Urteil des BAG vom 12.03.2008
BAG: Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden, juristische person, vergütung, zuwendung, tarifvertrag, arbeitsbedingungen, geschäftsführung, zusage, gratifikation
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.3.2008, 10 AZR 256/07
Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 16. Februar 2007 - 6 Sa 43/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines
14. Monatsgehalts für die Jahre 2003 bis 2005 und zur Gewährung sogenannter Wegestunden.
2 Die Beklagte ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Diese ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit ca. 370 Arbeitnehmern. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die ambulante
vertragsärztliche Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen sowie die Qualität
und die ordnungsgemäße Abrechnung der ärztlichen Leistungen zu kontrollieren. Die Beklagte ist
nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz
in Hamburg könnte sie der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. angehören, einem
Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
3 Der Kläger vereinbarte am 1. April 1997 schriftlich mit der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1997
bis zum 31. März 1998 ein befristetes Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. April 1998 ist der Kläger bei
der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Folgearbeitsvertrags vom selben Tag als Angestellter
beschäftigt. In § 2 dieses Vertrags ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen
der zwischen Vorstand, Geschäftsführung und dem Personalrat getroffenen Betriebsvereinbarung
gelten.
4 Eine von der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Personalrat am 31. März 1964 getroffene
besondere Vereinbarung regelte ua. die Arbeitszeit sowie die Anwendung von Tarifverträgen.
Ferner verpflichtete sich die Beklagte in dieser besonderen Vereinbarung, mit dem Gehalt für den
Monat April ihren Arbeitnehmern eine weitere zusätzliche Sonderzahlung in Höhe von zwei Dritteln
eines Monatsgehalts zu zahlen. Die besondere Vereinbarung vom 31. März 1964 wurde in der
Folgezeit durch mehrere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen ersetzt. In einer als
Betriebsvereinbarung bezeichneten Dienstvereinbarung vom 22. Mai 2000 regelten
Geschäftsführung, Vorstand und Personalrat der Beklagten weitgehend die Arbeitsbedingungen.
Da diese Vereinbarung zunächst auf gelbem Papier gedruckt war, wurde sie bei der Beklagten
allgemein als “Betriebsvereinbarung Gelbe Seiten” (BV Gelbe Seiten) bezeichnet. In dieser heißt
es ua.:
“I. Allgemeine Regelungen
...
5. Wegestunden:
a) bei Überstunden, die nicht in unmittelbaren Anschluß an die Arbeitszeit zu leisten sind,
und für Überstunden, die nach 20.00 Uhr enden, werden zusätzlich zu den
Zeitzuschlägen nach Abschnitt I Ziffer 4 d) zwei Wegestunden gewährt.
b) Bei Arbeit an Sonnabenden, Sonntagen oder Feiertagen werden diese zwei
Wegestunden nur dann gewährt, wenn wenigstens vier Überstunden an diesen Tagen
erbracht werden.
c) Mitarbeiter, die zu einem Bereitschaftsdienst eingeteilt sind und im Rahmen dieses
Bereitschaftsdienstes zur Arbeitsleistung in das Verwaltungsgebäude gerufen werden,
erhalten pro Einsatz im Bereitschaftsdienst neben der abgeleisteten Arbeitszeit eine
Wegestunde.
d) Mitarbeiter der Notfallpraxen und der Notfalldienst-Zentrale sowie Mitglieder des
Personalrates, die zu einer Dienstbesprechung/Personalratssitzung außerhalb der für
sie geltenden Dienstzeiten die Dienststelle aufsuchen müssen, erhalten für jede
Besprechung neben der geleisteten Arbeitszeit eine Wegestunde.
...
8. Vergütungen und Löhne:
a) Die Höhe der Vergütungen und Löhne bemißt sich nach dem Vergütungstarifvertrag
oder dem Manteltarifvertrag in der jeweils aktuellen Fassung oder nach der
einzelvertraglich getroffenen Vereinbarung. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt
nach einzelvertraglicher Regelung; dabei kann von den Bestimmungen des § 22 BAT
abgewichen werden.
...
c) Ferner gelten in jeweils aktueller Fassung:
...
-
Der Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte
...
e) Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung. Die Sonderzahlung wird
in Höhe des Gehaltes bzw. Lohnes für den Monat April einschließlich der in
Monatsbeträgen gezahlten Zulagen geleistet.
...
Die Sonderzahlung ist mit der April-Vergütung fällig. Ausscheidende Mitarbeiter erhalten
die anteilige Sonderzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
...
XII. Schlußbestimmungen
1. ...
2. Diese Vereinbarung löst alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Personalrat und
dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab.
Sie tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
3. Die Regelungen dieser Vereinbarung können mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende einzeln oder in ihrer Gesamtheit gekündigt werden. Die Kündigung ist
erstmals möglich zum 31.12.2000.”
5 Die Beklagte kündigte die BV Gelbe Seiten zum 31. Dezember 2003. Für die Zeit ab dem
1. Januar 2004 legte sie mit dem Personalrat in neuen Vereinbarungen einzelne Leistungen fest,
die in der BV Gelbe Seiten geregelt waren. Eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem
Personalrat über die Zahlung eines 14. Monatsgehalts kam nicht zustande.
6 In einem Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern unter der
Überschrift “Sonderzahlung” ua. Folgendes mit:
“Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter,
die KV Hamburg gewährt ihren Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.2004
wirksam begründet wurden, im Abrechnungsmonat 04.2004 letztmalig eine Sonderzahlung
nach den Vorschriften der zum 31.12.2003 gekündigten Dienstvereinbarung
(Betriebsvereinbarung) vom 22.05.2000, Abschnitt I Allgemeine Regelungen, Ziffer 8
Vergütungen und Löhne, Buchstaben e bis h.
...
Der Bemessungszeitraum für die Sonderzahlung ist 05.2003 bis 12.2003. Die Bezugsgröße
ist grundsätzlich das Entgelt des Abrechnungsmonats 12.2003 und wird nach § 26 BAT
einschließlich der in Monatsbeiträgen gezahlten Zulagen ermittelt.
Die anteilige, letztmalig gezahlte Sonderzahlung wird ohne Anerkennung ihrer Rechtspflicht
gewährt. Die letztmalige Gewährung begründet keinen Anspruch auf Festsetzung dieser
Leistung in der Zukunft.
...”
7 Die Beklagte zahlte dem Kläger im April 2004 entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom
12. Februar 2004 ein anteiliges 14. Monatsgehalt für die Monate Mai bis Dezember 2003 iHv.
1.581,66 Euro brutto. Im April 2005 und im April 2006 erhielt der Kläger kein 14. Monatsgehalt
mehr.
8 Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein 14. Monatsgehalt zu, so dass die Beklagte an ihn für das
Jahr 2003 ein restliches 14. Monatsgehalt und für das Jahr 2004 ein volles 14. Monatsgehalt in
Höhe von zusammen 3.130,61 Euro brutto zu zahlen habe. Für das Jahr 2005 schulde ihm die
Beklagte ein 14. Monatsgehalt iHv. 2.328,91 Euro brutto. Sein Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt
ergebe sich aus einer Zusage der Beklagten in den am 14. und am 20. März 1997 geführten
Einstellungsgesprächen, aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. April 1998 und aus der Regelung in
Abschn. I Nr. 8 Buchst. e BV Gelbe Seiten. Der Leiter der Abteilung Hausverwaltung habe ihm in
den Einstellungsgesprächen zugesagt, dass er in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum
BAT eingruppiert werde und jährlich 14 Gehaltszahlungen erhalte. Der Abteilungsleiter B habe ihm
auf seine Bitte hin die einzelnen Bestandteile der Vergütung im Einzelnen erläutert und Angaben zu
deren Höhe gemacht. Mit der zugesagten Vergütung sei er einverstanden gewesen. Ihm stehe ein
14. Monatsgehalt jedoch nicht nur aufgrund der mündlichen Zusage der Beklagten zu, sondern
auch aufgrund der Bezugnahme in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags auf die Bestimmungen der
zwischen dem Vorstand, der Geschäftsführung und dem Personalrat getroffenen
Betriebsvereinbarung. Damit seien die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen,
insbesondere die BV Gelbe Seiten, konstitutiv und lediglich eingeschränkt dynamisch in Bezug
genommen worden. Jedenfalls hätten die entsprechenden Regelungen in den
Dienstvereinbarungen seinen Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt begründet. Die Kündigung der
BV Gelbe Seiten durch die Beklagte verstoße gegen § 83 HmbPersVG und § 2 KSchG und sei
deshalb nicht wirksam. Jedenfalls gelte die Regelung in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e BV Gelbe Seiten
weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde.
9 Die Beklagte habe ihm im Zeitraum Februar 2004 bis Oktober 2005 zu Unrecht Wegestunden
nicht gemäß Abschn. I Nr. 5 Buchst. a bis c BV Gelbe Seiten mit 291,06 Euro brutto vergütet.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
3.421,67 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz
auf 801,70 Euro brutto seit 30. April 2004,
auf 2.328,91 Euro brutto seit 29. April 2005,
auf 30,08 Euro brutto seit 25. Februar 2004,
auf 30,08 Euro brutto seit 28. Mai 2005,
auf 60,76 Euro brutto seit 29. Juli 2004,
auf 39,26 Euro brutto seit 26. November 2004,
auf 32,72 Euro brutto seit 25. Februar 2005,
auf 32,72 Euro brutto seit 27. Mai 2005 und
auf 65,44 Euro brutto seit 25. November 2005.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.328,91 Euro brutto zu zahlen nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. April 2006.
11 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein Anspruch des
Klägers auf ein restliches 14. Monatsgehalt für das Jahr 2003 und auf ein volles 14. Monatsgehalt
für die Jahre 2004 und 2005 ergebe sich weder aus einer mündlichen Zusage noch aus der
Bezugnahmeklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag. Die von ihr zum 31. Dezember 2003
gekündigte BV Gelbe Seiten wirke nicht nach. Dem Kläger stehe deshalb auch die beanspruchte
Vergütung von Wegestunden nicht zu.
12 Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine Zahlungsansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
14 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, die Parteien hätten die Zahlung eines 14. Monatsgehalts nicht in den
Einstellungsgesprächen vereinbart. Das Vorbringen des Klägers zum Inhalt dieser Gespräche
rechtfertige die Annahme einer solchen Abrede nicht. Sage der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in
einem Einstellungsgespräch bestimmte Leistungen zu, so liege darin regelmäßig keine Aussage
über die Rechtsgrundlage. Der Arbeitnehmer könne aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber nicht
ausdrücklich auf eine bestimmte kollektive Anspruchsgrundlage hinweise, redlicherweise nicht
den Schluss ziehen, die Leistung solle mit ihm einzelvertraglich vereinbart werden. Nur wenn der
Arbeitgeber zweifelsfrei zum Ausdruck bringe, eine bestimmte Leistung solle, unabhängig vom
Schicksal ihrer gegenwärtigen Rechtsgrundlage, zukünftig verlangt werden können, liege eine
eigenständige individualvertragliche Zusage vor. Hinzu komme, dass speziell bei einem
öffentlichen Arbeitgeber der Hinweis in Einstellungsgesprächen auf bestimmte Regelungen
grundsätzlich nicht als Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinn gewertet werden könne, diese
Regelungen individualrechtlich zu vereinbaren. Ein Anspruch auf ein 14. Monatsgehalt ergebe sich
auch weder aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. April 1998 noch aus der BV Gelbe
Seiten. Diese Dienstvereinbarung sei wirksam gewesen, soweit sie ein 14. Monatsgehalt geregelt
habe, und könne deshalb nicht in eine Gesamtzusage der Beklagten umgedeutet werden. Die
Beklagte habe die BV Gelbe Seiten zum 31. Dezember 2003 wirksam gekündigt. Die
Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung hätten auch nicht nachgewirkt. Deshalb könne der
Kläger auch nicht gemäß Abschn. I Nr. 5 Buchst. a bis c BV Gelbe Seiten 291,06 Euro brutto als
Vergütung für Wegestunden beanspruchen.
15 B. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und teilweise auch in der
Begründung stand.
16 I. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass für den Anspruch des Klägers auf ein
14. Monatsgehalt eine rechtliche Grundlage fehlt.
17 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus einer Abrede der Parteien.
18 a) Bei den vom Kläger behaupteten und vom Landesarbeitsgericht als wahr unterstellten
mündlichen Äußerungen der Parteien in den im März 1997 geführten Einstellungsgesprächen
handelt es sich um nichttypische Erklärungen. Deren Auslegung durch die Tatsachengerichte ist in
der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln,
anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist
(st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 -
BAGE 105, 205, 208; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262; 15. November 2000 -
5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237 , 241 mwN) . Die Auslegung der vom Kläger behaupteten
Erklärungen der Parteien bezüglich der Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern durch das
Landesarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
19 b) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille des
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der
Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die
Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat
und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR
310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 -
AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 -
EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe) .
20 c) Das Landesarbeitsgericht hat weder gegen diese Auslegungsgrundsätze und -regeln verstoßen
noch wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, soweit es die vom Kläger behauptete
Vergütungszusage der Beklagten vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags als Hinweis auf die
zu dieser Zeit bei der Beklagten bestehende Vergütungsregelung ausgelegt hat. Die Auslegung
des Landesarbeitsgerichts, wonach der Kläger die Mitteilungen der Beklagten zur Höhe seiner
Vergütung nicht so verstehen durfte, dass ihm ein 14. Monatsgehalt auf Dauer einzelvertraglich
zustehen sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar haben nach § 305b BGB
individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch vor
den vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen in einem Formulararbeitsvertrag. Die
vom Kläger behauptete Erklärung der Beklagten, er erhalte jährlich 14 Monatsgehälter, muss
jedoch nicht als Vertragsangebot im rechtsgeschäftlichen Sinn, sondern kann auch entsprechend
der Auslegung des Landesarbeitsgerichts als Hinweis auf die zu dieser Zeit bei der Beklagten
bestehende Vergütungsregelung verstanden werden (vgl. BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 602/85 -
EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3; 14. Januar 1988 - 6 AZR 494/86 -) . Ohne Bedeutung
ist, dass der Abteilungsleiter der Abteilung Hausverwaltung B nach der Behauptung des Klägers
das sich bei 14 Monatsgehältern ergebende Jahresgehalt des Klägers iHv. 52.382,00 DM auf
einem Formularblatt der Beklagten festgehalten hat. Informiert ein öffentlicher Arbeitgeber einen
Arbeitnehmer während eines Einstellungsgesprächs mündlich oder schriftlich über
kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, gibt er noch keine rechtsgeschäftlichen
Erklärungen ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen ungeachtet des
Fortbestandes der kollektiven Regelungen auch in Zukunft beizubehalten (vgl. BAG 11. Oktober
1995 - 5 AZR 802/94 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 33) . Dass die Beklagte dem Kläger vor der Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags
vom 1. April 1997 im Rahmen einer im Einzelnen ausgehandelten, individuellen Vertragsabrede
mündlich zugesagt hat, die bestehende Vergütungsregelung künftig auch dann anzuwenden und
an ihn jährlich 14 Monatsgehälter zu zahlen, wenn die Vereinbarungen zwischen dem Vorstand,
der Geschäftsführung und dem Personalrat einen solchen Anspruch nicht mehr vorsehen, hat der
Kläger nicht behauptet. Im Übrigen hätte sich eine individualvertragliche Zusage der Beklagten in
den im März 1997 geführten Einstellungsgesprächen nur auf das befristete Arbeitsverhältnis der
Parteien vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 bezogen. Mit dem schriftlichen
Folgearbeitsvertrag vom 1. April 1998 haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue
Grundlage gestellt.
21 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf ein
14. Monatsgehalt nicht aus § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 1. April 1998
folgt.
22 a) Bei den Erklärungen der Parteien in § 2 dieses Arbeitsvertrags handelt es sich nicht um
individuelle, sondern um sog. typische Willenserklärungen. Die Beklagte hat die Formulierungen in
dieser Vertragsbestimmung in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Die Auslegung sog. typischer
Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang
nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe; 13. März 2003 - 6 AZR 698/01 -, zu 1 der Gründe;
19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93,
328, 338, jeweils mwN) . Dieser uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die
Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand.
23 b) Mit der Vereinbarung in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags, dass für das Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen der zwischen Vorstand, Geschäftsführung und Personalrat getroffenen
Betriebsvereinbarung gelten, haben die Parteien dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung
über die Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern getroffen. Es fehlt - anders als in dem Fall, der
der Entscheidung des Senats vom 24. September 2003 (- 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3) zu Grunde lag - eine für die Begründung eines
solchen Entgeltanspruchs typische Formulierung. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass die
Beklagte dem Kläger jährlich 14 Monatsgehälter zahlt.
24 c) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags auch keine
konkludente arbeitsvertragliche Zusage in der Weise entnommen, dass dem Kläger jährlich
14 Monatsgehälter unabhängig von der Geltung der Bestimmungen der zwischen Vorstand,
Geschäftsführung und dem Personalrat getroffenen Betriebsvereinbarung zustehen sollten.
Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder
betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint (BAG
24. September 2003 - 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133
Nr. 3) . Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch die Verweisung auf ohnehin geltende
kollektive Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese
Regelungen schaffen. Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck,
dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des
Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven
Vereinbarungen enthalten sind (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - BAGE 108, 299, 302) .
Die Verweisungsklausel stellt dann schon kein Rechtsgeschäft dar. Ihr liegen keine
Willenserklärungen zu Grunde, durch die Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Es handelt sich um
einen bloßen rechtlichen Hinweis (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - aaO) . Hätten die
Parteien eine konstitutive, statische Verweisung auf die bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom
1. April 1998 gültige Betriebsvereinbarung gewollt, um dem Kläger einen individuellen Besitzstand
zu sichern, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Grundsätzlich gilt die sog.
Zeitkollisionsregel, wonach die jüngere Betriebs- oder Dienstvereinbarung die ältere Betriebs- oder
Dienstvereinbarung ablöst, ohne dass es darauf ankommt, ob die bisherige Norm für den
Arbeitnehmer günstiger war (vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249) . Die
Beklagte konnte deshalb die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Dienstvereinbarungen
zusammen mit dem Personalrat fortentwickeln und mangels einer entgegenstehenden Abrede der
Parteien auch zum Nachteil des Klägers ändern. Auch der Kläger geht davon aus, dass die
Regelungen der bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Betriebsvereinbarung nicht
ungeachtet ihres kollektivrechtlichen Fortbestandes Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind. Er
stützt seinen Anspruch auf jährlich 14 Monatsgehälter auf § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags
vom 1. April 1998 iVm. Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten. Diese am 22. Mai 2000
abgeschlossene Dienstvereinbarung ist am 1. Juli 2000 und damit erst mehr als zwei Jahre nach
Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten.
25 3. Auch Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten begründet den Anspruch des Klägers
auf ein 14. Monatsgehalt nicht.
26 a) Nach dieser Bestimmung erhalten die Mitarbeiter eine weitere Sonderzahlung in Höhe des
Gehalts bzw. des Lohns für den Monat April einschließlich der in Monatsbeträgen geleisteten
Zulagen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG können jedoch Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nur
Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht. Sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, ohne dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, und verstößt eine Betriebsvereinbarung somit
gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, ist sie unwirksam (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - EzA
BetrVG 2001 § 75 Nr. 3; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162; 21. Januar 2003 - 1 ABR
9/02 - AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B II 2 c aa der Gründe;
20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257) . Dies gilt auch für Dienstvereinbarungen, die
unter Verstoß gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG durch Tarifvertrag geregelte oder
üblicherweise geregelte Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen festlegen (BAG 23. Mai
2007 - 10 AZR 402/06 -) .
27 b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wird die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1
BV Gelbe Seiten vereinbarte weitere Sonderzahlung in Höhe des Gehalts bzw. Lohns für den
Monat April von dem Regelungsverbot des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG erfasst (BAG 23. Mai
2007 - 10 AZR 402/06 -) . Die Tarifvertragsparteien haben für die unter den Geltungsbereich des
BAT fallenden Angestellten im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober
1973 (Zuwendungstarifvertrag) und den nachfolgenden Änderungstarifverträgen die
Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der den vom Geltungsbereich des BAT erfassten
Angestellten in jedem Kalenderjahr zustehenden Zuwendung geregelt, ohne den Abschluss
ergänzender Dienstvereinbarungen zuzulassen. Deshalb verstößt eine Dienstvereinbarung, die die
Höhe der jährlichen Zuwendung anders festlegt, gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG und ist
unwirksam (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 402/06 -) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der
Dienstvereinbarung die Höhe der tariflich geregelten Zuwendung abweichend festgelegt oder
zusätzlich zur tariflichen Zuwendung eine weitere Sonderzahlung vereinbart wird. In beiden Fällen
liegt eine grundsätzlich nicht zulässige Aufstockung der tariflichen Zuwendung vor (vgl. zur
Nichtigkeit von Betriebsvereinbarungen zur Erhöhung der tariflichen Vergütung und jährlichen
tariflichen Zuwendung BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89) .
28 c) Auch wenn die in Abschn. I Nr. 8 Buchst. e Abs. 1 BV Gelbe Seiten geregelte weitere
Sonderzahlung in Höhe der Vergütung für April entsprechend der Auffassung des Klägers als Teil
des Jahresgehalts verstanden wird, gilt nichts anderes. Die Höhe der Vergütung der unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten war in den Vergütungstarifverträgen zum BAT
geregelt. Der Anspruch auf die weitere Sonderzahlung ist nicht an andere Voraussetzungen als die
tarifliche Vergütung geknüpft, wie zB an zusätzliche Leistungen des Angestellten, und konnte
deshalb nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.
29 d) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte keinem Arbeitgeberverband als Mitglied angehört.
Ebenso wie die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG hängt die des § 83 Abs. 1 Satz 2
HmbPersVG nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR
402/06 -) . Beide Vorschriften sollen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gewährleisten,
indem sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen einräumen
(vgl. zu diesem Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82,
89) . Diese Befugnis soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bzw.
Personalrat abweichende Vereinbarungen treffen. Ausgehend von diesem Normzweck kann die
Sperrwirkung nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängen. Die Sperrwirkung einer
tariflichen Regelung reicht so weit, wie deren Geltungsanspruch (BAG 22. März 2005 - 1 ABR
64/03 - BAGE 114, 162, 171) . Bei Tarifgebundenheit der Beklagten hätten der
Zuwendungstarifvertrag und die Vergütungstarifverträge für die vom BAT erfassten Angestellten
Anwendung gefunden. Es besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte als juristische Person des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und
somit einem Mitgliedsverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören
könnte.
30 II. Dem Kläger steht auch die beanspruchte Vergütung für Wegestunden nicht zu. Abschn. I Nr. 5
Buchst. a bis c BV Gelbe Seiten begründet den Anspruch nicht. Diese Bestimmung regelt die
Gewährung von Wegestunden bei der Leistung von Überstunden und Bereitschaftsdienst sowie
bei Arbeit an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen. Auch sie wird von dem Regelungsverbot
des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben für die unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten in diesem Tarifvertrag (§§ 15, 35 BAT) die
Vergütung geleisteter Sonn- und Feiertagsarbeit sowie geleisteter Bereitschaftsdienste und
Überstunden umfassend und abschließend geregelt, ohne den Abschluss ergänzender
Dienstvereinbarungen zuzulassen. Deshalb verstößt eine Dienstvereinbarung, die für
Überstunden, Bereitschaftsdienst sowie Arbeit an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen
abweichend von den Bestimmungen des BAT Wegestunden gewährt und damit die Vergütung
anders festlegt, gegen § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG und ist unwirksam.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
W. Huber
Alex