Urteil des BAG vom 15.03.2017

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.7.2009, 4 AZR 250/08
Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags - andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs 5 TVG
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 19. Februar 2008 - 2 Sa 421/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche des Klägers.
2 Zwischen den Parteien besteht seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Mitglied der
Gewerkschaft IG BAU. Die Beklagte, bei der ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist Mitglied im
Norddeutschen Baugewerbeverband e.V. (im Folgenden: Arbeitgeberverband), seit Januar 2006
als Mitglied ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitglied).
3 Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes führten im Jahre 2002 in den alten Bundesländern mit
dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen (TV Lohn/West) neue
Lohnstrukturen ein. Die Tätigkeit des Klägers entspricht dabei der neu geschaffenen Lohngruppe
4. Durch eine Einigung der Tarifvertragsparteien vom 29. Juli 2005 wurden die Löhne neu
festgelegt (im Folgenden: TV Lohn/West 2005). Die Gewerkschaft kündigte am 22. Januar 2007
den TV Lohn/West 2005 mit Wirkung zum 31. März 2007.
4 Die Beklagte hatte bereits am 23. Juni 2005 den bei ihr gebildeten Betriebsrat darüber in Kenntnis
gesetzt, dass sie künftig nicht mehr Mitglied im Arbeitgeberverband sein werde. Die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens habe sich verschlechtert. Es bestehe entweder die Möglichkeit, die
Hälfte der Belegschaft zu entlassen und zum Ende des Jahres den Betrieb vollständig zu
schließen oder die Mitarbeiter auf der Basis des tariflichen Mindestlohnes weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte ersuchte den Betriebsrat, die Mitarbeiter auf den Baustellen darüber zu unterrichten.
5 Am 12. Juli 2005 machte die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, ua. dem Kläger,
ein schriftliches Angebot, was dieser auch unterzeichnete. Diese Vereinbarung hatte
auszugsweise folgenden Wortlaut:
Arbeitsvertrags Änderung
aufgrund der wirtschaftlichen Situation in unserem Betrieb sind wir an den Betriebsrat
herangetreten, um über mögliche Veränderungen innerhalb der Lohn- und Kostenstrukturen
unserer Firma zu sprechen. Ziel der diversen Gespräche war es die Lohn- und
Lohnnebenkosten zu senken, um unsere Wettbewerbsfähigkeit auf dem Hamburger Markt
zu erhalten. Bei dieser Maßnahme sind wir auf Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe angewiesen.
Um den Fortbestand der Firma und insbesondere Ihren Arbeitsplatz zu gewährleisten, bieten
wir Ihnen diese einvernehmliche Arbeitsvertrags Änderung an.
Es wird einvernehmlich wie folgt
geändert:
Inkrafttreten der Änderung: 01. September 2005
Ab diesem Zeitpunkt erklären Sie sich bereit, mit einem
Mindestlohn ML II von z. Zt. EUR 12,47
Lohnverzicht der Zahlung des 13. Monatseinkommens und
bezahlte längere Arbeitszeit Freitag um 3 Stunden
(während der Sommermonate)
zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiter für uns tätig zu sein. …“
6 Im Folgenden zahlte die Beklagte an den Kläger den genannten tariflichen Mindestlohn. Nachdem
dieser sich ihr gegenüber auf seine Gewerkschaftsmitgliedschaft berufen hatte, vergütete sie ihn
zunächst bis einschließlich März 2007, dem Ende der Kündigungsfrist des TV Lohn/West 2005,
auf der Basis der Lohngruppe 4. Ab dem 1. April 2007 jedoch zahlte sie wieder den Mindestlohn.
7 Mit seiner am 7. Juni 2007 erhobenen Klage hat der Kläger die Lohndifferenz für die Monate April
bis Juni 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht. Die Beklagte könne sich nicht auf
die Vereinbarung vom 12. Juli 2005 berufen, da diese keine andere Abmachung darstelle, die nach
§ 4 Abs. 5 TVG die Nachwirkung des TV Lohn/West 2005 beseitigen könne.
8 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 953,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 321,06 Euro seit dem 8. Juni 2007, aus
274,86 Euro seit dem 28. Juni 2007 und aus 357,31 Euro seit dem 19. Juli 2007 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Vereinbarung vom
12. Juli 2005 jedenfalls für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist des TV Lohn/West 2005
am 31. März 2007 eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG darstelle und den
Vergütungsanspruch des Klägers wirksam abgesenkt habe.
10 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im noch
streitigen Umfang zu Recht stattgegeben.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger der
Tariflohn nach Lohngruppe 4 des TV Lohn/West 2005 auch nach Ende des Tarifvertrages am
31. März 2007 im Zeitraum der Nachwirkung zustehe. Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Juli
2005 habe die Nachwirkung nicht beseitigen können. Zwar könne eine entsprechende
Vereinbarung unter bestimmten Umständen auch schon vor Eintritt der Nachwirkung
abgeschlossen werden. Dies setze jedoch einen eindeutig darauf gerichteten Regelungswillen der
Parteien voraus. Ein solcher sei im Streitfall für die Vereinbarung vom 12. Juli 2005 weder aus
dem Wortlaut noch aus den Umständen ersichtlich.
13 II. Dies ist im Ergebnis wie in der Begründung zutreffend. Der Kläger hat einen Anspruch auf die
begehrte tarifliche Vergütung, weil die Normen des TV Lohn/West 2005, aus denen sich seine
Forderungen ergeben, nach der Kündigung des Tarifvertrages und dem Ablauf der Kündigungsfrist
am 31. März 2007 nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkten. Eine wirksame Ablösung dieser
Nachwirkung durch eine andere Abmachung der Parteien ist nicht erfolgt. Insbesondere die
Vereinbarung vom 12. Juli 2005 hat weder zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch danach den
materiell-rechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien verändert.
14 1. Bis zum 31. März 2007 hatte der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 4 des
TV Lohn/West 2005, da beide Parteien an diesen Tarifvertrag bis zu dem genannten Zeitpunkt
unmittelbar und zwingend gebunden waren. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend
aus.
15 a) Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages entfalten zwingende und unmittelbare Wirkung
zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 TVG).
Hiervon abweichende Abmachungen sind nur insoweit wirksam, als sie für den Arbeitnehmer
günstiger als die tarifvertraglichen Regelungen sind (§ 4 Abs. 3 TVG).
16 b) Dementsprechend ergab sich der Vergütungsanspruch des Klägers für den Zeitraum bis zum
31. Dezember 2005 aus der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden beiderseitigen
Tarifgebundenheit.
17 aa) Die am 12. Juli 2005 abgeschlossene Vereinbarung zwischen den zu diesem Zeitpunkt nach §
4 Abs. 1 TVG unmittelbar an den TV Lohn/West tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien hätte nur
dann und insoweit Wirkung entfalten können, als sie für den Kläger günstigere Arbeitsbedingungen
enthalten hätte. Dies war jedenfalls hinsichtlich der Vergütung nicht der Fall, so dass es bei den
tariflichen Mindestbedingungen verblieb.
18 bb) Hieran hat sich auch durch den Übertritt der Beklagten in den OT-Status beim
Arbeitgeberverband nichts geändert. Es kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der
Wechsel tarifrechtlich wirksam war (vgl. dazu BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - AP TVG § 3
Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95; 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 -; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 -
AuR 2009, 177 (Kurzwiedergabe)). Die näheren Umstände sind vom Landesarbeitsgericht nicht
festgestellt worden. Solcher Feststellungen bedurfte es aber auch nicht, da ein wirksamer Übertritt
in den OT-Status tarifrechtlich dem Austritt aus dem Verband gleichgestellt ist (vgl. nur Anw-
ArbR/Friedrich Bd. 2 § 3 TVG Rn. 49). Wie bei einem solchen bleibt auch beim Übertritt die
Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG).
19 2. An der Verbindlichkeit der Vergütungsregelung im TV Lohn/West 2005 für das Arbeitsverhältnis
der Parteien hat sich auch durch das Ende des Tarifvertrages am 31. März 2007 nichts geändert.
Insbesondere entfaltet die Vereinbarung der Parteien vom 12. Juli 2005 auch ab diesem Zeitpunkt
keine den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändernde Wirkung.
20 a) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Normen weiter, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine solche andere Abmachung kann auch eine
einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages sein, wenn sie auf die Änderung der
nachwirkenden Normen des Tarifvertrages gerichtet ist.
21 aa) Die Ersetzung der nachwirkenden Normen eines Tarifvertrages durch eine andere
Abmachung kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung
oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Mit der Nachwirkung soll im Interesse der
Vertrags- und Tarifvertragsparteien eine Überbrückungsregelung auf dem Niveau der bisherigen
tariflichen Regelungen geschaffen werden, die die zwischenzeitliche Bestimmung der bisher
tarifvertraglich geregelten Mindestarbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich
macht. Diese Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt, soweit eine andere
Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst (BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR
439/06 - Rn. 21 mwN, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 -
Rn. 27, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 43).
22 bb) Aus dem Erfordernis der „anderen Abmachung“ zur Ablösung des nachwirkenden
Tarifvertrages ergibt sich, dass frühere arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die während der
zwingenden und unmittelbaren Geltung eines Tarifvertrages verdrängt wurden, nicht automatisch
wieder aufleben und das Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum abweichend vom
abgelaufenen Tarifvertrag gestalten können (BAG 14. Februar 1991 - 8 AZR 166/90 - BAGE 67,
222; Däubler/Deinert TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 488; Kempen/Zachert/Stein TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 16;
Kempen/Zachert/Kempen § 4 Rn. 565; ErfK/Franzen 9. Aufl. § 4 TVG Rn. 64;
Hromadka/Maschmann/Wallner Der Tarifwechsel Rn. 298; Stein Tarifvertragsrecht Rn. 138;
Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I S. 878; Könitz Die Reichweite der Nachwirkung von
Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 TVG S. 163; K. Schmidt RdA 2004, 152, 159; Frieges DB 1996,
1281; Frölich NZA 1992, 1105, 1111). Auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2007 ist
der Senat davon ausgegangen, dass die verdrängten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur
dann „automatisch“ wieder Wirkung erlangen können, wenn die günstigeren Tarifnormen
vollständig, also ohne Nachwirkung wegfallen (12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 41, AP
TVG § 4 Nr. 29 = EzA TVG § 4 Nr. 44: „Ende des Tarifvertrages unter Ausschluss der
Nachwirkung“).
23 cc) Für die Annahme einer „anderen Abmachung“ ist es zwar nicht erforderlich, dass diese erst
abgeschlossen wird, nachdem die Nachwirkung eingetreten ist. Die Abrede muss aber vom
Regelungswillen der Parteien her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung
in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der
Nachwirkung abzuändern (ausf. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 28 f., AP TVG § 4
Tarifkonkurrenz Nr. 37 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 43).
24 b) Diese Anforderungen an eine „andere Abmachung“ iSv. § 4 Abs. 5 TVG erfüllt die
Änderungsvereinbarung der Parteien vom 12. Juli 2005 nicht.
25 aa) Der Wortlaut der Vertragsänderung lässt nicht erkennen, dass diese auf die Beseitigung oder
die Verhinderung einer zukünftigen Nachwirkung des TV Lohn/West 2005 gerichtet ist. Zu diesem
Zeitpunkt war eine mögliche Kündigung des TV Lohn/West 2005 in keiner Weise absehbar.
Vielmehr sollte die Änderung des Arbeitsvertrages bereits ab 1. September 2005 gelten. Die
Revision verkennt bei ihrem Argument, entgegen dem Landesarbeitsgericht sei der Beginn des
Nachwirkungszeitraums keineswegs in unsicherer Ferne gewesen, sondern habe durch die
Tarifeinigung von IG BAU und Arbeitgeberverband vom 21. Juni 2005 mit der dort vereinbarten
Erklärungsfrist bis zum 29. Juli 2005 unmittelbar bevorgestanden, dass es nicht um die
Nachwirkung des bis zum 31. August 2005 geltenden TV Lohn/West aus dem Jahre 2002,
sondern um die Nachwirkung des am 1. September 2005 geltenden, erst im Januar 2007
gekündigten und im März 2007 ausgelaufenen TV Lohn/West 2005 geht. Dieser Tarifvertrag aber
war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien noch nicht einmal abgeschlossen. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, die Parteien hätten die Nachwirkung eines Tarifvertrages bereits
beseitigen wollen, bevor er überhaupt abgeschlossen war.
26 bb) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich zudem aus dem Wortlaut
der Vereinbarung deren ausdrücklicher, von der Beklagten vorgegebener Zweck, die Lohn- und
Lohnnebenkosten zu senken, um ihre Ertragslage zu verbessern. Die Beklagte selbst hat sich im
Übrigen stets darauf berufen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis über die
Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers hatte. Auch dies schließt eine entsprechende
Willensrichtung der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung aus.
27 cc) Entgegen der Revision enthält die vom Kläger abgegebene Zustimmung zu der Änderung des
Arbeitsvertrages zum 1. September 2005 nicht als „Minus“ den Rechtsbindungswillen zur
Änderung zu dem jedenfalls danach frühesten zulässigen Termin. Diese Auffassung verkennt
bereits, dass sich die Willenserklärungen der Parteien - wie dargelegt - nicht nur auf die Änderung
der Arbeitsbedingungen, sondern positiv auf die Beseitigung der Nachwirkung eines bestimmten
Tarifvertrages beziehen müssen. Daran fehlt es hier.
28 3. Die Höhe der Vergütungsdifferenzen für die geltend gemachten Monate April bis Juni 2007 ist
rechnerisch unstreitig.
29 4. Dem Kläger stehen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 BGB auch die begehrten Zinsen zu. Dabei
ist die Rechtshängigkeit jeweils mit Zustellung der Klageschrift und der klageerweiternden
Schriftsätze an die Beklagte an oder vor den jeweils im Antrag genannten Terminen eingetreten.
30 III. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil die Revision erfolglos
bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Treber
Creutzfeldt
Dierßen
Grimm