Urteil des BAG vom 19.09.2012

Anspruch auf Zeitgutschrift bei Feiertagsarbeit nach dem MTV Groß- und Außenhandel BY - Tarifauslegung - Ersatzruhetag

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.9.2012, 5 AZR 727/11
Feiertagsarbeit - Zeitzuschlag - Ersatzruhetag
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 24. Februar 2011 - 1 Sa 550/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
2 Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen
Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (im Folgenden: MTV)
Anwendung. Dessen § 9 lautet auszugsweise:
„§ 9
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
...
8. Sonntagsarbeit bei Tage (6.00 bis 20.00 Uhr) wird mit einem Zuschlag von
50 % vergütet. Sonntags-Nachtarbeit von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 20.00 bis
24.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 150 %
vergütet.
...
10. Im beiderseitigen Einvernehmen kann die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge durch Freizeit abgegolten
werden.“
3 Der Kläger arbeitete am 6. Januar 2010, der im Freistaat Bayern ein gesetzlicher Feiertag
ist, von 12:00 bis 16:00 Uhr. Im Arbeitszeitkonto des Klägers hielt die Beklagte für diesen
Tag bei einer Sollzeit von acht Stunden eine „gewichtete Zeit“ von 14 Stunden fest, schrieb
ihm also sechs Stunden gut.
4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 baten der Kläger und drei weitere Beschäftigte für die
am 6. Januar 2010 geleistete Arbeit unter Berufung auf § 11 Abs. 3 ArbZG um die Gutschrift
von vier weiteren Stunden auf ihren Arbeitszeitkonten. Das lehnte die Beklagte ab.
5 Mit der am 24. Februar 2010 eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach § 9
Nr. 8 und Nr. 10 MTV stehe ihm für die Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 150 % zu, der nicht
dazu verwendet werden dürfe, die geleistete Arbeit selbst zu vergüten. Er wäre sonst
gegenüber Arbeitnehmern, die nicht an einem Feiertag arbeiteten und gleichwohl
Feiertagsvergütung erhielten, benachteiligt. Er könne deshalb für den 6. Januar 2010 neben
der Erfassung der „regulären“ acht Stunden die Gutschrift der vier geleisteten Stunden
sowie von sechs Stunden Freizeitausgleich nach § 9 Nr. 8 und Nr. 10 MTV beanspruchen.
6 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vier Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto bei
der Beklagten gutzuschreiben.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, den Anspruch auf
tariflichen Feiertagszuschlag mit der Gutschrift von sechs Stunden erfüllt zu haben.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
10 I. Die Klage ist mit der gebotenen Auslegung des Leistungsantrags zulässig.
11 1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt
iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto
führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch
gutgeschrieben werden können. Allerdings ist dafür grundsätzlich eine Konkretisierung
des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des
Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 -
Rn. 11, BAGE 136, 152; 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611
Arbeitszeitkonto Nr. 7 - jeweils mwN).
12 2. Diesem Erfordernis entspricht der Wortlaut des Antrags nicht. Doch steht zwischen den
Parteien außer Streit, dass die Beklagte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem
in der Spalte „gewichtete Zeiten“ auch Zeitzuschläge aufgenommen werden. Nach dem
gesamten Klagevorbringen geht es dem Kläger darum, für die Feiertagsarbeit am
6. Januar 2010 auf dem Arbeitszeitkonto weitere vier Stunden in der Spalte „gewichtete
Zeiten“ verbucht und damit den Saldo (Spalte „Diff.“) entsprechend erhöht zu erhalten. In
dieser Auslegung ist das Leistungsbegehren des Klägers hinreichend bestimmt.
13 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere
Zeitgutschrift von vier Stunden für die am 6. Januar 2010 geleistete Feiertagsarbeit.
14 1. Der Kläger hat mit dem Gehalt für Januar 2010 unstreitig auch den 6. Januar 2010
vergütet erhalten. Rechtsgrundlage hierfür war für die Feiertagsarbeit von vier Stunden
§ 611 Abs. 1 BGB, für die wegen des Feiertags ausgefallenen vier Stunden § 2 Abs. 1
EFZG.
15 Daneben kann der Kläger nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV für die Feiertagsarbeit
einen (Zeit-)Zuschlag von 150 % beanspruchen. Insoweit besteht zwischen den Parteien
kein Streit. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Für vier Stunden
Feiertagsarbeit beträgt der Zuschlag nach § 9 Nr. 8 Satz 3 iVm. Nr. 10 MTV sechs
Stunden. Diese hat die Beklagte unstreitig auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers
gutgeschrieben.
16 2. Dass der tarifliche Feiertagszuschlag - so die Revision - nicht für den Ausgleich des
„Verlustes“ der Entgeltzahlung an Feiertagen „verbraucht“ werden dürfte, ergibt sich weder
aus dem Wortlaut der Tarifnorm noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
17 a) Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 8 Satz 3 MTV wird Arbeit an gesetzlichen Feiertagen mit
einem Zuschlag vergütet. Auch die anderen Zuschlagstatbestände des § 9 knüpfen an
„Arbeit“ an - nämlich an Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit - und machen damit
deutlich, dass die Zuschlagspflicht, wenn schon nicht tatsächlich geleistete Arbeit, so
zumindest eine Arbeitspflicht an den betreffenden Tagen bzw. Tageszeiten voraussetzt.
Das bestätigt § 15 Nr. 2 MTV, der bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur
Mehrarbeitszuschläge von dem trotz Wegfall der Arbeitspflicht fortzuzahlenden
Arbeitsentgelt ausnimmt (vgl. zur Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall,
BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - zu II 4 b der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 =
EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52). Eine entsprechende Regelung zur
Entgeltfortzahlung an Feiertagen enthält der MTV nicht. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür,
die Tarifvertragsparteien hätten auch die Nichtarbeit wegen eines Feiertags
zuschlagspflichtig machen und über § 2 Abs. 1 EFZG hinaus den tariflichen
Feiertagszuschlag in die Entgeltzahlung an Feiertagen einbeziehen wollen.
18 b) Darüber hinaus spricht die Höhe des tariflichen Zuschlags für Arbeit an Feiertagen
sogar dafür, dass die Tarifvertragsparteien den „Verlust“ der Entgeltzahlung an Feiertagen
„eingerechnet“ haben. Anderenfalls wäre, gemessen an dem Zweck, durch einen
Zuschlag die Lästigkeit von Arbeit an den für die Mehrheit der Arbeitnehmer - immer noch -
arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen auszugleichen (und für den Arbeitgeber zu verteuern),
nicht recht verständlich, warum die Tarifvertragsparteien für Arbeit an einem
Wochenfeiertag einen Zuschlag von 150 %, für die Arbeit an einem Sonntag aber nur
einen solchen von 50 % gewähren. Ein anderer Differenzierungsgrund als die
Berücksichtigung des Umstands, dass der Feiertagsarbeit leistende Arbeitnehmer auch
ohne Feiertagsarbeit nach § 2 Abs. 1 EFZG die auf den Feiertag entfallende Vergütung
erhalten hätte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufgezeigt.
19 Im Übrigen leidet die Argumentation des Klägers an der Vorstellung, Entgeltfortzahlung
am Feiertag stünde auch dem Arbeitnehmer zu, der an einem gesetzlichen Feiertag
arbeitet. Dem ist nicht so. Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG hat nur
derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt (so -
zum Feiertagslohnzahlungsgesetz - schon BAG 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - zu 2
der Gründe, AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 17; im Übrigen allgemeine Ansicht, vgl.
nur BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 100, 124;
ErfK/Dörner 12. Aufl. § 2 EFZG Rn. 7; HWK/Schliemann 5. Aufl. § 2 EFZG Rn. 13; Schmitt
EFZG 7. Aufl. § 2 Rn. 34 - jeweils mwN). Ohne die Regelung des § 9 Nr 8 Satz 3 MTV
hätte der Kläger für die geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB
erhalten ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden -
nach § 2 Abs. 1 EFZG Entgeltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte.
20 3. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass es der Sache nach dem
Kläger, wie das Geltendmachungsschreiben vom 11. Januar 2010 zeigt, um einen in Form
einer Zeitgutschrift bezahlten Ersatzruhetag für die Feiertagsarbeit geht. Ein solcher
Anspruch ergibt sich aber weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch dem MTV.
21 a) Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein
zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum
für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit,
erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung
an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR
294/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 124; 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - AP
ArbZG § 11 Nr. 3 = EzA ArbZG § 12 Nr. 1; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - AP MTArb § 15
Nr. 1; ebenso die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Wank 12. Aufl.
§ 11 ArbZG Rn. 3; HWK/Schliemann 5. Aufl. § 2 EFZG Rn. 13; Anzinger/Koberski ArbZG
3. Aufl. § 11 Rn. 30 f.; aA Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 11 Rn. 6a). Dass er einen solchen
Ersatzruhetag nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums erhalten hätte, hat der Kläger nicht
behauptet. Im Übrigen würde es sein Klagebegehren auch nicht tragen.
22 b) Der MTV enthält weder eine Regelung noch Anhaltspunkte dafür, dass die an einem
Wochenfeiertag geleistete Arbeit neben dem - in Freizeit abgeltbaren - Feiertagszuschlag
nach § 9 Nr. 8 Satz 3 MTV zusätzlich und über § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hinausgehend
mit einem bezahlten Ersatzruhetag ausgeglichen werden soll. Das Fehlen eines
entsprechenden Normsetzungswillens lässt zudem die ausdrückliche und abschließende
Regelung der Tatbestände einer bezahlten Freistellung in § 14 Nr. 2 MTV deutlich
erkennen.
23 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Mandrossa
Dirk Pollert