Urteil des BAG vom 15.05.2012

Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. § 6 S 1 KSchG entsprechend

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.5.2012, 7 AZR 6/11
Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. § 6 S 1 KSchG
entsprechend
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 9. November 2010 - 11 Sa 623/10 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen „über den 31. März 2009 hinaus ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“.
2 Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrkraft für das Fach Mathematik an der
Hochschule (nunmehr Universität) V in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. März 2009
aufgrund von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der zweite, am
25. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. März 2007 geschlossene Vertrag
verweist auf eine (befristete) Weiterbeschäftigung des Klägers „zur Sicherstellung des
Lehrangebots im Fach Mathematik im Wintersemester 2006/07 an der Hochschule V“. In
den weiteren befristeten Verträgen, ua. in dem am 31. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Oktober
2007 bis 31. März 2008 geschlossenen Vertrag, ist als Grund für die befristete
Beschäftigung jeweils ein Anstieg der Studierendenzahlen und die daraus resultierende
Erhöhung des Lehrangebots genannt. Den letzten Vertrag schlossen die Parteien am
10. September 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009; dieser verweist ua.
auf eine zusätzliche Lehrbelastung im Fach Mathematik.
3 Mit seiner am 12. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 2007 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis besteht“. Als Anlagen waren der Klageschrift ua. Kopien sämtlicher
zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsverträge beigefügt. Das angekündigte
Feststellungsbegehren begründete der Kläger im Wesentlichen damit, bereits bei
Abschluss des Vertrags vom 31. Mai 2007 sei die Befristung nicht mehr gerechtfertigt
gewesen, sodass „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestehe.
4 Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst in der ersten streitigen Verhandlung am
15. September 2009 vor der Kammer den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, hat er im
Termin zur weiteren Verhandlung am 23. März 2010 beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
5 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat - erstmals im
Berufungsrechtszug - die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. März 2009 gelte als
wirksam. Der Kläger habe eine gegen diese Befristung gerichtete Befristungskontrollklage
nicht rechtzeitig erhoben. Mit seiner Klage habe er sich allenfalls gegen die Befristung des
Arbeitsverhältnisses mit Vertrag vom 31. Mai 2007 gewandt; diese gelte wegen der
Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist - ebenso wie die erst mit dem Klageantrag vom
23. März 2010 angegriffene Befristung zum 31. März 2009 - als wirksam. Zur Rechtfertigung
der letzten Befristungsabrede hat sich das beklagte Land ua. darauf berufen, dass sich zum
Wintersemester 2008/2009 eine „Schließung des A-Faches Mathematik wegen geringer
Nachfrage“ abgezeichnet habe. Wegen der gesunkenen Anzahl der Studierenden, des
rückläufigen Auslastungsquotienten, vorausschauender Kapazitätsberechnungen sowie der
Besetzung einer Professur im Fachbereich Mathematik am 1. Februar 2008 habe die in den
vorangegangenen Jahren bestehende „Überbelastung der Lehre“ nicht mehr bestanden.
Der letzte Vertrag mit dem Kläger sei aus Studienbeiträgen finanziert worden.
6 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und in seinem Entscheidungsausspruch
festgestellt, „dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus unbefristet
fortbesteht“. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung
des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts gilt die zuletzt allein streitbefangene, am 10. September
2008 zum 31. März 2009 vereinbarte Befristung nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7
Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob diese
Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und
damit zulässig ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
8 A. Der als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehende - letzte -
Antrag des Klägers ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung ergibt, wendet sich der
Kläger damit allein gegen die in dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarte
Befristung zum 31. März 2009.
9 I. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils und somit die Feststellung, „dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009
hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Dieses Begehren ist
auslegungsbedürftig. Bei dem vom Kläger erstinstanzlich im Termin zur weiteren
Verhandlung am 23. März 2010 formulierten Feststellungsantrag handelt es sich um eine
ausschließlich die Wirksamkeit der Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom
10. September 2008 angreifende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem
Antragswortlaut, den das Arbeitsgericht in seiner klagestattgebenden Entscheidung
wiedergegeben hat, kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen
Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Während der Kläger ursprünglich den
Bestand eines Arbeitsverhältnisses seit einem näher bezeichneten Zeitpunkt festgestellt
wissen wollte, hat er in seinem letzten Antrag einen Zeitpunkt, über den hinaus es
bestehen soll, benannt. Dieser (End-)Zeitpunkt ist die mit Vertrag vom 10. September 2008
vereinbarte Befristung. Nur auf die Wirksamkeit dieser Kalenderbefristung hat sich die
Beklagte berufen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger
zuletzt eine - mangels Feststellungsinteresses unzulässige - allgemeine
Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erheben wollte. Streitgegenstand ist allein die
Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarten Befristung des
Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009. In diesem Sinn hat auch das Arbeitsgericht den
Klageantrag verstanden und - trotz seines nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten
Entscheidungsausspruchs - nur die sachliche Rechtfertigung der am 10. September 2008
vereinbarten Befristung geprüft. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Er hat
vielmehr seit der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und damit
zu erkennen gegeben, dass er - jedenfalls nach dem letzten in der ersten Instanz
gestellten Antrag - ausschließlich eine die Wirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009
betreffende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt.
10 II. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Weil es sich
um eine Befristungskontrollklage handelt, bedarf es keines besonderen
Feststellungsinteresses (vgl. hierzu zB BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 12,
BAGE 121, 247).
11 B. Der Senat kann nicht abschließend darüber befinden, ob die Klage begründet oder
unbegründet ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die
Befristung zum 31. März 2009 gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als
rechtswirksam gilt. Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger bei
der hier gegebenen Fallkonstellation durch seinen mit der Klageschrift angebrachten
allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist für die gegen die
Befristung zum 31. März 2009 gerichtete Befristungskontrollklage im Rahmen der
verlängerten Anrufungsfrist gewahrt, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG analog. Ob die
streitgegenständliche Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig ist, kann anhand
der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht
abschließend beurteilt werden.
12 I. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger
habe die Befristung zum 31. März 2009 erst mit seinem am 23. März 2010 beim
Arbeitsgericht gestellten Antrag angegriffen.
13 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags
rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende
des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass
das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG.
14 2. Eine solche Befristungskontrollklage hat der Kläger mit seiner innerhalb von drei
Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht
eingegangenen (und alsbald zugestellten) Klageschrift nicht erhoben.
15 a) Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann
erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen
Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein
Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte
Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an
die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein
(angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine
private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille
maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei
Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der
Gründe mwN, BAGE 106, 72). Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass
sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die
Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. zB BAG 2. Juni 2010
- 7 AZR 85/09 - Rn. 10, AP TzBfG § 14 Nr. 73 = EzA TzBfG § 14 Nr. 68).
16 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger mit der Klageschrift keinen
Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt, sondern einen
allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
17 aa) Der Kläger hat die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai
2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Vom Antragswortlaut ausgehend ließe
sich sein Rechtsschutzziel zwar auch dahingehend interpretieren, dass er ausschließlich
die in dem Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2007 vereinbarte Befristungsabrede für die Zeit vom
1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 angegriffen hat. Unter Hinzuziehung der
Klagebegründung ergibt sich aber, dass er ein allgemeines Feststellungsbegehren nach
§ 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Er hat in der
Antragsbegründung darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht „inzwischen“ oder
„spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Damit hat
er den (Fort-)Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Streitgegenstand
bestimmt.
18 bb) Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluss darauf zu,
dass der Kläger die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vom 10. September
2008 vereinbarten Befristung (oder einer vorangegangenen Befristung) im Wege einer
Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angreifen wollte. Zwar hat er der
Klageschrift Ablichtungen aller befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Darunter war auch
der letzte Arbeitsvertrag vom 10. September 2008. Dessen Vorlage allein ließ aber noch
nicht darauf schließen, der Kläger wolle diese zum Gegenstand der Klage erheben. Er hat
vielmehr argumentiert, der Sachgrund für seine befristete Beschäftigung sei vom beklagten
Land spätestens seit dem Vertrag vom 31. Mai 2007 nur noch vorgeschoben und führe zu
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Vorlage des letzten Vertragstextes wie auch der
übrigen Arbeitsverträge diente nach der Klagebegründung ausschließlich dazu, die
Vertragshistorie darzustellen.
19 II. Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG aber dadurch gewahrt, dass er in dem
weiteren Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23. März 2010
einen die Befristung zum 31. März 2009 betreffenden Befristungskontrollantrag gestellt hat.
Im Zeitpunkt dieser Antragstellung war die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG
zwar abgelaufen. Der Kläger konnte die Unwirksamkeit der Befristung aber im Rahmen
der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. einer entsprechenden
Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG geltend machen. Dies hat das Landesarbeitsgericht
verkannt.
20 1. Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist ua. § 6 KSchG entsprechend anzuwenden.
21 a) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum
einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen
geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im
Befristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen Unwirksamkeitsgründe
grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im
Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1
TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17
Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht geboten (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR
252/10 - Rn. 16, EzA KSchG § 6 Nr. 3).
22 b) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum
anderen zur Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkreten Befristung nicht nur
durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechende Klage innerhalb von
drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht
werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag
stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht
hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist.
23 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht ist
§ 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Weg einer
Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder
seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von
drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 -
Rn. 23 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Zweck des § 4
KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will
demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust
seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist
es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch
eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit
einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des
Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das
Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen
Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte
Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck
kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren
Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl.
BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, aaO).
24 bb) Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novellierung des
Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3002 [am 1. Januar 2004 in Kraft getretenes KSchG nF]). Die Vorschrift erfasst
zwar seitdem in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht länger einen Antragswechsel vom
allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder - in
Analogie zu § 6 Satz 1 KSchG - den umgekehrten Wechsel (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR
252/10 - Rn. 28 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 3). Der Gesetzgeber wollte aber trotz der
redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG nF unverändert sicherstellen, dass die
Unwirksamkeit einer Kündigung nicht zwingend durch eine Kündigungsschutzklage
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht
werden muss, sondern die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn der
Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend gemacht hat,
dass eine unwirksame Kündigung vorliege. Das Interesse des Arbeitgebers an einer
schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der
ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt
und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG nF
zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, AP KSchG 1969 § 4
Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Auf diese entsprechende Anwendung der
verlängerten Anrufungsfrist von § 6 Satz 1 KSchG nF erstreckt sich die in § 17 Satz 2
TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschrift. Wegen des identischen
Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der
verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der
entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine
andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (zu § 6 KSchG in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso: BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 -
zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72). Es wäre nicht gerechtfertigt, § 6 KSchG nF im
Kündigungsschutzverfahren einen weitreichenderen Anwendungsbereich beizumessen
als im Befristungskontrollrechtsstreit. Dies widerspräche im Übrigen auch der Intention von
§ 17 Satz 2 TzBfG. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 5 des bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur
Beschäftigungsförderung in der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Fassung
(BeschFG 1996, BGBl. I S. 1478), mit dessen Satz 1 erstmals eine allgemeine Klagefrist
zur Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags von drei Wochen
nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt und in dessen Satz 2 auf
eine entsprechende Geltung der §§ 5 bis 7 KSchG verwiesen worden ist, soll die
Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb
von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden
können. Die Dreiwochenfrist soll vielmehr auch gewahrt werden können, wenn innerhalb
dieser Frist aus anderen Gründen auf dem Klageweg geltend gemacht wird, dass eine
wirksame Befristung nicht vorliegt, etwa durch eine Lohnklage (vgl. die - umgesetzte -
Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
vom 26. Juni 1996 zur Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur
Beschäftigungsförderung: BT-Drucks. 13/5107 S. 11, 31). § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG
schreiben im Wesentlichen wortgleich die Vorgängerregelungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 und
Satz 2 BeschFG 1996 fort; Sinn und Zweck der nunmehr geltenden Bestimmungen zur
rechtzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage sind damit nicht anders zu
verstehen.
25 2. Nach diesen Grundsätzen ist hier nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG
(entsprechend) die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
26 a) Es kann offenbleiben, ob eine innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des
befristeten Arbeitsvertrags erhobene, auf den Bestand eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in
jedem Fall die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG für die letzte, innerhalb der
verlängerten Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) konkret zum
Gegenstand der Klage gemachte Befristungsabrede wahrt. Jedenfalls wenn, wie
vorliegend, in der Klagebegründung zu dem innerhalb der Dreiwochenfrist beim
Arbeitsgericht erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag die später
streitgegenständliche Befristungsabrede ausdrücklich bezeichnet ist, ist eine
entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt.
Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung angenommen hat, dass ein allgemeiner
Feststellungsantrag iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu
wahren vermag (ausf. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 1 a der Gründe,
BAGE 106, 72), betraf dies eine Fallgestaltung, in der der Kläger - anders als im
vorliegenden Streitfall - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
keinen Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG gestellt hat.
27 b) Der Kläger hat in seiner Klageschrift die (nunmehr) streitgegenständliche
Befristungsabrede vom 10. September 2008 angeführt. Deren Unwirksamkeit wäre
Voraussetzung dafür gewesen, dem - nicht mehr streitgegenständlichen, aber ursprünglich
anhängig gemachten - allgemeinen Feststellungsbegehren stattzugeben. Dem beklagten
Land musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deutlich geworden
sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht
aufgrund der Befristung zum 31. März 2009, akzeptiert. Der noch vor Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte, auf die Unwirksamkeit dieser
Befristungsabrede zielende, Befristungskontrollantrag wahrt damit in entsprechender
Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG die Klagefrist des § 17 Satz 1
TzBfG.
28 III. Da die Klage demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, der Kläger
habe die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009 nicht rechtzeitig iSv.
§ 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht, wird das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit dieser
Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG prüfen müssen. Da es - aus seiner Sicht
konsequent - die zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt
hat, wird es dies nachzuholen haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Das
Landesarbeitsgericht wird bei der nachzuholenden Prüfung zu berücksichtigen haben,
dass sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung nicht allein auf den
Umstand einer Finanzierung des letzten Vertrags mit dem Kläger aus Studienbeiträgen
berufen hat. Es hat vielmehr die „Notwendigkeit der vorläufigen Überbrückung der
Einarbeitungsphase einer zum 1. Februar 2008 berufenen Professorin und wegen einer
zum 1. Oktober 2008 besetzten halben Qualifikationsstelle“, „einen tatsächlichen
vorübergehenden Mehrbedarf für das Wintersemester 2008/09 von 7 LVS“, „die
vorübergehende zusätzliche Mehrbelastung in der Mathematik wegen der laufenden
Umstellung und Neuausrichtung des Faches Mathematik weg von der
fachwissenschaftlichen Richtung hin zu einem fachdidaktischen Schwerpunkt“ und „die
sich schon zum Wintersemester 2008/09 konkret abzeichnende Schließung des A-Faches
Mathematik wegen geringer Nachfrage“ betont. Dies deutet auf einen nur vorübergehend
bestehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers iSv. § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 TzBfG, der allerdings durch näheren Tatsachenvortrag zu begründen wäre.
Linsenmaier
Zwanziger
Schmidt
Schuh
Spie