Urteil des BAG vom 04.05.2010

Altersteilzeit - Vertragsänderung mit Rückwirkung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.5.2010, 9 AZR 155/09
Altersteilzeit - Vertragsänderung mit Rückwirkung
Leitsätze
Ein Arbeitsverhältnis kann durch gerichtliche Entscheidung (§ 894 Abs 1 ZPO) nicht mit Rückwirkung
vor dem Zeitpunkt der Abgabe eines entsprechenden Angebots in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
geändert werden.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 6. November 2008 - 18 Sa 785/08 - aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
gesamten Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags.
2 Der 1946 geborene Kläger ist zumindest seit 1993 bei der Beklagten im Bundesamt für Bauwesen
und Raumordnung(BBR), zuletzt als Leiter des Fachreferats V S 2 „Gebäudetechnik,
Bauingenieurwesen“, beschäftigt. Diese Bauabteilung ist projektbezogen organisiert und nimmt im
Wesentlichen die Funktion einer Bauherrenverwaltung wahr. Die zu erledigenden Aufgaben
werden weitestgehend an freiberuflich Tätige übertragen. Das Referat des Klägers arbeitet in allen
Angelegenheiten der Technischen Gebäudeausrüstung mit den Projektreferaten der Abteilung V
im Zuge der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen zusammen. Darüber hinaus werden
von seinem Referat Aufgaben und die federführende Koordination in der interdisziplinären
Arbeitsgruppe „Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen“ für alle Liegenschaften der
Bundeswehr in Berlin wahrgenommen. Diese Arbeitsgruppe besteht aus den Leitstellen
Vermessung, Boden- und Grundwasserschutz sowie Abwasser und hat die Aufgabe, zentral alle
graphischen und Sachdaten der Außenanlagen in den Fachsparten zu erfassen, zu führen und zur
Nutzung bereitzustellen. Der Kläger nimmt in fachlicher Hinsicht die Vorgesetztenfunktion über die
Fachreferatsmitglieder unter Wahrung der Gesamtprojektziele der jeweiligen Maßnahme wahr.
Ihm obliegen für den Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung die Aufgaben der Fachaufsicht
Führungsebene gemäß RBBau. Er ist zuständig für die baufachliche Prüfung und gegebenenfalls
die Genehmigung des Baufachteils der Entscheidungsunterlagen - Bau - (ES-Bau), falls eine
solche dem BBR übertragen wurde. Ihm sind 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar
unterstellt.
3 Am 1. Januar 2004 wurde die Bauverwaltung der Oberfinanzdirektion Berlin mit dem Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung zusammengelegt. In diesem Zusammenhang wurde mit
zahlreichen Beschäftigten der Bauverwaltung der Oberfinanzdirektion - insbesondere mit
Beamten - eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Nach dem 1. Januar 2004 schloss die
Beklagte mindestens 30 Altersteilzeitarbeitsverträge ab. Hierzu hat die Beklagte im Prozess eine
Namensliste mit 30 Arbeitnehmern überreicht. Bei zwölf Arbeitnehmern ist unter der Rubrik
„Gründe“ eingetragen, dass keine Nachbesetzung in der Freistellungsphase notwendig gewesen
wäre.
4 Im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern für Beamtinnen und Beamte in der
Bundesverwaltung vom 28. Februar 2006 wurde mitgeteilt, dass der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 17. Februar 2006 beschlossen habe, ab
sofort in der Regel die Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu bewilligen und das Blockmodell auf
festgelegte oder festzulegende Personalabbaubereiche nach Abstimmung mit dem
Haushaltsausschuss zu begrenzen.
5 Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweiligen Fassung an. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007
erklärte der Kläger gegenüber der Zentralabteilung Z im Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung:
„…
ich möchte von der Altersteilzeitregelung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung
der Altersteilzeitarbeit TV ATZ Gebrauch machen und beantrage für mich die Beschäftigung
im Teilzeitmodell mit 50 % meiner bisherigen Arbeitszeit ab dem 1. April 2007.
Zur Wahrnehmung meiner Aufgaben und Termine möchte ich meine Arbeitszeit in der
Abteilung V an drei beliebigen Tagen in der Woche mit jeweils 6,5 Stunden vereinbaren.
...“
6 Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 5. März 2007 ab.
7 Mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2007 wurde
mitgeteilt, dass Neueinstellungen zur Nachbesetzung ab dem 17. Februar 2006 nicht möglich
seien und die Ausbringung sogenannter Ersatzplanstellen bei Altersteilzeit im Blockmodell
ausgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte die Beklagte bereits mit mehr als 9 % der Beschäftigten
Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen.
8 Im TV ATZ idF vom 30. Juni 2000 heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen
gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch
vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage
des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem
geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des
Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen
werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen,
soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten
Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen
Beendigungstatbestände (z. B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-O)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine
Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann;
dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in
Anspruch genommen werden können oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters,
eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art
oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
...“
9 Der Kläger stützt seinen Anspruch in der Revision nur noch auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte auch nach Überschreiten der 5 %-Quote des § 3
Abs. 1 Nr. 3 AltTZG in mindestens 30 weiteren Fällen Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen
habe und zwar sowohl vor wie auch nach dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Ein sachlicher
Differenzierungsgrund sei von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Aus der
hierzu überreichten Tabelle ließen sich die Differenzierungsgründe nicht entnehmen. Sein
Anspruch auf Gleichbehandlung ergebe sich für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags
im Teilzeitmodell, aber auch im Blockmodell.
10 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag im Teilzeitmodell nach
Maßgabe des Tarifvertrags Altersteilzeit ab dem 1. April 2007 abzuschließen.
11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 9. Juni 2008 seinen erstinstanzlichen Antrag als Hauptantrag wiederholt und
hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell nach Maßgabe
des Tarifvertrags Altersteilzeit ab dem 1. April 2007 abzuschließen.
13 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die weitergehende
Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Gleichbehandlung sei nicht
gegeben. Sie habe nur dann Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, wenn dem dringende
betriebliche oder dienstliche Gründe nicht entgegengestanden hätten. Dem Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags mit dem Kläger hätten dringende betriebliche Gründe
entgegengestanden. Die Beklagte hat hierzu eine Liste mit 30 Arbeitnehmern überreicht, mit denen
Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden. Sie trägt hierzu vor, aus der Liste ergäben sich
die geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge im Teilzeitmodell. Daraus folge, dass es sich bei
praktisch allen Fällen um solche handele, in denen eine Nachbesetzung in der Freistellungsphase
nicht möglich gewesen wäre. Die wenigen Ausnahmen beschränkten sich auf Härtefälle.
14 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich
der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
16 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2
ZPO.
17 I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des
Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines
obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben(vgl. nur
Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 20, AP TzBfG § 8 Nr. 27 = EzA TzBfG § 8
Nr. 23). Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich
nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die
Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot
angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der
Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. für die st. Rspr. Senat 15. September 2009 -
9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31;
15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - AP BGB § 311a Nr. 3 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 1;
16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 21 f., aaO).
18 II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Teilzeitmodell oder hilfsweise im Blockmodell in der
Zeit ab 1. April 2007 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und
entweder entsprechend wöchentlich verringert(Teilzeitmodell) oder insgesamt in der ersten Hälfte
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Blockmodell) erbracht werden, wobei sich in der zweiten
Hälfte die Freistellungsphase anschließen soll. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich
nach den Regelungen des TV ATZ richten.
19 III. Die Klage ist nicht deshalb unbestimmt, weil das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
nicht ausdrücklich angegeben ist. Zwar soll das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach
§ 9 Abs. 1 TV ATZ in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegt werden. Der Zeitpunkt der
spätestmöglichen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich hier jedoch aus den
in § 9 TV ATZ geregelten spätesten Beendigungstatbeständen und dem in der Präambel des
TV ATZ genannten Zweck des Tarifvertrags, „älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang
vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ zu ermöglichen. Der Anspruch ist deshalb auf die
ungekürzte Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Übergang in den Ruhestand
nach § 9 TV ATZ gerichtet(vgl. Senat 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 16, BAGE 121, 55).
Begrenzt der Arbeitnehmer die Dauer wie hier nicht auf einen früheren Zeitpunkt, so beantragt er
eine Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu dem im Tarifvertrag bestimmten
spätesten Zeitpunkt. Der Beendigungszeitpunkt ist deshalb tariflich bestimmt. In der Regel ist das
der Tag vor dem Bezug einer Rente wegen Alters (§ 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ).
20 B. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte der Hauptantrag nicht abgewiesen
werden. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber
entscheiden, ob der Kläger ab 1. April 2007 Anspruch auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell hat.
21 I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch aus § 2 Abs. 2 TV ATZ auf
Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell scheitere bereits daran, dass die
unstreitige Überschreitung der Überlastquote aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG die Entstehung des
Anspruchs verhindere. Das ist zutreffend. Folgerichtig beschränkt sich die Revision zur Stützung
des klägerischen Anspruchs nur noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz,
weil die Beklagte freiwillig auch nach Überschreiten der Überlastquote von 5 % in mindestens
30 Fällen Altersteilzeitarbeitsverträge vereinbarte.
22 II. Der Senat kann wegen fehlender ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell
hat.
23 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer
oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner
selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich
durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen
muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus
sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei
der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der
benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung(st. Rspr., vgl. Senat
14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 19, BAGE 123, 358; 11. April 2006 - 9 AZR 528/05 - Rn. 11,
EzTöD 100 TVöD-AT § 3 Gleichbehandlung Alter Nr. 1).
24 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe berechtigt danach differenziert,
ob dem Abschluss von freiwilligen Altersteilzeitarbeitsverträgen jeweils dringende dienstliche oder
betriebliche Belange entgegengestanden hätten oder nicht. Dem Vortrag der Beklagten zu den
Hintergründen des Abschlusses von freiwilligen Altersteilzeitarbeitsverträgen seien bis auf den
Umstand, dass jeweils keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe
entgegengestanden hätten, keine sonstigen Differenzierungsgründe zu entnehmen. Dem
Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Kläger auch im Teilzeitmodell hätten
demgegenüber dringende dienstliche Belange entgegengestanden. Aufgrund des substantiierten
Vorbringens der Beklagten zu den derzeitigen und zukünftigen Bauaufgaben und den dem Kläger
obliegenden Personalführungsaufgaben sei nachvollziehbar geworden, dass sich das
Arbeitsvolumen des Klägers nicht verringern lasse. Eine Aufteilung des Arbeitsplatzes auf zwei
Arbeitnehmer in Teilzeit führe zu den ebenfalls nachvollziehbaren Defiziten.
25 3. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger rügt zu Recht, der von der
Beklagten mit Schriftsatz vom 18. September 2008 überreichten Liste mit den Mitarbeitern, mit
denen sie freiwillige Altersteilzeitarbeitsverträge vereinbart habe, ließen sich entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts die von der Beklagten behaupteten Rechtfertigungsgründe
nicht entnehmen. Die Beklagte hat zu ihrer Liste vorgetragen, sie enthalte die ab dem 1. Januar
2004 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell. Dabei habe es sich bis auf
einige Härtefälle um solche Fälle gehandelt, in denen eine Nachbesetzung in der
Freistellungsphase nicht möglich gewesen wäre.
26 4. Der Beklagtenvortrag ist insoweit widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Liste enthält
unter der Rubrik „Gründe“ bei zwölf Arbeitnehmern den Hinweis „keine Nachbesetzung in der
Freistellungsphase notwendig gewesen“.
27 Die Notwendigkeit einer Nachbesetzung in der Freistellungsphase kann sich im
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Blockmodell ergeben. Im Teilzeitmodell gibt es keine
Freistellungsphase. Es handelt sich bei diesen Arbeitnehmern deshalb entgegen dem Vortrag der
Beklagten entweder um Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell, oder die Liste ist unrichtig.
Zumindest lässt sich hieraus allein nicht der von der Beklagten behauptete sachliche Grund für die
unterschiedliche Behandlung entnehmen. Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben.
Nur dann kann überprüft werden, welche Differenzierung die Beklagte vornahm und ob diese eine
Benachteiligung des Klägers rechtfertigt.
28 III. Da die Sachentscheidung über den Hauptantrag noch aussteht, kann der Senat nicht über den
hilfsweise gestellten Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell
erkennen. Der Senat weist insoweit auf folgende Gesichtspunkte hin:
29 1. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer es dem Arbeitgeber überlassen, ob die Altersteilzeit im
Block- oder im Teilzeitmodell(§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b TV ATZ) durchgeführt werden soll. Er hat
ohnehin keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit.
Dennoch kann der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit ausschließlich mit einem
bestimmten Modell anbieten. Der Arbeitgeber entscheidet hierüber dann gemäß § 106 Satz 1
GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 -
Rn. 37, BAGE 121, 55). Ebenso ist es möglich, die Art der Verteilung der verringerten Arbeitszeit
im Rangverhältnis anzubieten (zB vorrangig im Teilzeitmodell und hilfsweise im Blockmodell).
30 a) Der Kläger überließ der Beklagten nicht die Auswahl darüber, ob sich die Arbeitszeit während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell oder im Blockmodell verteilen soll. Das
wäre möglich gewesen. Die von dem beklagten Land geschuldete Erklärung gilt in einem solchen
Fall zwar nicht allein aufgrund des rechtskräftigen Urteils(§ 894 ZPO) als abgegeben, weil durch
ein stattgebendes Urteil nur über einen Anspruch des Klägers auf Änderung des Arbeitsvertrags
entschieden wird. Ein solches Urteil, das dem Schuldner die Wahl zwischen zwei möglichen
Vertragsmodellen und den hierfür in Betracht kommenden Willenserklärungen überlässt, betrifft
eine nicht vertretbare Handlung und ist nach § 890 ZPO zu vollstrecken (Senat 12. Dezember
2000 - 9 AZR 706/99 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 96, 363).
31 b) Die Auslegung des Schreibens vom 26. Januar 2007 kann ergeben, dass der Kläger der
Beklagten nur das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell
anbot.
32 aa) Nach dem Auslegungsmaßstab der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden
zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind
alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von
Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie
die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war(BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 -
Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24).
33 bb) Der Kläger „beantragte“ die Beschäftigung im Teilzeitmodell mit 50 % seiner Arbeitszeit ab
dem 1. April 2007. Damit machte er hinreichend deutlich, die Beklagte möge sein Angebot(Antrag)
auf gerade diese Verteilung seiner Arbeitszeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
annehmen. Das Schreiben enthält keinerlei Hinweise, der Kläger wolle alternativ oder hilfsweise
auch eine Verteilung im Blockmodell anbieten. Lediglich die Verteilung seiner im Teilzeitmodell
verringerten Arbeitszeit auf die Woche überließ er dem Direktionsrecht der Beklagten. Danach
„möchte“ er seine Arbeitszeit an drei beliebigen Tagen in der Woche mit jeweils 6,5 Stunden täglich
vereinbaren. Der Kläger hat sein Angebot auch selbst so verstanden. Er hat mit der Klageschrift
nur beantragt, seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell
anzunehmen.
34 2. Erst mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Juni
2008 zugegangen, machte der Kläger hilfsweise eine Verteilung seiner Arbeitszeit im Blockmodell
geltend. Selbst wenn diese Erklärung als weiteres rechtsgeschäftliches Angebot an die Beklagte
zu verstehen sein sollte, wäre sie nicht geeignet, eine Pflicht der Beklagten zur entsprechenden
Änderung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 1. April 2007 zu begründen.
35 a) Arbeitsvertragsparteien sind zwar rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits
begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig
und unterliegt vorbehaltlich zwingenden Rechts keinen Beschränkungen(vgl. Senat 23. Januar
2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 40, BAGE 121, 55). Die rückwirkende Änderung eines
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor
seinem Beginn vereinbart werden. Eine rückwirkende „Umwidmung“ oder Umwandlung eines
Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung gegenüber der
Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Senat hat dies ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn die rückwirkende Begründung des
Altersteilzeitarbeitsvertrags das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, aufgrund
derer der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt (ausführlich Senat 23. Januar 2007 - 9 AZR
393/06 - Rn. 47 ff., aaO). Das setzt ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes Angebot des
Arbeitnehmers voraus.
36 b) Hieran fehlt es für die begehrte Vertragsänderung mit Wirkung vom 1. April 2007, da der Kläger
ein entsprechendes Angebot gegenüber der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008
abgab.
Düwell
Gallner
Krasshöfer
Pfelzer
Neumann