Urteil des BAG vom 24.03.2010

Übertarifliche Jahressonderzahlung - betriebliche Übung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.3.2010, 10 AZR 43/09
Übertarifliche Jahressonderzahlung - betriebliche Übung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 768/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer Jahressonderzahlung.
2 Der Kläger war seit dem Jahr 1996 bei der D GmbH & Co. KG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis
ging zum 1. Januar 2004 infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Der Kläger ist als
Betriebsschlosser und Schichtleiter tätig und Betriebsratsvorsitzender im Werk H der Beklagten.
Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
3 Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag über die
Gewährung einer Jahressonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Steine- und Erden-Industrie
und im Betonsteinhandwerk in Bayern vom 17. Juni 2000 - gültig ab dem 1. Januar 2000 -
Anwendung. In dessen § 2 Ziffer 1 ist geregelt, dass gewerbliche Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung in Höhe von 165 Tarifstundenlöhnen auf der Basis der tariflichen
Jahressonderzahlung 1999 haben.
4 Der Tarifstundenlohn des Klägers stieg von 12,25 Euro im Jahr 1999 auf 13,49 Euro im Jahr 2006.
Seine Jahressondervergütung für 2006 betrug 2.226,00 Euro.
5 Mit der Klageschrift hat der Kläger dargelegt, er habe folgende Jahressonderzahlungen bezogen:
1999 3.672,90 DM 1.875,05 Euro
2000 3.750,45 DM 1.914,64 Euro
2001 3.750,45 DM 1.914,64 Euro
2002
1.965,15 Euro
2003
2.154,90 Euro
2004
2.191,20 Euro
2005
2.041,00 Euro
6 Die Beklagte schloss für ihre bayerischen Werke in N und F im Jahr 2001 einen
Überleitungstarifvertrag, wonach ab dem 1. Mai 2001 die Tarifverträge des Landesverbands
Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e. V. gelten sollten. Für die Lohn-
/Gehaltsgruppeneinteilung und die Stundenlohnhöhe sollte der Tarifvertrag des bayerischen
Landesverbands in der jeweiligen Fassung gelten. Für gesondert genannte Mitarbeiter sollte ua. für
die Jahressondervergütung eine besondere Vereinbarung erfolgen. Gegenüber dem Betriebsrat
der Werke N und F versicherte der Geschäftsleiter G am 28. November 2000, dass die
Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag Bayern abgerechnet werde.
7 Dem Kläger sowie sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern wurde Ende des Jahres 2003 mitgeteilt,
dass ihr „Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2004 automatisch“ auf die Beklagte übergehe, die „in
sämtliche Rechte und Pflichten“ ihres Arbeitsverhältnisses eintrete.
8 Die Berechnung der Jahressondervergütung erfolgte bis zum Jahr 2003 selbständig durch die
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ab dem Jahr 2004 übernahm der Lohnsachbearbeiter der
Beklagten, Herr O, die Berechnung und ab dem Jahr 2005 Frau C.
9 Am 5. Januar 2007 schrieb die Beklagte an den Kläger, dass sie in den Jahren 2004, 2005 und
2006 eine zu hohe Jahressondervergütung ausgezahlt habe. Die Zahlung für 2006 sei auf der
Grundlage des Tariflohns für das Jahr 2005 erfolgt, während nach dem Tarifvertrag die Zahlung
auf der Basis von 1999 eingefroren sei. Die Differenz von 205,00 Euro brutto werde mit der
Januarabrechnung einbehalten. Dies geschah auch bei den übrigen Arbeitnehmern der
bayerischen Werke H, N und E. Der Betriebsrat des Werks H wies die Beklagte mit Schreiben
vom 16. Januar 2007 darauf hin, dass schon seit dem Jahr 1995 von der D GmbH & Co. KG und
sodann von der Beklagten die ansteigenden Jahressonderzahlungen gezahlt worden seien und
darin eine betriebliche Übung zu sehen sei.
10 Der Kläger meint, die Beklagte habe den Betrag von 205,00 Euro nicht einbehalten dürfen. Es sei
auch festzustellen, dass die Jahressonderzahlung weiterhin auf der Basis des jeweiligen
Kalenderjahres zu berechnen sei. Er habe darauf einen Anspruch aus betrieblicher Übung
erworben. Diese Übung sei bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden, die
Beklagte habe sie fortgesetzt. Die Arbeitnehmer hätten darauf vertrauen dürfen, dass sowohl die D
GmbH & Co. KG als auch die Beklagte die höhere Leistung bewusst als Leistungsäquivalent
erbracht hätten. Ein Irrtum sei nicht erkennbar gewesen. Der Beklagten sei der Inhalt der
bayerischen Tarifverträge seit den Verhandlungen über die Übernahmetarifverträge im Jahr 2000
bekannt gewesen, ihrer Rechtsvorgängerin als Mitglied des einschlägigen Arbeitgeberverbands
ohnehin. Spätestens anlässlich der Betriebsübernahme habe die Beklagte sich intensiv mit den
tarifvertraglichen Vergütungsregeln und mit den übergehenden Rechten und Pflichten befasst. Ab
diesem Zeitpunkt hätten die Arbeitnehmer erst recht davon ausgehen müssen, dass ihnen die
höhere Leistung bewusst gewährt werden sollte.
11 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15. Februar 2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte auch in Zukunft verpflichtet ist, die
Jahressonderzahlung abweichend von § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrags über die
Gewährung einer Jahressonderzahlung für die Steine- und Erden-Industrie und das
Betonsteinhandwerk in Bayern vom 1. Januar 2000 auf der Basis des Lohnes des
jeweiligen Kalenderjahres bis zu einer individualvertraglichen Änderung zu zahlen.
12 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, eine betriebliche Übung
sei nicht entstanden. Sie und ihre Rechtsvorgängerin hätten erkennbar immer nur den tariflichen
Anspruch erfüllen wollen und sich bei der Berechnung in der Höhe geirrt.
13 Die Beklagte hat behauptet, der damalige Lohnsachbearbeiter Herr O habe die Tarifänderung so
interpretiert, dass die Basis für die Auszahlung der Jahressondervergütung immer das Tarifgehalt
des Vorjahres sein sollte. Bis zum Kalenderjahr 2001 habe Herr O so für die Werke F, N und E
abgerechnet. Im Jahr 2002 habe Frau K die Werke F und N, 2004 das Werk E übernommen. Ab
dem Jahr 2004 habe Herr O die Lohnabrechnung für das Werk H in der K-Gruppe übernommen,
ab dem Jahr 2005 sei dies durch Frau C geschehen. Die falsche Interpretation des Tarifvertrags
sei von Herrn O jeweils an die anderen Lohnsachbearbeiter weitergegeben worden. Erst im Januar
2007 habe man den Irrtum bemerkt und sodann unverzüglich die Rückforderung veranlasst.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht sowohl den
Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Die Beklagte hat den Betrag von
205,00 Euro zu Recht einbehalten, da der Kläger in dieser Höhe überzahlt worden ist (§ 812 Abs. 1
Satz 1 BGB). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf die übertariflichen Teile der
Jahressonderzahlung ist nicht entstanden.
15 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beurteilung, ob aus den vom Berufungsgericht
festgestellten Tatsachen eine betriebliche Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen
entstanden ist, uneingeschränkt revisionsrechtlich zu überprüfen (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR
385/05 - BAGE 118, 360).
16 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen
des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine
Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu
wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend
angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen
Leistungen. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger
die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (st. Rspr., zB BAG 16. Juni
2004 - 4 AZR 417/03 -).
17 3. Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen und
übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (vgl. Senat 1. April 2009 - 10 AZR
393/08 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 84; BAG 16. Juni 2004 - 4 AZR 417/03 -). Dem
tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille
zugrunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Dafür hat der Kläger keine
genügenden Anhaltspunkte vorgetragen.
18 a) Nach seinem Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass bereits in den Jahren 2001 bis 2003
bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine betriebliche Übung entstanden ist. In der
Klageschrift trägt der Kläger vor, dass eine Erhöhung nur zweimal eingetreten ist, nämlich in den
Jahren 2002 und 2003. Bei jährlichen Leistungen kann aber in der Regel erst nach dreimaliger
Gewährung davon ausgegangen werden, die Leistung solle auch in der Zukunft gewährt werden.
19 b) Auch nach der Betriebsübernahme ist keine betriebliche Übung durch das Verhalten der
Beklagten begründet worden. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, welchen Inhalt das
Angebot der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin überhaupt hätte haben sollen. Der Kläger hat
nicht dargelegt, welche Regel den jährlichen Zahlungen zugrunde lag. Die vorgetragenen Zahlen
lassen weder eine Berechnung auf der Grundlage des jeweils aktuellen Tarifstundenlohns noch
eine sonstige nachvollziehbare Regelhaftigkeit im Sinn einer übertariflichen Vergütung zugunsten
der Arbeitnehmer erkennen.
20 Es kann nicht einmal nachvollzogen werden, dass die Sonderzahlung sich seit dem Jahr 2002
kontinuierlich erhöht hätte. Demnach bleibt unklar, wie der Kläger die Berechnungsweise der
Beklagten verstanden haben will. Eine betriebliche Übung auf eine wie auch immer geartete stetige
Steigerung der Sonderzuwendung, ohne dass deren Höhe und Berechnung eindeutig festzustellen
wären, kann jedenfalls nicht entstehen.
21 4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die vom Kläger oder von der Beklagten
angenommene Berechnungsweise grundsätzlich geeignet wäre, als Angebot gewertet zu werden,
und einen Anspruch auf die sich so ergebenden Sonderzahlungen aus betrieblicher Übung hätte
begründen können, fehlt es doch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte
erkennbar nicht irrtümlich gezahlt hat, sondern bewusst mehr zahlen wollte, als sie musste.
22 Während in dem Fall, der der Entscheidung des Senats vom 1. April 2009 (- 10 AZR 393/08 - AP
BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 84) zugrunde lag, der übertarifliche Teil der Sonderzahlung in
den Abrechnungen jeweils genau ausgewiesen wurde und auch zu anderen Zeitpunkten erfolgte,
als dies tarifvertraglich vorgesehen war, fehlt es im vorliegenden Fall an einer solchen eindeutigen
Willenskundgabe. Die Sonderzahlung wurde in einem einheitlichen Betrag ausgewiesen.
23 Aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer gab es zwar mehrere Anlässe dafür, dass die
Beklagte den von ihr reklamierten Irrtum hätte bemerken müssen. Bei den Verhandlungen über
den Übernahmetarifvertrag für andere bayerische Werke im Jahr 2000 und anlässlich der
Betriebsübernahme in den Jahren 2003/2004 hat sich die Beklagte mit den einschlägigen
Tarifwerken befasst. Dies muss auch bezüglich der Jahressondervergütung geschehen sein, da
diese gesondert im Überleitungstarifvertrag erwähnt wurde. Damit ist jedoch nicht
ausgeschlossen, dass die Beklagte sich über die Berechnungsweise geirrt hat. Hätte die Beklagte
eine übertarifliche Leistung erbringen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in irgendeiner Weise zum
Ausdruck zu bringen.
24 5. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Mitteilungen über den
Betriebsübergang nicht mehr ausdrücken als die gesetzlichen Folgen des § 613a BGB. Da bereits
bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine betriebliche Übung entstanden ist, hat auch die
Mitteilung, an der Vergütung ändere sich nichts, keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Inhalt.
25 6. Da kein Anspruch auf eine betriebliche Übung entstanden ist, ist auch der Feststellungsantrag
unbegründet.
Mikosch
Marquardt
W. Reinfelder
Rudolph
Großmann