Urteil des BAG vom 19.11.2009

BAG (abfindung, mitarbeiter, rente, altersrente, kläger, kommission, mittel des arbeitskampfes, umsetzung des gemeinschaftsrechts, bezug, bag)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.11.2009, 6 AZR 561/08
Abfindung bei Rentenberechtigung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 28. Mai 2008 - 2 Sa 6/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe
von 9.137,30 Euro brutto.
2 Die Beklagte ist eine Kirchengemeinde. Der Kläger war bei ihr ab April 2000 gegen eine
Bruttomonatsvergütung iHv. zuletzt 1.827,46 Euro als Kirchenvogt beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fand kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag die Dienstvertragsordnung der
Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DienstVO) vom 16. Mai 1983 in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung. Mit der 31. Änderung der DienstVO am 4. September 1996 wurde
als Anlage 9 die Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und
Einschränkungen von Einrichtungen (Sicherungsordnung) eingefügt. Bis zur 61. Änderung der
DienstVO vom 10. Juni 2008 regelte die Sicherungsordnung ua.:
„Nr. 8
Abfindung
(1) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält eine Abfindung nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 1.
...
Nr. 9
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ansprüche aus dieser Ordnung bestehen nicht, wenn der Mitarbeiter erwerbsunfähig
oder berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden
Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Einer Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
steht die Invalidität (Artikel 2 § 7 Abs. 3 RÜG) gleich.
(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr
innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende
Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der
Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.
...“
3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten
vom 30. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006. Der am 18. August 1943 geborene Kläger konnte
unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Er beantragte diese Rente nicht, war in der
Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem
1. September 2008 erhält der Kläger eine Altersrente ohne Abschläge iHv. monatlich 758,00 Euro.
Hätte das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. August 2008 fortbestanden und wären bis zu
diesem Zeitpunkt Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden, hätte die Altersrente des Klägers
aufgrund seiner Bruttomonatsvergütung von 1.827,46 Euro ab dem 1. September 2008 monatlich
770,98 Euro betragen.
4 Der Kläger hat gemeint, ihm stehe nach Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung eine Abfindung zu. Diese
betrage nach der Tabelle in Anlage 1 zur Sicherungsordnung aufgrund seiner Beschäftigungszeit
und seines Alters fünf Monatsbezüge und somit 9.137,30 Euro brutto. Der in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1
Sicherungsordnung geregelte Ausschlusstatbestand des möglichen Bezugs einer Rente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hindere seinen Abfindungsanspruch nicht. Nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er nur vorgezogene, aber keine abschlagsfreie
Altersrente beanspruchen können. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung nehme nur Mitarbeiter
aus, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine abschlagsfreie
Altersrente hätten. Ein anderes Verständnis der Abfindungsregelung bewirkte eine unzulässige
Benachteiligung rentennaher Mitarbeiter wegen ihres Alters. Bei der Auslegung von Nr. 9 Abs. 1
Satz 1 Sicherungsordnung sei zu berücksichtigen, dass nach § 12a Satz 2 SGB II Hilfebedürftige
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet seien, eine Rente wegen Alters vorzeitig
in Anspruch zu nehmen, und dass gemäß § 3 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten
durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente vom 14. April 2008
(Unbilligkeitsverordnung, BGBl. I S. 734) die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
unbillig sei, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch
nehmen können. Wenn schon ein Hilfebedürftiger nicht gezwungen werden dürfe, Altersrente mit
Abschlägen vorzeitig in Anspruch zu nehmen, dürfe auch ein aufgrund einer betriebsbedingten
Kündigung arbeitslos gewordener Mitarbeiter nach der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in
Zwangsrente geschickt werden.
5 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung iHv. 9.137,30 Euro brutto nebst fünf
Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, Nr. 9 Abs. 1 Satz 1
Sicherungsordnung schließe einen Abfindungsanspruch des Klägers aus. Die Vorschrift stelle
weder ihrem Wortlaut nach auf eine abschlagsfreie Altersrente ab, noch diskriminiere sie
rentennahe Mitarbeiter wegen ihres Alters.
7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Abfindungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 I. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abfindung nach Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung schließt den Abfindungsanspruch des Klägers aus.
9 1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die DienstVO vom 16. Mai 1983 in der jeweils gültigen
Fassung und damit auch die am 4. September 1996 als Anlage 9 eingefügte Sicherungsordnung
wirksam in Bezug genommen. Die in der DienstVO getroffenen Regelungen sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen. Die der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
angehörenden Kirchengemeinden stellen sie ihren Mitarbeitern beim Abschluss von
Arbeitsverträgen. Für ihre wirksame Inbezugnahme im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, dass
der Mitarbeiter beim Abschluss des Arbeitsvertrags von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte
(Senat 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c
Nr. 15).
10 2. Die Regelungen der DienstVO unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Kirchliche
Arbeitsvertragsregelungen sind dieser Überprüfung nicht durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entzogen
(Senat 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA
BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7). Bei der Inhaltskontrolle ist allerdings gemäß § 310
Abs. 4 Satz 2 BGB als arbeitsrechtliche Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass
kirchliche Arbeitsvertragsregelungen auf dem sog. „Dritten Weg“ entstehen. Die DienstVO und ihre
Änderungen wurden von einer gemäß dem jeweils gültigen Kirchengesetz der Konföderation
Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz) gebildeten und paritätisch besetzten Arbeits- und
Dienstrechtlichen Kommission beschlossen. Werden von den nach dem Mitarbeitergesetz dazu
befugten Stellen gegen einen Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
Einwendungen erhoben, schließt sich ein Schlichtungskommissionsverfahren an. Das Mittel des
Arbeitskampfes steht keiner Seite zur Verfügung.
11 3. Werden kirchliche Arbeitsvertragsregelungen auf dem sog. „Dritten Weg“ von einer paritätisch
mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
beschlossen, unterliegen sie jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen
des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie
Tarifregelungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle. In diesem Fall
rechtfertigen die Unterschiede gegenüber der Entstehung von Tarifverträgen keine weitergehende
Überprüfung (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 =
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 -
BAGE 84, 282). Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sind bei einer solchen Übernahme
einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie diese nur daraufhin zu untersuchen, ob
sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten
verstoßen (Senat 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45
= EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7).
12 4. Die in den Nr. 8 und 9 Sicherungsordnung getroffene Abfindungsregelung ist der
Abfindungsregelung im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TVRatAng)
vom 9. Januar 1987 idF vom 2. April 2002 und damit der Abfindungsregelung im einschlägigen
Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nachgebildet. § 7 Abs. 1 TVRatAng bestimmt in
Übereinstimmung mit Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung, dass der Angestellte, der auf
Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung
durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, eine Abfindung erhält, deren Höhe
sich nach einer Tabelle bemisst. Die in Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung als Anlage 1 bezeichnete
Tabelle entspricht dieser Tabelle. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVRatAng regelt ua., dass Ansprüche aus
diesem Tarifvertrag nicht bestehen, wenn der Angestellte die Voraussetzungen für den Bezug
einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des
65. Lebensjahres erfüllt. Dieser Ausnahmetatbestand stimmt mit der in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1
Sicherungsordnung getroffenen Regelung überein. Aufgrund der Übernahme der einschlägigen
tariflichen Abfindungsregelungen des öffentlichen Dienstes unterliegen die Bestimmungen der
Sicherungsordnung nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle tarifvertraglicher Regelungen.
13 5. Nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung bestehen Abfindungsansprüche nicht, wenn der
Mitarbeiter erwerbsunfähig oder berufsunfähig iSd. gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt. Die letztgenannte Voraussetzung
für den Ausschluss der Abfindung liegt vor. Nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres konnte
der am 18. August 1943 geborene Kläger ab dem 1. Januar 2007 Rente wegen Alters vorzeitig in
Anspruch nehmen.
14 a) Entgegen der Auffassung des Klägers schließt Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung den
Anspruch auf die Abfindung nicht nur dann aus, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer
abschlagsfreien Altersrente erfüllt sind. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er stellt allein auf
den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung
des 65. Lebensjahres ab. Die Bestimmung erfasst damit vorgezogene Altersrenten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von der Höhe der mit dem vorzeitigen Bezug der
Altersrente verbundenen Abschläge.
15 b) Ohne Bedeutung ist, dass vormals unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne Abschläge bezogen werden
konnte. Die in § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthaltene Abschlagsregelung bei vorzeitiger
Inanspruchnahme der Rente wegen Alters trat bereits zum 1. Januar 1992 in Kraft (Art. 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und damit mehrere Jahre vor der
31. Änderung der DienstVO vom 4. September 1996, mit der die Sicherungsordnung von der
Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen wurde. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass diese wusste, dass die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Abschlägen verbunden ist.
16 c) Dem Auslegungsergebnis steht die in Nr. 9 Abs. 2 Sicherungsordnung für Mitarbeiter ohne
Rentenanspruch getroffene Regelung nicht entgegen. Sie beinhaltet, dass die Abfindung sich
entsprechend verringert, wenn der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraums
vollendet, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge. Für die
Frage, ob einem Mitarbeiter eine Abfindung zusteht, wenn er vorzeitig Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann, ist sie ohne Bedeutung.
17 6. Die Ausnahmeregelung in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung hält der eingeschränkten
gerichtlichen Kontrolle stand.
18 a) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des
AGG am 18. August 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Die Ausnahmeregelung in
Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung ist deshalb nicht an den Maßstäben des AGG zu messen
(zum Stichtag 18. August 2006 für die Anwendung der Bestimmungen des AGG vgl. BAG 26. Mai
2009 - 1 AZR 198/08 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200; 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29). Überprüfungsmaßstab ist auch
nicht ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung. Ein solches von den
Gerichten der Mitgliedstaaten zu beachtendes Verbot setzt voraus, dass die möglicherweise
diskriminierende Behandlung einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Hieran fehlt es. Die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 war vor dem Ablauf ihrer - für
Deutschland bis zum 2. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in
denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente,
nicht geeignet, den gemeinschaftsrechtlichen Bezug herzustellen (BAG 30. September 2008 -
1 AZR 684/07 - mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29).
19 b) Die Ausnahmeregelung in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung verstößt nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
20 aa) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission war bei der Einfügung der Sicherungsordnung
in die DienstVO ebenso wie die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht
unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die
Arbeitsgerichte jedoch dazu, kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ebenso wie Tarifregelungen
die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen
und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 -). Die
Feststellung, dass der allgemeine Gleichheitssatz wegen der Schutzpflichtfunktion der
Grundrechte von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ebenso wie von den
Tarifvertragsparteien bei der von ihnen zu verantworteten Regelbildung zu beachten ist, führt bei
der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu anderen Prüfungsmaßstäben, als sie
im Falle der unmittelbaren Grundrechtsbindung heranzuziehen wären (vgl. Senat 27. Mai 2004 -
6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 16).
21 bb) Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz
und fundamentales Rechtsprinzip (BVerfG 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 248). Er
zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten
sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (Senat 27. Mai 2004 -
6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 17). Den Anforderungen des Gleichheitssatzes wird genügt, wenn
bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede
erkennbar sind und deshalb die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Maßgeblich für das
Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem
der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. zur Gruppenbildung bei Sozialplänen BAG 26. Mai
2009 - 1 AZR 198/08 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200; 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29; 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 -
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29).
22 cc) Zweck der Abfindung nach § 7 Abs. 1 TVRatAng ist es, den Arbeitnehmer für den Verlust des
Arbeitsplatzes zu entschädigen (Senat 20. Februar 1997 - 6 AZR 760/95 - AP TVRatAng § 7 Nr. 2
= EzA TVG § 4 Abfindung Nr. 3). Dieses Ziel verfolgt auch die Regelung in Nr. 8 Abs. 1
Sicherungsordnung, die der genannten Tarifvorschrift entspricht. Diese Zielsetzung wird daraus
deutlich, dass die Höhe der Abfindung sich nach der Beschäftigungszeit und dem Lebensalter des
Angestellten bzw. Mitarbeiters bestimmt. Allerdings erschöpft sich der Zweck der Abfindungen
nach § 7 Abs. 1 TVRatAng und nach Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung nicht in einer Entschädigung
für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ebenso wie Sozialplanabfindungen (vgl . BAG 30. September
2008 - 1 AZR 684/07 - mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29)
dienen diese Abfindungen vor allem auch dem Ausgleich oder der Milderung künftiger
wirtschaftlicher Nachteile, die infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes entstehen. Nur so ist es
erklärlich, dass die Tarifvertragsparteien des TVRatAng in § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrags und die
Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung bestimmt
haben, dass die Abfindung unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen nicht
zusteht. Dieser zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion der Abfindungen
steht nicht entgegen, dass die Höhe der Abfindungen sich nach der Beschäftigungszeit und dem
Lebensalter richtet. Dies ist in aller Regel auch bei Sozialplanabfindungen der Fall. Gleichwohl ist in
der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine
Sozialplanabfindung weder eine Entschädigung für den Verlust des Besitzstands noch ein
zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste darstellt (30. September 2008 -
1 AZR 684/07 - mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29).
23 dd) Diese Doppelfunktion der Abfindung nach Nr. 8 Abs. 1 Sicherungsordnung rechtfertigt es,
Mitarbeitern gemäß Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung die Abfindung vorzuenthalten, wenn
sie Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Zwischen der
Gruppe der Mitarbeiter mit und der Gruppe der Mitarbeiter ohne diesen Rentenanspruch bestehen
bei der gebotenen typisierenden Betrachtung hinsichtlich des Erfordernisses eines Ausgleichs
oder einer Milderung künftiger wirtschaftlicher Nachteile Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Mitarbeiter, die
unmittelbar nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beanspruchen können, erleiden typischerweise deutlich geringere
wirtschaftliche Nachteile als diejenigen Mitarbeiter, die noch keinen Anspruch auf Altersrente
haben und denen längere Arbeitslosigkeit droht. Letztgenannte Mitarbeiter müssen nicht selten
nach dem Wegfall von Arbeitslosengeld einen längeren Zeitraum wirtschaftlich überbrücken, bis
sie wieder Arbeit finden oder rentenberechtigt werden. Insofern gilt für die in der
Sicherungsordnung geregelte Abfindung nichts anderes als für Sozialplanabfindungen (vgl. dazu
BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200; 30. September 2008 - 1 AZR
684/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29; 19. Februar 2008 -
1 AZR 1004/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 191 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 26). Auch bei der
Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 ist
anerkannt, dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe besteht, wenn die Voraussetzungen für
den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt sind (Senat 30. März 2000 - 6 AZR
645/98 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 33 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte
Nr. 7).
24 ee) Wenn die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die sachbezogenen Gruppenunterschiede
in der Weise berücksichtigt hat, dass sie der Überbrückungsfunktion der Abfindung für den Fall
eines möglichen Bezugs einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Vorrang gegenüber der Entschädigungsfunktion eingeräumt und die rentenberechtigten Mitarbeiter
von der Zahlung der Abfindung völlig ausgenommen hat, hat sie keine gleichheitswidrige
Gruppenbildung vorgenommen. Hätten auch die rentenberechtigten Mitarbeiter Anspruch auf eine
Abfindung, könnten die wirtschaftlichen Nachteile der von längerer Arbeitslosigkeit bedrohten
Mitarbeiter ohne Rentenanspruch aufgrund der nur beschränkt zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel für Abfindungszahlungen nicht in der geregelten Weise ausgeglichen oder
gemildert werden. Dies gilt auch dann, wenn die rentenberechtigten Mitarbeiter nur eine geringere
Abfindung beanspruchen könnten. Mit dem völligen Ausschluss von Abfindungszahlungen für
rentenberechtigte Mitarbeiter hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission den
unterschiedlichen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen beider Mitarbeitergruppen Rechnung
getragen und somit auf sachbezogene Gruppenunterschiede abgestellt. Wenn sie damit im
Ergebnis angenommen hat, dass bei den rentenberechtigten Mitarbeitern aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Absicherung beim Rentenbezug anders als bei den von längerer Arbeitslosigkeit
bedrohten Mitarbeitern ohne Rentenanspruch kein Ausgleich bzw. keine Milderung zukünftiger
wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist, überschreitet diese Einschätzung nicht die Grenzen ihrer
Regelungsmacht.
25 ff) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er verfüge über keine angemessene Rente. Die Arbeits-
und Dienstrechtliche Kommission musste in der Sicherungsordnung den Ausschluss des
Abfindungsanspruchs nicht an eine Mindestaltersrente binden. Sie durfte vielmehr davon
ausgehen, dass die rentenberechtigten Mitarbeiter ungeachtet ihrer individuellen
Erwerbsbiographie und der Höhe der ihnen jeweils zustehenden Altersrente mit dieser ihren
Lebensunterhalt bestreiten können und deshalb bei typisierender Betrachtung die Zahlung einer
Abfindung zum Ausgleich oder zur Milderung zukünftiger wirtschaftlicher Nachteile nicht
erforderlich ist. Wenn die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission von der vom Kläger
geforderten Härtefondsregelung abgesehen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26 c) Dem Kläger stünde die von ihm beanspruchte Abfindung auch dann nicht zu, wenn die
Vorschriften des AGG Anwendung fänden.
27 aa) Nach § 7 Abs. 1 1. Halbs. AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das
Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine
unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen
eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare
Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber
anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und
die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
28 bb) Ungeachtet der Regelung in § 8 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
gemäß § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG
angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können gemäß § 10
Satz 3 Nr. 6 AGG Differenzierungen von Leistungen iSd. Betriebsverfassungsgesetzes
einschließen, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf
dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar
berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans
ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug
von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
29 cc) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass die Betriebsparteien in
einem Sozialplan die Leistungen des Sozialplans reduzieren oder auch völlig ausschließen dürfen,
wenn vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen werden kann. Die damit verbundene
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt (BAG
26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200). Der Gesetzgeber verfolgt mit
dieser Regelung ein legitimes Ziel. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse,
dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den
Arbeitnehmern nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes jeweils drohen. Die Differenzierung
zwischen rentenberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern ohne Rentenanspruch ist iSv.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen. Im deutschen Recht ist
sie durch ein sozialpolitisches Ziel gerechtfertigt. Auch das Mittel zur Erreichung dieses legitimen
Ziels ist angemessen und erforderlich (BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - aaO). Die zukünftigen
wirtschaftlichen Nachteile sind bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Rentenberechtigung
wirtschaftlich abgesichert sind, typischerweise wesentlich geringer als bei von längerer
Arbeitslosigkeit bedrohten „rentenfernen“ Arbeitnehmern (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR
740/07 - Rn. 17, 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 198). Damit die Betriebsparteien dieser
unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangslage in einem Sozialplan ausreichend Rechnung
tragen können, ist es erforderlich, ihnen entsprechende Sozialplangestaltungen zu ermöglichen.
Der Ausschluss von Sozialplanabfindungen bei rentenberechtigten Arbeitnehmern erlaubt es den
Betriebsparteien, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dort
einzusetzen, wo sie zur Überbrückung und zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher
Nachteile tatsächlich benötigt werden.
30 dd) Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherungsordnung. Sie ist zwar kein Sozialplan iSd.
Betriebsverfassungsgesetzes. Sie wurde jedoch von einer paritätisch besetzten Kommission
verhandelt und beschlossen. Ihr Zustandekommen ähnelt damit der Vereinbarung von
Sozialplänen auf betrieblicher Ebene. Sowohl kirchliche Arbeitsvertragsregelungen als auch
Sozialpläne (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) dürfen nicht durch Arbeitskämpfe erstritten werden. Das
kirchliche Schlichtungskommissionsverfahren unterscheidet sich nicht grundlegend vom
betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren. Dies rechtfertigt es, die für Sozialpläne
geltenden Grundsätze auch bei den von einer paritätisch besetzten Arbeits- und Dienstrechtlichen
Kommission beschlossenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen anzuwenden. Dieses
Verständnis entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach für
generalisierende vertragliche Abfindungsregelungen im Ergebnis nichts anderes als für
entsprechende Regelungen in Sozialplänen gilt (vgl. Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG
2. Aufl. § 10 Rn. 59; Adomeit/Mohr Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz § 7
Anh. 2 Rn. 55; Löwisch DB 2006, 1729, 1730).
31 d) Der Hinweis des Klägers auf § 12a SGB II hilft ihm nicht weiter. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II
sind Hilfebedürftige verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die
dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend davon sind Hilfebedürftige nach
§ 12a Satz 2 SGB II bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente
vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Der am 18. August 1943 geborene Kläger hatte bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 bereits das 63. Lebensjahr
vollendet. Hinzu kommt, dass die Abfindungsregelung in der Sicherungsordnung und der erst am
1. Januar 2008 in Kraft getretene § 12a SGB II unterschiedliche Zwecke verfolgen. § 12a Satz 1
SGB II regelt die Subsidiarität von Leistungen der Grundsicherung gegenüber Sozialleistungen
anderer Träger der Sozialversicherung. Der kirchliche Arbeitgeber ist jedoch kein „anderer Träger
der Sozialversicherung“. Er erbringt keine Sozialleistungen iSv. § 12a Satz 1 SGB II. Dies hindert
auch die nach Ansicht des Klägers gebotene entsprechende Anwendung von § 3
Unbilligkeitsverordnung, wonach die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente unbillig ist, wenn
Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
32 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Jerchel
Hoffmann