Urteil des BAG vom 17.04.2013
Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Unklarheitenregel
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 281/12
Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Unklarheitenregel
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Bremen vom 12. Januar 2012 - 3 Sa 85/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Jahr 2010.
2 Die Klägerin trat am 1. April 1999 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der
Anstellungsvertrag vom 29. März 1999 regelt auszugsweise Folgendes:
„§ 3
Für die Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin während der Probezeit ein Bruttogehalt von
monatlich DM 3.800,00 einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung.
Nach der Probezeit beträgt das Bruttogehalt monatlich
DM 4.000,00
einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Mit der Gehaltszahlung sind eventuelle Überstunden abgegolten.
Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt.
Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als
Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“
3 Eine am 6. Juli 1999 getroffene „Vereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 29.03.1999“
regelt Folgendes:
„Die Probezeit von sechs Monaten wird verkürzt auf vier Monate und endet somit
zum 30.07.1999.
Die Mitarbeiterin erhält ab o. g. Datum ein mtl. Bruttogehalt von DM 4.000,00. Des
Weiteren wird vereinbart, dass das 13. Monatsgehalt in Höhe von DM 4.000,00 voll
gezahlt wird.“
4 Im Zusammenhang mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte haben die
Parteien am 1. Juli 2005 vereinbart:
„Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 29.03.1999 zwischen Frau D und der A
GmbH gelten unverändert für das neue Arbeitsverhältnis zwischen Frau D und der A
GmbH & Co. KG fort. Insbesondere wird der soziale Besitzstand gewahrt.“
5 Die Klägerin hat in den Jahren 1999 bis 2003 mit der Gehaltsabrechnung für November ein
„Weihnachtsgeld“ und in den Jahren 2004 bis 2009 eine „freiwillige Leistung“ in Höhe eines
Novembergehalts erhalten. Sie ist zum 31. Dezember 2010 bei der Beklagten
ausgeschieden. Für das Jahr 2010 hat die Klägerin keine Sonderzahlung erhalten. Sie hat
die Beklagte unter Fristsetzung zum 15. Januar 2011 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen vertraglichen Anspruch auf ein
13. Gehalt, und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.385,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, aufgrund
des Freiwilligkeitsvorbehalts in § 3 des Anstellungsvertrags bestehe kein Anspruch.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat bereits aus dem
Anstellungsvertrag Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehalts. Auf eine vom
Landesarbeitsgericht als anspruchsbegründend angenommene betriebliche Übung kommt
es nicht an.
10 I. Der Anspruch folgt aus § 3 Satz 5 des Anstellungsvertrags vom 29. März 1999. Danach
ist die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung, die anteilig als Urlaubs- und
Weihnachtsgeld gewährt werden kann. Eine Auslegung dieser Klausel ergibt unter
Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB, dass damit ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung
eines 13. Monatsgehalts begründet worden ist.
11 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
12 2. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht
unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 8. Dezember 2010 -
10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294). Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die
Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am
Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der
Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend
darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art
beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und
redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag
verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen
Geschäftspartnern verfolgte Zwecke gelten (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 -
Rn. 15, aaO). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer
Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung
der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer
einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt
und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der
richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu
kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., vgl. BAG 20. Februar
2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 16).
13 3. Die Auslegung von § 3 Satz 5 des Anstellungsvertrags lässt mehrere Ergebnisse
vertretbar erscheinen.
14 a) Denkbar ist, dass unmittelbar ein vertraglicher Anspruch auf ein 13. Gehalt begründet
worden ist. Die Regelung kann nämlich wie folgt verstanden werden: „Es wird ein
13. Gehalt als freiwillige Leistung der Firma gezahlt, wobei die Leistung anteilig als
Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“
15 aa) Nach dem Wortlaut wird „die Zahlung eines 13. Gehalts“ bestimmt, ohne dass sich - für
den durchschnittlichen Vertragspartner ohne Weiteres erkennbar - der Verwender die
jeweilige Entscheidung über die Zahlung vorbehalten hat (etwa: „Wird ein 13. Gehalt
gezahlt. …“). Ein Vorbehalt besteht ausdrücklich nur insoweit, als das 13. Gehalt anteilig
als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann. Daraus mag für den
durchschnittlichen Vertragspartner folgen, dass der Verwender sich die Entscheidung über
die Aufteilung, nicht aber über das „Ob“ einer Zuwendung vorbehalten hat. Auch deren
Höhe ist mit der Bezeichnung „13. Gehalt“ eindeutig bestimmbar.
16 bb) Unerheblich ist, dass die Zahlung eines 13. Gehalts als „freiwillige Leistung“ der Firma
bezeichnet wird. Damit wird - jedenfalls unmissverständlich - nur zum Ausdruck gebracht,
dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser
Leistung verpflichtet ist (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - zu II 2 a der Gründe,
BAGE 103, 151). Der Hinweis genügt für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf die
Leistung auszuschließen (BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17).
17 b) Gegen vorstehendes Verständnis der Klausel könnte allerdings sprechen, dass im
Anstellungsvertrag nur die Zahlung „eines“ und nicht „des“ 13. Gehalts vereinbart ist. Die
Verwendung eines unbestimmten Artikels in diesem Regelungszusammenhang lässt eine
Auslegung vertretbar erscheinen, dass mit § 3 Satz 5 des Anstellungsvertrags ein
vertraglicher Anspruch nicht unmittelbar begründet werden sollte. Der Regelung käme
dann die Bedeutung zu: „Die etwaige Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige
Leistung …“ bzw. „Es kann ein 13. Gehalt als freiwillige Leistung der Firma gezahlt werden
…“
18 c) Es bestehen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung, beide
Auslegungsergebnisse sind nicht fernliegend. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel
zulasten des Verwenders. Damit greift die der Klägerin als Vertragspartnerin günstigere
Auslegung. Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es bereits an einer
Vertragslücke. Sie kommt entgegen der Auffassung der Revision auch deshalb nicht in
Betracht, weil die Bestimmungen des Anstellungsvertrags vom 29. März 1999 zwischen
den Parteien am 1. Juli 2005 und damit nach Inkrafttreten des § 305 ff. BGB ausdrücklich
(erneut) vereinbart worden sind; zudem war die Unklarheitenregel bereits vor dem Jahr
2002 allgemein anerkannt (BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 19; 26. Januar
2005 - 10 AZR 331/04 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 265).
19 II. Ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus der Ergänzungsvereinbarung vom
6. Juli 1999 oder einer konkludenten Vereinbarung aufgrund des Leistungsverhaltens der
Beklagten ergibt, bedarf keiner Erörterung.
20 III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
21 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mikosch
Schmitz-
Scholemann
Mestwerdt
Trümner
Simon