Urteil des BAG vom 15.03.2017

BAG (Unternehmen, Teil, Deutschland, Abschluss, Zuständigkeit, Vorinstanz, England, Ausland, Pressemitteilung, Dokument)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 12/07
Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes durch
Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Werden die im
Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein
Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
entschieden.
Bei einer deutschen Zwischenholding eines in England ansässigen Konzerns ist ein Konzernbetriebsrat
gebildet, in den die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der in Deutschland gelegenen Unternehmen
Mitglieder entsenden. Mit einem Teil der inländischen Unternehmen schlossen zwei englische
Konzernunternehmen im Jahr 2004 Beherrschungsverträge ab. Nach Auffassung des
Konzernbetriebsrats sowie der beteiligten Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte hat der Abschluss der
Beherrschungsverträge
die
Zuständigkeit
des
Konzernbetriebsrats
für
die
von
den
Beherrschungsverträgen betroffenen Unternehmen nicht beendet.
Der Siebte Senat hat - wie die Vorinstanzen - die auf Feststellung eines Entsendungsrechts in den
Konzernbetriebsrat gerichteten Anträge der Arbeitnehmervertretungen abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 TaBV 15/05 -