Urteil des BAG vom 13.03.2012

Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 13.3.2012, 1 ABR
78/10
Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines
Einigungsstellenspruchs
Leitsätze
Für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gibt § 84 Abs. 3 Satz 1 SGB
IX (juris SGB 9) den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zwingend vor. Dieser ist einer Ausgestaltung
durch die Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht zugänglich.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 -
25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2010 - 42 BV 17459/09 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August
2009 über die Betriebsvereinbarung Betriebliches
Eingliederungsmanagement unwirksam ist.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum
betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).
2 Die Arbeitgeberin führt bundesweit Geld- und Werttransporte durch. Antragsteller ist der im
B Betrieb gebildete Betriebsrat.
3 Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über eine Betriebsvereinbarung zum
Regelungsgegenstand „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ einigen konnten,
fasste die Einigungsstelle am 20. August 2009 einen Spruch, in dem Folgendes bestimmt
ist:
„...
§ 2 Ziele und Abgrenzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements
(BEM)
(1) Mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement wird das Ziel verfolgt,
dass
• chronische Krankheiten und Behinderungen bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern möglichst vermieden werden;
• Arbeitsunfähigkeit, auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen
Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, überwunden bzw. erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wird;
• der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, möglichst
erhalten bleibt und verhindert wird, dass sie aus dem Erwerbsleben
ausscheiden.
§ 3 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums
von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, so erhält diese Person
zeitnah durch den Arbeitgeber zunächst eine erste Information über das
BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten. Dabei ist das in der
Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung geregelte Schreiben zu
verwenden und eine Kopie dieser Betriebsvereinbarung beizufügen.
(2) Dazu wertet der Arbeitgeber jeweils zum ersten 15. eines Vierteljahres
routinemäßig die ihm bekannten Daten zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten pro
Mitarbeiter aus.
…“
4 Der Betriebsrat hatte in der Einigungsstelle vorgeschlagen, ein Verfahren zur Analyse der
Arbeitsfähigkeit durch ein „Arbeitsfähigkeits-Coaching“ zu regeln. Danach sollten alle
Arbeitnehmer zweimal jährlich einen „Check-up“ von ca. 60 Minuten Dauer durchlaufen
und nach dem sog. Work-Ability-Index (WAI) klassifiziert werden. Bei einem WAI-Wert von
7 bis 27 Punkten wäre die Arbeitsfähigkeit mit „schlecht“, von 28 bis 36 Punkten mit
„mittelmäßig“, von 37 bis 43 Punkten mit „gut“ und von 44 bis 49 Punkten mit „sehr gut“
einzustufen gewesen. Nach dem Vorschlag des Betriebsrats sollten alle Beschäftigten mit
einem WAI-Wert zwischen 7 und 36 einen Anspruch auf ein bEM haben. Der Vorschlag
des Betriebsrats fand in der Einigungsstelle keine Mehrheit. Der
Einigungsstellenvorsitzende übersandte den von ihm unterzeichneten Spruch nebst
Begründung dem Betriebsrat als pdf-Datei in der Anlage der E-Mail vom 13. September
2009.
5 Mit einem am 25. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der
Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt. Er
hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie
es versäumt habe, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Der Spruch
genüge auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG.
6 Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über eine
Betriebsvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ unwirksam ist.
7 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.
8 Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat seinen Antrag weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Unrecht
abgewiesen. Der Spruch ist allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil die
Einigungsstelle davon abgesehen hat, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit näher zu
bestimmen. Zur Unwirksamkeit des Spruchs führt jedoch, dass der
Einigungsstellenvorsitzende dem Betriebsrat nicht den vom ihm eigenhändig
unterschriebenen Spruch im Original zugeleitet hat, sondern nur als pdf-Datei in der
Anlage zu einer E-Mail.
10 I. Der Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des
Einigungsstellenspruchs gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit
des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung.
Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu
beantragen (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 87
Gesundheitsschutz Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).
11 II. Die Einigungsstelle hat zu Recht den in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriff
der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem sog. Work-Ability-Index konkretisiert.
12 1. Bei der Ausgestaltung des bEM ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein
Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen
aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von
Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des
Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, denn § 84 Abs. 2 SGB IX ist
eine Rahmenvorschrift iSd. Bestimmung (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 310a; Richardi
BetrVG 13. Aufl. § 87 Rn. 546). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn
für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens
zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz
vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 8. Juni 2004 -
1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36).
13 2. Der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien
nicht zugänglich, sondern zwingend gesetzlich vorgegeben.
14 a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX führt der Arbeitgeber zusammen mit den zuständigen
Interessenvertretungen und mit Zustimmung und Beteiligung des Arbeitnehmers ein bEM
durch, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind“. Zweck der Regelung ist nach der
Gesetzesbegründung, durch die gemeinsame Anstrengung aller in § 84 Abs. 2 SGB IX
genannten Beteiligten mit dem bEM ein Verfahren zu schaffen, das durch geeignete
Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft sichert, weil viele
Abgänge in die Arbeitslosigkeit aus Krankheitsgründen erfolgen und arbeitsplatzsichernde
Hilfen der Integrationsämter vor der Beantragung einer Zustimmung zur Kündigung kaum
in Anspruch genommen werden (BT-Drucks. 15/1783 S. 16). Die in § 84 Abs. 2 SGB IX
genannten Maßnahmen dienen damit neben der Gesundheitsprävention auch der
Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und
kranker Menschen (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1
Krankheit Nr. 49 = EzA SGB IX § 84 Nr. 7). Da im Falle einer negativen
Gesundheitsprognose eine krankheitsbedingte Kündigung bei zu erwartenden
Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen im Jahr
vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung in Betracht kommt (BAG
10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG
§ 1 Krankheit Nr. 56; grundlegend 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131), wird
deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „arbeitsunfähig“ in § 84
Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf die zu § 3 Abs. 1 EFZG ergangene Begriffsbestimmung Bezug
genommen hat und keinen vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichenden eigenen Begriff
mit anderen Merkmalen schaffen wollte (im Ergebnis ebenso Welti NZS 2006, 623, 625;
FKS - SGB IX - Feldes 2. Aufl. § 84 Rn. 38). Für die Bemessung des
Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber
vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten
maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser
Vorschrift. Ein der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
zugänglicher Spielraum bei der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit
besteht nicht.
15 b) Nach diesen Grundsätzen ist der Einigungsstellenspruch nicht zu beanstanden, soweit
darin zur Einleitung des bEM auf die dem Arbeitgeber bekannten
Arbeitsunfähigkeitszeiten abgestellt wird. Solche liegen vor, wenn der Arbeitnehmer seine
vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge der Krankheit objektiv nicht ausüben kann oder
wenn er die Arbeit objektiv nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit
seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu I der Gründe,
BAGE 68, 196; MünchKommBGB/Müller-Glöge Bd. 4 5. Aufl. § 3 EFZG Rn. 6). Entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheidet sich diese Begriffsbestimmung nicht
von der Definition in den nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.
16 III. Der Einigungsstellenspruch ist jedoch unwirksam, weil er nicht den formalen
Anforderungen des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entspricht. Er ist dem Betriebsrat nicht mit
einer Originalunterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden. Die
Zuleitung eines Einigungsstellenspruchs als bloße Textdatei genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen.
17 1. Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich
niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat
zuzuleiten.
18 a) Nach der Senatsrechtsprechung enthält § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG eine verbindliche
Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Bereits der Wortlaut dieser
Bestimmung macht deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er
schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden
Betriebsparteien zugeleitet wird. Das Formerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient
in erster Linie der Rechtssicherheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und
dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder. Für die Betriebsparteien und für
die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wird damit rechtssicher bestätigt, dass das vom
Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene
Regelwerk enthält. Die Beurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil der
Einigungsstellenspruch die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
ersetzt und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG)
zukommt wie einer von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung (BAG
5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 16 f., EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 2; 14. September
2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 17 f., AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 61 = EzA BetrVG 2001 § 76
Nr. 1). Die Unterzeichnung des Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden kann
nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form
(§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. § 76 Abs. 3
Satz 4 BetrVG ist eine auf dem Normcharakter des Einigungsstellenspruchs beruhende
Sonderregelung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 18, aaO).
19 b) Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines
Einigungsstellenspruchs. Den Betriebsparteien muss ein vom Vorsitzenden
unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch enthält, zugeleitet werden. Fehlt es hieran,
ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos. Maßgeblich für
die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der
Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der
Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt hat. Eine nachträgliche, rückwirkende
Heilung der Verletzung der in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG bestimmten Formvorschriften ist
nicht möglich (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 19 f., EzA BetrVG 2001 § 76
Nr. 2).
20 2. Der Einigungsstellenspruch vom 20. August 2009 genügt diesen Anforderungen nicht
und ist deshalb unwirksam. Er ist dem Betriebsrat nicht mit Originalunterschrift des
Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden, sondern in Form einer pdf-Datei in der
Anlage zu einer E-Mail. Unerheblich ist, dass sich die Unterschrift des
Einigungsstellenvorsitzenden in der zugeleiteten pdf-Datei in eingescannter Form
befindet. Dies wahrt ebenso wenig die gesetzliche Form wie selbst eine elektronische
Form iSd. § 126a BGB mit elektronischer Signatur dem Erfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4
BetrVG nicht genügen würde.
Schmidt
Koch
Linck
Klosterkemper
N. Schuster