das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob das
Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen
Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die
vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in
nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (Senat
25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223) .
37 Zwar hat sich das Landesarbeitsgericht nicht im Einzelnen damit auseinandergesetzt, warum sich
der Einsatz des Erblassers in der Stanzerei nicht als Vertragsverletzung durch die Beklagte
darstellt. Es hat jedoch zulässigerweise insoweit von einer Darstellung in den
Entscheidungsgründen abgesehen und festgestellt, dass es diesbezüglich den
Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Damit sind die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts insoweit auch Bestandteil des
landesarbeitsgerichtlichen Urteils.
38 Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Parteien im Arbeitsvertrag
vom 13. Mai 1996 als Tätigkeit des Klägers „Betriebshandwerker“ vereinbart haben, und dass der
Vertrag die Klausel: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu
verrichten“, enthält. Damit hätten die Arbeitsvertragsparteien einen weitreichenden
Versetzungsvorbehalt kraft Direktionsrechts vereinbart. Zwar müsse der Arbeitgeber gem. § 315
BGB bei der Ausübung seines Direktionsrechts die persönlichen Belange des Arbeitnehmers
berücksichtigen und dürfe nicht willkürlich handeln. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den
betriebsbedingten Wegfall des Arbeitsplatzes des Erblassers geltend mache, erscheine die
Zuweisung der neuen Tätigkeit an den Kläger als „nicht offensichtlich unter Verstoß gegen das
Direktionsrecht“ erfolgt. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser in seiner
Kündigungsschutzklage die weitere zumutbare Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht
habe.
39 Des Weiteren hat das Arbeitsgericht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch
deswegen verneint, weil mit der Ausübung der neuen Tätigkeit kein Ansehensverlust des
Erblassers verbunden gewesen sei. Dieser sei vor Ausspruch der Kündigung vom 2. Juli 2004 bei
der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt gewesen. Er habe vorgetragen, bisher
überwiegend Hausmeistertätigkeiten verrichtet zu haben. In einem Schreiben an die Beklagte habe
er geschildert, dass er sowohl mit Maurer-, Maler- und Fliesenlegerarbeiten als auch
Schlosserarbeiten betraut sowie als Fahrer eingesetzt gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass er
bereits vor dem Ausspruch der Kündigung mit ständig wechselnden Tätigkeiten beauftragt worden
sei. Der Erblasser sei zuvor gewerblicher Arbeitnehmer gewesen und sei dies auch nach der
Zuweisung des Arbeitsplatzes in der Stanzerei geblieben. Ein Ansehensverlust für ihn durch den
Einsatz in der Stanzerei sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstelle, dass die Beklagte nicht
nur den Erblasser, sondern weitere Mitarbeiter in die Stanzerei versetzt habe, um diese zu
disziplinieren, zeige sich hierin zwar eine archaische Vorstellung der Beklagten von ihren Rechten
als Arbeitgeberin. Ein Ziel der Beklagten, sowohl den Erblasser als auch die weiteren
Arbeitnehmer durch eine Versetzung in ihren Persönlichkeitsrechten zu verletzen, sei hingegen
nicht ersichtlich. Die Beklagte versuche vielmehr mit arbeitsrechtlich unzulässigen Mitteln ihre
Ziele, das seien in erster Linie Kostenreduzierungen, durchzusetzen. Für derartige Absichten eines
Arbeitgebers stelle die Rechtsordnung jedoch ein ausgesuchtes Instrumentarium zur Korrektur
eines derartigen Verhaltens zur Verfügung. Angefangen von der Kündigungsschutzklage über die
Leistungsklage bis hin zur Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung stünden dem Arbeitnehmer
mehrere Möglichkeiten zu, einer derartigen Vorgehensweise zu begegnen. In einer solchen möge
zwar eine generelle Unterschätzung von Rechten der Arbeitnehmer zu sehen sein, eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung liege darin jedoch nicht. Lediglich der Einsatz des Erblassers am
4. August 2004 in der Müllabfuhr könnte die Zuweisung einer erniedrigenden Arbeit im Vergleich
mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellen. Dieser Einsatz des Erblassers sei
allerdings einmalig erfolgt, so dass das Zeitmoment des andauernden diskriminierenden und
anfeindenden Verhaltens dadurch nicht erfüllt sei.
40 Diese Feststellungen und Würdigungen des vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen
arbeitsgerichtlichen Urteils lassen nicht erkennen, dass bei der Würdigung wesentliche Umstände
des Einzelfalles nicht berücksichtigt wurden oder bei der vorzunehmenden Interessenabwägung
bestimmten Gesichtspunkten keine oder eine unzutreffende Bedeutung beigemessen wurde.
Diese tatrichterliche Bewertung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Senats in
der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB
2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) . Dort hat der Senat ausgeführt, dass auch den Rahmen
des Direktionsrechts des Arbeitgebers überschreitende Weisungen des Arbeitgebers dann nicht
den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erfüllen, wenn ihnen sachlich
nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.
41 (3) Zutreffend sind das Landesarbeitsgericht und das von ihm insoweit in Bezug genommene
Urteil des Arbeitsgerichts davon ausgegangen, dass der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der
übrigen so genannten „Mobbing-Handlungen“ der Beklagten nicht hinreichend konkret ist. Da der
Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, für das
Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. oben
B II 1 c (1)), hat er im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die
angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu
bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die
behaupteten Vorgänge für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau zu einer
Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitnehmers geführt haben und dann gegebenenfalls über jeden
behaupteten Vorgang Beweis zu erheben.
42 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. So fehlt es an einer genauen,
auch datumsmäßig bezeichneten Darlegung der einzelnen behaupteten „Mobbing-Handlungen“
der Beklagten und an entsprechenden Beweisangeboten. Insbesondere wird aus dem
klägerischen Vorbringen nicht erkennbar, welche Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten die
behaupteten Handlungen im Einzelfalle begangen haben sollen.
43 (4) Das Arbeitsgericht hat in seinen vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen
Entscheidungsgründen außerdem festgestellt, dass die von der Klägerin konkret dargelegte
Zuweisung eines neuen Spindes im Umkleideraum und der Entzug des Zentralschlüssels durch
die Beklagte eine organisatorische Folge der neu zugewiesenen Tätigkeit des Erblassers in der
Stanzerei war und damit auf organisatorischen Gründen beruhte. Damit stellte es nach Ansicht
des Arbeitsgerichts kein systematisches, aufeinander aufbauendes diskriminierendes Verhalten
seitens der Beklagten dar. Außerdem sei der Einsatz des Erblassers in der Stanzerei nicht darauf
zielgerichtet gewesen, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
44 Auch diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen revisionsrechtlich überprüfbaren Fehler.
Gleiches gilt für die Bewertung des Arbeitsgerichts, allein der einmalige Einsatz des Erblassers in
der Müllabfuhr erfülle nicht das Zeitmoment des lang andauernden diskriminierenden und
anfeindenden Verhaltens.
45 bb) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens lässt sich auch nicht
aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch ua.
bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung der Gesundheit oder eines
„sonstigen Rechtes“, zu denen auch das Persönlichkeitsrecht zählt (Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR
709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) .
46 (1) Liegen, wie die Vorinstanzen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt
haben, keine gegen die arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB
verstoßenden Handlungen der Beklagten vor, fehlt es zwangsläufig auch an unerlaubten
Handlungen iSd. § 823 Abs. 1 BGB, durch welche der Erblasser in seiner Gesundheit verletzt
worden sein könnte.
47 (2) Auch wenn die von der Beklagten angesprochene Kündigung rechtsunwirksam gewesen wäre,
wäre durch deren Anspruch der Erblasser nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.
Allein durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber nicht seine
dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Rücksichtnahmepflichten. Im Arbeitsleben übliche
Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer
Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. Senat 16. Mai 2007 -
8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6)
. Eine solche in der Praxis häufig vorkommende Konfliktsituation ist der Ausspruch einer
Arbeitgeberkündigung. Der Gesetzgeber hat durch das Kündigungsschutzgesetz konkret geregelt,
dass und wie sich der Arbeitnehmer gegen diese Maßnahme des Arbeitgebers zur Wehr setzen
kann. Außerdem sind auch die Folgen einer rechtsunwirksamen Kündigung gesetzlich geregelt
(vgl. zB Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 11 KSchG, 615 BGB, Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses, Möglichkeit eines Auflösungsantrags durch den Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber nach § 9 KSchG).
48 Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausspruch einer Kündigung durch den
Arbeitgeber sich im Regelfalle als ein sozial adäquates Verhalten darstellt, dessen
Rechtswirksamkeit der Arbeitnehmer im Einzelfalle gerichtlich überprüfen lassen kann. Eine nicht
mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den
Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist. Anhaltspunkte dafür sind im Streitfalle
weder von der Klägerin konkret dargelegt noch offensichtlich erkennbar. Dies gilt vor allem auch
deshalb, weil die Kündigung aus betrieblichen, und nicht aus im Verhalten oder der Person des
Erblassers liegenden Gründen ausgesprochen worden ist und weil sie die Beklagte in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den
Erblasser wieder zurückgenommen hat. Für die Annahme, die Beklagte habe die Kündigung nur
deshalb ausgesprochen und dann wieder zurückgenommen, um dem Erblasser gesundheitlich zu
schaden, dh. „ihn fertigzumachen“, hat die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.
Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, weil ihr auch in so genannten „Mobbing-Fällen“ für das
Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast obliegt
(Senat 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 6) .
49 cc) Auch für die Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. § 823 Abs. 2 BGB durch die Beklagte sind
Anhaltspunkte weder von der Klägerin vorgetragen noch offensichtlich erkennbar.
50 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten
(§ 823 Abs. 1 iVm. § 844 Abs. 1 BGB) und des entgangenen Unterhalts (§ 823 Abs. 1 iVm. § 844
Abs. 2 BGB) sowie auf Entschädigung wegen entgangener Dienste (§ 823 Abs. 1 iVm. § 845
BGB) nicht zu.
51 a) Voraussetzung für diese Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung wäre, dass
die Beklagte das Leben des Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätte, § 823 Abs. 1
BGB. Ein Selbstmord stellt dann eine Verletzung des Lebens iSd. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn
das Opfer vorsätzlich oder fahrlässig zum Selbstmord getrieben worden ist (Staudinger/J. Hager
BGB 13. Aufl. § 823 Rn. B 1; Bamberger/Roth/Spindler BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 29; AnwK-
BGB/Katzenmeier § 823 Rn. 10) . Insbesondere liegt dann eine Tötung iSd. §§ 823, 844 BGB vor,
wenn der Tod des unmittelbar Verletzten sich als zurechenbare Folge der unerlaubten Handlung
darstellt, zB wenn der Selbstmord infolge einer traumatischen Neurose erfolgt ist (Palandt/Sprau
BGB 67. Aufl. § 844 Rn. 3) .
52 b) Auch wenn im Streitfalle die zurückgenommene betriebsbedingte Kündigung und die Zuweisung
einer Tätigkeit in der Stanzerei eine Verletzung der Gesundheit des Erblassers durch
arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen bzw. unerlaubte Handlungen dargestellt hätten, fehlte es an
einem zurechenbaren Zusammenhang zwischen der durch diese verursachten
Gesundheitsschädigung des Erblassers und dem am 21. September 2004 begangenen
Selbstmord.
53 Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Verletzung einer vertraglichen oder
gesetzlichen Pflicht adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Die für den
Zurechnungszusammenhang maßgebliche Adäquanztheorie (Senat 15. November 2001 - 8 AZR
95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611
Arbeitnehmerhaftung Nr. 68) schließt tatsächliche Entwicklungen, mit denen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, aus dem Verantwortungsbereich aus, weil eine Haftung für
rein zufällige Folgen der Rechtsüberzeugung widersprächen, das Erfordernis der Beherrschbarkeit
einer Schadensgefahr außer Acht ließe und keine generalpräventive Wirkung entfalten könnte. Der
Ersatzpflichtige soll in der Regel für eine äußerst unwahrscheinliche Folge deshalb nicht einstehen
müssen, weil diese außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens liegt (Senat
10. Mai 1990 - 8 AZR 209/89 - BAGE 65, 128 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers
Nr. 110 = EzA BGB § 426 Nr. 2) . Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein
Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und
nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung
eines Erfolges geeignet ist (Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - AP BGB § 823 Nr. 17 = EzA
BGB 2002 § 823 Nr. 6 mwN) . Das heißt, der Eintritt des Schadens darf nicht außerhalb des zu
erwartenden Verlaufes der Dinge liegen. Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der
Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (vgl. Senat 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 -
aaO) .
54 Selbst dann, wenn die Beklagte dem Erblasser gegenüber zunächst eine sozial ungerechtfertigte
Kündigung ausgesprochen hätte, die sie nach Erhebung der Kündigungsschutzklage
zurückgenommen hat, entspräche es nicht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, dass der Erblasser
dadurch eine solch schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, dass diese zu seinem
Selbstmord führt. Bei einer Selbsttötung handelt es sich um einen derart seltenen und damit
unwahrscheinlichen Geschehensablauf, dass er regelmäßig nicht als adäquat kausal durch im
Arbeitsleben immer wieder vorkommende schädigende Handlungen, zB den Ausspruch und die
Rücknahme einer sozial ungerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung verursacht angesehen
werden kann.
55 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es objektive, für Dritte erkennbare Anhaltspunkte für
eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers gegeben hätte. Dies war im Streitfalle - wie auch vom
Landesarbeitsgericht festgestellt - beim Erblasser jedoch offensichtlich nicht der Fall.
56 c) Aus den gleichen Gründen hat auch die Zuweisung der Tätigkeit in der Stanzerei - auch wenn
diese unter Verstoß gegen das Direktionsrecht der Beklagten erfolgt sein sollte - den Selbstmord
des Erblassers nicht adäquat kausal verursacht.
57 d) Weitere so genannte „Mobbing-Handlungen“ der Beklagten, welche zu einer
Gesundheitsschädigung des Erblassers geführt haben könnten und die dessen Selbstmord
adäquat kausal verursacht haben könnten, hat die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt.
58 C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck
Böck
Hauck
Eimer
Burr