Urteil des BAG vom 15.10.2013
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG -Berücksichtigung der Grubenwehrzulage hauptamtlicher Hauptgerätewarte bei der Bemessung des Zuschusses
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 1 AZR 544/12
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG -Berücksichtigung der
Grubenwehrzulage hauptamtlicher Hauptgerätewarte bei der Bemessung des Zuschusses
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa
1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung
des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer
weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro
brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008,
2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008,
2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008,
2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März
2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009,
1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009,
3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010,
2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010,
1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision
zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach
einem Gesamtsozialplan.
2 Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des
Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er
über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum
hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt. Die damit verbundenen
Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung
übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr zwei- bis
dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer
Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den
Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte
zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in
den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung
außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 %
seiner gesamten Bruttobezüge.
3 Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen
Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpassungsgeld auf der Grundlage der
„Richtlinie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des
Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage des
„Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ (GSP) vom
25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist
bestimmt:
„…
§ 2
Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder
Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
…
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das
Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
…
(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens,
jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in
der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten
12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt.
Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der
Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile,
die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer
Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-
Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem
Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des
Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil
von 1/12 berücksichtigt.
…“
4 Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine
„Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“.
Darin heißt es:
„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-
Monatseinkommens gemäß
● § 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des
Gesamtsozialplans,
…
die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht
zu berücksichtigen sind.
Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis
der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des
Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003
vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“
5 In der Anlage dazu ist „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ aufgeführt.
6 Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter
Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im
Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem
1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008,
1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008,
1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009,
1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009,
1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010,
1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die
Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu
berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des Gesamtsozialplans zwischen den
Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang
entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als
hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der
Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu
berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem
Ersten des Folgemonats, wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
11 I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefangenen Zeitraum
Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich
1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.
12 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder
Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem
durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der
Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit
sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den
Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den
Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt
derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten,
praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt(BAG
27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9).
13 2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte
Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu
berücksichtigen.
14 a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens
das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde
gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für
geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137,
300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem
zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine
Gegenleistung hierfür darstellt.
15 b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe,
dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das
Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der
Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als
Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil
seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er
außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine
Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von Gruben- und
Gasschutzwehren“ im Einzelnen geregelten Sätzen.
16 3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses
Auslegungsergebnis.
17 a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und
Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um
Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht,
sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht
in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von
diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das
im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil
von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der
Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu
berücksichtigen ist.
18 b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der
Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist
sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch
eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung
der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
19 4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans.
Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien
zur Gewährung des Anpassungsgeldes (zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008,
BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem
Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des
subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach
diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 %
des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP
ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld
dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich
nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte
Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der
Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine
am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene
Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen
Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
20 5. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der
Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende
„Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und
Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des
Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier
anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges
Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und
Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der
neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.
21 II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans
nicht entgegen.
22 1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige
normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames
Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7
Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und
ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben
sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur
verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des
Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
23 2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings
keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt
werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die
Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni
2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der
subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der
betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl.
§ 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem
Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die
Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich
bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von
Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die
arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut,
systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck
unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
24 III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 193 BGB.
Schmidt
Koch
Linck
Hayen
Rath