Urteil des BAG vom 18.01.2012
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.01.2012, 10 AZR 779/10.
Siehe auch:
Urteil des 10. Senats vom 18.1.2012 - 10 AZR 777/10 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2012, 10 AZR 779/10
Solo-Trompeter - Reichweite des Direktionsrechts - Nr 8 TZ 310.1 Klangkörper-
Ergänzungstarifvertrag
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. Oktober 2010 - 11 Sa
23/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
vom 29. Januar 2010 - 14 Ca 237/09 - in Bezug auf den Antrag zu 2.
zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Beklagten.
2 Der Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt ein Sinfonieorchester. Der
Kläger ist dort seit dem 1. September 1995 beschäftigt.
3 Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1996 zugrunde. Dort heißt
es auszugsweise:
„§ 1
Vereinbarte Tätigkeit, Beschäftigungsort
1. September 1995
angestellt und wird mit Wirkung vom
30. September 1996
im (Bezeichnung des Orchesters)
Sinfonieorchester
in (ständiger Beschäftigungsort)
F
als (Stellenbezeichnung)
1. und Solo-Trompeter
beschäftigt.
Das Orchestermitglied ist für folgende Instrumente verpflichtet:
Hauptinstrument:
Trompete
Nebeninstrument(e):
- - -
§ 2
Arbeitsvertrag - Tarifvertrag - Orchesterordnung
Der für den Südwestfunk geltende Orchestertarifvertrag sowie die
Orchesterordnung des Südwestfunks sind Bestandteil des Arbeitsvertrags. Im Falle
der Kündigung des Tarifvertrags bleibt dessen Inhalt bis zu einer neuen
Abmachung oder bis zur Auflösung des Einzelarbeitsverhältnisses weiter gültig.
Das Orchestermitglied erkennt an, dass ihm der Tarifvertrag nebst Anlagen und die
Orchesterordnung ausgehändigt worden sind.
…
§ 4
Besondere Vereinbarungen
Der bisherige Arbeitsvertrag vom 16. März 1995 wird gleichzeitig mit Ablauf
des 29. September 1996 aufgehoben.“
4 Der auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Vereinbarung
zunächst anwendbare „Orchestertarifvertrag (OTV) gemäß Ziffer 111.1 Satz 2 des
Manteltarifvertrags für den Südwestfunk (MTV)“ regelt ua. Folgendes:
„O 320 Vertragliche Verpflichtungen
…
O 321.3 Aus künstlerischen Gründen können im Sinfonieorchester für
Holzbläser Verdoppelungen vorgesehen werden. In diesem Fall sind
auch die Solo-Bläser verpflichtet, gemeinsam die 1. Stimme zu
übernehmen. Diese Verpflichtung ist auf zwei Gesamtproduktionen,
einschließlich der Proben, je Spielzeit begrenzt.
O 322.1 Die Orchestermitglieder übernehmen in Krankheitsfällen und bei
anderen Dienstverhinderungen sowie bei entsprechend großen
Besetzungen ohne besondere Vergütung mit ihren
Vertragsinstrumenten in angemessenen Grenzen zumutbare
Vertretungen und Tätigkeiten, die sonst von anderen, auch höher
oder niedriger besoldeten Kräften ausgeübt werden.
O 322.2 Anstelle einer großen Besetzung können auch zwei kleinere
Besetzungen des Sinfonieorchesters parallel zu Produktionen -
davon ggf. eine als öffentliches Konzert - herangezogen werden,
soweit es dazu keiner der Zahl nach wesentlichen Verstärkung durch
Aushilfen bedarf und die Alternierung der Stimmführer erhalten bleibt.
Das schließt nicht aus, dass Stimmführer in verschiedenen
Formationen parallel eingesetzt werden.
O 323 Jedes Orchestermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen
Leistungen des Orchesters. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein
ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben
einzusetzen.
...
O 540 Sondervergütungen
Für außervertragliche Leistungen, zu denen die Orchestermitglieder
nicht verpflichtet sind, erhalten sie Sondervergütungen. Zu den
außervertraglichen Leistungen gehören insbesondere:
…
c) das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen
Instruments,
…“
5 Zum 1. Januar 2008 traten der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag
des SWR (KETV-MTV), der Vergütungstarifvertrag für die Mitglieder der Klangkörper im
Südwestrundfunk (Klangkörpertarifvertrag - Vergütung - KTV-V), der Klangkörper-
Ergänzungstarifvertrag zum TV Arbeitszeit des SWR (KETV-TV AZ) sowie der Tarifvertrag
zur Überleitung in die ab 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Tarifverträge für die Mitglieder
der Klangkörper im Südwestrundfunk (TV Überleitung Klangkörper - TV ÜK) in Kraft.
6 Nr. 8 KETV-MTV regelt die Mitwirkungs-/Einsatzpflicht wie folgt:
„Als klangkörperspezifische Regelung werden TZ 310 bis 314 eingefügt:
,310 Mitwirkungs-/Einsatzpflicht
Jedes Klangkörpermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen
Leistungen des jeweiligen Klangkörpers. Dabei hat es die Pflicht, im
Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben
einzusetzen.
…
310.1 Im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper
wahrzunehmenden Aufgaben sind die Klangkörpermitglieder
verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des
Klangkörpertarifvertrag-Vergütung näher bezeichneten
Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw.
Instrumentengruppe mitzuwirken. Hierbei soll auf die Stellung
der Musikerin im Klangkörper Rücksicht genommen werden.
Eine Mitwirkungspflicht besteht allerdings nur insoweit, als
diese Stimmen bzw. Instrumente spieltechnisch und
künstlerisch den Anforderungen des jeweiligen Klangkörpers
entsprechend beherrscht werden; dies gilt nicht für
arbeitsvertraglich vereinbarte Instrumente/Stimmen.
...
310.2 Die Inhaberinnen koordinierter Positionen werden
grundsätzlich alternierend eingesetzt.
Soweit im Rahmen des Klangkörperbetriebs erforderlich, sind
eine gleichzeitige Mitwirkung oder ein Paralleleinsatz möglich:
a) bei Orchesterteilung,
b) bei angeordneter Verdopplung der ersten Stimme,
c) wenn die Partitur zwei oder mehr erste Stimmen einer
Instrumentengruppe erfordert,
d) wenn die Partitur Fernorchester oder Bühnenmusik
erfordert,
e) bei Gruppen mit fünf oder mehr Planstellen, wenn die
Partitur für die jeweilige Instrumentengruppe mindestens
so viele Mitwirkende wie die Planstellenzahl der
betreffenden Gruppe vorsieht oder
f) bei Gruppen mit vier Planstellen ab einer
partiturbedingten fünffachen Besetzung.
Die gleichzeitige Mitwirkung und der Paralleleinsatz dürfen
zusammen mit dem alternierenden Einsatz innerhalb einer Spielzeit
höchstens 60 v. H. der Summe aller an erster Position zu leistenden
Dienste betragen.
…’“
7 Nach der Anlage 2 zum KTV-V gehören zur Instrumentengruppe Trompete die Große
Trompete in allen Stimmungen, die Piccolotrompete in allen Stimmungen, das Kornett, das
Flügelhorn, die Naturtrompete und das Posthorn. Der KTV-V regelt in TZ 4
„Tätigkeitsbezeichnung/Haupt- bzw. Nebeninstrument(e)“ Folgendes:
„4.1 Die Tätigkeitsbezeichnung beschreibt die Tätigkeit in der jeweiligen
Instrumentengruppe (z. B. Oboist/in, Flötist/in) bzw. in der jeweiligen
Stimmgruppe (z. B. Sopranist/in, Bassist/in) und ggf. die besondere Funktion
(z. B. Solo, Stimmführer/in, Vorspieler/in) im jeweiligen Klangkörper; weitere,
das Arbeitsverhältnis konkretisierende Tätigkeitsbezeichnungen sind
möglich.
4.2 Im Arbeitsvertrag sind die Haupt- und ggf. Nebeninstrumente aufzuführen,
die das Mitglied eines Klangkörpers zu spielen verpflichtet ist; die
grundsätzliche Mitwirkungspflicht nach den Ergänzungsregelungen in
TZ 310.1 des Ergänzungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag bleibt hiervon
unberührt.
4.3 Bläser(innen) und Schlagzeuger(innen) bzw. Pauker(innen) sind
verpflichtet, mindestens ein Instrument als Hauptinstrument und mindestens
ein Nebeninstrument zu spielen; diese Verpflichtung gilt als
arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von TZ 5.2.
Vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung gilt
die Regelung der TZ 4.3, Satz 1 nicht für Solo-Bläser(innen) in folgenden
Funktionen:
-
Solo-Oboe,
-
Solo-Klarinette,
-
Solo-Fagott.
…“
8 Nach TZ 5.2 KTV-V wird für das Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten
Instrumenten eine Leistungszulage gezahlt.
9 TZ 3.4 TV ÜK regelt Folgendes:
„TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag-Vergütung findet für Solo-
Instrumentalisten(innen) der von dieser Regelung betroffenen Instrumentengruppen
keine Anwendung, wenn diese Klangkörpermitglieder unmittelbar vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem unbefristeten
Arbeitsvertrag beim SWR beschäftigt waren. In diesen Fällen ist für die Überleitung
die entsprechende bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich; eine
ggf. davon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung im Sinne der TZ 4.3,
Satz 1 Klangkörpertarifvertrag-Vergütung ist im beiderseitigen Einvernehmen
möglich.“
10 Der Kläger wurde in der Vergangenheit vom Beklagten und seinem Rechtsvorgänger in
einer koordinierten und alternierenden Position beschäftigt. Im Schreiben des
Rechtsvorgängers des Beklagten vom 16. März 1995 an den Kläger heißt es:
„...
ergänzend zum anliegenden Arbeitsvertrag teilen wir Ihnen mit, dass wir hier
‚koordinierend und alternierend’ nicht aufnehmen; für die Stellenbezeichnung ist
maßgebend die Vergütungsordnung für die Mitglieder der Orchester; …
Wir bestätigen Ihnen aber gerne, dass es sich bei der Position ‚1. und Solo-
Trompeter’ um eine koordinierte und alternierende Tätigkeit handelt.
...“
11 Der Beklagte beschäftigt einen weiteren 1. und Solo-Trompeter. Beide wurden,
abgesehen von Orchesterteilungen, alternierend eingesetzt. War eine Stimmverdoppelung
musikalisch geboten, zog der Beklagte zusätzlich einen externen Trompeter heran.
12 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne nicht durch Weisung zur Mitwirkung mit
weiteren Instrumenten seiner Instrumentengruppe herangezogen werden, da er nach
seinem Arbeitsvertrag nicht zum Spielen von Nebeninstrumenten verpflichtet sei. Er könne
selbst entscheiden, ob er bei einer bestimmten Produktion andere Instrumente als die
Große Trompete spielen wolle. Auch der Paralleleinsatz mit dem anderen 1. und Solo-
Trompeter sei unzulässig.
13 Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, neben seinem Hauptinstrument
Große Trompete in allen Stimmungen weitere Instrumente entsprechend der
Anlage 2 zum KTV-V zu spielen,
2. festzustellen, dass der Beklagte den Kläger nur alternierend mit dem weiteren
1. und Solo-Trompeter und nicht gleichzeitig einsetzen darf.
14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei im Rahmen der
allgemeinen Mitwirkungs- und Einsatzpflicht nach TZ 310 - 314 KETV-MTV grundsätzlich
verpflichtet, auf Anweisung auch die tariflich bezeichneten Instrumente der
Instrumentengruppe Trompete zu spielen. Die Festlegung der Haupt- und
Nebeninstrumente im Arbeitsvertrag habe nur vergütungsrechtliche Bedeutung, das
Spielen der dort aufgeführten Instrumente sei von der arbeitsvertraglich vereinbarten
Vergütung umfasst. Da ein Nebeninstrument im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sei, erhalte
der Kläger für jede Mitwirkung mit einem Nebeninstrument die vorgesehene Zulage. Der
gemeinsame Einsatz der beiden Solo-Trompeter sei nach TZ 310.2 KETV-MTV möglich.
15 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
16 I. Die Revision des Klägers ist in Bezug auf den Antrag zu 2. unzulässig.
17 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG
iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei
Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die
Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts
in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs
erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen
des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass
der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das
Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die
Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur
richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer
Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils
genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG
18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878).
18 Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden,
muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Fehlt es hinsichtlich
eines Teilbegehrens an einer ausreichenden Begründung, ist die Revision insoweit
unzulässig. Ein einheitlicher Angriff genügt nur, wenn die Entscheidung über den nicht
behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen
Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 -
Rn. 10, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8).
19 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. als Globalantrag zurückgewiesen,
weil er auch Fälle der Orchesterteilung erfasse und deshalb zu weitgehend sei. Jedenfalls
sei der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV in bestimmten Fällen verpflichtet,
gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter zu spielen. Es gebe keine dieser
tariflichen Verpflichtung gegenüber günstigere vertragliche Vereinbarung. In der
Einstellung als „Solo-Trompeter (koordiniert und alternierend)“ liege kein Verzicht darauf,
ihn im jeweils tariflich geregelten Umfang gemeinsam mit dem anderen Solisten einsetzen
zu können. Das Einstellungsschreiben vom 16. März 1995 bestätige dies, indem es
ausschließlich auf das Tarifwerk verweise.
20 3. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf ihre
Ausführungen zu dem weiteren Feststellungsantrag. Dies ist unzureichend. Aus einer für
den Kläger günstigeren Vereinbarung, andere Instrumente nicht spielen zu müssen, ergibt
sich nicht automatisch, dass auch der gleichzeitige Einsatz mit einem weiteren Solo-
Trompeter vertraglich ausgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer
eigenständigen Begründung verneint, dass es eine gegenüber der Tariflage günstigere
vertragliche Absprache gibt, die den gleichzeitigen Einsatz mit dem weiteren Solo-
Trompeter ausschließt, und in diesem Zusammenhang das Einstellungsschreiben vom
16. März 1995 ausgelegt. Dazu schweigt die Revision.
21 II. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
erkannt, dass der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV verpflichtet ist, im Rahmen der
durch seinen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben mit allen in Anlage 2 des KTV-V
bezeichneten Instrumenten seiner Instrumentengruppe mitzuwirken.
22 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Der Beklagte nimmt in Anspruch, den Kläger zur Mitwirkung mit
weiteren Instrumenten im tariflich geregelten Umfang heranziehen zu können. Eine
Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang
einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr.,
vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 13, DB 2011, 2783). Die begehrte
Feststellung ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen.
23 2. Die Klage ist unbegründet.
24 a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines
anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Kraft beiderseitiger
Tarifbindung kommen nach § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des KETV-MTV auf das
Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV sind die
Klangkörpermitglieder im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper
wahrzunehmenden Aufgaben verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des KTV-V näher
bezeichneten Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe
mitzuwirken. Die Tarifnorm legt das Direktionsrecht des Beklagten fest und konkretisiert
die Arbeitspflicht auf die Mitwirkung mit den in der bezeichneten Anlage genannten
Instrumenten. Der Beklagte ist danach berechtigt, den Kläger zur Mitwirkung mit der
Piccolotrompete, dem Kornett, dem Flügelhorn, der Naturtrompete und dem Posthorn -
gegen Zahlung einer Leistungszulage nach TZ 5.2 KTV-V - heranzuziehen. Der Kläger
kann nicht frei entscheiden, ob er mit diesen Instrumenten mitwirkt.
25 b) Zwischen den Parteien besteht keine für den Kläger günstigere vertragliche
Abmachung, die der tariflichen Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG vorgeht. Dies ergibt die
Auslegung des Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 1996.
26 aa) Dem Arbeitsvertrag liegt der Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV und damit ein
Formulararbeitsvertrag zugrunde. Dieser ist nach seinem objektiven Inhalt und typischen
Sinn so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden kann, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von
Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte
Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der
Beteiligten. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht
ohne Einschränkung überprüft werden (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 18,
26, DB 2011, 2783).
27 bb) Der Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich vollständig dem Musterarbeitsvertrag nach
O 214.1 OTV. Der OTV und die Orchesterordnung sind nach § 2 Satz 1 Bestandteil des
Arbeitsvertrags. Die Parteien wollten einen Arbeitsvertrag schließen, der die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des OTV unterstellt. Dies gilt auch
in Bezug auf die in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung zur geschuldeten
Tätigkeit. Auch insoweit vollzieht der Arbeitsvertrag lediglich die Vorgaben des
Musterarbeitsvertrags nach, ohne davon abzuweichen.
28 (1) Mit der Stellenbezeichnung „1. und Solo-Trompeter“ wird die Funktion des Klägers
innerhalb des Sinfonieorchesters beschrieben, ohne dass damit die von ihm zu
spielenden Instrumente festgelegt werden. Diese ergeben sich aus der Bezeichnung der
Instrumente in § 1 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem OTV und der
Orchesterordnung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags sind.
29 (2) Das Direktionsrecht des Beklagten ist nicht deshalb beschränkt, weil in der Rubrik
„Hauptinstrument“ Trompete eingetragen ist und in der Rubrik „Nebeninstrument(e)“ drei
Striche vermerkt sind. Auch der Regelungsgehalt der Festlegung der „Verpflichtungen“
des Klägers erschöpft sich in der Umsetzung der tariflichen Vorgaben von O 212 OTV;
danach sind die Vertragsinstrumente des Orchestermitglieds (Haupt- und
Nebeninstrument) in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Welche Rechtsfolgen sich aus
dieser Festlegung ergeben, regelt wiederum der OTV. Nach O 541 Buchst. c OTV löst das
Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments den Anspruch auf eine
Sondervergütung aus.
30 (3) Dass von der jeweiligen Tariflage abweichende Vereinbarungen nicht gewollt waren,
ergibt sich deutlich aus § 4 des Arbeitsvertrags („Besondere Vereinbarungen“). An der im
Musterarbeitsvertrag für solche Vereinbarungen vorgesehenen Stelle haben die Parteien
in Bezug auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit und die Reichweite des Direktionsrechts
keine von der Tariflage abweichende Regelung getroffen. Der Rechtsvorgänger des
Beklagten hat die Aufnahme einer zusätzlichen Beschreibung der geschuldeten Tätigkeit
in den Arbeitsvertrag im Schreiben vom 16. März 1995 sogar ausdrücklich abgelehnt.
31 (4) Danach kann dahingestellt bleiben, ob die ergänzende Auslegung der
Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags insgesamt zu einer Anwendung des KETV-
MTV führt.
32 c) Auch wenn der Kläger nach O 320 ff. OTV durch Ausübung des Direktionsrechts nicht
zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten verpflichtet werden konnte, richtet sich die
Mitwirkungspflicht nach Ablösung des OTV nunmehr nach dem kraft Tarifbindung
anwendbaren KETV-MTV. Nach § 2 des Arbeitsvertrags ist der OTV nicht mehr
Vertragsbestandteil, da er nur bis zu einer neuen Abmachung gelten sollte. Seit dem
1. Januar 2008 gelten die neuen Tarifverträge. Wurde das Direktionsrecht des
Arbeitgebers in Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV gegenüber der früheren Tariflage erweitert, ist
dies nicht zu beanstanden. Es unterliegt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien,
bei einer tariflichen Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen zu
vereinbaren (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; 22. April
2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34, BAGE 130, 286). Dies ist von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt (BAG
13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für
Arbeit Nr. 2).
33 d) Aus TZ 3.4 TV ÜK ergibt sich kein anderes Ergebnis. Danach bleibt zwar in Bezug auf
die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments die bisherige arbeitsvertragliche
Vereinbarung maßgeblich. Daraus folgt jedoch lediglich, dass der Kläger nach wie vor die
jetzt in TZ 5.2 KTV-V normierte Leistungszulage für das Spielen nicht vereinbarter
Instrumente erhält; die tariflich geregelte Mitwirkungspflicht des Klägers wird dadurch nicht
beschränkt.
34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Mikosch
Schmitz-
Scholemann
Mestwerdt
Beck
Maurer