Urteil des BAG vom 20.06.2012
Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG - Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des Betriebsübergangs
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2012, 4 AZR 657/10
Betriebsübergang - "im Zeitpunkt des Übergangs"
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 66/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 8. Oktober 2009 - 1 Ca 474/09 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die
Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand: 30. November 2008)
Anwendung finden.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher
Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
2 Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit 1975 bei der Beklagten und ihren
Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im schriftlichen Änderungsvertrag mit der Deutschen
Bundespost vom 21. November 1991 heißt es ua.:
„Für das Arbeitsverhältnis gelten
-
der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TV Ang-O)’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der
Deutschen Bundespost TELEKOM im Beitrittsgebiet
...
in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien
vereinbart. ...“
3 Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost
durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die
Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 -
Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem
der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG
(nachfolgend DT AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf
die DT AG übergeleitet.
4 Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG)
Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundespost und der DPG
geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost
in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der
vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und nachfolgend geänderten
Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und
Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten
Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers wurden in dieser Zeit übereinstimmend die jeweiligen für ihn
einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT
AG angewendet.
5 Am 25. November 2008 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die DT AG sowie die
Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DT AG, über Regelungen zur
Überführung der Technikzentren von der DT AG auf die Beklagte. Die Einigung hat ua.
folgenden Wortlaut:
„Tarifeinigung
zur Überführung der Technik-Zentren
(Zentrum Technik Netzmanagement, Zentrum Technik Planung, Zentrum Technik
Einführung und Zentrum Technik Qualität und Abnahme)
…
Die Deutsche Telekom AG und die DTNP einerseits und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der
Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen:
Abschnitt 1
Für die von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH
übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen
Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden
nichts Abweichendes festgelegt wurde.
Abschnitt 2
Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im
Folgenden: TV SR II) abgeschlossen, der sich an dem bei der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im
Folgenden: TV SR) orientiert und folgende Regelungen enthält:
…
- Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Deutschen Telekom Netzproduktion
GmbH (DTNP) beschäftigten Arbeitnehmer, die
(a) am 30. November 2008 bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) in
einem Arbeitsverhältnis standen und
(b) ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur
Überführung der Technik-Zentren der DTAG in der DT NP vom
Geltungsbereich des § 1 MTV erfasst werden,
…
- Der TV SR II tritt zum 1. Dezember 2008 in Kraft.
Abschnitt 3
Bezogen auf die übergehenden Arbeitnehmer bzw. die übergehenden Betriebe
werden folgende Regelungen vereinbart:
…“
6 Das in der Einleitung zur „Tarifeinigung“ aufgeführte Zentrum, in dem der Kläger bislang
tätig war, wurde von der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem
1. Dezember 2008 übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien die von ihr mit der Gewerkschaft ver.di bereits vor dem Betriebsübergang
geschlossenen Haustarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH (MTV DTNP) und den Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH (ERTV DTNP), an.
7 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass aufgrund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die
Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30. November 2008
anzuwenden sind. Eine Tarifwechselklausel sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden,
die Bezugnahmeklausel umfasse daher die „Tarifeinigung“ vom November 2008 nicht.
Diese sei im Übrigen auch erst ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs wirksam
geworden.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der
Deutschen Telekom AG (Tarifstand: 30. November 2008) Anwendung finden.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Unterzeichnung der
„Tarifeinigung“ sei vor dem Betriebsübergang mit der Gewerkschaft ver.di ein neuer
spartenbezogener Tarifvertrag für den zu überführenden Bereich wirksam zustande
gekommen, der das bisher anzuwendende Tarifrecht noch während des Bestands des
Arbeitsverhältnisses mit der DT AG abgelöst habe. Im Übrigen erfasse die
arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch die von ihr selbst vereinbarten Tarifverträge.
10 Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision ist begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die
Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand 30. November 2008 finden aufgrund
der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiter Anwendung. Die „Tarifeinigung“ vom
25. November 2008 ändert daran nichts.
12 I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
13 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur
gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger
die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus
dem Vorbringen des Klägers. Er hat sich stets dagegen gewendet, dass aufgrund der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten
geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er
hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt.
14 Der Feststellungsantrag ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat,
darauf gerichtet, dass der Kläger festgestellt wissen will, die Regelungen der Tarifverträge
der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30. November 2008 fänden insoweit
Anwendung, als sie Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sind. Dass
daneben die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden
Tarifbestimmungen der von der Beklagten selbst geschlossenen Haustarifverträge nach
Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden sind, ist für die Zulässigkeit des Antrages ohne Bedeutung.
15 2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse
liegt vor (vgl. ausf. ua. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 15 f. mwN).
16 II. Die Revision ist begründet. Die Tarifverträge der DT AG finden kraft arbeitsvertraglicher
Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand
vom 30. November 2008 Anwendung. Die weiterhin geltende Bezugnahmeklausel aus
dem Änderungsvertrag vom November 1991 erfasst nicht die von der Beklagten
geschlossenen Haustarifverträge und die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008.
17 1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog.
Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 -
4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen
Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost, tarifgebunden
war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als
Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers
geworden.
18 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne
Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 -
Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die
Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost
Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die
ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des
NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der
Deutschen Bundespost Telekom. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur
zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost
Telekom, nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf.
BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, aaO).
19 3. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden
Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel.
20 a) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen
Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die DT AG zum
1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des
Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom und der sonstigen
Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang
geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich
eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer zulässigen ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem
Stand vom 30. November 2008 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen
bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR
706/09 - Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 34 ff.
mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR
179/10 - Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten
Entscheidungen.
21 b) Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der
Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel noch
als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der DT AG für die
einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies
hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich
begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin
6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21,
42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.).
22 c) Die „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 ändert an dieser Rechtslage nichts. Die
sich aus ihr ergebenden Regelungen gehörten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
nicht zum Bestand des übergehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers iSd. § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB.
23 aa) Die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden
individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnisses des Klägers (vgl. BAG
17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 19, BAGE 136, 184). Nach § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB kommt es dabei auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden
Regelungsbestand „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs an.
24 bb) Die Regelungen der „Tarifeinigung“ vom 25. November 2008 gehören nicht dazu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen
Tarifverträge der DT AG im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs nicht abgelöst worden (zum Ablösungsprinzip vgl. ua. BAG 14. März
2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 31 mwN, NZA-RR 2012, 480; 14. September 2011 - 10 AZR
358/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1358). Die erst angesichts des Betriebsübergangs
wirksam werdende „Tarifeinigung“ wird von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung.
25 (1) Zwar sieht Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ nicht ausdrücklich das Inkrafttreten der
Tarifverträge der Beklagten - die „Tarifverträge der Deutschen Telekom Netzproduktion
GmbH“ - mit dem Betriebsübergang zum 1. Dezember 2008 vor. Die „Tarifeinigung“
bezieht sich jedoch nach dem Wortlaut des Abschnitts 1 auf die „von der Deutschen
Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer“.
Selbst wenn die „Tarifeinigung“ sofort am 25. November 2008 in Kraft getreten wäre, hätte
sie gleichwohl erst ab dem Betriebsübergang Wirkung entfalten können. Denn der
Wortlaut der Tarifnorm („übergehend“) nimmt nicht auf ein sofortiges, sondern auf ein
zukünftiges Ereignis Bezug. Weiter sieht der Abschnitt 1 der „Tarifeinigung“ vor, dass die
dort genannten Tarifverträge der Beklagten - und nicht die des bisherigen Arbeitgebers DT
AG -, nur dann Anwendung finden sollen, „soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen
Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind“. Davon erfasst werden
können die betroffenen Arbeitsverhältnisse jedoch erst nach dem Betriebsübergang. Es ist
nicht ersichtlich, dass der - zeitliche und betriebliche - Geltungsbereich der Tarifverträge
der Beklagten die Arbeitnehmer der DT AG schon im Zeitraum vom 25. November bis
einschließlich 30. November 2008 erfassen konnte und sollte, in dem sie noch
Arbeitnehmer ihres bisherigen Arbeitgebers waren.
26 Weiter spricht für die „zukunftsbezogene“ Anwendung der „Tarifeinigung“ erst nach einem
Betriebsübergang der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen, beispielsweise
soweit in ihr Regelungen in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 ausdrücklich auf „die
übergehenden Arbeitnehmer“ und auf „die übergehenden Betriebe“ bezogen sind.
Geregelt werden keine Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers, der DT AG,
sondern allein zukünftige Rechte und Pflichten der Beklagten, wie beispielsweise unter
der Überschrift „Organisationsvertrag“ die Zusicherung eines zeitweiligen Erhalts
bestimmter Organisationsstrukturen.
27 (2) Hinzu kommt, dass die als sog. Gleichstellungsabrede vereinbarte Bezugnahme auf
die Tarifbedingungen der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost Telekom bzw. der DT
AG keinen Tarifvertrag erfasst, der nach seiner Geltungsbereichsbestimmung gerade nicht
für diese Arbeitnehmer gelten soll, sondern ausschließlich für die bei einem anderen
Unternehmen Beschäftigten, wie dies bei der „Tarifeinigung“ der Fall ist.
28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Eylert
Creutzfeldt
Winter
Dierßen
Fritz