Urteil des BAG vom 12.03.2008
BAG: Eingruppierung im Hochschuldienst Sachsen-Anhalt, vergütung, treu und glauben, lehrer, konkludentes verhalten, konstitutive wirkung, gemeinsame einrichtung, stellvertreter, satzung, leiter
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.3.2008, 4 AZR 67/07
Eingruppierung im Hochschuldienst Sachsen-Anhalt
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2006 - 9 (7) Sa 485/05 E - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende
Zahlungsansprüche.
2 Der 51-jährige Kläger absolvierte ein Hochschulstudium als Diplomlehrer für Physik und
Mathematik und erwarb zusätzlich die Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache. Seit dem
1. Juli 1992 ist er als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Studienkolleg für ausländische
Studienbewerber (vormals Institut für Fremdsprachenvermittlung) der M-L-U H (MLU) des
beklagten Landes tätig.
3 Das Studienkolleg hat die Aufgabe, insbesondere ausländischen Studienbewerbern die
erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium einschließlich der
hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln (§ 35 Hochschulgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA idF vom 7. Oktober 1993) . Bis Mai 2004 war das
Studienkolleg organisatorisch einer Hochschule zugeordnet; seitdem ist es als
„Landesstudienkolleg“ eine gemeinsame Einrichtung der MLU und der Hochschule Anhalt (§ 28
HSG LSA idF vom 5. Mai 2004).
4 § 5 der Satzung des Studienkollegs der MLU vom 17. Oktober 1996 (MBl. LSA S. 2335) lautet
auszugsweise wie folgt:
„§ 5 Leitung
(1) Das Studienkolleg hat einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin und einen
Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, die vom Rektor oder von der Rektorin der M-L-U
H bestellt werden. Voraussetzungen hierfür sind in der Regel beide Staatsprüfungen für
das Lehramt an Gymnasien und Erfahrungen in der Abiturprüfung oder in der
Feststellungsprüfung.
(2) Der Leiter oder die Leiterin führt die laufenden Geschäfte des Studienkollegs und ist für
die Erfüllung der Aufgaben des Studienkollegs verantwortlich, regelt den Einsatz der
Lehrkräfte in den betreffenden Kursen und überprüft die Durchführung des Unterrichts
gemäß den Rahmenstoffplänen der Ausländerstudienkollegs für Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Leiter oder die Leiterin ist der oder die Vorgesetzte der haupt- und nebenamtlichen
Lehrkräfte sowie der übrigen Beschäftigten des Studienkollegs.“
5 Nach § 27 Abs. 4 der vom beklagten Land 1999 erlassenen Studienkollegsverordnung (StudKVO)
wie auch nach § 21 Abs. 3 der seit Oktober 2004 geltenden Nachfolgeregelung kann die
Unterrichtsverpflichtung durch den Rektor der Universität für den ständigen Vertreter der Leiterin
des Studienkollegs bis zu 30 Prozent ermäßigt werden.
6 Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag datiert auf den 12. Mai 1993 und
lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und diesen ergänzenden, ändernden
oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils
geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a
zum BAT).
Der Angestellte ist danach ab 01.06.1993 in die Vergütungsgruppe IIa (§ 22 Abs. 3 BAT-O)
eingruppiert.“
7 Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Er wird seit Beginn seiner Tätigkeit nach der VergGr. IIa BAT-O
vergütet.
8 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte der Rektor der MLU dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr T,
das Rektorat bestätigte in seiner Sitzung am 22.10.02 gemäß Satzung des Studienkollegs (§
5) Ihre Stellvertreterfunktion im Studienkolleg. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren
vielfältigen Aufgaben.
Mit freundlichen Grüßen.“
9 Bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 hatte die Leiterin des Studienkollegs bei dem Rektor
der MLU für den Kläger als neuen stellvertretenden Leiter eine Ermäßigung der
Unterrichtsverpflichtung um 4 Stunden beantragt, deren Genehmigung („für das Wintersemester
2002/03 …“) durch das Rektorat in einem Schreiben vom 4. November 2002 an die Leiterin des
Studienkollegs mitgeteilt wurde.
10 Am 10. Dezember 2002 und am 5. Mai 2003 bat der Kläger die Leiterin des Studienkollegs,
entsprechend seiner Tätigkeit als ihr „ständiger Stellvertreter“ rückwirkend zum 1. September
2002 seine Eingruppierung in die VergGr. I BAT-O zu veranlassen. Der Kanzler der MLU teilte
dem Kläger am 20. Mai 2003 jedoch mit, dass sich aus der Stellvertreterfunktion kein
Vergütungsanspruch ergebe. Ihm sei lediglich eine Abwesenheitsvertretung übertragen worden,
aber keine ständige Vertretung im Tarifsinne.
11 Mit seiner am 29. April 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel
der Höhergruppierung in die VergGr. Ia BAT-O, hilfsweise in die VergGr. Ib BAT-O, weiter und
begehrt die Bezahlung des Differenzbetrages zu seiner Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O. Er
hat die Auffassung vertreten, dass er nicht nur als Abwesenheitsvertreter, sondern als ständiger
Vertreter der Leiterin des Studienkollegs berufen worden sei. Eine solche Position sehe auch die
Studienkollegsverordnung sowohl in der alten als auch in der aktuellen Fassung vor; dass in § 5
der Studienkollegssatzung das Wort „ständig“ vor dem Wort „Stellvertreter“ fehle, sei schlicht ein
Redaktionsversehen. Auch in der ihm gewährten Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gem.
§ 27 Abs. 4 StudKVO zeige sich die Übertragung dieser Funktion. Aus einer von der Leiterin des
Studienkollegs erstellten Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich, dass ihm als ihrem ständigen
Vertreter elf Angestellte der VergGr. IIa BAT-O ständig unterstellt seien. Die Vergütungsordnung
Anlage 1a zum BAT-O sei auf Grund der eindeutigen Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages
anwendbar. Aber auch, wenn sich seine Eingruppierung nach der Einstufung eines
entsprechenden Beamten richtete, könne er Vergütung nach VergGr. Ia BAT-O verlangen, weil er
dann nach der Besoldungsgruppe A 15 zu besolden sei, was der VergGr. Ia BAT-O entspreche.
Das ergebe sich aus einem Erlass des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 5. Januar
2001, in dem unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O angeführt sei, dass
die Lehrkräfte an Studienkollegs einer Hochschule in entsprechender Anwendung der für
Lehrkräfte an Gymnasien bestehenden Merkmale einzugruppieren seien.
12 Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der
VergGr. Ia BAT-O in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung
nach der VergGr. Ib BAT-O in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,
2. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen der
VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. Ia BAT-O ab dem 1. September 2002 zu zahlen,
hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen
der VergGr. IIa BAT-O und der VergGr. Ib BAT-O ab dem 1. September 2002 zu
zahlen.
13 Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger nicht zu
einem ständigen Stellvertreter der Leiterin des Studienkollegs bestellt worden sei; einen solchen
sehe die Satzung nicht vor. Die Ermäßigung des Lehrdeputats sei dem Klägern nur für ein
Semester gewährt und nicht verlängert worden, nachdem die Beklagte erkannt habe, dass sie
nach § 27 Abs. 4 StudKVO zu Unrecht erfolgt sei. Im Übrigen sei der Kläger nicht nach der
Vergütungsordnung der Anl. 1a zum BAT-O einzugruppieren, da § 3 des Arbeitsvertrages lediglich
eine rein deklaratorische Verweisung enthalte. In § 2 dagegen sei der BAT-O insgesamt in Bezug
genommen, also auch § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O, der die Anwendung der
Vergütungsordnung der Anl. 1a zum BAT-O gerade ausschließe. Die für den Kläger maßgebliche
Vergütung ergebe sich aus dem Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen
und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 und der dazu ergangenen
Eingruppierungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995. Demnach seien Lehrkräfte
für besondere Aufgaben mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung bei
Lehrveranstaltungen an wissenschaftlichen Hochschulen in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert
(V C 1 a der Lehrereingruppierungsrichtlinie). Auch der vom Kläger herangezogene Erlass des
Finanzministeriums vom 5. Januar 2001 sehe für ihn nur eine Eingruppierung in die VergGr. III
bzw. IIa BAT vor. Etwas anderes ergäbe sich auch bei der Anwendung des in § 2 Nr. 3 Satz 2 des
ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O enthaltenen Beamtenbesoldungsrechtes nicht. Danach stehe dem
Kläger bereits mangels Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzung einer freien Planstelle
kein Anspruch auf eine Höhergruppierung zu. Aber selbst wenn von einer Anwendbarkeit der
Anl. 1a zum BAT-O auszugehen wäre, sei der Kläger nicht in der VergGr. Ia oder Ib der Anl. 1a
eingruppiert. Ihm seien zu keiner Zeit Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung unterstellt
worden. Eine solche folge auch nicht aus einer Bestellung zum stellvertretenden Leiter des
Studienkollegs. Es gelte unverändert eine am 1. Mai 1992 erstellte Tätigkeitsbeschreibung,
wonach der Kläger Tätigkeiten auszuführen habe, die zu 80 % in der Durchführung von Lehre im
Studienkolleg bestehen. Die von der Leiterin des Studienkollegs erstellte Tätigkeitsbeschreibung
sei nicht mit der zuständigen Abteilung Personal abgestimmt. Die Fachvorgesetzte sei nicht zur
Übertragung anderer Tätigkeiten befugt.
14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Ziel der Vergütung nach der
VergGr. Ia der Anl. 1a BAT-O für die Zeit ab dem 1. September 2002 weiter, begrenzt es zeitlich
jedoch bis zum 31. Oktober 2006, da zum 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten ist.
15 Im Revisionsverfahren hat der Kläger ein Schreiben des Kanzlers der MLU vom 19. Mai 2003 an
den Personalrat vorgelegt, wonach der Kläger durch Verfügung des Rektors zum ständigen
Vertreter der Leiterin des Studienkollegs bestellt worden und in dieser Funktion für die
„organisatorischen Aspekte“ zuständig sei. Wegen dieses Schreibens hat der Kläger beim
Landesarbeitsgericht eine Restitutionsklage erhoben, die nach Verhandlung vom 13. Dezember
2007 als unzulässig verworfen worden ist.
Entscheidungsgründe
16 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Kläger nicht ab dem 1. September 2002 in die VergGr. Ia oder in die
VergGr. Ib der Anl. 1a zum BAT-O eingruppiert ist.
17 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es für das
Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage gebe. Die Anlage 1a zum BAT-O finde auf das
Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Dies ergebe sich aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum
BAT-O vom 8. Mai 1991. In der Bezugnahme auf die Anlage 1a in § 3 des Arbeitsvertrages sei
lediglich wiedergegeben, welche tariflichen Eingruppierungsbestimmungen das beklagte Land bzw.
die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als zutreffend angesehen hätten. Es gebe
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land den Kläger im Hinblick auf die
Eingruppierung anders als seine übrigen tarifgebundenen angestellten Lehrkräfte behandeln wollte
und will. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger seit dem 1. September 2002
Angestellte der VergGr. IIa BAT-O durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien. Der
Erlass des Finanzministeriums vom 5. Januar 2001 sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer
einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien gewesen und enthalte keinen Hinweis auf die
Eingruppierung des Stellvertreters des Leiters des Studienkollegs. Die beamtenrechtlichen
Besoldungsregelungen könne der Kläger gleichfalls nicht für sich reklamieren. Er erfülle zwar die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 15, welche
der VergGr. Ia vergleichbar ist. Er habe aber nicht dargelegt, dass auch eine entsprechend
besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 im Haushaltsplan des beklagten Landes seit
dem 1. September 2002 zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen fehle es auch an einer
wirksamen Bestellung zum Stellvertreter der Leiterin des Studienkollegs iSd. § 5 der Satzung.
Dem Kläger sei keine empfangsbedürftige Bestellungsurkunde ausgehändigt worden. Es gebe
auch weder eine Vergütungsmitteilung noch eine neue durch die für Personalangelegenheiten
zuständige Stelle erstellte Tätigkeitsdarstellung. Die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sei
auf das Wintersemester 2002/2003 beschränkt gewesen, was deutlich mache, dass eine
Bestellung des Klägers zum Stellvertreter auf Dauer nicht erfolgt und nicht beabsichtigt gewesen
sei. Zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Abänderung der bisherigen Aufgabe wäre
nicht die Leiterin des Studienkollegs, sondern allein die für Personalangelegenheiten zuständige
Stelle befugt gewesen. Im Schreiben vom 20. Mai 2003 sei nochmals klargestellt worden, dass
dem Kläger lediglich eine Abwesenheitsvertretung übertragen worden sei.
18 B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht im Ergebnis zu
Recht zurückgewiesen.
19 I. Die Klage ist teilweise unzulässig.
20 1. Die Feststellungsklage zu Ziff. 1 der Anträge ist zulässig. Sie ist als so genannte
Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen ihre Zulässigkeit
bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (Senat
19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 -
19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 -
ZTR 2008, 156) . Das Feststellungsinteresse ist nicht auf Grund der in der Revisionsinstanz
erfolgten Beschränkung auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2006 entfallen. Die Beschränkung
begründet sich mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-
L) zum 1. November 2006. Die Bezüge im Oktober 2006 bilden gem. § 5 des Tarifvertrages zur
Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 das so genannte Vergleichsentgelt für die Zuordnung zu den
Stufen der Entgelttabelle des TV-L. Hieraus begründet sich das Feststellungsinteresse hinsichtlich
der Bezüge bis zum 31. Oktober 2006.
21 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach VergGr. Ib der Anl. 1a ist
unbeachtlich. Er ist nicht als eigenständiger Antrag anzusehen, weil er als „Weniger“ in dem
gestellten Hauptantrag enthalten ist (vgl. dazu Senat 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - ZTR 2008, 156)
. Denn das vom Hauptantrag erfasste Tätigkeitsmerkmal unterscheidet sich von demjenigen des
Hilfsantrags nur dadurch, dass in der VergGr. Ia Fallgr. 1b BAT-O die Unterstellung von fünf
Angestellten mindestens der VergGr. IIa verlangt wird, in der VergGr. Ib Fallgr. 1b dagegen die
Unterstellung von nur drei solchen Angestellten vorausgesetzt wird; die sonstigen in den
Tätigkeitsmerkmalen genannten Anforderungen sind identisch.
22 3. Die zu Ziff. 2 gestellten Zahlungsanträge sind sowohl als Hauptantrag als auch als Hilfsantrag
mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
23 a) Gem. § 253 Abs. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. einen bestimmten Antrag enthalten. Ein
Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Die Berechnung darf nur
offenbleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten ohne Weiteres möglich ist (Zöller/Greger
ZPO 26. Aufl. § 253 Rn. 13a) .
24 b) Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der eingeklagte „Differenzbetrag“ weder durch den
Antrag selbst noch anhand allgemein kundiger Daten bestimmen lässt. Es bedürfte vielmehr einer
Ermittlung anhand der Vergütungstabellen der Anlage 1a und der dabei anzuwendenden
persönlichen Faktoren. Die gestellten Anträge sind nicht vollstreckungsfähig.
25 II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Vergütung nach der VergGr. Ia BAT-O noch nach der VergGr. Ib BAT-O.
26 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestimmt sich die Eingruppierung und
damit die Vergütung des Klägers nach der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT. Das ergibt
sich aus § 3 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993, der als spezielle Regelung den in § 2 des
Arbeitsvertrages nur allgemein in Bezug genommenen tariflichen Regelungen vorgeht.
27 a) Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 auf die Regelungen des BAT-
O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen verwiesen. Auf Grund
dieser generellen Verweisung würde der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur
Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt
geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum BAT-O vom 30. Juni 2000, gelten. Das
Landesarbeitsgericht hat daraus geschlossen, die Anl. 1a finde keine Anwendung, weil § 2 Nr. 3
des ÄndTV Nr. 1 die Anwendung der Anl. 1a für Lehrkräfte auch dann ausschließe, wenn sie nicht
unter die Sonderregelungen für angestellte Lehrkräfte (SR 2l I) fallen, und der Kläger als Lehrkraft
im Sinne der tariflichen Bestimmungen anzusehen ist (vgl. für einen Lehrer am Studienkolleg in
Thüringen bereits BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 426/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Nr. 103) .
28 b) Die Anwendbarkeit der Anl. 1a auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aber
entsprechend der Auffassung der Revision aus der speziellen einzelvertraglichen Regelung in § 3
des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993. Nach dieser Regelung richtet sich die Eingruppierung und
die Vergütung „nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT)“. Das Landesarbeitsgericht hat
den eindeutigen Wortlaut der Regelung missachtet und auch nicht berücksichtigt, dass zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein abstraktes Vergütungssystem gegeben war, in welches der
Kläger hätte eingruppiert werden können.
29 aa) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages wie des streitgegenständlichen durch das
Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr.,
vgl. nur Senat 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296, 299 mwN) . Nach den §§ 133,
157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur
Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung
liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
zulassen (Senat 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 123 f.) . Dies gilt auch für
arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln (Senat 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - EzA TVG §
3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 36) .
30 bb) Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass die Parteien die unmittelbare Anwendung der
Anl. 1a arbeitsvertraglich vereinbart haben. Der Wortlaut des § 3 des Arbeitsvertrages vom
12. Mai 1993 ist eindeutig. Überdies gab es - was das Landesarbeitsgericht übersehen hat - zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein abstraktes Vergütungssystem, auf das sich eine seinerzeit
deklaratorische Vereinbarung hätte beziehen können.
31 (1) Das Landesarbeitsgericht hat sich für seine Auslegung auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur bloßen Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag
berufen. Dies gebe lediglich wieder, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der
maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen im öffentlichen Dienst als die richtige ansehe. Ohne
Hinzutreten weiterer Umstände könne ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht
annehmen, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe unabhängig von
den tariflichen Voraussetzungen zahlen, da dieser grundsätzlich nur das gewähren wolle, was
dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21
mwN; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN) . Dies gelte
grundsätzlich auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des BAT-O. Für
die Eingruppierung der Lehrkräfte gemäß der Verweisung der tariflichen Bestimmungen auf die
beamtenrechtlichen Vorschriften und ggf. nach Maßgabe von Richtlinien, ergäben sich keine
Besonderheiten, die es rechtfertigen, der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eine
weitergehende Bedeutung beizumessen als in den Fällen, in denen sich die Eingruppierung nach
§§ 22, 23 BAT-O unter Anwendung der Anl. 1a zum BAT-O ergibt (16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 -
aaO) .
32 (2) Diese Auslegung des Formulararbeitsvertrags der Parteien durch das Landesarbeitsgericht ist
rechtsfehlerhaft. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vereinbarung
ergibt sich, dass für die Eingruppierung und die Vergütung des Klägers die Anl. 1a zum BAT
unmittelbar gelten sollte.
33 (a) Die Parteien haben eindeutig und unmissverständlich vereinbart, dass sich „die Eingruppierung
und die Vergütung … nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT)“ richtet. Klarer ist eine
solche Vereinbarung kaum zu treffen. Das Landesarbeitsgericht hat überdies bei der Auslegung
dieser Vereinbarung übersehen, dass es hier nicht wie in der vom Landesarbeitsgericht
herangezogenen Rechtsprechung um die Vereinbarung einer konkreten Vergütungsgruppe und
deren deklaratorische oder konstitutive Wirkung geht, sondern um die Vereinbarung der
Anwendung einer Vergütungsordnung, aus der sich dann im Wege einer Eingruppierung die
Vergütungspflicht nach einer konkreten Vergütungsgruppe ergibt. Als die (ihrerseits
deklaratorische) Angabe einer solchen sich aus einer Vergütungsordnung ergebenden
Vergütungsgruppe kann dann die in derselben Vereinbarung anschließend erfolgte Bestimmung
der Parteien über die konkrete Vergütungsgruppe (IIa) angesehen werden. Diese Bestimmung in
§ 3 des Arbeitsvertrages nimmt ausdrücklich Bezug auf § 22 Abs. 3 BAT-O. Die deklaratorische
Bedeutung der Benennung der Vergütungsgruppe ergibt sich weiter hinreichend deutlich aus dem
Wortlaut dieser Vereinbarung, die mit dem Begriff „danach“ ausdrücklich Bezug nimmt auf das von
den Parteien als zutreffend angesehene Ergebnis der Anwendung der Anlage 1a. Diese selbst ist
jedoch konstitutiv.
34 (b) Auch die systematische Stellung im Arbeitsvertrag belegt die konstitutive Bedeutung der
Vereinbarung. Denn in § 2 des Arbeitsvertrages ist die Anwendbarkeit des BAT-O ganz allgemein
bestimmt. Hätte sich auch die Vergütung und Eingruppierung danach richten sollen - mit dem vom
Landesarbeitsgericht angenommenen Ergebnis der Nichtanwendung der Anl. 1a -, dann hätte es
keiner weiteren Bestimmung bedurft. Denn dies wäre wegen § 2 Nr. 1 ÄndTV, wie dargelegt,
ohnehin nicht der Fall gewesen. Gerade die Tatsache, dass diese allgemeine Bestimmung in § 2
des Arbeitsvertrages getroffen wurde, und dann unmittelbar im Anschluss speziell für den Bereich
der Eingruppierung und Vergütung ausdrücklich das sich aus dieser allgemeinen Bestimmung
ergebende Ergebnis ausgeschlossen und eine im Kern abweichende Regelung vereinbart wurde,
macht deutlich, dass es den Parteien darauf ankam, gerade die Rechtsfolge aus der allgemeinen
Bestimmung in § 2 für diesen besonderen Bereich auszuschließen und etwas anderes gelten zu
lassen, nämlich die Vergütungsordnung der Anl. 1a zum BAT.
35 (c) Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht erweist sich auch deshalb als unzutreffend, weil
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages kein anderes, auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anwendbares Vergütungssystem existierte.
36 (aa) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung einer bloß deklaratorischen
Bedeutung der genannten Vereinbarung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der vertraglichen
Festlegung hinsichtlich der Eingruppierung ein Regelwerk mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen
existierte, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden hätte, und wenn sich
letztlich hieraus eine zutreffende Eingruppierung hätte ermitteln lassen, ohne dass es der - eben
nur deklaratorischen - Benennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag bedurft hätte (BAG
22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126; 16. Mai 2002 - 8 AZR
460/01 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21 mwN). Nur bei Vorliegen dieser Umstände kann der
Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass der Arbeitgeber im öffentlichen
Dienst ihn nach einem ohnehin existierenden Regelwerk vergüten will. Existiert dagegen gar kein
System mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen oder ist es lückenhaft, kann die Nennung einer
bestimmten Vergütungsgruppe und erst recht die Vereinbarung der Anwendung einer bestehenden
Vergütungsordnung vom Arbeitnehmer nach §§ 133, 157 BGB nur als ausdrückliches Angebot
auch in Bezug auf die Ermittlung der Höhe der Vergütung verstanden werden. Nimmt der
Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Anwendung des Vergütungssystems damit vertraglich
und konstitutiv festgelegt (BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - aaO, für die Angabe einer
konkreten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag) .
37 (bb) Ein solches System gab es nicht.
38 (aaa) Wegen der Regelung in § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O wäre die „fiktive Einstufung“
im Beamtenverhältnis maßgeblich gewesen. Die Eingruppierung hätte sich entsprechend den für
die beamteten Lehrkräfte allgemein geltenden Besoldungsvorschriften des BBesG und der BBesO
in Verbindung mit der 2. BesÜV (§ 7 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991, BGBl. I
S. 1345) gerichtet. Für die Einstufung des Klägers wären nur die Besoldungsgruppen A 14 und
A 13 der BBesO A in Betracht gekommen, die den VergGr. Ib und IIa entsprechen. Eine Regelung
für Lehrer an Hochschulen ist aber in der BBesO in den Ämtern der Besoldungsgruppen A 14 und
A 13 nicht ausgebracht (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer
Nr. 126; vgl. auch BBesO A und B BGBl. I 1992 S. 429, 438 f. in der Fassung vom 9. März 1992,
gültig vom 1. Januar 1992 bis zum 14. August 1993) .
39 (bbb) Eine Eingruppierung des Klägers konnte auch nach den landesbesoldungsrechtlichen
Regelungen des beklagten Landes nicht erfolgen.Im Jahr 1993 unterlag nach Art. 74a Abs. 1 GG
die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl.
BAG 16. August 2000 - 10 AZR 526/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 21 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer
Nr. 73) . Das Landesbesoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.
S. 123 und 408) sah im Jahre 1993 keine Regelungen zur Lehrerbesoldung vor. Das Land
Sachsen-Anhalt erließ erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 1995 das Gesetz zur
besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-
Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 - GVBl. S. 217).
40 (ccc) Eine Eingruppierung des Klägers ergab sich im Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages am 12. Mai 1993 auch nicht auf der Grundlage der Richtlinien der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a
zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinien
könnte sich entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 ergeben („…
nach näherer Maßgabe von Richtlinien…“). Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 in der damals
geltenden Fassung vom 23. Januar 1992 mit den am 5. August 1992 beschlossenen Änderungen
sahen aber keine Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte im Hochschulbereich vor (BAG
22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126) . Eine Regelung für
Lehrkräfte an Hochschulen wurde erst am 1. Januar 1994 in die TdL-Richtlinie eingefügt. Die
Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA) vom
17. Oktober 1995 wiederum traten erst zum 1. Juli 1995 in Kraft (MBl. LSA S. 2380). Deshalb kann
hier auch dahingestellt bleiben, ob die Anwendung von Lehrerrichtlinien eine ausdrückliche
arbeitsvertragliche Vereinbarung voraussetzt oder ob die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber in
§ 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch den Erlass von
Richtlinien zuerkannt haben (vgl. dazu BAG 8. August 2002 - 8 AZR 647/00 - AP BAT-O §§ 22, 23
Nr. 23; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24) .
41 2. Der Kläger ist jedoch gem. § 22 Abs. 2 BAT-O weder in der VergGr. Ia (Fallgr. 1b) noch in der
VergGr. Ib (Fallgr. 1b) der Anl. 1a eingruppiert. Dies wäre nach dem entsprechenden
Tätigkeitsmerkmal nur dann der Fall, wenn ihm im Anspruchszeitraum Tätigkeiten übertragen
worden wären, bei denen mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge
anfallen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungsgruppen
erfüllen. Bereits der Klägervortrag lässt diese Folgerung jedoch nicht zu. Danach sind ihm weder
fünf noch drei Angestellte der VergGr. IIa durch ausdrückliche Anordnung im tariflichen Sinne
ständig unterstellt. Dies gilt auch dann, wenn er die Funktion eines ständigen Vertreters der Leiterin
des Landesstudienkollegs wahrnähme. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es überhaupt möglich
ist, bei einer Befreiung von 20 % der Lehrverpflichtung Verwaltungstätigkeiten auszuüben, die
mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, ohne dass es sich um einen einheitlichen
Arbeitsvorgang handelt. Es mangelt vorliegend bereits daran, dass dem Kläger diese
Verwaltungstätigkeit, während derer ihm mehrere Angestellte unterstellt sein sollen, durch
ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist.
42 a) Die maßgebenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale lauten:
„Vergütungsgruppe Ia
1a.
…
1b.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
…
Vergütungsgruppe Ib
1a.
…
1b.
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.“
43 b) Die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen erfüllt der Kläger nicht. Nach den tariflichen
Anforderungen kommt es bei beiden Vergütungsgruppen ua. darauf an, dass die Unterstellung der
anderen Angestellten durch ausdrückliche Anordnung erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall.
44 aa) Durch ausdrückliche Anordnung sind einem Angestellten andere Angestellte dann ständig
unterstellt, wenn der Arbeitgeber dies in einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen
Erklärung anordnet. Dabei reicht es nach der Senatsrechtsprechung zwar aus, wenn sich dies aus
Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen oder einem Geschäfts- bzw. Organisationsplan
ergibt (7. Dezember 1983 - 4 AZR 415/81 -) . Es ist für die arbeitsvertragliche Wirkung jedoch
erforderlich, dass diese Erklärung der ausdrücklichen Anordnung dem Angestellten nach § 130
BGB zugeht (BAG 11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140) . Ein
lediglich konkludentes Verhalten oder die faktische Herstellung entsprechender
Organisationsformen ist ebenso wenig ausreichend wie die Benachrichtigung von den
Unterstellungsverhältnissen lediglich gegenüber den unterstellten Angestellten (Senat
11. November 1987 - 4 AZR 336/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140) . Weil es sich dabei um
eine Änderung des Arbeitsvertrages handelt und die vom Angestellten nunmehr „auszuübende
Tätigkeit“ (§ 22 Abs. 2 BAT-O) hierdurch (neu oder erstmals) bestimmt wird, muss die
ausdrückliche Anordnung auch von dem zuständigen Organ des jeweiligen öffentlichen
Arbeitgebers getroffen worden sein (Senat 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22,
23 Nr. 207) .
45 Die Willenserklärung des Arbeitgebers muss auch die „ständige“ Unterstellung von Angestellten
und damit die Dauerhaftigkeit der Vorgesetztenfunktion umfassen. Darunter ist eine
ununterbrochene, auf gewisse, nicht unerhebliche Dauer ausgelegte Unterstellung zu verstehen.
Eine feste zeitliche Untergrenze wurde nicht festgelegt. Eine „ständige“ Unterstellung ist jedenfalls
bei einer länger als ein Jahr dauernden ununterbrochenen Unterstellung anzunehmen (Senat
20. Februar 1991 - 4 AZR 408/90 - AP BAT § 24 Nr. 16) .
46 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wurden dem Kläger im vorliegenden Fall keine
Angestellten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt.
47 (1) Die Schreiben des Rektors der MLU an die Leiterin des Studienkollegs vom 4. November 2002
und des Kanzlers der MLU an die Personalratsvorsitzende vom 19. Mai 2003 stellen bereits
deshalb keine ausdrückliche Anordnung dar, weil sie nicht an den Kläger gerichtet sind. Es ist
zwar nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht unbedingt erforderlich, dass die
Vertragsänderung durch eine ausdrückliche, unmittelbar an den Arbeitnehmer gerichtete
Willenserklärung erfolgen muss. Bei den beiden genannten Schreiben handelt es sich jedoch um
Mitteilungen von Universitätsvertretern an dritte Personen, die über anderweitige Vorgänge
Auskunft geben, jedoch keine unmittelbare Gestaltungswirkung haben. Die Tatsache, dass das
Schreiben vom 19. Mai 2003 erst in der Revisionsinstanz eingebracht worden ist, bedarf deshalb
keiner gesonderten Beurteilung.
48 (2) Auch das Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002 an den Kläger stellt keine
ausdrückliche Anordnung der Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten der VergGr. IIa BAT
dar. Dabei kann - in mehrfacher Hinsicht - zugunsten des Klägers angenommen werden, dass es
sich dabei um eine Bestellung zu einem ständigen Vertreter der Leiterin des Studienkollegs
handelt; eine solche Bestellung hätte eingruppierungsrechtlich keine Relevanz. Die Anforderung
aus dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ia Fallgr. 1b bzw. VergGr. Ib Fallgr. 1b wäre damit nicht
erfüllt.
49 (a) Der Kläger selbst behauptet nicht, dass das Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002
unmittelbar die Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten der VergGr. IIa anordnet. Eine solche
soll sich auch nach seiner Darstellung allein mittelbar aus der Übertragung der Funktion eines
(ständigen) Vertreters der Leiterin des Studienkollegs iVm. § 5 Abs. 3 der Satzung des
Studienkollegs ergeben.
50 (b) Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass das Schreiben die Übernahme der
Funktion eines „ständigen Vertreters“ der Studienkollegleiterin gebilligt oder gar angeordnet hat, ist
damit jedoch nicht die ausdrückliche Anordnung der Unterstellung von fünf bzw. drei Angestellten
der VergGr. IIa umfasst. Die Tätigkeitsmerkmale, deren Erfüllung der Kläger behauptet, werden
nicht dadurch erfüllt, dass der Angestellte ständiger Vertreter des Leiters einer
Organisationseinheit ist. Eine solche Funktion beinhaltet weder allgemein noch im konkreten Falle
des Klägers notwendig die Unterstellung von Angestellten.
51 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die tarifliche Vergütungsordnung des öffentlichen
Dienstes enthält Tätigkeitsmerkmale, in denen die Funktion eines Vertreters ausdrücklich als
Anforderung genannt wird, zum Teil sogar in Verbindung mit der Unterstellung von Angestellten
niedrigerer Vergütungsgruppen unter den zu Vertretenden (zB VergGr. I Fallgr. 4 und 6, VergGr. Ia
Fallgr. 5 oder 14 oder auch VergGr. Ib Fallgr. 8 für Ärzte und Zahnärzte; VergGr. Kr. V Fallgr. 19;
VergGr. Kr. Va Fallgr. 6 und 11; VergGr Kr. VI Fallgr. 16 und 17 im Pflegebereich). Diese
Tätigkeitsmerkmale fordern die ausdrückliche Anordnung einer ständigen Vertretung für einen
„Vorgesetzten“, dem - teilweise gleichfalls durch ausdrückliche Anordnung - eine bestimmte
Anzahl von Angestellten niedrigerer Vergütungsgruppen unterstellt ist. Als ständiger Vertreter im
Sinne dieser Eingruppierungsnormen ist derjenige Angestellte anzusehen, der den Vertretenen „in
der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt“ (so die Formulierung im ärztlichen Bereich,
Protokollnotiz Nr. 3 zu Anl. 1a). Diese entspricht in anderen Bereichen der Festlegung, dass
ständige Vertreter nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind (zB für
Anl. 1a, Vorbem. zu allen Vergütungsgruppen Nr. 7; für Anl. 1b - Pflegebereich - die
Protokollerklärung Nr. 8). Auch dies belegt den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien für das
Anforderungsmerkmal eines „ständigen Vertreters“ als Element eines Tätigkeitsmerkmals, das
aber dessen ausdrückliche Erwähnung voraussetzt. Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss
entnehmen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die „ständige Vertretung“ nur bei
denjenigen Tätigkeitsmerkmalen unmittelbar eingruppierungsrechtliche Bedeutung erlangen soll, in
denen sie ausdrücklich genannt ist.
52 (c) Auch aus systematischen Gründen scheidet die vom Kläger angenommene unmittelbare
eingruppierungsrechtliche Verbindung zwischen der Funktion eines ständigen Vertreters und der
Anforderung einer ausdrücklichen Unterstellung von Angestellten aus. Wenn mit der
Vertreterbestellung - gleichsam automatisch - tarifrechtlich die Unterstellung all derjenigen
Angestellten verbunden wäre, die dem Vertretenen selbst unterstellt sind, wären Vertretener und
Vertreter eingruppierungsrechtlich gleich zu behandeln. Dies widerspricht der Begründung für die
tarifliche Höherbewertung einer Vorgesetztenfunktion und ihrer Abstufung nach der Zahl der
unterstellten Mitarbeiter. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einer
höheren Zahl von Untergebenen, gegenüber denen der Angestellte eine Weisungs- und Fach- und
Dienstaufsichtsbefugnis auszuüben hat (Senat 18. Mai 1994 - 4 AZR 468/93 - ZTR 1994, 464) ,
dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinations- und Aufsichtsaufgaben obliegen (Senat
22. März 2000 - 4 AZR 118/99 - BAGE 94, 154; 12. Februar 1992 - 4 AZR 310/91 - BAGE 69, 309)
. Hieraus hat der Senat die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Unterstellung im tariflichen Sinne
nur bei unmittelbarer Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Vorgesetzten angenommen werden
kann und deshalb mit der Unterstellung eines Mitarbeiters unter einen bestimmten Vorgesetzten
dieser Mitarbeiter nicht zugleich wiederum dessen Vorgesetzten tariflich als unterstellt zuzuordnen
ist (26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 300) . Genauso wenig kann schon in der
Bestellung zum ständigen Vertreter eine ausdrückliche Anordnung der Unterstellung der dem
Vertretenen unterstellten Angestellten angenommen werden (so bereits Senat 7. Dezember 1983 -
4 AZR 415/81 -) .
53 Im Übrigen ist in den von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelten Vertretungsfällen der
Vertreter jeweils mindestens eine Vergütungsgruppe niedriger als der Vertretene eingruppiert; im
Pflegebereich sind es bei den in VergGr. Kr. V Fallgr. 19 eingruppierten Krankenschwestern, die
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Krankenschwestern der
VergGr. Kr. VI Fallgr. 12 bestellt sind, sogar zwei Vergütungsgruppen unter den Vertretenen, deren
Tätigkeitsmerkmal unter anderem die Unterstellung von mindestens 36 Arbeitnehmern durch
ausdrückliche Anordnung vorsieht. Der auch darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen
Wertung würde es widersprechen, wenn die tarifliche Bewertung der erhöhten
Personalverantwortung von Vorgesetzten in gleichem Maße auch auf die nur eingeschränkte ihrer
(auch ständigen) Vertreter erstreckt würde.
54 (d) Deshalb ist es auch eingruppierungsrechtlich nicht von Bedeutung, was der Kläger tatsächlich
tut und ob er - wie er behauptet und wie auch unterstellt werden kann - tatsächlich in
Wahrnehmung von Personalverantwortung handelt. Sofern er dies tut, ist es ihm durch das
Schreiben des Rektors vom 25. Oktober 2002 nicht ausdrücklich übertragen worden. Die bloße
Funktionszuweisung eines Stellvertreters ändert den Inhalt der geschuldeten Arbeit (und
umgekehrt der geschuldeten Beschäftigungspflicht) genauso wenig wie die Übertragung von
Aufgaben durch die Leiterin des Studienkollegs. Es mag sein, dass die Tätigkeiten des Klägers die
tätigkeitsbezogenen Anforderungen auch höherwertiger Tätigkeitsmerkmale erfüllen und er höher
einzugruppieren wäre, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden wäre. Dies ist aber
nicht der Fall.
55 III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Wolter
Creutzfeldt
Hannig
B. Pieper