Urteil des BAG vom 11.09.2013

Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sogenannten Optionskommune

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 53/13 vom 11.9.2013
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.9.2013, 7 AZR 107/12
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden
vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 39/11 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am
31. Dezember 2010 geendet hat.
2 Der beklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog. Optionskommune nach § 6a
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) iVm. § 1 Kommunalträger-
Zulassungsverordnung (KomtrZV) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger
bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (optionale Aufgaben)
zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel
des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig: SGB II aF) und
war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September
2004 (BGBl. I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig:
KomtrZV aF) - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt. Zur Erledigung
der Aufgaben als Optionskommune stellte der Beklagte mehr als 120 Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer befristet ein und führte die Bearbeitung der originären und optionalen
Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem „Zentrum für Arbeit“
zusammen.
3 Die zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tätige Klägerin war bei dem
Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zunächst als Praktikantin und später im Rahmen eines
Projekts befristet beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten die
Parteien ua. Folgendes:
㤠1
Frau/Herr P wird ab dem 01.01.2006 für die Dauer der Zulassung des Landkreises L
als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum
31.12.2010
Beschäftigte/r eingestellt, und zwar
1.
als Vollbeschäftigte/r.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag des
öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils
geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des
Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen
Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Frau/Herr P ist in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.
…“
4 Am 11. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem es ua. heißt:
„Der … Arbeitsvertrag wird dahingehend geändert, dass Frau P entsprechend der
auszuübenden Tätigkeit ab dem 17.05.2010 in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert ist
sowie dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem
17.05.2010 auf 16/39 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r
Vollbeschäftigten festgesetzt wird.
Im Übrigen gilt der bestehende Arbeitsvertrag unverändert weiter.“
5 Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August
2010 (BGBl. I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete Verlängerung
der Zulassungen kommunaler Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt.
Der beklagte Landkreis ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger iSv. § 1 KomtrZV in
der Fassung vom 1. Dezember 2010 und führt die optionalen Aufgaben der Grundsicherung
für Arbeitsuchende über den 31. Dezember 2010 hinaus fort. Er übernahm 107 der befristet
Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
6 Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagen ohne
Verzögerung zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses gewandt und mit späterer Klageerweiterung hilfsweise den Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrags begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 1 des
Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Sie halte einer
vertraglichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie intransparent sei. Zudem fehle ihr die
sachliche Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon
ausgehen können, dass die Arbeitsaufgaben einer Arbeitsvermittlerin mit Ablauf des
31. Dezember 2010 entfallen würden. Jedenfalls habe sie (die Klägerin) einen
Wiedereinstellungsanspruch, der ua. aus § 30 Abs. 2 Satz 2 des nach § 2 des
Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TVöD in
der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) folge.
7 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung
vom 21. Oktober 2005 beendet worden ist und über den 31. Dezember 2010
unbefristet fortbesteht;
2. im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu
verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der
Arbeitsvermittlung weiterzubeschäftigen;
3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf
Abschluss eines unbefristeten Fortsetzungsvertrags ab dem 1. Januar 2011 zu
den Arbeitsbedingungen, wie sie zuvor zwischen der Klägerin und dem
Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 bestanden, und unter
Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer anzunehmen.
8 Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den
Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig. Im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei das Optionsmodell nach den ihm
zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bis 31. Dezember 2010 begrenzt gewesen, so dass
nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestanden
habe. Jedenfalls liege in seiner zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 befristeten
Zulassung als Optionskommune ein eigenständiger Sachgrund für die Befristung iSd. § 14
Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch sei er nicht zur Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis verpflichtet.
9 Das Arbeitsgericht hat „festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund
der Befristung vom 21.10.2005 beendet worden ist“, und dem Weiterbeschäftigungsantrag
entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das
arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das
Landesarbeitsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den
Klageantrag zu 1. abgewiesen. Das in ihm liegende Befristungskontrollbegehren ist
zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte
Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt auch für
den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch.
11 I. Der Antrag zu 1. hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfolg.
12 1. Der Antrag ist zulässig.
13 a) Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17
Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut „… und über den 31. Dezember 2010 unbefristet
fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage
nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter
Hinzuziehung der Klagebegründung. Auch das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin
bereits (stillschweigend) in diesem Sinne verstanden, indem es seinen
Entscheidungsausspruch ohne „Fortbestehenszusatz“ formuliert hat. Mit ihrem Antrag auf
Zurückweisung der Berufung hat die Klägerin bestätigt, dass Streitgegenstand des
Antrags zu 1. (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005
vereinbarten fristbestimmten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember
2010 ist. Auf andere Beendigungstatbestände hat sich der Beklagte weder berufen noch
sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.
14 b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht.
Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es
nicht (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN).
15 2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht
aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten kalendermäßigen
Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Zwar beruht die Befristung - anders als die
Klägerin vor allem mit ihrer Revision vorbringt - nicht auf einer unbestimmten, unklaren
oder intransparenten Klausel. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
16 a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil die der streitbefangenen Befristung
zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005
eine Einstellung der Klägerin „für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als
kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010“ vorsieht. Dabei
kann dahinstehen, ob die Parteien damit eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2,
§ 15 Abs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG) vereinbart haben, die
zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15
Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -
Rn. 15, BAGE 138, 242).
17 aa) Zum einen sind sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von
auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG
22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und
Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur
Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung).
18 bb) Zum anderen hält § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 einer Kontrolle
nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
19 (1) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn
es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln
sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c
Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom
21. Oktober 2005 lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung
eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkennen, dass der
Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des
beklagten Landkreises und unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden
sollte.
20 (2) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags
vom 21. Oktober 2005 verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer
zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim
Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen,
dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen
und anzugreifen ist.
21 b) Die streitbefangene, kalendermäßige Befristung ist aber rechtsunwirksam. Sie bedarf
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein
solcher liegt nicht vor.
22 aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den
sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
23 (1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
24 (a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem
vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten
Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010
- 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN).
Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose
zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein
Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO). Die
tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen
(BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a
der Gründe, BAGE 101, 262).
25 (b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen
Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens
oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der
Gründe, BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende
Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit
gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar
2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich
unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der
Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR
35/11 - Rn. 31).
26 (c) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer
sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu
rechtfertigen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE
109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht
als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen
Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein
hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem
Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor
Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der
Gründe, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 -
7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im
Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR
581/84 - BAGE 52, 122]).
27 (2) Gemessen hieran ist die vom Beklagten angestellte Prognose, im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der Klägerin sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen,
dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre Beschäftigung kein dauerhafter
betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begründet. Die Prognose stützt sich allein auf die
am 21. Oktober 2005 geltende Gesetzes- und Verordnungslage, wonach das
Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit - für die Zeit
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3,
Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF). In die Prognose auch einzustellen war aber
der Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht „an sich“ eine Aufgabe
von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für
erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche
Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 21. Oktober 2005 geltenden
gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe
durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des
befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle
der Bundesagentur für Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen
Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige
Trägerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre
hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu
prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des
Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft
wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und
Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche
Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der
Zulassung kommunaler Träger „an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung“
ausdrücklich „im Wege der Erprobung“ eröffnet; nach der sog. „Wirkungsforschung zur
Experimentierklausel“ des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen (vgl. zur
Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes
zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vom 30. März 2004 - BT-Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet
angelegtes Optionsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT-Drucks. 15/3495 S. 2 f.
[Experimentierklausel] -). Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest,
ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar verstetigt
wird; klar war „nur“, dass eine gesetzliche Regelung über die Zukunft der Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die
Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. -
Notwendigkeit des Gesetzes - BT-Drucks. 17/1555 -). Die damit allenfalls bestehende
Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich
der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen
Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind,
rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht.
28 bb) Die Befristung ist nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1
Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Senats
erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
29 (1) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die
die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Diese Aufzählung ist, wie sich
aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere
von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe
für die Befristung ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Allerdings können
sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die
Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum
Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem
Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen
von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15
mwN, BAGE 132, 344).
30 (2) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht.
Insbesondere beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine mit der sog.
„Haushaltsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung.
Eine solche liegt nicht vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der
Unionsrechtkonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt
(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene -
Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom
27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13. Februar 2013 -
7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140,
191).
31 (a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete
Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen
Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem
erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung
auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die
Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen
für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um
Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen
die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die
inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge
auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind,
enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit
einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung
für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss
überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB BAG
17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN).
32 (b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach § 6a
Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die
Zulassung des Beklagten als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch trägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II
der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem -
allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) eingefügten - § 6b Abs. 2a SGB II für die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des
Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern
nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die
Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die
ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.
33 II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung
an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag
wird mit der Verkündung rechtskräftig. Über den Klageantrag zu 3. ist gleichfalls nicht zu
befinden. Er ist als echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem
Befristungskontrollantrag gestellt; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Linsenmaier
Kiel
Schmidt
M. Zwisler
Schuh