Urteil des BAG vom 20.03.2014

Insolvenz - persönliche Haftung von Organmitgliedern für nicht zur Auszahlung gekommene Abfindungen

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2014, 8 AZR 45/13
Insolvenz - persönliche Haftung von Organmitgliedern für nicht zur Auszahlung gekommene
Abfindungen
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 - 8 Sa
1346/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der
Insolvenz der K GmbH, den der Kläger gegen die Beklagten zu 1. - 5. als ehemalige
Geschäftsführer dieser Gesellschaft und den Beklagten zu 6. als ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der früheren
Muttergesellschaft A AG als Gesamtschuldner richtet.
2 Der 1951 geborene Kläger ist Architekt und war seit dem 1. Januar 1996 bei der K GmbH,
der vormaligen Beklagten zu 7., mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt
4.065,00 Euro beschäftigt.
3 Die K GmbH befand sich spätestens seit 2006 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im
Herbst 2006 veräußerte die Gesellschaft Teile ihres Immobilienbesitzes und mietete diese
anschließend an. Am 12. Juni 2007 gewährten die L, die R und die D der K GmbH sowie
deren Muttergesellschaft zwei gemeinsame Darlehen iHv. mehreren 100 Mio. Euro. Die
Jahresabschlüsse der K GmbH wiesen für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2007
bis zum 30. September 2007 und für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum
30. September 2008 jeweils eine ausgeglichene Bilanz aus. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B erteilte für die Abschlüsse am 7. Januar 2008 und am
5. Dezember 2008 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke.
4 Im Sommer 2008 arbeiteten die K GmbH und ihre Muttergesellschaft ein „Fitness“- oder
Effizienzprogramm zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage beider Unternehmen aus.
Hierbei war auch der Abbau von rund 450 Arbeitsplätzen bei der K GmbH vorgesehen.
Davon war der in der Zwischenzeit durch eine Änderung der Organisationsstruktur in der
Zentrale in Wegfall geratene Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Im Zuge dieser
Maßnahmen richteten die Beklagten zu 1. - 5. als damalige Geschäftsführer der K GmbH
ein von ihnen unterzeichnetes Schreiben vom 13. August 2008 an die Mitarbeiter. Es
lautete:
„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
das neue Team der K-Geschäftsführung steht und wir versprechen Ihnen, in unserer
persönlichen
Verantwortung
alles
Notwendige
zu
tun,
um
unser
Traditionsunternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen. Daran werden wir uns
messen lassen!
Wir teilen eine Überzeugung, für die wir gemeinsam streiten werden: Das
Warenhaus mit Innenstadtlage hat Zukunft - auch in Deutschland!
K hat die besten Chancen, sich als Marktführer in der jetzigen Wettbewerbssituation
weiter durchzusetzen.
Voraussetzungen dafür, die Führungsrolle zu festigen und das Unternehmen auch
angesichts konjunktureller Eintrübungen ‚wetterfest‘ zu machen, sind:
Zur Erreichung dieser Ziele haben wir ein ‚Fitness-Programm‘ erarbeitet, das von
der Geschäftsführung gemeinsam gesteuert und in den kommenden Monaten
umgesetzt werden wird.
Dies wird uns zum Teil auch schwierige Entscheidungen abverlangen. Wir werden
die Mitbestimmungsgremien selbstverständlich informieren, in Entscheidungen
einbeziehen und regelmäßig über das Programm und seine Umsetzung berichten.
Es ist uns wichtig, dass wir uns zukünftig noch mehr mit unseren Kunden
beschäftigen. Auch das ist ein Ziel des Fitness-Programms. Wir wollen unseren
täglich mehr als zwei Millionen Kunden noch mehr Aufmerksamkeit schenken,
Stammkunden erhalten und neue gewinnen. Das verlangt attraktive Sortimente und
einen exzellenten Vertrieb. An dieser Front wird der Wettbewerb entschieden, und
wir sind mit Ihnen fest entschlossen, diesen für uns zu entscheiden.
Wir bitten Sie, uns Ihr Vertrauen zu schenken und mit uns die vor uns liegenden
Herausforderungen kraftvoll und engagiert anzupacken. Nutzen wir unsere
Chancen!“
5 Die Kreditverträge mit den drei Hausbanken wurden am 29. September 2008 iHv. rd.
650 Mio. Euro bis zum 12. Juni 2009 prolongiert. Mit einem Mitarbeiterbrief vom
30. September 2008 wandte sich der Beklagte zu 6. an sämtliche Beschäftigte und teilte
ihnen mit:
„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
bei der Lektüre Ihrer Tageszeitung wird Ihnen in den vergangenen Wochen die
kritische Berichterstattung über A und seine Finanzsituation nicht verborgen
geblieben sein. Hier wurde viel spekuliert und orakelt. Das hat sicherlich auch bei
vielen Mitarbeitern zu Verunsicherung über die Lage unseres gemeinsamen
Unternehmens beigetragen.
Heute möchte ich Sie über die Fakten informieren:
● Sonntagabend
hat
der
A-Aufsichtsrat
getagt
und
das
Refinanzierungskonzept des Vorstandes gebilligt. Damit steht die
langfristige Finanzierung des Konzerns. A und seine Unternehmen sind
damit in der für das Geschäft so wichtigen Weihnachtssaison und darüber
hinaus voll handlungsfähig.
● Mit der jetzt abgeschlossenen Refinanzierung ist auch endgültig klar, dass
wir von allen Warenkreditversicherern die Absicherung für das
Weihnachtsgeschäft und die weitere Zukunft erhalten werden.
● Ein weiteres gutes Signal ist: A wird sein ertragsstärkstes Unternehmen T
nicht verkaufen. Die am Mittwoch letzter Woche angekündigte Prüfung hat
ergeben, dass ein Verkauf derzeit wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Eine
erneute Prüfung erfolgt zu gegebener Zeit, falls sinnvoll und erforderlich.
● Außerdem wird sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein neuer
Großaktionär an A beteiligen. Auch das ist ein klares Vertrauenssignal in die
Zukunft des Unternehmens.
Damit konnte eine schwierige Situation mit Unterstützung aller Beteiligten
abgewendet und gelöst werden. Heute und in den kommenden Monaten ist unsere
Fähigkeit gefragt, näher zusammen zu rücken und uns wie in einer guten Familie
gegenseitig zu helfen. Wir brauchen in der jetzigen Lage die Kraftanstrengung aller
Beteiligten, um die Zukunft des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze
abzusichern. Die gestrige Verständigung zeigt, dass Vorstand, Großaktionäre,
Arbeitnehmervertreter, Gewerkschaft und Banken bereit sind, an einem Strang zu
ziehen. Das ist ein wichtiges Signal! Dass die Refinanzierung des Konzerns mit
dem Beitrag aller erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ist umso
bemerkenswerter, als wir derzeit die schwerste Finanzkrise der vergangenen
Jahrzehnte erleben. Auch deshalb brauchen wir jetzt den festen Willen aller
Beteiligten zusammenzustehen.
…“
6 Die K GmbH vereinbarte am 22. Oktober 2008 mit dem für die Hauptverwaltung gebildeten
Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan „zur Umsetzung des K-
Effizienzprogramms in der Hauptverwaltung“. Dies sollte einem Personalabbau und der
Reduzierung der Personalkosten in der Hauptverwaltung dienen, insbesondere durch
„Übertritt in eine neu zu schaffende Transfergesellschaft im Sinne von § 216b SGB III“. Am
19. November 2008 schloss der Kläger mit der K GmbH sowie der Transfergesellschaft R
GmbH mit Sitz in B (R-GmbH) einen dreiseitigen Vertrag, dem zufolge das
Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K GmbH zum 31. Dezember 2008 endete und für die
Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein befristetes Arbeitsverhältnis zur
R-GmbH begründet wurde. In einer begleitenden „Notiz“ wurde festgehalten:
„Aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält
Herr G
folgende Sozialleistungen gemäß Sozialplan vom 22.10.2008:
1. Abfindungszahlung
Zum Austritt aus der K GmbH erhält Herr G eine Abfindung nach § 3 des o. g.
Sozialplans in Höhe von
EUR 61.788,00 brutto
nach den geltenden steuerlichen Richtlinien.
2. Fälligkeit der Abfindung
Die Abfindung nach Punkt 1 wird nach § 4 des o. g. Sozialplans fällig.“
7 Dies bedeutete, dass die Abfindung am 30. Juni 2009 fällig werden sollte, weil zu diesem
Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei einer fiktiven Kündigung durch die K GmbH geendet
hätte. Die Höhe der vorgesehenen Abfindung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
8 Eine weitere Prolongation der zum 12. Juni 2009 fällig gestellten Firmenkredite scheiterte
ebenso wie Bemühungen, Finanzierungshilfen des Bundes und der Europäischen Union
zu erlangen. Die K GmbH war mit ihrer Muttergesellschaft in einem sogenannten „Cash-
Pooling“, über das ihre Liquidität sichergestellt wurde. Als die Muttergesellschaft am
9. Juni 2009 Insolvenzantrag stellte, wurde die K GmbH zahlungsunfähig und stellte
ihrerseits am gleichen Tag Insolvenzantrag. Bis dahin war sie ihren laufenden
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen.
9 Die erst am 30. Juni 2009 fällig werdende Abfindung für den Kläger gelangte nicht zur
Auszahlung. Mit Beschluss vom 1. September 2009 eröffnete das Amtsgericht Essen das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH (- 160 IN 107/09 -). Der Kläger
meldete seine Abfindungsforderung am 2. November 2009 zur Insolvenztabelle an. Nach
Zustandekommen eines Insolvenzplans hob das Amtsgericht Essen mit Wirkung zum
30. September 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH auf. Der
Kläger erhielt schließlich 3 % seiner angemeldeten und festgestellten
Abfindungsforderung, also 1.853,64 Euro, am 5. Juli 2011 ausbezahlt.
10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Verlust seines
Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes auszugleichen, wobei
er den Schaden in Höhe der nicht zur Auszahlung gelangten Abfindung beziffert. Der
Kläger meint, die Beklagten hafteten unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung, der
Verletzung erhöhter Informationspflichten sowie wegen unerlaubter Handlungen,
insbesondere durch gemeinsam begangene schuldhafte Insolvenzverschleppung und
wegen Eingehungsbetrugs. Mit den appellhaften Rundschreiben der Beklagten vom
13. August und 30. September 2008 hätten sie ihn, den Kläger, dazu gebracht, auf die
Auszahlung der zugesicherten Abfindung zu vertrauen. Die K GmbH sei spätestens Ende
2007 insolvenzreif gewesen. Schon damals hätten sowohl Überschuldung als auch
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, jedoch hätten die Beklagten einen Insolvenzantrag nicht
gestellt.
11 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.934,36 Euro zuzüglich
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
61.788,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 5. Juli 2011 sowie aus
59.934,36 Euro seit dem 6. Juli 2011 zu zahlen.
12 Ihren Antrag auf Klageabweisung haben die Beklagten damit begründet, weder bei
Abschluss des Sozialplans noch im Zeitpunkt der Vereinbarung des dreiseitigen Vertrages
mit dem Kläger habe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der K GmbH vorgelegen.
Vielmehr habe die Gesellschaft eine ausgeglichene Bilanz vorweisen können, die
uneingeschränkt bestätigt worden sei. In seinem Prüfbericht vom 4. November 2009 habe
der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens festgestellt, dass
die Geschäftsführung nicht wegen Insolvenzverschleppung hafte. Eine Überschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit sei schon wegen des Cash-Pooling-Systems der
Muttergesellschaft ausgeschlossen gewesen. Die Fortführungsprognose sei 2008 positiv
gewesen. Herangezogene externe Unternehmensberatungen hätten keinen Grund oder
Anlass für einen Insolvenzantrag gesehen. Das Gleiche gelte für den Insolvenzberater
Rechtsanwalt P, der ab März 2009 die K GmbH begleitet und vor dem 9. Juni 2009 nicht
die Notwendigkeit gesehen habe, einen Insolvenzantrag zu stellen.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem
Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, das die Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 7.,
die K GmbH, als unzulässig verworfen hat. Mit der gegen die anderen Beklagten
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist
unschlüssig, weil der Kläger keine Tatsachen vortragen konnte, die die Voraussetzungen
für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erfüllen.
15 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
16 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB oder den § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2, §§ 282, 280 Abs. 1
BGB seien schon in Ermangelung einer dargelegten Pflichtverletzung der Beklagten
abzulehnen. Vertragliche Beziehungen zwischen den Prozessparteien hätten nicht
bestanden. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein rechtsgeschäftsähnliches
Schuldverhältnis iSd. § 311 Abs. 3 BGB. Beim Abschluss des dreiseitigen
Aufhebungsvertrages für den Kläger hätten die Beklagten selbst kein besonderes
Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Sie seien auch nicht im Rahmen der
Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen aufgetreten. Solches könne aus
den Rundschreiben vom August und September 2008 nicht abgeleitet werden.
17 Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass ein absolutes
Recht im Sinne des Gesetzes nicht verletzt worden sei. Ein Recht des Klägers am
Arbeitsplatz im Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder ein Recht am
Arbeitsverhältnis im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts gebe es nicht im Sinne
eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis begründe Rechte
und Pflichten lediglich im Verhältnis zur jeweils anderen Partei, also eben gerade nicht
„absolut“. Nichts deute auf einen vorsätzlichen Eingehungsbetrug der Beklagten bei
Abschluss des dreiseitigen Vertrages hin, weswegen ein deliktischer Anspruch nach
§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB ausscheide. Ebenso wenig habe der Kläger
Tatsachen für eine Insolvenzverschleppung durch die Beklagten zu 1. - 5. vorgetragen,
sodass auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 64 Abs. 1
GmbHG aF, § 15a Abs. 1 InsO in Betracht komme. Für den objektiven Tatbestand einer
haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung trage der Kläger die Darlegungs- und
Beweislast als Gläubiger. Jedoch sei die K GmbH unstreitig bis zum Tag der
Insolvenzantragstellung zahlungsfähig gewesen. Bis dahin habe sie alle
Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ob der Kläger das Cash-Pooling-System für unzulässig
halte, sei unerheblich. Denn es komme für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht
darauf an, aus welchen Quellen die Einnahmen des Schuldners stammten. Ebenso habe
der Kläger nicht eine Überschuldungsbilanz oder eine Handelsbilanz vorgelegt. Eine
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten komme nicht in
Betracht, da auch diese mittlerweile seit Längerem aus dem Unternehmen der Schuldnerin
ausgeschieden seien und zudem die Beklagten zu 1. - 5. die wirtschaftliche Lage der
Muttergesellschaft, von der die K GmbH finanziell abhängig war, nicht exakt einschätzen
konnten. Hinsichtlich des Beklagten zu 6. habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt,
dass dieser „faktischer Geschäftsführer“ der K GmbH gewesen sei. Der Kläger könne sein
Darlegungsdefizit auch nicht durch bruchstückhafte Bezugnahme auf für sich betrachtet
dramatisch klingende Zahlen zur wirtschaftlichen Lage der nachmaligen Schuldnerin
ausgleichen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre daher auf die
Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen.
18 B. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand, wobei der Senat dem Berufungsgericht in weiten
Teilen seiner Begründung folgt. Der Kläger kann die Beklagten unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da es für alle in
Betracht kommenden möglichen Anspruchsgrundlagen bereits an einem schlüssigen
Tatsachenvortrag zum objektiven Tatbestand der anspruchsbegründenden Normen
seitens des Klägers fehlt.
19 I. Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, seien es solche aus dem
Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB, oder solche aus dem Aufhebungsvertrag, nach §§ 280 ff.,
§ 241 Abs. 2 BGB scheiden schon deswegen aus, weil es zwischen den Parteien des
Rechtsstreits zu keinen Vertragsbeziehungen gekommen ist, § 311 Abs. 1 BGB. Seinen
Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der K GmbH geschlossen, den dreiseitigen Vertrag vom
19. November 2008 mit der R-GmbH und der K GmbH, für welche die „Facility
Management Personalleitung“ mit „W“ zeichnete. Der Kläger hat also weder mit den
Beklagten zu 1. - 5. als ehemaligen Geschäftsführern der K GmbH noch mit dem
Beklagten zu 6. als Vorstandsvorsitzendem der Muttergesellschaft kontrahiert. Es sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass einer der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag eine persönliche Haftung
übernehmen wollte. Die Beklagten haben an dem Vertragsschluss nicht persönlich
mitgewirkt oder hierauf unmittelbar Einfluss genommen. Eine persönliche Einstandspflicht
oder auch nur ein Wille dazu lässt sich auch nicht aus den Rundschreiben vom 13. August
2008 und vom 30. September 2008 ableiten. Sie stellen kein selbständiges
Garantieversprechen dar, was eine Eigenhaftung ausnahmsweise hätte herbeiführen
können (vgl. BGH 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 -).
20 II. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine persönliche Haftung der Beklagten
nach § 311 Abs. 3 BGB abgelehnt.
21 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB
richten sich nach den Grundsätzen, die die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
für die sogenannte Sachwalterhaftung aufgestellt hat (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR
220/10 -; 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 -; 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -). Danach
sind zwar Sachwalter und Vertreter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen
(vgl. BGH 4. Juli 1983 - II ZR 220/82 - BGHZ 88, 67). Ausnahmsweise kann aber ein
Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch
genommen werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in
unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein
besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat
(vgl. BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 -; 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 -). Nach dem mit der
Schuldrechtsreform 2002 eingeführten § 311 Abs. 3 BGB kann, entsprechend diesen
Grundsätzen, ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung auch zu
Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind.
Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des in
besonderem Maße in Anspruch genommenen Vertrauens stellt jedoch keine
abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung
angewandten Grundsätzen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 311 BGB Rn. 60).
22 2. Tatsachen, die eine Sachwalterhaftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241
Abs. 2 BGB schlüssig erscheinen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Keiner der
Beklagten war am konkreten Vertragsschluss selbst beteiligt. Für die K GmbH erfolgten
die Verhandlungen und der Vertragsschluss durch die Personalabteilung. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beklagten Geschäftsführer hierauf in irgendeiner
Weise Einfluss genommen hätten oder von dem konkreten Vertragsschluss mit dem
Kläger auch nur Kenntnis gehabt hätten (vgl. BAG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -
Rn. 26; BGH 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - Rn. 27). Sie haben auch keine Erklärung dahin
gehend abgegeben, auch nicht in den Rundschreiben, dass sie selbst in eigener Person
für die im Sozialplan niedergelegten Abfindungsansprüche einstehen wollten. Das
allgemeine Interesse als Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender am Erfolg des
Unternehmens begründet keine Eigenhaftung (vgl. BGH 3. Oktober 1989 - IX ZR 157/88 -;
27. März 1995 - II ZR 136/94 -; BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 -). Daher vermag die
mit der Revision vorgetragene Ansicht: „… hinsichtlich einer Vertrauenshaftung liege das
eigenwirtschaftliche Interesse der Beklagten auf der Hand. Es sei um den Erhalt ihrer
Vorstands- bzw. Geschäftsführerposten gegangen …“, nicht zu überzeugen. Ein derartiges
„Eigeninteresse“ genügt nicht, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder des
Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft zu begründen.
23 Rechtsfehlerfrei hat in diesem Zusammenhang das Landesarbeitsgericht erkannt, dass auf
die allgemein gehaltenen Rundschreiben vom 13. August 2008 und 30. September 2008
der Kläger kein Vertrauen stützen konnte. Es fehlt schon an einem Hinweis auf die - erst
mit dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 22. Oktober 2008 begründeten -
Abfindungsansprüche und damit an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten im
Sinne einer Garantiezusage im Vorfeld des kollektiv zu verhandelnden
Interessenausgleichs für derartige Ansprüche persönlich geradestehen wollten. Zudem
richteten sich jene Rundschreiben an die gesamte Belegschaft und weder an Mitarbeiter in
der Situation des Klägers noch an den Kläger selbst. Auch haben die Beklagten unstreitig
angesichts der ungewissen Prolongation der Unternehmenskredite wenige Monate später
den Insolvenzfachmann P beratend beigezogen und zudem diverse Gutachten zur Frage
der Sanierungsfähigkeit oder einer etwaigen Insolvenzreife eingeholt. In den
Rundschreiben ist von Zielen, Chancen, Herausforderungen aber zugleich auch von den
notwendigen Voraussetzungen für ein Gelingen die Rede, ohne dass ein solches
zugesagt worden wäre.
24 III. Als Geschäftsführer einer GmbH haften die Beklagten zu 1. - 5. grundsätzlich nicht, § 13
Abs. 2 GmbHG. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 6. als Vorstandsmitglied nach
§ 93 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 2 und Abs. 3 AktG oder als Aufsichtsratsmitglied nach § 116
AktG kommt hier nicht in Betracht.
25 IV. Seinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht auf Deliktsrecht stützen.
26 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB -
Eingehungsbetrug - oder auf § 823 Abs. 1 BGB - Verletzung eines absoluten „Rechts am
Arbeitsplatz / am Arbeitsverhältnis“ zu stützen versucht, kommen Ansprüche schon
deswegen nicht in Frage, weil es, ebenso wie bei vertraglichen Anspruchsgrundlagen,
insoweit an jedwedem substanziierten Vortrag des Klägers für eine zurechenbare
Verletzungshandlung der Beklagten fehlt. Einen zielgerichteten rechtswidrigen Eingriff hat
der Kläger nicht vorgetragen. Dass die Rundschreiben keinen „gezielten Eingriff“ in
Rechte oder Rechtsgüter des Klägers darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die
Beklagten haben auch nicht im Sinne einer Täuschung gegen ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2
BGB oder eine weitest gefasste Fürsorgepflicht dadurch verstoßen, dass sie den Kläger
oder die K GmbH nicht vom Abschluss des dreiseitigen Vertrages am 19. November 2008
abgehalten haben, der durch die damals gültigen Betriebsvereinbarungen vorstrukturiert
war. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob das vom Kläger geltend gemachte „Recht am
Arbeitsverhältnis“ überhaupt besteht, denn selbst wenn man dies bejahte, wäre ein
solches Recht ähnlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und
auch ähnlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht tatbestandsmäßig offen, sodass die
Rechtswidrigkeit der besonderen Begründung anhand der Verletzungshandlung bedürfte
(BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 89, 80). Auch daran fehlt
es vorliegend, sodass dahinstehen kann, ob überhaupt ein „Recht am Arbeitsplatz“ im
Sinne eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das „Recht am Arbeitsverhältnis“
im Sinne eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht iSv.
§ 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (BAG 14. Februar 2002 - 8 AZR 175/01 - zu B I 2 c der
Gründe; vgl. auch 18. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - Rn. 11; sowie 26. Juli 2007 - 8 AZR
796/06 - Rn. 32, BAGE 123, 301).
27 2. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF bildet keine
Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch.
28 a) Selbst wenn man die vom Kläger behauptete, aber nicht mit Tatsachen untersetzte
Insolvenzreife schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen
Vertrages im November 2008 unterstellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagten diese hätten erkennen können oder erkennen müssen. Zwar wird bei
feststehendem - hier: unterstelltem - objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung
ein Verschulden vermutet, wofür die bloße „Erkennbarkeit“ der Insolvenzreife ausreicht.
Der somit dann dem Geschäftsführer obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
er die objektiv bestehende Antragspflicht nicht schuldhaft verletzt hat, kann er aber schon
dadurch genügen, dass er seiner ständigen Prüfungs- und Beobachtungspflicht
nachgekommen ist, etwa unabhängigen, fachlich qualifizierten Rat eingeholt hat, auf den
er sich verlassen durfte (BGH 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 - Rn. 14 ff.; vgl. BAG 10. Februar
1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 1 der Gründe). Solchen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
sind die Beklagten nachgekommen, da sie zumindest ab März 2009 den Insolvenzberater
Rechtsanwalt P hinzugezogen hatten und weitere unabhängige Gutachter mit der
Beobachtung des Unternehmens betraut worden waren. Zudem verletzen Geschäftsführer
ihre Antragspflicht dann nicht, wenn sich „zumindest vertretbar“ eine positive
Fortbestehensprognose darstellen lässt (BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 2
der Gründe). 2008 war noch nicht absehbar, dass die Bankkredite - anders als bisher -
2009 nicht mehr prolongiert werden würden.
29 b) Außerdem könnte eine Insolvenzreife schon 2008 oder im Zeitpunkt des Abschlusses
des dreiseitigen Vertrages durch den Kläger nicht zu dem von ihm nunmehr geltend
gemachten Schaden führen. Es fehlte an der haftungsausfüllenden Kausalität. Denn bei
einem Insolvenzantrag 2008 vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans,
jedenfalls aber vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages, wäre es nicht zu der dem Kläger
gegebenen „Notiz“ mit der Mitteilung der Abfindungssumme gekommen. Vielmehr wäre
der Kläger der Gefahr einer Insolvenzkündigung mit kurzer Kündigungsfrist (§ 113 InsO)
ausgesetzt gewesen.
30 c) Davon abgesehen hat das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass
mangels entsprechenden Vortrags des Klägers nicht von einer Insolvenzreife vor dem
9. Juni 2009 auszugehen ist, als die K GmbH zahlungsunfähig wurde und noch am
gleichen Tag Insolvenzantrag stellte.
31 aa) Nach § 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung hatten
die Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohne
schuldhaftes Zögern spätestens bis drei Wochen nach deren Eintritt die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das galt sinngemäß bei sich ergebender
Überschuldung der Gesellschaft. Mit Wirkung zum 1. November 2008 wurde diese
Bestimmung durch den für alle juristischen Personen geltenden § 15a InsO ersetzt, nach
dessen Abs. 1 Satz 1 eine § 64 Abs. 1 GmbHG aF inhaltsgleiche Pflicht „die Mitglieder des
Vertretungsorgans oder die Abwickler“ trifft. Daher kann offen bleiben, welche Vorschrift im
vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
32 bb) Es ist seit Langem anerkannt, dass sowohl § 64 Abs. 1 GmbHG aF als auch § 15a
InsO Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bei deren schuldhafter
Verletzung der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung den Gläubigern
Schadensersatz schuldet (für § 64 Abs. 1 GmbHG aF etwa BAG 3. September 1998 -
8 AZR 189/97 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 89, 349; 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu
III 1 der Gründe; für § 15a InsO LAG Nürnberg 6. März 2012 - 7 Sa 341/11 -). Der Anspruch
setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden ist, obwohl entweder
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO oder Überschuldung im Sinne des
§ 19 InsO vorlag. Nur drohende Zahlungsunfähigkeit genügt nicht.
33 (1) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, an den das
Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), trat die Zahlungsunfähigkeit der K
GmbH erst am 9. Juni 2009 ein, woraufhin sofort Insolvenzantrag gestellt wurde.
34 (2) Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, bedarf
es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Aufstellung einer
Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen
Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer
Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft überschuldet ist, lediglich indizielle
Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei
überschuldet gewesen, nur eine Handelsbilanz vor, aus der sich ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz
darauf zu überprüfen und zu erläutern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille
Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Ist der
Anspruchsteller diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des beklagten
Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen
vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz
maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH 15. März 2011 -
II ZR 204/09 - Rn. 33; 27. April 2009 - II ZR 253/07 - Rn. 9). Dieser Darlegungslast ist der
Kläger nicht nachgekommen, er hat nicht einmal - eine zu seinen Gunsten abgesenkte
Darlegungslast unterstellt - eine umfassende und nachvollziehbare Einschätzung der
Unternehmenslage dargestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung
auf der Grundlage bloßer Vermutungen oder bruchstückhafter Bezugnahmen auf nicht
näher erläuterte oder belegte Zahlen zur wirtschaftlichen Lage abgelehnt.
35 (3) Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend
angewendet. Die Annahme, es habe an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu den
Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung gefehlt, begegnet keinen
revisionsrechtlichen Bedenken. Auch liegt keine der in der Rechtsprechung anerkannten
Fallgruppen für eine ausnahmsweise Beweiserleichterung vor (vgl.
MünchKommInsO/Klöhn 3. Aufl. § 15a Rn. 267). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beklagten zu 1. - 5. ihrer Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und
Belegen nicht hinreichend nachgekommen wären. Der spätere Insolvenzverwalter hat in
dem Insolvenzbericht eine ordnungsgemäße Verwaltung festgestellt. Die vom Kläger
insoweit erhobene Verfahrensrüge ist, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, jedenfalls
offensichtlich unbegründet (§ 564 ZPO).
36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck
Breinlinger
Winter
N.
Reiners
Andreas Henniger