Urteil des BAG vom 03.07.2014
Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. durch Zwangsvollstreckung erlangter Entgeltzahlung - Verfassungskonformität der §§ 129 ff. InsO - Unanwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den anfechtungsr
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.7.2014, 6 AZR 296/13
Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
bzw. durch Zwangsvollstreckung erlangter Entgeltzahlung - Verfassungskonformität der
§§ 129 ff. InsO - Unanwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den anfechtungsrechtlichen
Rückforderungsanspruch
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember
2012 - 3 Sa 1267/12 - unter Zurückweisung der weiter
gehenden Revision teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2012 - 4 Ca
37/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen
teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.798,84 Euro
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 30. August 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsentgelt, das er unter dem
Druck der Zwangsvollstreckung erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse
zurückzugewähren.
2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 29. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin). Der Insolvenzantrag der DAK vom 17. März
2011 war am 21. März 2011 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Beklagte war
zunächst als Baufachwerker, später als Lastkraftwagenfahrer bei der Schuldnerin
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindlichen
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in seiner
jeweiligen Fassung.
3 Die Schuldnerin wurde durch Versäumnisurteil zur Zahlung des Entgelts für
September 2010 bis Februar 2011 nebst Zinsen verurteilt. Am 27. April 2011 ließ der
Beklagte der Schuldnerin ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Die Schuldnerin
überwies daraufhin am 6. Mai 2011 5.400,00 Euro an die Prozessbevollmächtigten des
Beklagten. Am 19. Mai 2011 wurde der Bank der Schuldnerin als Drittschuldnerin mit Bezug
auf das Versäumnisurteil ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Mai 2011
zugestellt. Daraufhin erfolgten am 30. Mai 2011 und am 9. Juni 2011 weitere Zahlungen von
2.000,00 Euro bzw. 4.398,84 Euro an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Die
Beträge wurden dem Konto der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gutgeschrieben.
4 Der Kläger focht die Zahlungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 nach §§ 129 ff., 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO an und forderte den geleisteten Betrag nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung zurück.
5 Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 9. Januar 2012 zugestellten Klage die
Auffassung vertreten, die Beträge seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzugewähren.
Tarifliche Ausschlussfristen seien auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 129 Abs. 1,
§ 131 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht anzuwenden.
6 Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.798,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 29. August 2011 zu
zahlen.
7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es habe
sich um eine kongruente Zahlung gehandelt. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verstoße zudem
gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Jedenfalls seien die
Ausschlussfristen des § 15 BRTV auf Rückgewähransprüche anwendbar und hier nicht
gewahrt.
8 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Erfolg hat die Revision
nur hinsichtlich des Zinsantrags für den Tag der Insolvenzeröffnung, den 29. August 2011.
10 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Es kommt nicht darauf an, wie sich die Rückgewährforderungen auf die einzelnen
Vergütungsansprüche des Beklagten für September 2010 bis Februar 2011 verteilen.
11 B. Die Klage ist bis auf den Zinsantrag für den 29. August 2011 begründet. Der Beklagte
muss die von der Schuldnerin am 6. Mai 2011, 30. Mai 2011 und 9. Juni 2011 an seine
Prozessbevollmächtigten überwiesenen Beträge von insgesamt 11.798,84 Euro nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Masse zurückgewähren. Die
Rückforderungsansprüche begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und
unterfallen nicht den tariflichen Ausschlussfristen des § 15 BRTV.
12 I. Anfechtungsgegner ist der Beklagte, obwohl die Zahlungen nicht an ihn als Gläubiger,
sondern an die von ihm bestellten Empfangsbeauftragten erfolgten (vgl. BAG 27. Februar
2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 11; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 12).
13 II. Der Beklagte erlangte nach Stellung des Insolvenzantrags - durch die Überweisungen
vom 6. Mai 2011, 30. Mai 2011 und 9. Juni 2011 an seine Prozessbevollmächtigten und
die späteren Gutschriften auf deren Konto - insgesamt 11.798,84 Euro, die zu seiner
inkongruenten Befriedigung führten. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
erfüllt.
14 1. Um eine inkongruente Deckung im Sinn des Anfechtungsrechts handelt es sich bereits
dann, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem
Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck
unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden
(vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 21; 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 13;
27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 14). Der Schuldner gewährt damit eine
Befriedigung, die der Gläubiger „nicht in der Art“ zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob
die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die
Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar
bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR
466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR
199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242).
15 a) Die Schuldnerin erbrachte die Zahlung vom 6. Mai 2011 von 5.400,00 Euro aufgrund
der ihr am 27. April 2011 zugestellten Vorpfändung und damit unter dem Druck der
Zwangsvollstreckung (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 16). Die Zahlungen
vom 30. Mai 2011 und 9. Juni 2011 von insgesamt 6.398,84 Euro erfolgten aufgrund des
am 19. Mai 2011 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. Mai
2011 und damit aufgrund schon ausgebrachter Vollstreckungsmaßnahmen. Bei den
Zahlungen handelte es sich jeweils nicht um freiwillige Handlungen.
16 b) Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO scheidet bereits deshalb aus, weil die
Zahlungen nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem
Beklagten, sondern unter dem Druck der Zwangsvollstreckung mit der Folge inkongruenter
Befriedigung geleistet wurden (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 16; 24. Oktober
2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38 f. mwN). Muss der Gläubiger den Schuldner durch die
Zwangsvollstreckung oder die Drohung mit ihr zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht
nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht
insolvenzfest (vgl. BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 16).
17 2. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt. Der
Insolvenzantrag der DAK vom 17. März 2011 ging am 21. März 2011 beim
Insolvenzgericht ein. Leistungshandlungen und Leistungserfolg traten nach dem aufgrund
von § 139 Abs. 1 Satz 1 InsO maßgeblichen Eingang des Eröffnungsantrags beim
Insolvenzgericht am 21. März 2011 ein. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen enthält
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. Es ist deswegen unerheblich, ob die Schuldnerin im
Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs Kenntnis von dem Insolvenzantrag der DAK
vom 17. März 2011 hatte.
18 III. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verletzt
insbesondere nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten
Sozialstaatsprinzip. Das hat der Senat mit mehreren Entscheidungen eingehend
begründet (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 722/12 - Rn. 23 ff.; 27. Februar 2014 - 6 AZR
367/13 - Rn. 19 ff., 27 ff. mit zustimmender Anm. Froehner NZI 2014, 562; s. auch 8. Mai
2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 24; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.). Darauf nimmt
der Senat Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Hervorzuheben ist, dass eine
verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO zum Schutz des Existenzminimums in
Fällen der hier gegebenen inkongruenten Deckung durch Erfüllung von
Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung ausscheidet. Bei solchen
Vergütungsrückständen können Arbeitnehmer die zur Sicherung des Existenzminimums
vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (vgl. BAG 27. März
2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34; 29. Januar 2014
- 6 AZR 345/12 - Rn. 43).
19 IV. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen fort. Der insolvenzrechtliche
Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist als gesetzliches Schuldverhältnis
der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen. Er unterfällt tariflichen
Ausschlussfristen nicht. Das hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausführlich
begründet (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 35 ff.; 24. Oktober 2013 -
6 AZR 466/12 - Rn. 18 ff.; zustimmend Froehner Anm. NZI 2014, 133, 134; Hamann/Böing
jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 1; Knof/Stütze EWiR 2014, 359). Darauf verweist der Senat.
Der Beklagte führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würdigung
geben.
20 V. Der Beklagte hat die Rückgewähransprüche des Klägers seit 30. August 2011 - dem
Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1
Satz 2 BGB). Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag
der Fälligkeit (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 26; 27. Februar 2014 - 6 AZR
367/13 - Rn. 39 f.).
21 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Fischermeier
Spelge
Krumbiegel
Lorenz
M. Geyer