Urteil des BAG vom 05.05.2010

Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats - Unvollständigkeitsrüge - Nachreichung von Informationen

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 5.5.2010, 7 ABR 70/08
Mitbestimmung bei Umgruppierung - ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats -
Unvollständigkeitsrüge - Nachreichung von Informationen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Juli 2008 - 3 TaBV 3/08 - wird insoweit
als unzulässig verworfen, als mit ihr die Abweisung der Anträge der
Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur
Umgruppierung der Mitarbeiter O, F und Me begehrt wird.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Juli 2008 - 3 TaBV 3/08 - im Übrigen
aufgehoben. In diesem Umfang wird das Verfahren zur neuen Anhörung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von Arbeitnehmern in ein neu
eingeführtes tarifliches Vergütungsschema.
2 Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Köln. In ihrem Unternehmen sind in der Regel
mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie führt ua. in Bremen einen Betrieb,
in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist.
3 Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst
nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der
Fassung vom 17. Februar 1999. Nach Tarifverhandlungen für ein neues Vergütungssystem
vereinbarten die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die
Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg eV und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft - am
8. April 2005 ein „Neues Vergütungssystem Boden für die DLH AG“. Dieser Vereinbarung war eine
vorläufige, nur auf der ersten Seite von den Tarifpartnern paraphierte sog. TKM-Liste mit einer
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Tätigkeiten beigefügt. Mit (Rück-)Wirkung zum
1. Dezember 2005 schlossen die Tarifparteien für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin im
Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Hierbei handelt es sich um den
Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH(TV VS Boden) und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1
Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 1). Das Unterschriftenverfahren zu diesen Tarifverträgen endete am
14. August 2006.
4 Am 30. November 2005 unterzeichneten die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien eine
zum 1. Dezember 2005 in Kraft tretende „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das
neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal“(Überleitungsvereinbarung), in der einzelne Aspekte
der Zuordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden
festgelegt wurden. In einer am 25. April 2006 von den Verhandlungsführern der
Tarifvertragsparteien vereinbarten Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung wurde niedergelegt,
dass „die Tarifpartner die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV
VS abschließend vorgenommen“ haben, wobei die Überleitung „aus der bisherigen
Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems … durch die Tarifpartner
entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf der Grundlage der beigefügten Liste
(TKM-Liste)“ erfolgte.
5 Der TV VS Boden enthält folgende Protokollnotiz III:
Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das
Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1. April 1989 in der Fassung vom
17. Februar 1999 und VRTV Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen
des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der Deutschen Lufthansa AG
und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom
1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner
neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt
vorgenommen:
Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den
Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach folgenden Daten:
-
Name und Vorname des Mitarbeiters
-
Pk-Nr.
-
Abteilung
-
Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung
-
Bisherige Vergütungsgruppe
-
Künftige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung
-
Künftige Vergütungsgruppe
-
Funktionszulage (soweit anwendbar)
Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Liste unterzeichnet.“
6 Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom 9. November 2005 um Zustimmung
zur Umgruppierung ihres am Standort Bremen beschäftigten Bodenpersonals, ua. der
Arbeitnehmer P, O, D, F, G, Me, Mi, Sch, R und S. Beigefügt waren die am 7. November 2005 von
den Verhandlungsführern der Tarifvertragsparteien paraphierten Entwürfe des VTV Nr. 1 und des
TV VS Boden, die Tätigkeitsprofile sowie die Überleitungsvereinbarung vom 30. November 2005 in
paraphierter Fassung vom 7. November 2005. Eine von den Tarifvertragsparteien nicht
unterschriebene oder paraphierte Überleitungsliste nach der Protokollnotiz III des TV VS Boden
ging dem Betriebsrat am 12. November 2005 zu. Er erhielt auch am 23. Januar 2006, 7. Februar
2006, 16. Februar 2006 (mit Ergänzung vom 28. Februar 2006) und 13. Juni 2006
Überleitungslisten, die von den Tarifvertragsparteien weder paraphiert noch unterzeichnet waren.
In der Zeit nach dem 9. November 2005 vereinbarten die Betriebsparteien innerhalb offener Frist
eine Verlängerung der Frist des Betriebsrats zur Stellungnahme zu den Umgruppierungen
zunächst bis zum 29. November 2005 und sodann bis zum 31. März 2006. Am 6. Dezember 2005
schlossen sie eine „Regelungsvereinbarung“ folgenden Inhalts:
„Präambel
Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das
Bodenpersonal der Deutsche Lufthansa AG auf die Regelungen des Tarifvertrages
Vergütungssystem Boden der Deutschen Lufthansa AG sind alle Mitarbeiter der Deutschen
Lufthansa AG durch die Tarifpartner Deutsche Lufthansa AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung
Hamburg e. V. und ver.di neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende
Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das
Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung
der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine
nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb
der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die
gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert
wird.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005
entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue
Tarifsystem übergeleitet werden.
3. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung
der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine
Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab
1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat
Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeiter, die nach dem 31.10.05 aufgrund
von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc.
ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen
Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.
4. Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung
nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum
30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die
Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die
entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten …“
7 Vor dem 31. März 2006 vereinbarten die Betriebsparteien ua. wegen zeitlicher Verzögerungen im
Zusammenhang mit den laufenden Betriebsratswahlen eine Verlängerung der Stellungnahmefrist
des Betriebsrats zu den beantragten Umgruppierungen der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2006.
8 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nahm der Betriebsrat zu den Umgruppierungen gegenüber der
Arbeitgeberin wie folgt Stellung:
„Sehr geehrter Herr …,
der Betriebsrat BRE YB/R stellt fest:
Der Betriebsrat BRE YB/R hat die Namensliste mit den vorgesehenen
Eingruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich aus folgenden Gründen nicht in der
Lage den vorgesehenen Umgruppierungen zuzustimmen:
Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierung in jedem Einzelfall anhand
der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu
prüfen. Dazu fehlen dem Betriebsrat BRE YB/R zur Entscheidungsfindung noch wichtige
Informationen:
In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, welche dem
Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist bestimmt, dass
die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern
vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne Stelle dieser Listen
unterzeichnen. Die dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.
Dem Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und
Funktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die
Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und
Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.
Der Betriebsrat BRE YB/R stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten
Verhandlungsstand entsprechen.
Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch
unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. Der Tarifvertrag
Vergütungssystem Boden DLH sagt im § 2 (Zitat):
Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Umgruppierung aller
Kolleginnen und Kollegen unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrVG trotz der
gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der Frist mit Datum
30. Juni 2006 vorsieht, läuft.
Der Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande
gekommen ist und damit gemäß der entsprechenden Ziffer 4 der Regelungsvereinbarung die
Zustimmung des Betriebsrates für alle Kolleginnen und Kollegen als verweigert gilt.
Wie fordern Sie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit Stand 1.12.2005,
sowie die beschlossenen Fassungen der Tätigkeits- und Funktionsprofile zuzusenden.
Zusätzlich widerspricht der Betriebsrat BRE YB/R den Versetzungen/Einstellungen folgender
Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4 BetrVG:
Der ‚übertariflichen’ Überleitung aller 1. Fachkräfte in die VG D.
Eine Umgruppierung kann nur unter Anwendung der regulären Oberbegriffe und
Tätigkeitsmerkmale des Vergütungstarifvertrages erfolgen. Der BR ist der Auffassung, dass
die den 1. Fachkräften übertragenen Aufgaben nicht den Oberbegriffen der Gruppe D
zuzuordnen sind, sondern den Oberbegriffen der Gruppe E als Allrounder entsprechen.
Diese Mitarbeiter erfüllen die dort vorgesehenen Oberbegriffe/Tätigkeitsmerkmale, da ihnen
ihr Aufgabengebiet zur selbstständigen Bearbeitung übertragen worden ist und
Entscheidungsbefugnisse enthält.
Namentlich:
… F … Me … O …
…“
9 Am 27. Oktober 2006 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung in Ergänzung
zur Regelungsvereinbarung vom 6.12.2005“, ausweislich derer sie darin übereinstimmten, dass
eine Einigung zu den Umgruppierungen der Mitarbeiter am Standort Bremen nicht erzielt worden
sei und die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen aufgrund der in Nr. 4 der
Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 getroffenen Abrede als verweigert gelte. Die
Arbeitgeberin hat sodann das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Während der
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. April 2007, an der die Betriebsratsvorsitzende
teilnahm, legte die Arbeitgeberin Überleitungslisten sowie die sog. TKM-Liste im Original vor, die
von den Tarifvertragsparteien paraphiert waren. Der Betriebsrat erhielt Kopien dieser Unterlagen.
10 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren sei durch ihr
Schreiben vom 9. November 2005 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Bei den Mitarbeitern P, Mi,
D, Sch, R, G und S gelte die Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als
erteilt, weil der Betriebsrat bis zum Ablauf der vereinbarten Frist am 30. Juni 2006 seine
Zustimmung nicht unter Angabe von Gründen verweigert habe. Hinsichtlich der Beschäftigten O, F
und Me treffe der vom Betriebsrat angegebene Zustimmungsverweigerungsgrund nicht zu.
Jedenfalls sei bei allen zehn Arbeitnehmern die Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu
ersetzen, denn die beabsichtigten Umgruppierungen verstießen nicht gegen tarifliche Regelungen.
11 Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Beschäftigten
-
P, O, D, F, G und Me in Vergütungsgruppe D,
-
Mi und Sch in Vergütungsgruppe C,
-
R in Vergütungsgruppe E und
-
S in Vergütungsgruppe F
nach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 zu ersetzen.
12 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, es fehle bereits an einer
ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Umgruppierungen seitens der Arbeitgeberin. Auch sei
die Vereinbarung der Betriebsparteien, nach welcher die Zustimmung zu den nicht einvernehmlich
geregelten Umgruppierungen als verweigert gelte, wirksam. Die Zustimmung zu den
Umgruppierungen sei zu Recht verweigert worden.
13 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der
Beschäftigten P, D, G, Mi, Sch, R und S als erteilt gelte. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der
Betriebsrat weiterhin die Antragsabweisung. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
14 B. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ersetzung der Zustimmung
des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter O, F und Me wendet. Im Übrigen ist die
Rechtsbeschwerde begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Mit der
Begründung des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, dass die Zustimmung des
Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter P, Mi, D, Sch, R, G und S als erteilt gilt. Da es für
eine abschließende Entscheidung an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt, ist die
Sache insoweit zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen.
15 I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, soweit mit ihr die Abweisung der
Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der
Mitarbeiter O, F und Me begehrt wird. Die Rechtsbeschwerdebegründung genügt insoweit nicht
den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
16 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit
die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt
sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar
sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des
Beschwerdegerichts für unrichtig hält(BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126,
176). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden.
Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. Juni 2004
- 5 AZR 529/03 - zu I der Gründe, AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3;
12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312).
17 2. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im genannten Umfange unzulässig. Bei den
auf die Umgruppierung verschiedener Arbeitnehmer gerichteten Zustimmungsersetzungsanträgen
der Arbeitgeberin handelt es sich um jeweils gesonderte prozessuale Gegenstände. Das
Landesarbeitsgericht hat seine die Zustimmung zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer O, F
und Me ersetzende Entscheidung damit begründet, der Betriebsrat habe hinsichtlich dieser
Mitarbeiter die Zustimmung zwar rechtzeitig und unter Angabe eines konkreten und beachtlichen
Grundes schriftlich verweigert. Die mitgeteilte Umgruppierung entspreche aber der neuen
Vergütungstarifsystematik, so dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege. Mit dieser
Argumentation befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Es findet sich allenfalls der
Passus, der Betriebsrat wende sich „nur deshalb gegen die beabsichtigte Umgruppierung, weil die
Mitarbeiter seiner Meinung nach die Eingruppierungsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe
erfüllten und damit ein Verstoß gegen die neue Vergütungsordnung“ vorliege. Dies lässt jegliche
Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Landesarbeitsgerichts, warum die bei
den Beschäftigten O, F und Me mitgeteilte Zuordnung zur Vergütungsgruppe D des TV VS Boden
zutreffe, vermissen.
18 II. Im Übrigen hat die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats Erfolg.
19 1. Allerdings stützt sich die Rechtsbeschwerde nur darauf, das Landesarbeitsgericht habe die
Abrede der Betriebsparteien über eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach Nr. 4 der
Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 rechtsfehlerhaft für unwirksam erachtet. Dieser
Angriff ist unbegründet. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die
Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der
Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder einer vereinbarten längeren Stellungnahmefrist
kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den
damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG fehlt
ihnen die Regelungskompetenz(BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 19, AP BetrVG 1972
§ 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14).
20 2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht auf eine
Prüfung der ausdrücklich geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe beschränkt. Der
angegriffene Beschluss ist vielmehr vollumfänglich auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu
überprüfen. Dieser Prüfung hält der angefochtene Beschluss nicht stand.
21 a) Die auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer
P, D, G, Mi, Sch, R und S gerichteten Anträge des Arbeitgebers sind zulässig. Insbesondere
besteht hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in
der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer
Umgruppierung, zu der auch die durch eine Modifikation des bislang geltenden
Vergütungsschemas veranlasste Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit
des Arbeitnehmers zählt, gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats(vgl.
BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15, BAGE 118, 141). Weil der Betriebsrat den
Umgruppierungen seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich
ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG.
22 b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Anträge der Arbeitgeberin seien begründet, weil
die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter P, Mi, D, Sch, R, G und S
gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte, hält auf der Grundlage der bisherigen
Tatsachenfeststellungen der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
23 aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen
Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der
Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen
Fiktion, wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ist eine
ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist
für die Zustimmungsverweigerung in Lauf(BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 27, AP BetrVG
1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 a
der Gründe mwN, BAGE 113, 109). Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen ausreichend zu unterrichten (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 21 mwN, BAGE
115, 173).
24 (1) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten
Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten
Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu
B II 2 b bb [2] der Gründe, BAGE 113, 109). In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf
Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR
36/99 - zu II 1 c der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG
1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3). Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu
beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BAG 21. März 1995 -
1 ABR 46/94 - zu B II 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 4 = EzA BetrVG
1972 § 99 Nr. 127). Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe
sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, welche
die Wirksamkeit der Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung
zu einer Ein- und Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nämlich dann gegeben sein,
wenn der Arbeitgeber die Ein- und Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden
Tarifvertrag vornehmen will (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN,
BAGE 114, 162).
25 (2) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt,
wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der
Unterrichtung hinzuweisen(BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 d bb der Gründe,
BAGE 113, 109). Durfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig
unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um
Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu
B II 2 d aa der Gründe, aaO). Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen
Tarifverträge - etwa mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell
verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder
Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese
Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn
er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt.
26 bb) Vorliegend durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung
des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der
Rüge des Betriebsrats vom 29. Juni 2006, die innerhalb der wirksam bis zum 30. Juni 2006
verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte, musste die
Arbeitgeberin erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur Mitbeurteilung der Umgruppierung
erforderlichen Informationen verfügte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten Senats vom 18. August 2009(-
1 ABR 49/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14) zugrunde lag; in
diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener Frist keine entsprechende Rüge erhoben.
27 (1) Die Arbeitgeberin durfte vorliegend zunächst annehmen, den Betriebsrat hinreichend
unterrichtet zu haben. Sie hat in ihrem Schreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der
Umgruppierungen mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im
Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in der
am 12. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich
aufgeführt und damit hinreichend individualisierbar bezeichnet. Die Arbeitgeberin hat dem
Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und angegeben, welcher
Vergütungsgruppe nach dem TV VS Boden diese nunmehr zugeordnet werden sollen. Durch die
Angaben in der Überleitungsliste war der Betriebsrat des Weiteren darüber informiert, welche
Tätigkeit die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben und welchem neuen
Tätigkeitsmerkmal diese entsprechen soll. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dem
Betriebsrat alle für die Ein- und Umgruppierungen erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu
haben(vgl. hierzu BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 14 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 =
EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14).
28 (2) Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat jedoch der Betriebsrat zu Recht beanstandet, er sei für
die von ihm vorzunehmende Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht hinreichend
informiert. Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. November 2005 enthielt keine Informationen
dazu, dass die anzuwendenden maßgeblichen Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch
die Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien weder unterzeichnet noch paraphiert waren.
Diesen Umstand hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und
beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich
die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten und beschlossenen
Tätigkeits- und Funktionsprofile - fehlten. Damit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich
für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht als hinreichend informiert erachtete.
Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und
Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien noch nicht (end-)unterzeichnet waren, ist diese
Rüge auch berechtigt. Dem Betriebsrat fehlten Informationen über die Entwicklung und den Stand
der Tarifverhandlungen. Nur bei einer insoweit vervollständigten Unterrichtung ist der Betriebsrat in
der Lage zu prüfen, ob die beabsichtigten Umgruppierungen den tariflichen Vorgaben entsprechen.
Die Arbeitgeberin durfte im Hinblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr
davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit Schreiben vom 9. November 2005 und der
Zuleitung der Übergangsliste am 12. November 2005 vollständig genügt zu haben.
29 (3) Die Rüge des Betriebsrats zu seiner unvollständigen Unterrichtung war nicht deshalb
unbeachtlich, weil sie außerhalb der gesetzlichen Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung
nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte. Die Betriebsparteien haben die
Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängert.
30 (a) Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die
Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig(BAG
17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 42, 386, 391 ff.; 16. November 2004 -
1 ABR 48/03 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 112, 329). Das Fristende muss allerdings
anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - zu
B II 1 b aa der Gründe, BAGE 118, 141).
31 (b) Vorliegend haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat zunächst vor Ablauf der Wochenfrist
des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG per E-Mail eine Fristverlängerung für die Stellungnahme des
Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer bis zum 29. November 2005 und sodann
innerhalb dieser Frist bis zum 31. März 2006 verabredet. In der Regelungsvereinbarung vom
6. Dezember 2005 ist erneut die Fristverlängerung bis 31. März 2006 vereinbart und vor deren
Ablauf Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, die gemäß Ziffer 4 der
Regelungsvereinbarung mögliche Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 auszunutzen. Eine
solche Fristverlängerung um mehr als sieben Monate unterscheidet sich von der gesetzlichen
Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich. Sie begegnet aber im vorliegenden Fall
keinen Bedenken. Denn sie trägt angesichts der Anzahl der Umgruppierungen nachvollziehbaren
praktischen Bedürfnissen Rechnung. Die Tarifvertragsparteien haben außerdem die Überleitungs-
und TKM-Listen noch während der verlängerten Frist abgestimmt und zugleich vorgesehen, dem
neuen Vergütungssystem Rückwirkung zum 1. Dezember 2005 beizumessen. In Anbetracht
dieser Umstände erscheint es angemessen, bei der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden
Frist die noch nicht endgültig abgeschlossenen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu
berücksichtigen.
32 (4) Dem Betriebsrat ist es nicht etwa im Hinblick auf Regelungsvereinbarungen vom 6. Dezember
2005 und vom 27. Oktober 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen.
Weder aus der Verabredung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus
der übereinstimmenden Äußerung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gelte und
nunmehr das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen sei, folgt, dass sich der
Betriebsrat auf sein betriebsverfassungsrechtliches Recht auf eine umfassende Unterrichtung zu
den personellen Maßnahmen wegen des in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebots zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht mehr berufen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
inwieweit der Betriebsrat durch den Abschluss dieser Vereinbarungen bei der Arbeitgeberin ein
schützenswertes Vertrauen darauf hervorgerufen hätte, er werde die Unvollständigkeit der ihm
erteilten Informationen nicht geltend machen.
33 cc) Ob die erforderliche Vervollständigung der Unterrichtung des Betriebsrats im Gütetermin vor
dem Arbeitsgericht am 16. April 2007 erfolgt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
in Lauf gesetzt worden ist, die dann am 23. April 2007 abgelaufen wäre, vermag der Senat anhand
der festgestellten Tatsachen nicht zu beurteilen.
34 (1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber in Fällen, in
denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat,
auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen
kann(BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 176). Mit der Nachholung der
Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die Wochenfrist des § 99
Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt (vgl. BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - zu B I 1 der
Gründe mwN, NZA 1994, 187). Allerdings muss für den Betriebsrat insbesondere bei einer
Vervollständigung der Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens erkennbar
sein, dass der Arbeitgeber diese jedenfalls auch zur Ergänzung seiner etwa noch nicht vollständig
erfüllten Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG vornimmt. Erforderlich
- aber auch ausreichend - ist, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat deutlich macht, mit
der nachgereichten oder zusätzlichen Information seiner Verpflichtung zur vollständigen
Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen, und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt
ansieht. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch aus den Umständen
der Informationsnachreichung ergeben. Einer Wiederholung des bereits an den Betriebsrat
gerichteten Zustimmungsersuchens bedarf es ebenso wenig wie eines ausdrücklichen Hinweises
darauf, dass nunmehr die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen
beginnt.
35 (2) Hiervon ausgehend genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts allein die Übergabe
der von den Tarifvertragsparteien paraphierten TKM- und Überleitungslisten im Gütetermin am
16. April 2007 nicht, um die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG in Lauf zu setzen. Maßgeblich ist
vielmehr, ob und aufgrund welcher Erklärungen oder Umstände der Betriebsrat der
Listenübergabe durch die Arbeitgeberin den Erklärungswert beimessen musste, diese wolle damit
ihre Unterrichtung im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG vervollständigen. Hierzu
fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere ist noch aufzuklären, ob die
Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat deutlich gemacht hat, sie betrachte dessen
Unterrichtung nunmehr als abgeschlossen. Musste der Betriebsrat dies so verstehen, hat er seine
Zustimmung nicht innerhalb der dann bis zum 23. April 2007 laufenden gesetzlichen Wochenfrist
verweigert. Erst im gerichtlichen Verfahren hat er mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 unter
Beifügung von Tätigkeitsbeschreibungen dargelegt, warum aus seiner Sicht die Umgruppierungen
unrichtig sind und damit gegen die Tarifvorschriften verstoßen. Musste der Betriebsrat die
Listenübergabe nicht als nachgeholte Unterrichtung verstehen, wäre der Antrag der Arbeitgeberin
abzuweisen. In diesem Fall ist die Zustimmungsverweigerungsfrist wegen der unvollständigen
Unterrichtung des Betriebsrats nicht in Lauf gesetzt. Die Zustimmung zu den Umgruppierungen
der Arbeitnehmer P, D, G, Mi, Sch, R und S kann weder als erteilt gelten noch ersetzt werden.
Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung die hiernach erforderlichen
Feststellungen zu treffen haben.
Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Hoffmann
Deinert