Urteil des BAG vom 11.07.2007

BAG: Nichtzulassungsbeschwerde, faires Verfahren, rechtliches gehör, unwirksamkeit der kündigung, rechtskräftiges urteil, ausbildung, unrichtigkeit, sorgfalt, prozessbeteiligter, grundrecht

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 20.3.2008, 8 AZN
1062/07
Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör - faires Verfahren
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2007 -
21 Sa 432/07 - wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
2. Der Streitwert wird auf 10.702,30 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten um Schadensersatz.
2 Die Beklagte betreibt ein Bildungsinstitut, in dem der Kläger nach einem 2003 abgeschlossenen
Studienvertrag bis 2006 zum IT-Systemkaufmann umgeschult werden sollte. Mit Schreiben vom
17. August 2004 kündigte die Beklagte den Studienvertrag mit dem Kläger fristlos wegen des
Verhaltens des Klägers während der bisher absolvierten Ausbildung. Diese Kündigung wurde
durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2006 (- 18 Sa 806/05 -
, - 18 Sa 1244/05 -) für unwirksam befunden. Daraufhin hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz des
ihm durch die Kündigung entstandenen Schadens iHv. 11.534,32 Euro in Anspruch genommen,
welchen er im Wesentlichen mit dem entgangenen Verdienst begründet, den er bei unverzögertem
Abschluss seiner Umschulung zwischenzeitlich hätte erzielen können.
3 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger einen Schaden iSv. § 249 BGB nicht
hinreichend dargetan habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, seine Ausbildung bei der Beklagten
hätte von ihm mit Erfolg abgeschlossen werden können.
4 Für seine Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht am 16. Februar 2007 (- 21 SHa 286/07 -)
Prozesskostenhilfe bewilligt, weil das vom Kläger beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende
Erfolgsaussichten biete. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, zu einem
ersatzfähigen Schaden zähle grundsätzlich auch ein “entgangener” Vertragsschluss. Allerdings
müsse es sich um den Verlust einer rechtlichen Position handeln, auf die der Geschädigte einen
Anspruch
nicht erteilt worden seien, sei der Vortrag nachholbar, die Annahme unzureichender
Erfolgsaussichten sei daher nicht gerechtfertigt (Bl. 91 RS VorA). In der ersten mündlichen
Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2007 nahm das Landesarbeitsgericht den Rechtsstandpunkt
ein, allein die Tatsache der rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte sei dem Grunde nach
“schadenersatzauslösend”. Sodann verkündete das Landesarbeitsgericht einen Beweisbeschluss,
demzufolge ein Zeuge zur Frage vernommen werden sollte, ob dem Kläger versprochen worden
sei, nach erfolgreicher Ausbildung zum IT-Systemkaufmann eine Anstellung angeboten zu
bekommen (Bl. 172 VorA). Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme
wurde auf Mittwoch, den 11. Juli 2007, anberaumt.
5 Am 10. Juli 2007 übermittelte das Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Parteien
den Hinweis, zur Vermeidung “überraschender” Erörterungen müsse auf den rechtlichen
Gesichtspunkt hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
eine unwirksame außerordentliche Kündigung zwar durchaus eine Vertragsverletzung sein könne,
zum Schadensersatz jedoch nur dann verpflichte, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der
Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände gekannt habe bzw. bei gehöriger Sorgfalt hätte
kennen müssen und daraus ein Schaden entstanden sei. Der bisher vom Gericht angenommene
und nicht weiter problematisierte anderslautende Rechtsstandpunkt sei zumindest
erörterungsbedürftig. Eine vorsorgliche Abladung des geladenen Zeugen sei seitens der
Vorsitzenden nicht zu veranlassen, weil der Beweisbeschluss von der Kammer in vollständiger
Besetzung getroffen worden sei (Bl. 200 f. VorA). Eine schriftliche Stellungnahme einer der
Parteien erfolgte bis zur mündlichen Verhandlung am Folgetag nicht mehr.
6 Nach der Niederschrift der zweiten Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2007 (Bl. 207 f. VorA)
verhandelten die Parteien zum Aspekt des Verschuldens der Beklagten streitig. Mit der
Beschwerdebegründung lässt der Kläger vortragen, das Berufungsgericht habe die Frage
offengelassen und erklärt, entweder reichten die Entscheidungsgründe im früheren Verfahren aus
oder den Parteien müsste insoweit noch eine Auflage erteilt werden. Das Gericht habe den
wechselseitig erfolgten Vortrag der Parteien unterbrochen und erklärt, diese erhielten Gelegenheit,
dies schriftlich vorzutragen. Nach Darstellung des Beklagtenvertreters habe das Gericht nach
Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass nach dem
Ergebnis der Beratungen der Beweisbeschluss aufzuheben war und die Schlussberatung
entweder das Ergebnis haben werde, der Aktenstand reiche für eine Entscheidung aus oder es
erfordere weiteren Vortrag. Nach dem in Kopie überlassenen Terminsvermerk des
Beklagtenvertreters (Bl. 85 SenA) hat das Berufungsgericht die Aufhebung des
Beweisbeschlusses nach Zwischenberatung mit den Worten “jedenfalls heute nicht” erläutert, die
Alternative “ausreichender Aktenstand oder weiterer Vortrag” bezog sich auf die Frage
“Verschulden Kündigung?”.
7 Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Beweisbeschluss aufgehoben und der Zeuge
entlassen worden war, verkündete das Landesarbeitsgericht am Schluss des Sitzungstages das
angefochtene Urteil, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Zur Begründung
hat das Landesarbeitsgericht tragend darauf abgestellt (unter A II 1 c bb (2) (a) und (b) der Gründe,
vgl. Seite 10 f. der Entscheidungsgründe, Bl. 16 f. SenA), der Kläger habe Tatsachen nicht so
vollständig dargelegt, dass der klagweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch schlüssig
erscheine. Er selbst habe Tatsachen vorgetragen, die einem rechtlichen Schluss auf die
Normvoraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rechts oder Anspruchs
entgegenstünden. Denn aus dem vom Kläger eingereichten landesarbeitsgerichtlichen Urteil im
Kündigungsschutzprozess lasse sich der Schluss ziehen, die Beklagte habe dort nicht hinreichend
vorgetragen oder Beweis angeboten und zum Teil habe das Berufungsgericht die Vorfälle anders
bewertet. Das spreche ausschlaggebend dagegen, dass die Beklagte die Unrichtigkeit oder
“Anderswertigkeit” der von ihr als kündigungsrelevant angesehenen Umstände bereits bei
Kündigungsausspruch erkannt habe oder auch nur hätte erkennen müssen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
8 Dagegen richtet sich die auf Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
9 II. Die nach § 72a Abs. 1 in Verb. mit § 72 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. ArbGG zulässige Beschwerde ist
begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 103
Abs. 1 GG.
10 1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht,
sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage
zu äußern. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen
Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden
Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein
Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne
vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte
(BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 - DStRE 2004, 1050, zu III 2 a der Gründe; BAG
31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 16, EzA GG Art. 103 Nr. 9; 31. August 2005 - 5 AZN 187/05 -
AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 104) . Es verletzt
darüber hinaus bei der Gewährung rechtlichen Gehörs die im Rechtsstaatsprinzip verankerten
Gebote des Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20
Abs. 3 GG, BVerfG 16. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - BVerfGE 53, 115, 127) , wenn es
entgegen
die Möglichkeit weiteren Vortrags angekündigt worden war (vgl. auch BVerfG 15. April 2004 -
1 BvR 622/98 - NJW 2004, 2149 f.) .
11 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das anzufechtende Urteil ist für
den Kläger eine Überraschungsentscheidung.
12 a) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch
verletzt, dass es in Person der Vorsitzenden am 10. Juli 2007 und in Gestalt der Kammer am
11. Juli 2007 in einer Rechtsfrage von dem bisher ausdrücklich eingenommenen Standpunkt
abgerückt ist. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der
Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Ihm ist auch keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter, wenn die
Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen
Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und sich bei seinem Vortrag darauf einstellen.
Etwas anderes gilt, wenn das Gericht ausdrücklich seine Rechtsauffassung offengelegt hat,
jedoch von dieser wieder abzurücken sich gehalten sieht. Dann gebietet der verfassungsrechtlich
geschützte Grundsatz des fairen Verfahrens, den Parteien einen korrigierenden Hinweis und
Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben. Dem ist das Landesarbeitsgericht vorliegend mit
seinem Hinweisschreiben am Vortag der zweiten Berufungsverhandlung nachgekommen. Dabei
kann es infolge des weiteren Verlaufs dahinstehen, ob bei einer so knappen Zeitspanne zwischen
Hinweis und Beginn der mündlichen Verhandlung (weniger als 25 Stunden, vgl. Bl. 199, 202, 171
VorA) in jedem Fall ein Schriftsatznachlass zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs
geboten gewesen wäre.
13 b) Es kann auch dahinstehen, ob die Würdigung des rechtskräftigen Urteils im
Kündigungsschutzprozess durch das Berufungsgericht den Schluss trägt, für die Beklagte sei
nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Kündigung als nicht rechtsbeständig erweisen würde.
Ein Rechtsfehler insofern wäre nur bei zugelassener Revision überprüfbar.
14 c) Jedenfalls, das ergibt sich notwendig aus der Begründung des Berufungsurteils, kann nach den
Gründen des rechtskräftigen Urteils im Kündigungsschutzprozess nicht ausgeschlossen werden,
dass für die Beklagte aus anderen Umständen die Unrichtigkeit oder “Anderswertigkeit” ihrer
Kündigungsgründe erkennbar war. Dies hat das Landesarbeitsgericht in der mündlichen
Verhandlung vom 11. Juli 2007 auch erkannt und daher - was beide Prozessbevollmächtigte
übereinstimmend berichten - den Hinweis gegeben, entweder die “Entscheidungsgründe im
früheren Verfahren” oder der “Aktenstand” reiche aus oder die Parteien dürften weiteren Vortrag
halten. Dabei kann der Hinweis auf einen “Aktenstand” oder “Entscheidungsgründe im früheren
Verfahren” nur sinnvoll gewesen sein, wenn man ihn auf das Problem der Klagschlüssigkeit
bezieht als Voraussetzung für eine “jedenfalls heute nicht” stattfindende Beweisaufnahme. Dies
konnten und durften der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung
vom 11. Juli 2007 nicht anders verstehen. Für den Fall, dass nach Aktenlage - wegen
Unschlüssigkeit der Klage oder Unerheblichkeit der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen -
die Beweisaufnahme entbehrlich erscheinen sollte, wurde die Gelegenheit zu weiterem Vortrag für
beide Seiten durch das Gericht angekündigt. Zu diesem Hinweis setzt sich das
Landesarbeitsgericht mit dem verkündeten Urteil und seiner Begründung in Widerspruch. Bei
Gewährung von rechtlichem Gehör in einem fairen Verfahren hätte es jedenfalls am 11. Juli 2007
die Berufung des Klägers nicht infolge fehlender Klagschlüssigkeit zurückweisen dürfen. Daher hat
es dem Kläger zur Frage des schuldhaften Verhaltens der Beklagten bei Kündigungsausspruch
erneut Gelegenheit zum Vortrag und der Beklagten zur Erwiderung zu geben. Es ist ebenso wenig
auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht aufgrund des weiteren Vortrags beider Parteien
zu einer anderen Entscheidung kommt, wie es sicher ist, dass im Ergebnis die gleiche
Entscheidung noch einmal zu fällen ist.
15 III. Der Senat hat von seiner Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch
gemacht. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Hauck
Böck
Breinlinger
Brückmann
Döring